Protocol of the Session on March 14, 2002

Nach uns zugegangenen Informationen gibt es jedoch jetzt immer noch widersprüchliche Auffassungen über die Zuständigkeit zur Beantwortung der oben genannten Widersprüche, so dass sich die Widerspruchsbearbeitung weiter verzögert.

Ich frage die Landesregierung:

1. Entspricht es den Tatsachen, dass nach wie vor zwischen der Landesregierung und den Schulträgern unterschiedliche Rechtsauffassungen bestehen, die zu einer weiteren Verzögerung der Widerspruchsbearbeitung führen?

2. Wenn Frage 1 mit Ja zu beantworten ist, was gedenkt die Landesregierung konkret zu unternehmen, um den Dissens über die zuständige Widerspruchsbehörde nicht länger auf den Schultern der betroffenen Bürgerinnen und Bürger auszutragen?

3. Haben die unterschiedlichen Rechtsauffassungen vielleicht etwas mit dem Aufkommen für Kosten in Verbindung mit dem Bescheiden der Widersprüche zu tun?

Für die Landesregierung antwortet Staatssekretär Ströbel.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Frau Abgeordneten Dr. Stangner beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Erlauben Sie mir, dass ich die Antwort zu den Fragen 1 und 2 zusammenfasse. Lediglich ein Teil der Schulträger hat seine abweichende Auffassung hinsichtlich der Zuständigkeit für die Bearbeitung der Widersprüche gegenüber

dem Kultusministerium, gegenüber der Landesregierung bekundet. Diese Schulträger erhielten mit Schreiben vom 7. März 2002 vom Kultusministerium die fachaufsichtliche Weisung, innerhalb einer bestimmten Frist die angefallenen Widersprüche zu bearbeiten.

Zu Frage 3: Diese Annahme bestätigende Erkenntnisse liegen der Landesregierung nicht vor.

Es gibt eine Nachfrage.

Wenn der Minister von seinem Weisungsrecht Gebrauch gemacht hat, wer trägt dann die Kosten für eventuelle Gerichtsverfahren, Verwaltungsgerichtsverfahren, der Kreis oder das Land?

Ich gehe zunächst davon aus, dass die Widersprüche "nach den Regeln der Kunst" von den Schulträgern beschieden werden.

(Zwischenruf Abg. Sojka, PDS: Rechtsbehelfsbelehrung.)

Die Kosten in einem Gerichtsverfahren, das ist ja geklärt, wie das dann im Einzelnen zu laufen hat.

Es gibt keine weiteren Nachfragen. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage in Drucksache 3/2265 des Abgeordneten Nothnagel, PDS-Fraktion.

Abstimmverhalten der Thüringer Landesregierung im Wirtschaftsausschuss des Bundesrats

Der Freistaat Thüringen hat in der 697. Sitzung des Wirtschaftsausschusses des Bundesrats zu Tagesordnungspunkt 28 einen Antrag eingebracht, der das Ziel verfolgt, den Artikel 41 (Änderung des Gaststättengesetzes) des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze zu streichen. Dazu soll gemäß Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes der Vermittlungsausschuss einberufen werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welchen Stellenwert hat der barrierefreie Tourismus in Thüringen?

2. Was bewog die Landesregierung dazu, den Antrag zur Streichung des Artikels 41 (Änderung des Gaststätten

gesetzes) des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze im Wirtschaftsausschuss des Bundesrats zu stellen?

3. Wie haben die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses des Bundesrats am 7. März 2002 bezüglich oben genannten Antrags gestimmt?

4. Welche Vorstellungen hat die Landesregierung, dass mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen sowie zur Änderung anderer Gesetze zukünftig neu errichtete und grundlegend sanierte Gaststätten in Thüringen barrierefrei gestaltet werden?

Für die Landesregierung antwortet Minister Schuster.

Frau Präsidentin, namens der Landesregierung beantworte ich die Fragen von Herrn Nothnagel wie folgt:

Zu Frage 1: Die Landesregierung räumt dem barrierefreien Tourismus in Thüringen einen hohen Stellenwert ein, wie sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass die Landesregierung das Projekt "Barrierefreie Modellregion für integrativen Tourismus in Thüringen" begleitet.

Zu Frage 2: Ein derartiger Antrag wurde durch den Thüringer Vertreter im Wirtschaftsausschuss nicht gestellt. Zutreffend ist lediglich, dass ein Antrag Thüringens angekündigt wurde, den Vermittlungsausschuss einzuberufen. Dieser Antragsentwurf begründete sich aber ausschließlich auf formale Bedenken und war nicht gegen die Behinderten gerichtet. Es kann nämlich nicht angehen, dass der Bund Gesetzgebungskompetenzen in unrechtmäßiger Weise an sich zieht, die den Ländern zustehen. Hierfür werden Sie sicher als Landtagsabgeordneter großes Verständnis haben.

Es gibt offensichtlich eine Nachfrage.

Da Thüringen den Antrag nicht eingebracht hat, aber Thüringen sich im Abstimmungsverhalten - weil Sie die Frage ja eigentlich nicht beantwortet haben, wie Thüringen nun abgestimmt hat, da ich es nun weiß - dem Baden-Württemberger Antrag angeschlossen und auch den Vermittlungsausschuss diesbezüglich mit einberufen hat, gibt es sehr unterschiedliche Meinungen hinsichtlich der juristischen Beurteilung, ob es verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des Artikels 41 der Gaststättenverordnung gibt. Wie sehen Sie das?

Ja, es ist relativ unbestritten, dass hier eine Kollision vorliegt zwischen dem Gaststättenrecht einerseits und dem Bauordnungsrecht andererseits. Darauf sollte hingewiesen werden. Das hat, wie gesagt, nichts mit dem Anliegen der Behinderten zu tun.

Es gibt keine weitere Nachfrage. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage in Drucksache 3/2266 des Abgeordneten Buse, PDS-Fraktion.

Ausgaben für Zuschüsse im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)

Die allgemeine Entwicklung von Tarifen und Beiträgen gefährdet in ihrer Summe die Sozialverträglichkeit dieser Ausgaben. Dabei ist die Tarifentwicklung im ÖPNV nicht unwesentlich von den durch den Freistaat Thüringen gewährten Finanzhilfen für die anteilige Deckung der Betriebskostendefizite beeinflusst.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welcher Höhe sind jeweils in den Jahren 1999, 2000 und 2001 in der Summe Mittel zur anteiligen Deckung der Betriebskostendefizite gegenüber den Aufgabenträgern des ÖPNV vergeben worden?

2. Zu welchem Anteil sind die entstandenen Betriebskostendefizite damit ausgeglichen worden im Durchschnitt des Freistaats und im höchsten und niedrigsten Anteil?

3. In welcher Höhe sind jeweils in den Jahren 1999, 2000 und 2001 Mittel als Zuschüsse zu Beförderungsentgelten im ÖPNV gemäß § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes tatsächlich gezahlt worden?

4. In welcher Höhe sind Nachzahlungen für das Jahr 2001 auf der Grundlage der Fünften Verordnung über die Festlegung von Kostensätzen für den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonennahverkehr vom 22. August 2000 zu leisten?

Für die Landesregierung antwortet, nehme ich an, Minister Schuster. Das ist die Anfrage in Drucksache 3/2266.

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung beantworte ich die

Fragen von Herrn Buse wie folgt:

Zu Frage 1: Es wurden im Jahr 1999 73 Mio. DM, im Jahr 2000 66,7 Mio. DM, im Jahr 2001 69,6 Mio. DM gezahlt.

Zu Frage 2: Gemäß Thüringer ÖPNV-Gesetz sollen die Finanzhilfen an die Aufgabenträger mindestens 30 Prozent, jedoch höchstens 50 Prozent der im Straßenpersonennahverkehr landesweit entstandenen Defizite ausgleichen. Im Jahr 1999 betrug der Landesanteil bezogen auf das landesweit entstandene Defizit 32,8 Prozent und im Jahr 2000 31,86 Prozent. Für das Jahr 2001 sind Aussagen hierzu noch nicht möglich, da die Abrechnungen des Jahres 2001 bis zum 30.06. dauern. Die Höhe der Finanzhilfe richtet sich nach den gefahrenen Fahrplankilometern, die nach den Verkehrswerten und Verkehrsarten differenziert und gewichtet werden. Durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren liegt die Spannbreite des Landesanteils bei der Defizitabdeckung zwischen 16 und 53 Prozent.

Zu Frage 3: Die an die Verkehrsunternehmen gemäß § 45 a Personenbeförderungsgesetz gezahlten Ausgleichsleistungen betrugen 1999 67,3 Mio. DM, 2000 69,5 Mio. DM, 2001 64,2 Mio. DM. Enthalten waren darin sowohl die Vorauszahlungen für das jeweilige Jahr wie die aufgrund der Abrechnungen sich ergebenden Restzahlungen für das jeweilige Vorjahr.

Zu Frage 4: Die Abrechnung für das jeweilige Kalenderjahr ist spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres vorzulegen. Daher ist eine Aussage über die noch ausstehenden Restzahlungen derzeit noch nicht möglich.

Es gibt keine Nachfragen. Ich rufe die Anfrage in der Drucksache 3/2267 des Abgeordneten Höhn, SPD-Fraktion, auf.

Probleme beim KfW-Wohnraum-Modernisierungsprogramm II

Im Rahmen des Wohnraum-Modernisierungsprogramms II der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) werden zinsgünstige Darlehen für Investitionen zur Modernisierung und Instandsetzung von vermietetem und eigengenutztem Wohnraum in den neuen Bundesländern vergeben. Neu ist, dass auch Rückbaumaßnahmen von Wohngebäuden oder Gebäudeteilen förderfähig sind. Im Rahmen des Förderprogramms können für die Rückbaumaßnahmen teilweise Haftungsfreistellungen gewährt werden, die von der KfW und dem jeweiligen Bundesland finanziert werden. Für Thüringen stand Anfang März jedoch noch die erforderliche Garantieerklärung in Bezug auf die Beteiligung des Landes an den Kosten der Haftungsfreistellung aus, so dass sämtliche Thüringer Förderanträge zum Wohnraum-Modernisierungsprogramm II bei der KfW nicht ab

schließend bearbeitet werden konnten. Investitionen, auf die die Thüringer Bauwirtschaft angewiesen ist, wurden und werden dadurch verzögert.

Ich frage die Landesregierung: