1. Auf Grundlage welcher Überlegungen und Festlegungen wurden bzw. werden diese formalisierten Rechtsmittelbelehrungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder für andere vergleichbare Fälle entwickelt und verwendet?
2. In welchem Umfang sind bei Abfassung und Verwendung dieser formalisierten Belehrungen bzw. Informationen gerichtliche bzw. richterliche Hinweis- und Fürsorgepflichten zu beachten?
3. Inwiefern ist der Landesregierung bekannt, ob die in Thüringen verwendeten formalisierten Belehrungen in Gerichtsverfahren schon als unzureichend bzw. fehlerhaft beanstandet wurden, und wie bewertet die Landesregierung diese ihr möglicherweise bekannt gewordenen Informationen?
4. Inwiefern stehen Recht Suchenden, die durch Verwendung unzureichender oder fehlerhafter Rechtsmittelbelehrungen Schäden, insbesondere finanzieller Art, erlitten haben sollten, Ansprüche nach dem Staatshaftungsgesetz oder andere Ansprüche auf Schadensausgleich zu?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hauboldt beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Ich beantworte die Fragen 1 und 2 zusammen: Die Entscheidung, welche Rechtsmittelbelehrung im Einzelfall zu erteilen ist, unterfällt der richterlichen Unabhängigkeit und ist damit einer Einflussnahme durch die Landesjustizverwaltung entzogen.
Zu Frage 3: Der Landesregierung sind Beschwerden über den Inhalt der Rechtsmittelbelehrungen in Entscheidungen der Landgerichte in Strafsachen nicht bekannt geworden.
Zu Frage 4: Im Falle unzureichender oder fehlerhafter Rechtsmittelbelehrungen kann ein Betroffener Amtshaftungsansprüche unter den Voraussetzungen des § 839 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes geltend machen.
Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Danke schön. Dann rufe ich die nächste Mündliche Anfrage auf, Abgeordnete Berninger, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/3820.
Einstellung von Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Erfurt wegen nicht gegebenen öffentlichen Interesses
Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 wurde einem Erfurter Bürger durch die Staatsanwaltschaft Erfurt mitgeteilt, das aufgrund seiner Strafanzeige vom 14. Oktober 2007 eröffnete Ermittlungsverfahren wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen mit dem Aktenzeichen 590 Js 37138/07 sei mit Verfügung vom 28. Januar 2008 gemäß § 153 Abs. 1 Strafprozeßordnung eingestellt worden. Der Erfurter Bürger hatte gegen einen jungen Mann Strafanzeige erstattet, weil dieser auf seiner Jacke öffentlich ein Hakenkreuz zur Schau stellte.
Ermittlungsverfahren mit welcher Begründung eingestellt (bitte nach Staatsanwaltschaften aufschlüs- seln)?
3. Besteht nach Auffassung der Landesregierung zur Verfolgung derartiger Ermittlungen, wie im dargestellten Fall, ein öffentliches Interesse?
4. Unter welchen Voraussetzungen sieht die Landesregierung bei der Verfolgung der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ein öffentliches Interesse?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Berninger beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Statistische Angaben zu der Fragestellung liegen der Landesregierung nicht vor. Die Erhebung wäre mit einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verbunden.
Zu Frage 2: Hierzu verweise ich auf die Beantwortung der durch Sie selbst regelmäßig gestellten Kleinen Anfrage zu rassistischen und rechtsextremistischen Aktivitäten in Thüringen. Aus der Antwort der Landesregierung zur jeweiligen Frage 5 ergibt sich, dass die Anzahl von Ermittlungsverfahren wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB als Gruppe zusammen mit jenen wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 StGB erfasst wird. Die Anzahl der jeweiligen Erledigungsarten, darunter auch Einstellungen gemäß § 153 StPO, werden in Bezug auf die gesamte Gruppe der erfragten Tatbestände und nicht bezogen auf einzelne Strafbestimmungen erhoben.
Zu Fragen 3 und 4 - ich beantworte diese Fragen zusammen: Grundsätzlich besteht bei Straftaten nach § 86a StGB immer ein öffentliches Interesse an deren strafrechtlicher Verfolgung. Das ergibt sich schon daraus, dass es sich bei den durch diesen Straftatbestand geschützten Rechtsgütern, dem demokratischen Rechtsstaat und dem politischen Frieden, um höchste öffentliche Rechtsgüter handelt. Die Thüringer Staatsanwaltschaften verfolgen rechtsextremistische Straftaten mit besonderem Nachdruck. Das zeigen insbesondere die bei allen Staatsanwaltschaf
ten schon seit Jahren eingerichteten Spezialdezernate für die Bearbeitung von Verfahren mit extremistischem und mit fremdenfeindlichem Hintergrund. Bezogen auf den in Rede stehenden Einzelfall halte ich jedoch den Verzicht auf eine Strafverfolgung aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände und der Persönlichkeit des Beschuldigten ausnahmsweise für vertretbar.
Können Sie mir den Ausnahmetatbestand, den Satz, den Sie jetzt zuletzt gesagt haben, bitte näher begründen. Ich verstehe nicht, warum in diesem Fall das öffentliche Interesse nicht gegeben war.
Eine Entscheidung über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens erfolgt immer aufgrund der Betrachtung der einzelnen Umstände, die sich in Tat, Person und Zusammenhang ergeben, und in diesem Fall hat sich keine Beanstandung ergeben, dass hier § 153 StGB zur Anwendung gebracht wurde.
Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann folgt die nächste Mündliche Anfrage, die von Abgeordneten Nothnagel, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/3824.
1. Ist der Landesregierung bekannt, welche Möglichkeiten die Verbraucherzentralen haben bzw. nutzen, um seniorenspezifische Beratungen und Informationen an die Bürgerinnen und Bürger vor Ort zu bringen?
2. Ist der Landesregierung bekannt, welche inhaltlichen Schwerpunkte bzw. Informationen von Seniorinnen und Senioren in den Verbraucherzentralen nachgefragt werden?
3. Wie bewertet die Landesregierung den Umfang der Nachfragen von Seniorinnen und Senioren in Bezug auf den Vergleich zwischen der Qualität und den Preisen von verschiedenen Produkten und Dienstleistungen, wie zum Beispiel Kosten für am
4. Ist der Landesregierung bekannt, ob in den Verbraucherzentralen ein gestiegener Beratungsbedarf in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsempfinden von Seniorinnen und Senioren festzustellen ist und wenn ja, ist der Landesregierung bekannt, ob dieser gewährleistet werden kann?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich beantworte die Mündliche Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Senioren sind eine Gruppe von Ratsuchenden, die sehr gern und entsprechend oft alle Informationen zum Beratungsangebot der Verbraucherzentrale nutzen. Obwohl das Alter der Personen bei Anfragen nicht erhoben wird, gehen Schätzungen davon aus, dass 40 bis 50 Prozent der Ratsuchenden über 50 Jahre alt sind. In 13 Beratungsstellen der Verbraucherzentrale in Thüringen ist vor Ort nach Terminabsprache eine spezifische persönliche Beratung möglich. Die unterschiedlichen Öffnungszeiten der Beratungsstellen können sowohl über das Internetportal der Verbraucherzentrale als auch telefonisch unter 0361/555140 erfragt werden. Zu Anfragen von Senioren erteilen die Mitarbeiter der Verbraucherzentrale telefonisch Auskunft oder antworten per E-Mail. Die Verbraucherzentrale hat sich auf die Beratung dieser Bevölkerungsgruppe eingestellt und hält seniorenspezifische Informationsangebote bereit. Dazu zählen u.a. das Projekt „Fit im Alter“, dies ist speziell als Aktion in und für Seniorengruppen konzipiert, das Projekt „Pflegehotline“ und die Datenbank bzw. das Verzeichnis „Betreutes Wohnen“. Eine der drei Schwerpunkte 2008 in dem vom Ministerium bereits genehmigten Projekt „Wirtschaftlicher Verbraucherschutz“ ist die häusliche Pflege. Von der Verbraucherzentrale werden etwa 20 kostenpflichtige Ratgeberbroschüren für Senioren vertrieben. Beispielhaft einige Titel: „Was ich als Rentner wissen muss“, „PC-Schule für Senioren“, „Die gesetzliche Rente“, „Steuererklärungen für Rentner“, „Leben und Wohnen im Alter“, „Wieder besser hören“, „Pflegefall - Was tun?“.
Zu Frage 2: Die Anfragen von Senioren unterscheiden sich nur in einigen Gebieten von der Nachfrage insgesamt. Für 2007 gab es folgende Nachfrageschwerpunkte der Senioren: Telekommunikation, Kaufverträge, Energie, Gesundheit, Finanzen, Ernährung und Dienstleistung.
Zu Frage 3: Fragen nach der Qualität von Produkten und Dienstleistungen und dem entsprechenden Verhältnis spielen traditionell eine große Rolle bei der Produkt- bzw. Vorverkaufsberatung. Viele Senioren bzw. deren Angehörige informieren sich z.B. über das Verzeichnis „Betreutes Wohnen“ nach preisgünstigen Einrichtungen.
Zu Frage 4: Die persönliche Sicherheit ist eher ein Randberatungsthema der Verbraucherzentrale Thüringen. Sie spielt eine Rolle z.B. beim Thema „belästigende Werbeanrufe“ oder „Haustürgeschäfte“. Ein Dauerthema in der Klientenberatung ist der Aspekt sogenannter Arzneimittelsicherheit unter den Stichworten „Versandhandel“ und „Rabattverträge“. Außerdem spielt die Sorge um minderwertige und möglicherweise gefährliche Produkte in der Produktberatung eine zunehmende Rolle.
Danke. Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Danke schön. Es folgt die nächste Mündliche Anfrage, Abgeordnete Sedlacik, Fraktion DIE LINKE, Drucksache 4/3825.
Pressemeldungen ist zu entnehmen, dass Bundesbauminister Wolfgang Tiefensee (SPD) eine deutliche Erhöhung des Wohngeldes plant. Ablehnung erfährt man dagegen von einigen Unions-Politikern. Seit 2001 sind die Mieten ohne Nebenkosten um 6,5 Prozent gestiegen. Die Gebühren für Wasser, Abwasser und Müll sind in diesem Zeitraum um über 10 Prozent, die Kosten für Strom um 23,8 Prozent, für Gas um 30,3 Prozent und für Öl um 53,3 Prozent gestiegen. Für diese Preissteigerungen gibt es für Geringverdiener und Rentner bis heute keinen Ausgleich und keinen Zuschlag zum Wohngeld.
1. Wie beurteilt die Landesregierung die Forderung des Deutschen Mieterbundes (DMB), das Wohngeld um 15 Prozent als angemessen und gerechtfertigt zu erhöhen?
2. Wie positioniert sich Thüringen zur Forderung, die Einkommensgrenzen im Wohngeldgesetz anzuheben, um den Empfängerkreis von Wohngeld auszuweiten?
3. Welche Positionen bezieht die Landesregierung zur Forderung der Erhöhung des Wohngeldes, um den weiteren Anstieg der Bezieher von sogenannten Aufstockungsleistungen zu verhindern?
4. Ist die Landesregierung bereit, mit eigenen Initiativen im Bundesrat die Wohngeldnovelle zu unterstützen?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sedlacik wie folgt: