Protocol of the Session on November 16, 2007

(Beifall DIE LINKE)

Ich denke, Frau Kollegin Pelke hat richtig dargestellt, worum es in unserem Entschließungsantrag geht. Wir wollen aufzeigen, dass engstirniges Verwaltungshandeln nicht unmittelbar dazu beiträgt, die Situation zu entschärfen.

Herr Staatssekretär Hütte, ich will den Versuch noch mal unternehmen, etwas ausführlicher zu unserem Entschließungsantrag einige Bemerkungen zu machen. Es geht darum, dass hier in Thüringen Flüchtlinge von Behörden wieder in Leistungsbezug nach Asylbewerberleistungsgesetz zurückgedrängt werden, selbst wenn sie schon längere Zeit Sozialhilfeleistungen nach SGB II oder XII erhalten haben. Das bedeutet für die Betroffenen einen erheblichen Eingriff in ihre Lebensgestaltung, denn die Grundleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz sind - wie von Frau Berninger schon gesagt - um 30 Prozent niedriger als die Sozialhilfeleistungen für sogenannte Inländer. Es geht dabei nicht nur um die Geldkürzung an sich, schon die Leistungen nach SGB II und XII werden von zahlreichen Fachleuten als nicht ausreichend zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums bewertet. Soziokulturelles Existenzminimum umfasst auch die angemessene Teilhabe der Betroffenen am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft. Diesen Teilhabeanspruch, der sich aus Menschenwürdegarantie ergibt, haben auch Flüchtlinge, denn es gibt keine unterschiedlichen Arten der Menschenwürde für unterschiedliche Gruppen von Menschen. Menschenwürde, denke ich, ist unteilbar.

Von internationalen Organisationen, wie den Vereinten Nationen, wurde in der Vergangenheit auch schon mehrfach Kritik an den Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes und deren praktischer Umsetzung geübt. Werden nun Menschen, ob nun zum ersten Mal oder erneut auf ein Leistungsniveau verbannt, das sich nur noch 30 Prozent unter dem ALG II bzw. Sozialhilfeniveau bewegt, dann ist das eine extreme und zynische Form der gesellschaftlichen Ausgrenzung.

(Beifall DIE LINKE)

Umso brisanter ist dann auch die aktuell von der Koalition in Berlin, sie ist darauf eingegangen, durch

gesetzte Verlängerung der Bezugsdauer dieser abgesenkten sogenannten Grundleistung von 36 auf 48 Monate. Das ist für Flüchtlinge und ihre Familien noch schlimmer, wenn sie nach einer Zeit im Sozialhilfebezug wieder in das Ausgrenzungsgefängnis - die Grundleistung nach Asylbewerberleistungsgesetz - verbannt werden.

Nun werden Sie, meine Damen und Herren von der Mitte, von der CDU-Fraktion dieses Hauses, sagen, diese erneute „Verbannung“ der Flüchtlinge hat doch seine Ursache in der Gesetzesänderung. Da kann ich Ihnen klar antworten, das mag ja vielleicht sein, aber ich denke, von Vertrauensschutz, auch der muss hier Berücksichtigung finden. Im Verwaltungsrecht und insbesondere im sozialen Leistungsrecht gilt der Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das heißt, Leistungsbeziehern darf ein erworbener Anspruch im Nachhinein nicht wieder genommen werden. Das gilt selbst bei Gesetzesänderungen. Dieser Vertrauensschutz ist lediglich im Rechtsstaatsgebot des Artikels 20 Grundgesetz bzw. des Artikels 44 Thüringer Verfassung verankert. Diese rechtsstaatliche Garantie gilt auch für Flüchtlinge als Inhaber von Leistungsrechten und erst recht bei der Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums. Bescheide über soziale Leistungen, wie z.B. ALG II oder Sozialhilfe, dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X zurückgenommen werden, da die beiden genannten Leistungen grundsätzlich als auf Dauer angelegte Leistungen gelten. Doch selbst wenn man § 47 SGB X anwenden wollte, liegen dafür die Voraussetzungen nicht vor. Beide Vorschriften, meine Damen und Herren, konkretisieren den Grundsatz des Bestands bzw. Vertrauensschutzes für das Sozialrecht.

Das Vorgehen der Thüringer Verwaltung, namentlich des Thüringer Landesverwaltungsamts mit seinem Rundschreiben, was schon benannt worden ist, an die Sozialämter im Land, verstößt sehenden Auges gegen diesen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Denn diese Behörden müssten wissen, dass die gesetzlichen Änderungen vom August dieses Jahres die vor diesem Datum vorhandenen sogenannten Altfälle von Leistungsbeziehern nicht treffen dürfen. Vor allem Flüchtlinge und ihre Familien, die zum Stichtag schon aus dem Leistungsbezug nach Asylbewerberleistungsgesetz ausgeschieden waren, haben ja schon den Nachweis der Erfüllung dieser zynischen Art der Integrationsfrist erbracht. Die Verlängerung der Bezugsfrist von abgesenkten Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz legt Sparabsichten und die zynische Hoffnung auf Abschreckungswirkung offen, alles, meine Damen und Herren, auf Kosten von Hilfe suchenden Menschen. Ginge es bei der Festlegung der Bezugsdauer abgesenkter Leistungen tatsächlich irgendwie um Integration, stellt sich die Frage, warum im Asylbe

werberleistungsgesetz bei abgesenkten Grundleistungen auch schon mal eine Bezugsdauer von 24 Monaten ausgereicht hat und warum es eine solche Vorbezugsfrist überhaupt gibt. Dennoch meinen Behörden in Thüringen nach dem Rundschreiben des Landesverwaltungsamts, Flüchtlinge wieder in den Grundleistungsbezug zurückdrängen oder den laufenden Grundleistungsbezug nun auf 48 Monate verlängern zu müssen. Namentlich wissen wir das aus einigen Landkreisen und kreisfreien Städten, dass die ebenfalls die Durchsetzung dieser Schlechterstellung ins Auge fassen - leider.

Die Frage, die sich für unsere Fraktion in diesem Zusammenhang stellt, ist: Ist das im Entschließungsantrag genannte Rundschreiben des Landesverwaltungsamts ein Eigengewächs dieser Behörde? Herr Staatssekretär, wenn dem so ist, wie bewertet dann das zuständige Mitglied der Landesregierung diesen Vorgang? Für den Fall, dass der eigentliche Veranlasser dieses Schreibens im Ministerium sitzt, welcher Auslöser liegt dem Schreiben zugrunde? Ist das Ganze ein abgestimmtes Vorgehen aller Bundesländer? Man kann sich dieses Verdachts nicht erwehren, es geht hier in Wirklichkeit um eine Art Abschreckung. Den Betroffenen selbst soll der weitere Aufenthalt möglichst erschwert und vergällt werden. Das Ganze soll auch weitere potenzielle Flüchtlinge möglichst von Deutschland abhalten. Dass für die Abschreckungswirkung auch in Kauf genommen wird, von europäischer Ebene wegen Verstößen gegen internationales Recht gerügt zu werden, kann man z.B. auch im Umgang mit der Kritik von EU-Gremien am Arbeitsverbot für geduldete Flüchtlinge sehen. Den Vertrauensschutz von Flüchtlingen einmal nach dem Prinzip - sagen wir ruhig - der drei Affen zu übersehen, passt zu dieser deutlich sichtbaren politischen Linie, die Sie geäußert haben. Dass wir uns als Linksfraktion mit unserer deutlichen Kritik am Asylbewerberleistungsgesetz und speziell am Bruch des Vertrauensschutzes von Flüchtlingen nach aktuellen Gesetzesänderungen in guter Gesellschaft befinden, belegen die Urteile verschiedenster erst- und zweitinstanzlicher Sozialgerichte. Das aktuellste Urteil, was uns vorliegt, stammt vom Sozialgericht Duisburg und ist am 08.11.2007 ergangen. Das Aktenzeichen kann ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung stellen. Dort heißt es unter anderem, die nunmehr eingetretene Gesetzesänderung zum 28.08.07 in Bezug auf die Vorbezugszeit entfaltet für ihn - gemeint ist der klagende Flüchtling - keine Rechtswirkung, denn insoweit fehlt die hierfür erforderliche ausdrückliche Regelung. Damit gilt die Regelung erst für die Fälle, die zum 28.08.2007 noch nicht die 36-monatige Frist und damit erst recht nicht die 48-monatige Frist erreicht haben. Noch ältere Altfälle von Flüchtlingen, die nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz Sozialhilfe beziehen, genießen nach Aussagen des Gerichts sowieso Bestandsschutz. In

der weiteren Urteilsbegründung weist das Sozialgericht Duisburg darauf hin, dass selbst bei der Annahme einer Rückwirkung der Gesetzesänderung die Flüchtlinge, die Sozialhilfeleistungen bekommen, nicht mehr in den Bezug von abgesenkten Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz zurückgedrängt werden dürfen, denn nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts NordrheinWestfalen, dem sich das Gericht anschließt, ist zur Erfüllung der Frist des § 3 Asylbewerberleistungsgesetz auch der Bezug von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz - inzwischen abgelöst durch das SGB XII - oder der Bezug höherer anderer Leistungen erreicht. Nichts anderes gilt in den Fällen, in denen Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden.

Wer nach Erfüllung der sogenannten Vorbezugsfrist zum Stichtag der aktuellen Gesetzesänderung schon andere Leistungen als die Grundleistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten hat, darf also nicht mehr in den abgesenkten Leistungsbezug zurückgeschickt werden. Das Urteil sagt außerdem, auch die Flüchtlinge, die zum Stichtag der Gesetzesänderung Grundleistungen auf der bisher geltenden 36-Monatsfrist bezogen haben, können nicht nachträglich mit der längeren Frist von 48 Monaten belegt werden. Diese Flüchtlinge haben Anspruch, nach 36 Monaten aus dem abgesenkten Leistungsbezug entlassen zu werden. Deshalb, meine Damen und Herren, fordern wir als Fraktion DIE LINKE, die Landesregierung muss das Rundschreiben des Landesverwaltungsamts so schnell wie möglich aus dem Verkehr ziehen. Auf der Grundlage des Urteils des Sozialgerichts Duisburg und weiterer darin genannter Urteile hat die Landesregierung an die zuständigen Behörden einen Erlass über die Einhaltung des Vertrauensschutzes für Flüchtlinge bei Anwendung des Asylbewerberleistungsgesetzes herauszugeben, denn - ich betone noch einmal - Menschenwürde und deren rechtlicher Schutz sind unteilbar. Das gilt auch und gerade für Flüchtlinge als Hilfe suchende und auch auf Hilfe angewiesene Menschen. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall DIE LINKE)

Es war noch eine Wortmeldung von Dr. Hahnemann angezeigt.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, wenn Frau Stauche Fragen zugelassen hätte, dann hätte ich nicht hier vorgehen müssen. Ich will nur einen Satz sagen und ich meine mit diesem einen Satz nicht nur Frau Stauche, sondern Sie, mir dort gegen

über: Sie brauchen sich über die Ergebnisse des Thüringen-Monitors nicht zu wundern, solange in diesem Haus solche Reden gehalten werden.

(Beifall DIE LINKE)

Weitere Wortmeldungen von Abgeordneten... Doch, es liegt noch eine Wortmeldung vor. Abgeordnete Berninger, Fraktion DIE LINKE.

Meine Damen und Herren, wissen Sie, dass heute der Tag der Toleranz ist? Zu diesem Tag passt Ihre Rede nun wirklich nicht, da kann ich Herrn Hahnemann nur eindeutig recht geben.

(Zwischenruf Abg. Stauche, CDU: Ich habe nur Tatsachen genannt.)

Herr Staatssekretär Hütte hatte vorhin von unserem Entschließungsantrag gesagt, er wäre vorschnell. Das ist er nicht, Herr Hütte. Das Schreiben, das wir „zurückpfeifen wollen“ ist vom 01.11. Wir haben uns zu dem Entschließungsantrag aber erst entschlossen, als am 08.11. das von Herrn Hauboldt eben zitierte Gerichtsurteil bekannt wurde oder entschieden wurde.

Ich möchte es noch mal praktisch am Beispiel erklären, was es bedeutet, wenn jemand, der Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz bekommt, weil er 36 Monate lang im Leistungsbezug nach § 3 oder anderer Leistungen war, wenn so jemand dann zurückgestuft wird, was ja das Schreiben des Landesverwaltungsamts sozusagen anweist. Das Landesverwaltungsamt hatte im Übrigen schon vor diesem Schreiben die Empfehlung gegeben, erst mal, bis ein Erlass kommt, die Leute alle zurückzustufen. In Weimar, dort gibt es derzeit etwa 130 Flüchtlinge, die im Asylbewerberleistungsbezug stehen, erhielten schon Ende September zwei Einzelpersonen und eine alleinerziehende Mutter mit vier Kindern - also insgesamt sieben Personen - einen entsprechenden Rückstufungsbescheid. Diese sieben Leute hatten seit April bzw. Mai 2007 die erhöhten Leistungen nach § 2 erhalten und wurden dann entsprechend der Empfehlung des Landesverwaltungsamts zurückgestuft. Für den Zeitraum Oktober 2007 bis April bzw. Mai 2008 müssen diese sieben Menschen nun wieder mit den reduzierten Bargeldleistungen auskommen. Außerdem wurden ihre AOK-Chipkarten, mit denen sie annähernd die gleichen medizinischen Behandlungen bekamen wie andere Kassenpatienten, wieder eingezogen. Sie müssen sich nun stattdessen wieder vor jeder ärztlichen Behandlung Krankenbehandlungsscheine vom

Sozialamt holen. Schlimmer aber ist, dass ihnen mit dieser Rückstufung jetzt wieder nur die eingeschränkten medizinischen Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes zur Verfügung stehen. Praktisch hat die Rückstufung folgende Konsequenzen: Die eine alleinstehende Frau, die sich seit dreieinhalb Jahren im Asylverfahren befindet, erhielt ab April 2007 die Leistungen nach § 2, und zwar monatlich 155,56 € Bargeld und 126,50 € in Form von Lebensmittelgutscheinen. Zurückgestuft auf § 3 erhält sie seit Oktober jetzt nur noch 41,20 € Bargeld zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Gutscheinbetrag für Lebensmittel blieb gleich. Es steht ihr damit also nur noch ein gutes Viertel des Bargelds zur Verfügung. Von diesen 41,20 € muss sie Fahrtkosten - Frau Stauche, Fahrtkosten, eine Fahrkarte im Stadtverkehr Weimar kostet 1,60 €, die Monatskarte bekommt man für 30,80 € und 41,20 € hat die Frau nur -, Telefongebühren, Genussmittel, z.B. Zigaretten, Rechtsanwaltskosten, kulturelle Aktivitäten und Ähnliches bezahlen. Die Frau hat ihre Brille verloren. Eine neue Brille, die Gläser kosten zusammen 17 €, wird ihr vom Sozialamt mit der Begründung abgelehnt, dass mit Verweis auf § 4 Asylbewerberleistungsgesetz keine zwingende medizinische Notwendigkeit für die Verordnung einer Brille vorläge. Die Frau hat ohne Brille eine Sehleistung von 10 Prozent, es ist aber nicht medizinisch notwendig, dass die Frau eine Brille erhält. Ohne Brille kann sie nicht lesen. Zudem wurde ihr gesagt, nach dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen würden diese die Kosten auch nicht übernehmen. Nach Auffassung des Sozialamts muss Frau A. die aus medizinischer Sicht nicht notwendige Brille ebenfalls von ihren 41,20 € bezahlen.

Eine andere Frau, ebenfalls alleinstehend, hatte seit Mai 2007 erhöhte §-2-Leistungen erhalten und eine Krankenversicherungschipkarte. Durch diese Krankenversicherungschipkarte war es dieser Frau möglich geworden, ihr spezielles gesundheitliches Problem, was mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von einer Traumatisierung in ihrem Heimatland herrührt, durch eine spezialisierte Fachärztin behandeln zu lassen. Das ist jetzt nicht mehr möglich. Diese Frau hat Angst, Rechtsmittel einzulegen, da sie Konsequenzen für ihren Aufenthalt in Deutschland befürchtet.

Nun zu der alleinerziehenden Frau mit vier Kindern. Sie erhielt seit Mai 2007 erhöhte §-2-Leistungen, und zwar in Höhe von monatlich etwa 520 € Bargeld. Aufgeschlüsselt bedeutet das: die Mutter bekommt Bargeld in Höhe von 155,56 €, die drei Kinder ab 14 Jahre bekommen je 105,40 € und das Kind unter 12 Jahren 48,10 €. Außerdem bekam die Familie 632,50 € in Form von Lebensmittelgutscheinen. Nach der Rückstufung auf den § 3 erhält die Familie monatlich nur noch 184 € Bargeld, ein gutes Drittel,

meine Damen und Herren. Der Gutscheinbetrag ist gleich geblieben.

Das sind ganz praktische Auswirkungen des Schreibens, das das Landesverwaltungsamt den Ausländerbehörden geschickt hat. Ich möchte darauf hinweisen, dass der Flüchtlingsrat Thüringen schon einen Musterwiderspruch verfasst hat. Wir hoffen, dass Sie alle, die Sie Flüchtlinge kennen,

(Beifall DIE LINKE)

die von dieser Rückstufung betroffen sind, diese Betroffenen auffordern, Widerspruch einzulegen, weil dieses Verfahren in unseren Augen rechtswidrig und unbedingt zu ändern ist. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE)

Mir liegen keine weiteren Redemeldungen von Abgeordneten vor. Für die Landesregierung hat noch mal das Wort Staatssekretär Hütte.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine Damen und Herren, ich kann und will jetzt zu dieser Stunde natürlich nicht in einen juristischen Disput eintreten, aber ich bin schon beeindruckt von der juristischen Gelehrsamkeit, die wir hier gehört haben in den letzten 45 Minuten und über die wir uns natürlich lange auch durchaus kontrovers unterhalten können.

Ich möchte nur noch mal ganz deutlich machen, dass die Landesregierung diese Fragen natürlich geprüft hat und sich in ihrer Rechtsauffassung und in ihrer Handhabung des Asylbewerberleistungsgesetzes ganz klar und ausdrücklich im Rahmen der gesetzlichen Regelung bewegt und dass wir da nicht allein sind mit dieser Auffassung, sondern dass diese Auffassung auch von der Bundesregierung und von Ländern wie Bayern, dem Saarland und Niedersachsen geteilt wird. Was die Position der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Ausländerbeauftragten angeht, so ist uns diese Position und die Forderung selbstverständlich bekannt. Ich möchte an dieser Stelle auch ausdrücklich den humanitären Beweggründen, die zu diesen Forderungen führen, meinen persönlichen Respekt und meine Anerkennung zollen, aber die generelle Leistungsgewährung in Form von Bargeld geht nicht. Ich habe versucht klarzumachen, dass es rechtliche, aber auch praktische Gründe gibt, die dafür sprechen, an dem Vorrang der Sachleistungen festzuhalten. Das hat nichts damit zu tun - um das ganz klar zu sagen -, dass hier Ausländer diskriminiert werden oder dass die Fremdenfeindlichkeit gefördert wird und auch die

Menschenwürde wird nicht missachtet. Da müsste man sich wirklich mal genauer darüber unterhalten. Wenn Sie das Asylbewerberleistungsgesetz lesen, werden Sie sehen, dass es gerade dazu dient, die Menschenwürde der Menschen, die zu uns kommen, zu wahren. Das Asylbewerberleistungsgesetz ist im Übrigen geltendes Bundesrecht - ich kann das nur noch mal unterstreichen - und an dieses ist auch Thüringen gebunden.

Was das Stichwort „Dienstaufsicht“ angeht und das Verhalten des Landesverwaltungsamts, kann ich nur noch mal sagen, das Landesverwaltungsamt wendet das Asylbewerberleistungsgesetz in der Auslegung nicht falsch und damit rechtswidrig an. Deswegen haben wir gar keinen Anlass, hier dienstaufsichtsrechtlich tätig zu werden. Vielen Dank.

(Beifall CDU)

Weitere Wortmeldungen gibt es nicht mehr. Damit schließe ich die Aussprache. Kann ich davon ausgehen, dass das Berichtsersuchen zu Nummer 1 des Antrags der Fraktion erfüllt ist?

(Zuruf Abg. Blechschmidt, DIE LINKE: Nein.)

Nein, dann muss ich darüber abstimmen lassen. Wer der Meinung ist, dass das Berichtsersuchen erfüllt ist, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön, Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? 1 Stimmenthaltung. Dann ist mit Mehrheit festgestellt, dass das Berichtsersuchen erfüllt ist.

Eine Weiterbehandlung des Berichts wurde nicht beantragt, damit kommen wir jetzt zur Abstimmung über die Ziffern 2 und 3 des Antrags. Hierzu hat die SPD-Fraktion getrennte Abstimmung beantragt. Gibt es vom Antragsteller dazu Einverständnis? Dann werden wir so verfahren und ich lasse zunächst über Ziffer 2 des Antrags der Fraktion DIE LINKE abstimmen. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Keine. Damit ist die Ziffer 2 mit Mehrheit abgelehnt worden.

Wir kommen jetzt zur Abstimmung über Ziffer 3 des Antrags der Fraktion DIE LINKE. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön, Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Keine. Damit ist auch die Ziffer 3 des Antrags abgelehnt worden.

Herr Abgeordneter Blechschmidt, bitte.

Frau Präsidentin, namens meiner Fraktion beantrage ich für den Entschließungsantrag namentliche Abstimmung.

Dann werden wir so verfahren. Über den Entschließungsantrag wird in namentlicher Abstimmung abgestimmt. Ich bitte die Stimmzettel einzusammeln.

Jetzt sind alle Stimmzettel eingesammelt, dann schließe ich den Wahlgang und bitte um Auszählung.

Es wurden 75 Stimmen abgegeben, Jastimmen 33, Neinstimmen 42, Enthaltungen gab es keine. Damit ist der Entschließungsantrag mehrheitlich abgelehnt (namentliche Abstimmung siehe Anlage 2).

Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt und rufe den Tagesordnungspunkt 13 auf:

Bilanz des Berufsbildungs- berichtsjahres 2007 in Thü- ringen Antrag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 4/3506 -

Begründung des Antrags ist nicht angezeigt worden. Dann hat jetzt die Landesregierung das Wort, Minister Reinholz für den Sofortbericht.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, es ist für die Fraktion DIE LINKE inzwischen zu einem Ritual geworden, alle Jahre wieder gleiche Anfragen und Anforderungen an die Landesregierung zu richten. Das gilt auch für das abgeschlossene Berufsberatungsjahr. Wenn Sie sich erinnern, habe ich in der Plenarsitzung am 23. und 24. November vergangenen Jahres zum Antrag der Linkspartei.PDS ausführlich zu den Ergebnissen des Berufsbildungsjahres 2006 und den Konsequenzen für die Ausbildungspolitik in Thüringen Stellung genommen. Unsere Auffassungen zu den grundsätzlichen Fragen haben sich bis heute nicht geändert. Das, was ich damals gesagt habe, gilt auch noch heute. Deshalb halte ich es für verzichtbar, schon wieder über die grundsätzliche Position der Landesregierung zu berichten - das kann man alles nachlesen.