Protocol of the Session on January 26, 2006

Die Stadt Gotha bemüht sich seit 1999 jährlich um die Aufnahme für einen Ersatzneubau - Kombibad - in das Sportstättenförderprogramm des Freistaats Thüringen. Nach der oben schon erwähnten aktuellen Schwimmbadentwicklungskonzeption wird das Vorhaben der Stadt Gotha mit „oberster Priorität“ eingeordnet.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hat die Stadt Gotha die Notwendigkeit des Vorhabens dargestellt und die Voraussetzungen der Förderrichtlinie mit und in ihrem Antrag nachgewiesen, und wenn ja, wo liegen die Ursachen der wiederholten Nichtberücksichtigung in den Fördermaßnahmen 2006?

2. Wie bewertet die Landesregierung in diesem Zusammenhang die Erwiderung der Stadt Gotha vom 16. November 2005 auf die Bedenken der Rechtsaufsichtsbehörde, einschließlich der Entscheidung des Stadtrats vom 7. Dezember zum Ersatzneubau und dem damit verbundenen Betreibungskonzept?

3. Wie gedenkt das Ministerium entsprechend des Landesentwicklungsplans die Stadt Gotha als Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums im Allgemeinen weiterzuentwickeln und bezogen auf den Bedarf von 24.000 Teilnehmern am Schulschwimmen und 25.000 Vereinsbesuchern Rahmenbedingungen im Speziellen zu schaffen?

Die Frage beantwortet Staatssekretär Dr. Aretz.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Blechschmidt für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Ja, die Stadt Gotha hat in ihren Antragsunterlagen die Notwendigkeit des Vorhabens Ersatzneubau Sport- und Familienbad aus ihrer Sicht dargestellt. Leider sind die Voraussetzungen der Förderrichtlinie bisher nicht voll umfänglich erfüllt worden. Eine positive Stellungnahme der Kommunalaufsicht fehlt. Die Kommunalaufsichtsbehörde befürchtet, dass das Projekt in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geplanten Form die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Stadt Gotha auf Dauer überfordern würde. Bereits aufgrund dieses Sachverhalts, zusätzlich aber auch aufgrund der schwierigen Haushaltssituation des Landes kann das Vorhaben nicht in den Förderplan des Jahres 2006 aufgenommen werden.

Zu Frage 2: Die Erwiderung und der Stadtratsbeschluss sind ggf. in einem erneuten Antragsverfahren für das Jahr 2007 von der Kommunalaufsicht zu bewerten. Wie in der Antwort zu Frage 1 bereits dargelegt, ist aufgrund der Tatsache, dass eine positive Stellungnahme der Kommunalaufsicht fehlt und wegen der schwierigen Haushaltssituation des Landes eine Aufnahme des Projekts in den Förderplan 2006 nicht möglich.

Zu Frage 3: Im Landesentwicklungsplan werden für die zentralen Orte Ausstattungsmerkmale festgelegt. So gehören zu den Mittelzentren und den Mittelzentren mit Teilfunktion eines Oberzentrums u.a. bedarfsgerechte Sportstätten mit regionaler, ggf. überregionaler Bedeutung. Die konkrete Untersetzung, hier durch den Ersatzneubau eines Kombischwimmbads, wie auch die Schaffung von speziellen Rahmenbedingungen für Sportvereine und das Schulschwimmen, ist Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung der Stadt Gotha. In der Thüringer Schwimmbadentwicklungskonzeption 2005 wurde das Vorhaben Ersatzneubau eines Hallenbads in Gotha als vorrangig förderfähige Maßnahme eingestuft. Das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit ist bestrebt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und bei Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen gemäß der Sportstättenbauförderrichtlinie dieses Projekt zeitnah zu unterstützen.

Danke. Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann rufe ich die nächste Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel, Fraktion der Linkspartei.PDS, in Drucksache 4/1519 auf.

Jahresfrist für die Durchführung der örtlichen Kommunalprüfung nach § 82 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)

§ 82 Abs. 2 ThürKO regelt, dass die örtliche Prüfung der Jahresrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres durchgeführt werden soll.

Die Stadtverwaltung Arnstadt vertritt die Auffassung, dass der Abschluss des Haushaltsjahres in Abhängigkeit der Rechtswirksamkeit der jeweiligen Haushaltssatzung steht. Demnach soll das Haushaltsjahr ein Jahr nach In-Kraft-Treten der Haushaltssatzung enden und somit sich auch der Zeitpunkt für den Abschluss der Jahresrechnung und der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung zeitlich verschieben.

