Protocol of the Session on June 21, 2007

Sehr geehrte Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bärwolff beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Alle neun Thüringer Hochschulen unterhalten Partnerschafts- bzw. Kooperationsbeziehungen zu ausländischen Hochschulen in insgesamt 66 Staaten.

Zu Frage 2: Mit Stand vom Januar 2007 sind 1.067 partnerschaftliche Kontakte mit ausländischen Hochschulen zu verzeichnen. Sehen Sie mir aber bitte nach, wenn ich diese hier nicht im Einzelnen verlese.

Zu Frage 3: Die Rechtsqualität der einzelnen vertraglichen Regelungen ergibt sich aus der Art der Verträge. Ebenfalls mit Stand vom Januar 2007 bestanden 255 Rektorverträge, 47 Fakultätsvereinbarungen, 13 Fachbereichsvereinbarungen, 28 Institutsvereinbarungen, 575 - das ist der größte Block - Sokrates- bzw. Erasmusvereinbarungen und 149 sonstige Kontakte.

Zu Frage 4: Von den bereits genannten Partnerschaften mit ausländischen Hochschulen bestanden 39 bereits vor 1990. Das sind 3,7 Prozent der Gesamtheit aller partnerschaftlichen Kontakte.

Danke. Es gibt Nachfragen, Abgeordneter Bärwolff, bitte.

Ich würde Sie bitten, mir die Auflistung zur Verfügung zu stellen. Danke.

Das wird erledigt. Danke schön.

Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, von Frau Abgeordnete Jung, Die Linkspartei.PDS, in Drucksache 4/2988.

Familien-Hebammen in Thüringen

In den zurückliegenden sechs Monaten wurden insgesamt 19 Familien-Hebammen in Thüringen ausgebildet. Sie haben die Aufgabe, sich speziell um hilflose, überforderte Mütter und Väter sowie deren möglicherweise gefährdete Babys zu kümmern.

Für das Jahr 2007 will das Land 17.000 € zur Finanzierung des Projektes bereitstellen.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten werden wie viele Familien-Hebammen ab Mai 2007 ihre Arbeit aufnehmen?

2. Aus welchen Haushaltstiteln werden die FamilienHebammen im Jahr 2007 finanziert?

3. Wie soll ab dem Jahr 2008 und folgende eine langfristig gesicherte Finanzierung der Familien-Hebammen gewährleistet werden?

4. Welchen Beitrag zur Finanzierung übernehmen welche Krankenkassen?

Die Frage beantwortet Herr Staatssekretär Illert.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: 20 Hebammen nahmen bislang an einer Fortbildung zur Familien-Hebamme in Thüringen teil. Diese Familien-Hebammen haben ihren Wohnsitz in 11 Landkreisen bzw. kreisfreien Städten des Freistaats. Jeweils eine davon in Suhl, Altenburger Land, Ilm-Kreis, Nordhausen, Saalfeld-Rudolstadt, Kyffhäuserkreis; jeweils zwei in Jena, Weimarer Land, Unstrut-Hainich-Kreis, Saale-Holzland-Kreis und jeweils drei der Familien-Hebammen kommen aus Erfurt und dem Landkreis Schmalkalden-Meiningen. Die Tätigkeit der Familien-Hebammen ist nicht ausschließlich auf den Landkreis des Wohnsitzes der Familien-Hebammen beschränkt.

Zu Frage 2: Die Fortbildung der Familien-Hebammen wird aus Kapitel 08 24 Titel 684 78, Förderung von Maßnahmen zur Einrichtung der Familienhilfe, finanziert. Der Einsatz der Familien-Hebammen wird im Rahmen des Maßnahmenkatalogs zum Kinderschutz aus dem Kapitel 08 24 Titel 684 75, Förde

rung von Maßnahmen der Jugendhilfe, finanziert.

Zu Frage 3: Bei der Landesförderung von FamilienHebammen in Thüringen handelt es sich um die Anschubfinanzierung eines Modellprojekts. Es stellt ein Angebot der Landesregierung an die örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dar. Der Einsatz der Familien-Hebammen vor Ort ab 2008 kann nur in Kooperation und Verantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt und finanziert werden.

Zu Frage 4: Wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage übernehmen Krankenkassen keinen Beitrag zur Finanzierung von Familien-Hebammen. Es geht bei diesem Modellprojekt des Landes darum, ein bereits bestehendes, vorrangig medizinisches Angebot mit anderen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe zu verknüpfen. Der Leistungskatalog der Krankenkassen für Hebammen ist in der bundesweit einheitlichen Hebammengebührenverordnung geregelt und umfasst zeitlich fast ausschließlich die ersten sechs Wochen nach der Geburt des Kindes.

Danke schön. Gibt es Nachfragen? Herr Abgeordneter Panse, CDU-Fraktion.

Herr Staatssekretär, wer entscheidet über den Einsatz der Familien-Hebammen, in welchen Familien sie zum Einsatz kommen? Ist es so, dass sich die Familien melden oder ist es darauf gerichtet, dass die örtlichen Jugendämter Empfehlungen geben, in welchen Familienstrukturen der Einsatz zielführend sein könnte?

Rein technisch ist beides möglich, es gibt da keine Grundregel, aber das ganze Programm zielt ja gerade daraufhin ab, dass initiativ, von den Jugendämtern ausgehend, zusätzliche Hilfe angeboten wird für Familien und junge Mütter, wo es erkennbare Anfangsprobleme gibt.

Die zweite Frage.

Die zweite Nachfrage: Ist es aus Ihrer Sicht möglich, dass die Landesregierung vielleicht auch auf Krankenkassen zugehen kann, um Gespräche anzumoderieren. Wir haben es bei dem Früherkennungssystem erlebt, dass Krankenkassen auch modell

haft bereit waren, sozusagen freiwillig in die Finanzierung einzusteigen. Halten Sie das bei diesem Fall der Familienhebammen auch für vorstellbar?

Wir sind mit den Krankenkassen bereits im Gespräch. Die Gespräche gestalten sich nicht ganz einfach, weil es tatsächlich nur eine freiwillige Möglichkeit gibt. Es ist nach wie vor nicht ausgeschlossen, aber, wenn ich es so sagen darf, zäh.

Weitere Nachfragen kann es nicht geben, außer von der Fragestellerin. Danke schön. Dann rufe ich die nächste Mündliche Anfrage auf, Abgeordnete Leukefeld, Linkspartei.PDS-Fraktion, in Drucksache 4/3003.

Verweigerte Beratungshilfe für Langzeitarbeitslose

Arbeitslosenverbände und Selbsthilfegruppen berichten, dass Langzeitarbeitslosen zunehmend Anträge auf Beratungshilfe von den Rechtspflegern in den Amtsgerichten mit der Begründung abgelehnt werden, die ARGEn seien gesetzlich zur Beratung verpflichtet und man solle sich dorthin wenden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet es die Landesregierung, dass Langzeitarbeitslosen mit oben genannter Begründung Beratungshilfe für anwaltliche Beratung verweigert wird?

2. Hat das Thüringer Justizministerium Maßnahmen ergriffen, die darauf gerichtet waren, dass Rechtspfleger Anträge von Langzeitarbeitslosen auf Beratungshilfe pauschal mit dem Hinweis auf eine Beratungspflicht der ARGEn ablehnen und wenn ja, welche und aus welchem Grund?

3. Teilt die Landesregierung die Auffassung der Arbeitslosenverbände und Selbsthilfegruppen, dass für Langzeitarbeitslose die Möglichkeit einer unabhängigen Beratung bestehen muss, deren Kosten den individuellen Einkommensverhältnissen der Betroffenen entsprechen?

Es antwortet Minister Schliemann.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Leukefeld, Linkspartei.PDS, beantworte ich für die Landesre

gierung wie folgt: Zunächst eine Vorbemerkung über die Rechtslage: Für die Entscheidung über die Gewährung von Beratungshilfe sind gemäß § 4 Abs. 1 Beratungshilfegesetz die Amtsgerichte zuständig. Bei den Amtsgerichten wird die Entscheidung über die Gewährung von Beratungshilfe gemäß § 24 a Abs. 1 Nr. 1 Rechtspflegergesetz durch den Rechtspfleger getroffen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Beratungshilfegesetz kann Beratungshilfe nur gewährt werden, wenn nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist. Die Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 44 b SGB II Zweites Buch sind gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1 desselben Sozialgesetzbuches zur Beratung, natürlich beschränkt auf den Bereich des Sozialrechts, verpflichtet. Dies vorausgeschickt möchte ich die einzelnen Fragen beantworten.

Zu Frage 1: Der für die Entscheidung zuständige Rechtspfleger ist gemäß § 9 Rechtspflegergesetz sachlich unabhängig. Die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers verbietet eine Bewertung des Ergebnisses der Rechtsfindung und seiner Begründung durch die Landesregierung.

Zu Frage 2: Nein.

Zu Frage 3: Ich verweise auf meine Vorbemerkung.

Gibt es Nachfragen? Abgeordnete Leukefeld, bitte.

Herr Minister, halten Sie es für richtig, dass dort, wo die Entscheidung über einen Betroffenen getroffen wird, der möglicherweise sich dort auch im Widerspruch befindet, dass von der Person oder von der Stelle aus auch die Beratung erfolgt?

Ich verweise auf die Rechtslage. Ich habe nicht zu befinden, ob die Rechtslage richtig ist. Sie ist vorhanden und ich habe mich daran zu halten.

Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, Abgeordnete Berninger, Linkspartei.PDS-Fraktion, in Drucksache 4/3019.

Unterbringung von Flüchtlingen im Landkreis Altenburger Land

Nach Berichten der Osterländer Volkszeitung vom 17. April 2007 wird zum Jahresende die Asylbewerberunterkunft in Altenburg geschlossen. Darin war auch zu lesen, dass die Flüchtlingsunterkunft laut Aussage des Altenburger Wirtschaftsförderers Herrn Scheidel (Leiter des Referats Wirtschaftsförderung und Beteiligungscontrolling der Stadt Altenburg) weichen muss, da der Abschnitt III des Gewerbegebietes erst dann potenziellen Investoren angeboten werden kann, wenn die beiden Gebäude „verschwunden“ sind. Derzeit suche das Landratsamt nach einer geeigneten neuen Unterbringung.

Ich frage die Landesregierung: