Ich glaube, wir haben bis jetzt eine Situation, wo sehr stark die kommunale Verantwortung gefragt war. Ich muss auch hier in die Runde fragen, die Kolleginnen und Kollegen, die im Kreistag und in Stadträten sitzen, ob wir da immer intensivst und genug darauf gedrungen haben, dass die kommunale Seite, also der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, tatsächlich diesen Anspruch umsetzt. Es gibt eine ganze Menge gelungene Beispiele und wir werden schauen müssen, dass diese gelungenen Beispiele auch weiter bestehen. Da ist es eben mitnichten so, Herr Kollege Bärwolff, wie Sie es gerade dargestellt haben, dass, selbst wenn es zu einer Streichung des § 19 Abs. 1 kommen würde, diese Angebote wegfallen, sondern es wäre natürlich ein stärkerer Fingerzeig darauf, was die Kommunen tun müssen. In § 13 des SGB VIII - da gehen wir natürlich nicht dran - ist nach wie vor auch die Möglichkeit für die kommunale Seite weiter zu handeln. Ich verhehle überhaupt nicht, dass ich mir wünschen würde, dass das auch konkreter formuliert würde für die kommunale Seite. Ich habe aber auch eingangs gesagt, wir beschäftigen uns mit dieser Frage und das muss auch eine Beschäftigung sein, die über fünf Minuten einer Aktuellen Stunde hier hinausgeht. Das braucht etwas mehr Zeit.
Ein letzter Punkt noch: Herr Kollege Bärwolff, Sie hatten die Frage der Jugendsozialarbeit angeschnitten, auch die Fragen, die im SGB VIII geregelt sind in § 13. Es ist eine Nachrangigkeit gegenüber den Maßnahmen, die im SGB II geregelt sind. Das heißt also - auch Herr Bausewein wies darauf hin -, erst werden die Maßnahmen gemäß SGB II geprüft, werden auch umfänglich eingesetzt, hoffe ich, und erst
dann in Folge, alles was bis dahin nicht erledigt ist, da fallen entsprechend dann auch Maßnahmen und Aufgaben für die Jugendberufshilfe an.
Eine allerletzte Bemerkung noch: Wir sollten uns hüten zu suggerieren, jeder, der momentan arbeitslos ist, ist benachteiligt und damit Zielperson für die Jugendberufshilfe. Das ist auch nicht so. Das kam so ein Stückchen, Herr Kollege Bausewein, bei Ihrer Rede rüber. Es sind in der Tat die Aufgaben der Jugendberufshilfe, die sich an sozial Benachteiligte, an junge Leute wendet, die Hilfe brauchen, also ein Stückchen Jugendsozialarbeit. Für die CDU-Fraktion kann ich sagen, wir werden darauf achten, dass es die Jugendberufshilfe weiter gibt und dass die Hilfemaßnahmen für junge Leute weiter vorgehalten werden. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, wer der Argumentation der kommunalen Spitzenverbände, insbesondere des Landkreistags, zur Streichung des § 19 Abs. 1 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes folgt, der unterstützt keine Verwaltungsvereinfachung, nein, der unterstützt das in der Verwaltung so beliebte Spiel „Klärung von Zuständigkeiten“, was soeben Herr Panse auch betonte. In aller Regel endet dieses Spiel mit der Feststellung, dass niemand zuständig ist. Die Diskussion im Landesjugendhilfeausschuss hat gezeigt, dass es in den Intentionen im Kern genau darum geht, die Nichtzuständigkeit der Jugendhilfe festzustellen. Der Hinweis auf das nach wie vor existierende Kinder- und Jugendhilfegesetz ist dabei nur eine Schutzbehauptung. Es erlaubt denjenigen Ämtern, die in den vergangenen Jahren die Augen geschlossen hatten, weiter und ohne schlechtes Gewissen und ohne politischen Druck die Augen verschlossen zu halten, verschlossen in einer Situation, in der 25.000 junge Menschen Hilfe brauchen. Nicht wenige dieser arbeitslosen Jugendlichen werden den Jugendämtern bekannt sein - je problembeladener, umso mehr.
Ein Gesetz soll entfallen, während Jugendarbeitslosigkeit nach wie vor ein großes Problem ist. Und es soll entfallen, obwohl es den Kommunen bei genauer Betrachtung keinerlei Kosten verursacht, sondern eher zur Kostenvermeidung beiträgt. Wer in diesen Tagen über die Landesgrenzen hinweg nach Frankreich schaut, der kann erkennen, welche Ge
fahr darin liegt, wenn man nur zu lange die Augen vor der Problematik verschlossen hält. Jeder der Jugendlichen, die nicht erreicht werden und denen nicht geholfen wird, bleibt letztlich in kommunaler Zuständigkeit. Deshalb ist die Diskussion um Zuständigkeiten falsch. Sie schadet den Jugendlichen und sie schadet den Kommunen.
Meine Damen und Herren, ich habe im April dieses Jahres eine Anfrage zu den Aktivitäten der Jugendämter gestellt rund um den § 13 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und um den § 19 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes. Immerhin wurde bei neun von insgesamt 23 keinerlei Aktivität im nachgefragten Bereich angegeben, dort wurde lediglich auf die Zuständigkeit der Arbeitsgemeinschaften des SGB II verwiesen. Andere Jugendämter hingegen engagieren sich seit Jahren vorbildlich bei der Unterstützung arbeitsloser junger Menschen. Wer von uns in der Kommunalpolitik ebenfalls tätig ist, der weiß, dass die öffentliche Jugendhilfe dem gesamten Themenbereich der Jugendarbeitslosigkeit bisher häufig nicht unbedingt die größte Bedeutung beigemessen hat. Deshalb würde der Wegfall des Gesetzes nur dazu beitragen, die Ignoranz gegenüber diesem Problem zu fördern. Gleichzeitig würden wir in Zeiten knapper Kassen diejenigen Jugendämter unter Druck bringen, die schon in der Vergangenheit eigenes Engagement eingebracht haben, denen ausdrücklich zu danken ist, und sich nun rechtfertigen müssen. Das heißt, Verantwortlichkeit und Engagement würden bestraft und Wegschauen würde belohnt werden.
Meine Damen und Herren, das wäre das völlig falsche Signal, ein Signal, welches noch kostenintensivere Folgen hätte. Schließlich behält die Kommune letztlich die Zuständigkeit für diejenigen Menschen, die nicht beruflich integriert werden können. Dann ist zwar nicht mehr das Jugendamt zuständig, aber z.B. das Sozialamt oder in jedem Fall die kommunal verantwortete oder kommunal mit verantwortete Arbeitsgemeinschaft zur Umsetzung des SGB II. Die Landesregierung aber sollte sich nicht dafür hergeben, Zuständigkeitsstreitereien und Mangel an fachlicher Verantwortung auf dem Rücken junger Menschen auszutragen. Stattdessen sollten wir uns überlegen, wie zukünftig die jungen Menschen bereits während der Schulzeit im Zusammenwirken von Schule und Jugendhilfe besser aufgefangen werden können, denn die Benachteiligung entsteht nicht erst an der Schwelle zum Berufsleben, sie ist schon lange vorher zu erkennen. Deshalb kann ich die Landesregierung nur nochmals dazu auffordern, ziehen Sie diesen Gesetzentwurf
zurück. Dies würde den Jugendlichen und bei genauer Betrachtung auch den Kommunen helfen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, ich will noch einmal kurz auf den Sachverhalt eingehen, um dann meine Argumentation für die Notwendigkeit, nicht der Erhaltung des § 19 Abs. 1, aber einer Neuformulierung - ist mir nicht deutlich genug geworden - des § 19, und zwar in seiner Gänze, des Kinder- und JugendhilfeAusführungsgesetzes auszudrücken. Ein erklärtes Ziel der Arbeitsmarktreformen ist die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit. Ich denke, da sind wir uns alle einig. Zur Erreichung dieses Ziels enthält das SGB II spezielle Ansprüche, aber auch Sanktionsmöglichkeiten für junge Menschen unter 25 Jahren und auch das ist gut so. So verpflichtet es in § 3 Abs. 2 den Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende, alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter 25 Jahren unverzüglich in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Die Berufsorientierung, die berufliche Beratung und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sind wie schon bisher für die Bundesagentur für Arbeit Pflichtaufgabe nach dem SGB III. Das alles ist nicht ausreichend und deshalb mein Verweis, wie schon meine Vorredner Kollege Panse und die übrigen Kollegen der Fraktion, auf das SGB VIII.
Die jeweiligen Maßnahmen der einzelnen Leistungsgesetze SGB III, SGB II und SGB VIII sind in ihrer Betreuungsintensität sehr unterschiedlich. Wir treffen Jugendliche und junge Erwachsene mit unterschiedlichen Schwierigkeiten. Insgesamt muss der Zugang zu den jeweiligen Leistungen so gestaltet werden, dass die für eine Berufsintegration notwendigen Hilfestellungen geleistet werden, dabei aber auch die Wirtschaftlichkeit beachtet wird. Betreuungsintensive, kostspielige Maßnahmen kommen nur für die Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Betracht, für die weniger aufwendige Maßnahmen keinen Erfolg versprechen. Deshalb fordert der Gesetzgeber von den Trägern der Sozialleistungen eine enge Kooperation. Ich denke, das ist einer der Schwerpunkte. Sie ist auch notwendig, um die Ressourcen des SGB II, III und VIII nicht nebeneinander, sondern möglichst aufeinander abgestimmt einzusetzen. Genau das muss sich dann auch so in § 19 KJHAG
widerspiegeln. Ziel muss es in jedem Fall sein, die jeweils vorhandenen Ressourcen im Interesse einer erfolgreichen beruflichen und sozialen Eingliederung junger Menschen bestmöglich zu nutzen. Deshalb müssen die bestehenden Angebote der Jugendsozialarbeit auch zunächst auf jeden Fall erhalten bleiben. Mein Kollege Panse wies darauf hin. Hierzu vielleicht mal ein kurzes praktisches Beispiel: Das Kolping-Bildungswerk Thüringen e.V. z.B. führt im Rahmen eines Trägernetzwerkprojekts das Projekt Stellwerk hier in Erfurt durch. In diesem Projekt befinden sich Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre mit deutlichen sozialen Defiziten. Diese sind durch das SGB II nicht ausgleichbar. Ich denke, da sind wir uns einig. Vorrangige Tätigkeit der Mitarbeiter ist es, die Aufarbeitung der sozialen Defizite der Jugendlichen in diesem Projekt zu beseitigen. Allein sind diese Jugendlichen nicht in der Lage, ihr Leben momentan selbst zu organisieren. Erst nach Abschluss des Projekts, wenn die Defizite abgearbeitet sind - und beim Großteil wird es so sein -, kann dann SGB II wirken. Fazit: Wir brauchen nicht grundsätzlich eine Streichung, aber eine Neuformulierung des § 19. Wenn auch nachrangig, muss dann der Träger der örtlichen Jugendhilfe weiter in der Pflicht bleiben; das ist meine feste Überzeugung. Zukünftig sollte der Focus aber insbesondere unter fiskalischen Aspekten mehr auf Projektförderung und nicht auf Personalkostenfinanzierung liegen, denn wir wollen die Jugendlichen erreichen und nichts anderes.
Die gute Arbeit vieler Jugendämter - Herr Kollege Bausewein, ich habe das so rausgehört - ein Stück in Frage zu stellen, finde ich an der Stelle schlicht und einfach nicht ganz fair. Ich weiß, viele Jugendämter kennen diese Verbindung und diese Netzwerke und nutzen es auch. Vielen Dank.
Danke. Es gibt jetzt keine weiteren Wortmeldungen mehr von Abgeordneten. Das Wort hat Minister Dr. Zeh.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Linkspartei.PDS-Fraktion hat eine Aktuelle Stunde zu den Auswirkungen der Streichung des § 19 Abs. 1 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes beantragt. In Kurzform würde ich Ihnen antworten - im Gegensatz zu den Ausführungen von Herrn Bärwolff, wir würden uns verabschieden aus der Jugendberufshilfe -, es hat keine Auswirkungen. Nämlich das So
zialgesetzbuch VIII, also das Kinder- und Jugendhilfegesetz des Bundes, schreibt fest, dass jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit hat. Die Jugendhilfe soll laut Gesetz dazu beitragen, gute Lebensbedingungen für junge Menschen zu schaffen und Benachteiligungen zu vermeiden. Dazu gehört auch die berufliche Eingliederung. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, das heißt die Landkreise und kreisfreien Städte, sind nach diesem Kinder- und Jugendhilfegesetz verpflichtet, jungen Menschen im Rahmen der Jugendhilfe entsprechende Hilfen anzubieten. Frau Ehrlich-Strathausen, es ist eben klar geregelt, wie die Zuständigkeiten sind. Es sind nicht die Spielchen von Unzuständigkeit und Nichtzuständigkeit entsprechend Ihren Ausführungen. Trotz der Existenz - und auch das muss man ja festhalten - von § 19 Abs. 1 hat sich die Lebenswirklichkeit bezüglich der Jugendberufshilfe in Thüringen je nach Landkreis völlig unterschiedlich entwickelt. Das, was Sie fordern, Frau Ehrlich-Strathausen, ist mit § 19 Abs. 1 auch nicht so entwickelt worden. Denn es ist darüber hinaus zu beachten, dass es nicht nur dieses einzige Instrument der beruflichen Eingliederung gibt. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, jungen Leuten, die Probleme haben, auch effizient zu helfen. Je nach Landkreis werden die bundesweit bzw. landesweit gültigen Rahmenbedingungen auch unterschiedlich genutzt. Das gilt auch für die Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfeträger gemäß § 81 SGB VIII. Eben wurde immerfort der § 13 zitiert, aber gemäß § 81 SGB VIII besteht die Verpflichtung, mit anderen Einrichtungen zusammenzuarbeiten, deren Tätigkeit sich auf junge Menschen auswirkt. Dazu zählen u.a. Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und auch der Bundesagentur für Arbeit. Das ist alles eindeutig im Bundesgesetz geregelt. Ich habe den Eindruck, dass sich die Thüringer Landkreise und kreisfreien Städte ihrer diesbezüglichen Verantwortung auch bewusst sind.
Insbesondere der Thüringer Landkreistag hat nun vorgeschlagen, den § 19 Abs. 1 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes zu streichen. Die Landesregierung hat diese Anregung aufgegriffen. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die Kommunen von dieser Pflichtaufgabe verabschieden können. Der zur Diskussion stehende § 19 Abs. 1 hat entsprechend SGB VIII bisher die Rahmenbedingungen des Bundes konkretisiert. Gleichzeitig wurde die Jugendhilfe im Bereich der Jugendberufshilfe in die Pflicht genommen. Das war für die Zeit des Übergangs 1993 sicher auch sehr sinnvoll. Vielen Verantwortlichen fehlten damals die praktischen Erfahrungen und 15 Jahre nach Einführung des Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes ist aus Sicht der Kommunen dies nicht mehr notwendig.
Ein weiterer Änderungsgrund ist die Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe im SGB II seit dem 01.01.2005. Ich begrüße es sehr, dass jetzt entsprechend SGB II alle jugendlichen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einen Rechtsanspruch auf unverzügliche Vermittlung von Arbeit, Ausbildung und auch Beschäftigung haben. Es besteht bei allen Experten Einigkeit darüber, dass die Jugendhilfe hier ihren Beitrag leisten soll. Darum habe ich einen entsprechenden Beschluss der Jugendministerkonferenz zur Einbeziehung der Jugendhilfe in die Umsetzung des SGB II mit auf den Weg gebracht. Dieser Beschluss wurde am 12. bzw. 13. Mai 2005 einstimmig von allen Ländern so gefasst. Auch hier ist genau zu unterscheiden, welche Aufgaben die Jugendhilfe und welche Aufgaben die Träger der Grundsicherung haben. Der Träger der Jugendhilfe ist kein Ausfallbürge für unzureichende Angebote des SGBII-Trägers zur Integration in den Arbeitsmarkt. Nur in den Fällen, in denen mit Angeboten des SGB II und III eine Eingliederung der Jugendlichen unwahrscheinlich ist oder in denen junge Menschen gar nicht in den Anwendungsbereich des SGB II fallen, soll es eine einvernehmliche Vermittlung in die Angebote der Jugendhilfe geben. Aber dazu haben meine Vorredner Herr Panse und Herr Günther bereits Stellung genommen.
Wir empfehlen den öffentlichen Trägern, eng mit den Trägern der Grundsicherung zu kooperieren. Wir werden die kommunalen Spitzenverbände beim Wort nehmen und ihr Versprechen, die Maßnahmen nach § 13 des Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes weiter durchzuführen, auch einfordern. Vielen Dank.
Danke schön. Weitere Wortmeldungen liegen doch noch vor. Abgeordnete Leukefeld, Die Linkspartei.PDS-Fraktion.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Minister, gestatten Sie mir noch drei Anmerkungen: Ich glaube, es ist ziemlich deutlich geworden in der Diskussion hier in der Aktuellen Stunde, dass wir sehr verantwortungsbewusst mit dem § 19 im Thüringer KJHAG umgehen wollen. Deswegen ist es aus meiner Sicht unverständlich, dort, wo mehr Verantwortung für und mit jungen Leuten gefordert ist, ohne Not diesen Paragraphen zu streichen. Es ist meines Erachtens sehr deutlich geworden, dass es um ein komplexes Herangehen an Integration, an Arbeit mit benachteiligten Jugendlichen, an ihre berufliche Bildung und Integration in Arbeit
geht. Dass diese Aufgabe wächst, das zeigen die Statistiken, das sagen die Zahlen, die hier genannt sind. Das kann man nicht einfach abdecken mit dem, was jetzt im SGB II beschlossen wurde. Und man muss auch noch mal ganz deutlich sagen, dass die klare gesetzliche Aufgabenstellung des SGB II eben lange nicht erfüllt ist, auch nicht hier in Thüringen. Deswegen denke ich, dass es ein negatives Signal wäre, diesen § 19 zu streichen, denn es geht um klare Ansage an kommunale Verantwortung. Wir wissen auch, dass solche Signale angesichts der Sparzwänge und der Probleme, die gerade in den Kommunen anliegen, manchmal genutzt werden, um Abstriche zuzulassen. Die Bedeutung der Jugendberufshilfe und damit auch die Bedeutung dessen, was in § 19 formuliert ist, heißt eben, dass wir zielgerichtet daran arbeiten müssen, dass eigene Angebote und Projekte vorgehalten werden. Es geht auch um die fachliche Kompetenz. Es geht schon darum, dass ausgehend von einem Zusammenwirken von Jugendhilfe, Arbeitsverwaltung und den Trägern der Grundsicherung für Arbeit Suchende entsprechende Bedarfs- und Problemanalysen vorgelegt werden und letztendlich auch gemeinsam Handlungsstrategien beraten und abgestimmt werden. Ich glaube, das braucht auf der einen Seite qualifiziertes Personal. Herr Günther, da will ich noch mal dazu sagen, qualifiziertes Personal ist dafür auch notwendig. Wenn ich daran denke, dass wir in diesem Jahr auch die Jugendkonferenzen bei den ARGEN hatten, da möchte ich nur noch mal darauf verweisen, dass dort in besonderer Weise dieses Problem des Zusammenwirkens angesprochen wurde. Deswegen möchte ich Sie an dieser Stelle namens meiner Fraktion noch mal auffordern, streichen Sie nicht den § 19 des KJAG, sondern setzen Sie sich gemeinsam mit den Kommunen dafür ein und geben Sie klare Regelungen, dass es keinerlei Abstriche in der Arbeit und der Betreuung mit Kindern und Jugendlichen gibt. Ich glaube, das erwarten auch die Menschen, das erwarten übrigens auch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Deswegen sollte hier von dieser Beratung auch das Signal ausgehen, dass dort der klare Gesetzesauftrag im Land Thüringen besteht.
Danke. Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit beende ich die Aktuelle Stunde und wir fahren in der Tagesordnung fort. Es war vereinbart worden, dass TOP 15, die Wahl des Mitglieds der Parlamentarischen Kontrollkommission, nach der Aktuellen Stunde aufgerufen wird.
Wahl von Mitgliedern der Parla- mentarischen Kontrollkommis- sion gemäß § 18 Abs. 2 des Thü- ringer Verfassungsschutzgesetzes Wahlvorschlag der Fraktion der SPD - Drucksache 4/1319 -
Gemäß § 18 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes besteht die Parlamentarische Kontrollkommission aus fünf Mitgliedern, die zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt werden. Vier Mitglieder wurden bereits in der 4. Plenarsitzung am 7. Oktober 2004 gewählt. Das Vorschlagsrecht für den fünften Sitz ist mittlerweile auf die Fraktion der SPD gefallen. Der Wahlvorschlag der Fraktion der SPD, Abgeordneter Höhn, liegt Ihnen in Drucksache 4/1319 vor.
Gemäß § 46 Abs. 2 unserer Geschäftsordnung kann bei Wahlen durch Handzeichen abgestimmt werden, wenn kein Mitglied des Landtags widerspricht. Gibt es Widerspruch zu der Wahl durch Handzeichen? Abgeordneter Stauch.
Es gibt Widerspruch, damit werden wir eine geheime Wahl durchführen. Wir werden die Stimmzettel austeilen. Auf dem Stimmzettel ist der Wahlvorschlag der Fraktion der SPD aufgeführt, der Abgeordnete Uwe Höhn, Mitglied des Landtags. Sie können mit Ja, Nein oder Enthaltung stimmen.
Ich berufe die Abgeordneten Berninger, Carius und Künast als Wahlhelfer. Ich eröffne die Wahlhandlung und bitte um Namensaufruf.
Althaus, Dieter; Bärwolff, Matthias; Bausewein, Andreas; Becker, Dagmar; Bergemann, Gustav; Berninger, Sabine; Blechschmidt, André; Buse, Werner; Carius, Christian; Diezel, Birgit; Doht, Sabine; Döring, Hans-Jürgen; Ehrlich-Strathausen, Antje; Emde, Volker; Enders, Petra; Fiedler, Wolfgang; Dr. Fuchts, Ruth; Gentzel, Heiko; Gerstenberger, Michael; Prof. Goebel, Jens; Grob, Manfred; Groß, Evelin; Grüner, Günter; Gumprecht, Christian; Günther, Gerhard; Dr. Hahnemann, Roland; Hauboldt, Ralf; Hausold, Dieter; Hennig, Susanne; Heym, Michael; Höhn, Uwe; Holbe, Gudrun; Huster, Mike; Jaschke, Siegfried; Jung, Margit; Kalich, Ralf; Dr. Kaschuba, Karin; Dr. Klaubert, Birgit; Köckert, Christian; Kölbel, Eckehard; Dr. Krapp, Michael; Dr. Krause, Peter; Krauße, Horst; Kretzschmer, Thomas;
Klaus von der Krone, Jörg Kubitzki, Dagmar Künast, Tilo Kummer, Frank Kuschel, Anette Lehmann, Benno Lemke, Ina Leukefeld, Christine Lieberknecht, Christoph Matschie, Mike Mohring, Maik Nothnagel, Eckhard Ohl, Michael Panse, Birgit Pelke, Dr. Werner Pidde, Walter Pilger, Egon Primas, Michaele Reimann, Jürgen Reinholz, Wieland Rose, Dr. Johanna Scheringer-Wright, Prof. Dr. Dagmar Schipanski, Fritz Schröter, Dr. Hartmut Schubert, Gottfried Schugens, Jörg Schwäblein, Heidrun Sedlacik, Reyk Seela, Diana Skibbe, Dr. Volker Sklenar, Harald Stauch, Carola Stauche, Christina Tasch, Heike Taubert, Tamara Thierbach, Andreas Trautvetter, Marion Walsmann, Wolfgang Wehner, Siegfried Wetzel, Katja Wolf, Henry Worm, Dr. Klaus Zeh, Christine Zitzmann.
Haben alle Ihre Stimmen abgegeben? Dann beende ich die Wahlhandlung und bitte um Auszählung der Stimmen.
Meine Damen und Herren Abgeordneten, ich gebe Ihnen das Wahlergebnis bekannt. Es sind 80 Stimmzettel abgegeben worden. Davon waren 80 Stimmzettel gültig. Auf den Wahlvorschlag der Fraktion der SPD sind 44 Jastimmen entfallen, 20 Neinstimmen, 16 Enthaltungen. Die Wahlordnung sieht vor, dass er mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtags gewählt werden muss. Das sind 45 Stimmen. Diese Mehrheit ist nicht erreicht. Damit beende ich diesen Wahlgang.
Thüringer Gesetz zu dem Staats- vertrag zur Änderung des Staats- vertrages über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sport- wetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veran- staltung der FIFA Fußball-Weltmeis- terschaft Deutschland 2006 Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 4/1315 - ERSTE und ZWEITE BERATUNG
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Regierungschefs der Länder haben zwischen dem 23.06.2005 und dem 27.09.2005 den Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über
die Bereitstellung von Mitteln aus den Odsett-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit den Veranstaltungen der FIFA-Weltmeisterschaft in Deutschland unterzeichnet. Dieser Änderungsstaatsvertrag bedarf nach Artikel 77 Abs. 2 der Thüringer Verfassung der Zustimmung des Landtags in Form eines Gesetzes. Hierzu lege ich den entsprechenden Gesetzentwurf vor. Der Landtag wurde gemäß Artikel 67 Abs. 4 der Verfassung des Freistaats Thüringen bereits über den Inhalt des Änderungsstaatsvertrags informiert. Der Haushalts- und Finanzausschuss hat die Unterrichtung in seiner Sitzung am 07.04.2005 beraten und zur Kenntnis genommen.
An dieser Stelle möchte ich noch einmal auf den Hintergrund der Änderungen des Staatsvertrags eingehen. Durch den Staatsvertrag haben die Länder ihren Willen zum Ausdruck gebracht, durch eine gemeinsame bundeseinheitliche Regelung die Voraussetzung für die Bereitstellung von Mitteln für das Begleitprogramm der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 zu schaffen. Das Aufkommen aus den Mitteln der Odsett-Sportwetten in den Jahren 2001 bis 2004 blieb jedoch unter den Erwartungen zurück. Eine angemessene Unterstützung des Begleitprogramms der FIFA-Fußballweltmeisterschaft im ursprünglichen Sinne war damit nicht mehr gewährleistet. Der Staatsvertrag musste deshalb geändert werden, um mehr Einnahmen als bisher erzielen zu können. Als Bemessungsgrundlage für die Auszahlung dient nicht mehr wie bisher nur das Basisjahr 2001, sondern jeweils der niedrigste Basiswert des erzielten Wetteinsatzes in den Jahren 2001 bis 2003. Es wird nun von einem Mehrertrag von ca. 10 Mio. € gesprochen. Für Thüringen bleibt es aber nach der Änderung bei dem Staatsvertrag bei dem festgestellten Basisjahr 2001, da dieses das Jahr mit den niedrigsten Umsätzen war. Auswirkungen auf den Landeshaushalt werden durch diesen Änderungsvertrag nicht erwartet. Vielen herzlichen Dank.