Da in einer Vielzahl der Kommunen die Haushaltssatzung nicht am 1. Januar eines Haushaltsjahres, sondern zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt, würde somit nach Auffassung der Stadtverwaltung Arnstadt das Haushaltsjahr nicht am 31. Dezember enden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Zu welchem Zeitpunkt endet das Haushaltsjahr für die Kommunen und welche Bedeutung kommt da

bei dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Haushaltssatzung zu?

2. Zu welchem Zeitpunkt muss der Abschluss der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung vorliegen und wie bewertet die Landesregierung in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung der Stadtverwaltung Arnstadt?

Es antwortet Innenminister Dr. Gasser.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: § 55 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung regelt, dass das Haushaltsjahr dem Kalenderjahr entspricht, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Somit beginnt das Haushaltsjahr im Regelfall am 1. Januar und endet unabhängig vom InKraft-Treten der Haushaltssatzung am 31. Dezember eines jeden Jahres.

Zu Frage 2: Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung soll gemäß § 82 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres durchgeführt sein, also regelmäßig zum 31. Dezember des Folgejahres. Der Beginn des Haushaltsjahres und das In-Kraft-Treten der Haushaltssatzung können zeitlich nicht auseinander fallen, da die Haushaltssatzung rückwirkend zum Beginn des Haushaltsjahres in Kraft tritt, auch wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt durch den Gemeinderat beschlossen wurde. Dies ergibt sich aus § 55 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung. Die in der Mündlichen Anfrage dargestellte Rechtsauffassung, dass sich die Jahresfrist für den Abschluss der Prüfung der Jahresrechnung bei einer verspäteten Beschlussfassung des Gemeinderats über die Haushaltssatzung entsprechend verschiebe, ist daher unzutreffend.

Danke. Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Es folgt die nächste Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Klaubert, Die Linkspartei.PDS, in Drucksache 4/1523.

Kein Geld vom Bund für Thüringer Kulturprojekte

Laut Veröffentlichungen hat die Bundesstiftung für Kultur über die Fördermittelvergabe an Kulturprojekte entschieden. Jährlich werden bundesweit ca. 800 Förderanträge gestellt. An 57 neue Projekte werden 13,75 Mio. € vergeben. Entschieden wurde nach Qualität der eingereichten Projekte. Dabei gab es Anträge, denen Referenzschreiben von Ministerpräsidenten oder Kultusministern beilagen. Im Gegensatz zu allen anderen neuen Bundesländern befindet sich kein Thüringer Kulturprojekt unter den Zuwendungsempfängern.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Thüringer Kulturprojekte haben Zuwendungen bei der Bundesstiftung für Kultur beantragt?

2. Worin sieht die Landesregierung die Ursachen dafür, dass Thüringer Anträge bei der Fördermittelvergabe keine Berücksichtigung fanden?

3. Wie bewertet die Landesregierung Veröffentlichungen, wonach das negative Ergebnis auf fehlendes Engagement des Ministeriums bzw. der Landesregierung zurückzuführen sei?

4. Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass weder zum Stiftungsrat der Bundesstiftung für Kultur noch zu der Jury, die über Zuwendungen für Kulturprojekte entscheidet, eine Person mit Thüringer Biografie gehört?

Es antwortet Staatssekretär Eberhardt.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Klaubert beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Folgende 12 Projektträger aus Thüringen haben bei der Bundeskulturstiftung Projekte beantragt: habilete e.V., AG Jazzmeile Thüringen, die Kunstfest Weimar GmbH zwei Projekte; Nichtkommerzielles Lokalradio „Lotte“ in Weimar e.V.; Schiller 05 e.V., Optophonetisches Institut Weimar e.V., Förderverein Stadtmuseum Erfurt e.V. im „Haus zum Stockfisch“; das Stadtmuseum Erfurt; die ACC-Galerie Weimar; die Bauhaus-Universität Weimar; Arbeit und Leben Thüringen e.V. und Diakonisches Zentrum Weimar.

Zu Frage 2: Die Ursachen sind der Landesregierung nicht bekannt. Die Kulturstiftung des Bundes fördert Kunst und Kultur im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes. Ein Schwerpunkt ist dabei die Förderung innovativer Programme und Projekte im internationalen Kontext. Die Förderentscheidungen der Kulturstiftung des Bundes werden auf der Basis von Jury-Empfehlungen getroffen, wobei die Juroren ausschließlich nach ihrer Überzeugung von der künstlerischen Qualität eines Vorhabens entscheiden.

Zu Frage 3: Die Landesregierung hält diese Veröffentlichungen für unzutreffend.

Zu Frage 4: Da es bei den Förderentscheidungen auf die Passfähigkeit der eingehenden Projektanträge zu den Programmschwerpunkten der Stiftung und ihre künstlerische Qualität ankommt, spielt die Zusammensetzung des Stiftungsrates und der Jury nach Herkunftsländern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine Rolle. Alle Gremien der Kulturstiftung des Bundes sind verpflichtet, bei der Auswahlentscheidung ausschließlich und allein nach sachlichen Kriterien zu verfahren. Im Übrigen gehören dem Stiftungsrat zwei Ländervertreter an, die von der Kultusministerkonferenz entsandt werden und die Interessen aller Länder vertreten. Die Jury der allgemeinen Projektförderung wird vom Stiftungsrat jeweils für die Dauer von drei Jahren berufen. Dabei wird Wert darauf gelegt, dass die verschiedenen Sparten der Kunst und Kultur, die Geschlechter, die verschiedenen Altersgruppen sowie die neuen und die alten Bundesländer repräsentiert sind.

Danke. Es gibt Nachfragen. Abgeordnete Dr. Klaubert bitte.

Herr Staatssekretär, sieht die Landesregierung ggf. Handlungsbedarf bei der Beratung der Antragstellung oder hat sie vor, vor dem Hintergrund, dass auch der Landesregierung nicht bekannt ist, wo die Ursachen der Nichtbewertung oder der fehlenden Vergabe von Fördermitteln liegen, dort zu intervenieren und wenigstens auf die Bekanntgabe der Ursachen zu drängen?

Festzuhalten ist zum einen, dass seit Gründung der Stiftung im Jahr 2002 bereits insgesamt 18 Thüringer Projekte mit einer Gesamtfördersumme von ca. 1,3 Mio. € gefördert worden sind. Die Landesregierung sieht sich permanent in der Pflicht, natürlich einzelne Antragsteller auch entsprechend zu beraten.

Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann folgt die nächste Mündliche Anfrage, eine der Abgeordneten Dr. Scheringer-Wright, Die Linkspartei.PDS-Fraktion, in Drucksache 4/1546.

Fehlerhafte Ausweisung von Acker- und Grünlandflächen?

Von mehreren Thüringer Betrieben sind mir Informationen übermittelt worden, wonach ihnen aufgrund falscher Eingaben von Ackerland und Grünland Flächenbeihilfen in zum Teil beträchtlichen Größenordnungen verloren gehen würden.

Ich frage die Landesregierung:

1. In wie vielen Betrieben mit jeweils welchem Umfang an Acker- und Grünlandflächen sind Fehler festgestellt worden?

2. In welchen Amtsbereichen der zuständigen Landwirtschaftsämter sind die Fehler aufgetreten?

3. Worauf sind die falschen Eingaben und demzufolge die falschen Berechnungen zurückzuführen?

4. Bis wann ist eine Richtigstellung bzw. Korrektur im Interesse der Betriebe möglich?

Es antwortet Minister Dr. Sklenar.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Frau Abgeordneten Dr. Scheringer-Wright beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt: Es ist aber notwendig, dass ich einige Vorbemerkungen hierzu mache. Die vom Europäischen Agrarrat im Sommer 2003 beschlossene Agrarreform wurde in Deutschland bereits ab dem Jahr 2005 umgesetzt. Die für die Durchführung der Betriebsprämienregelung zuständigen Länder haben ihre Umsetzungsarbeit bereits frühzeitig unter Koordination des Bundes eingeleitet. Dabei war es das Ziel, in Übereinstimmung mit den EG-rechtlichen Vorhaben die vollständige Auszahlung der Betriebsprämie im Dezember 2005 zu realisieren. Nach EG-Recht ist eine Auszahlung im Zeitraum vom 01.12.2005 bis zum 30.06.2006 zulässig. Die Durchführung der Betriebsprämienregelung erfordert eine grundlegende Umstellung des bisherigen Stütz