Protocol of the Session on May 6, 2004

und ich habe gesagt, es muss ein fundierter Prozess zustande kommen, der ein Klima zu schaffen ermöglicht, in dem man eine neue Gebietsstruktur bilden kann. Ein Prozess, der ein Klima schafft, das ist kein Prozess, wo man die Gemeinden zu irgendetwas vergewaltigen will gegen ihren Willen oder gegen ihre verfassungsrechtlich garantierte Selbständigkeit, sondern das ist ein Prozess, wo man die Gemeinden mitnimmt in die Freiwilligkeit hinein. Und ich habe nur gefordert, dass wir dafür sorgen müssen, dass der Gleichklang zwischen Landesentwicklungsplan, zwischen Gemeindestruktur und Verwaltungsreform immer aufrechterhalten wird, weil sonst die ganzen Vorschläge ins Leere gehen. Deswegen kann ich nicht verstehen, dass Sie uns jetzt vorwerfen, wir würden die kommunale Selbstverwaltung nicht schätzen. Wenn Sie von mir Vorschläge haben wollen über mögliche Gemeindegrößen, dann lassen Sie uns gemeinsam die Antwort der Landesregierung auswerten. Dort lassen sich nämlich durchaus Auswahlen treffen, wo optimale Strukturen sind. Die Landesregierung beurteilt das sogar in ihrer Antwort auf die Große Anfrage. Ich habe jetzt die Passagen nicht wörtlich im Kopf, aber sie sagt, dass sich vor allem eigenständige Gemeinden mit einer Größe von deutlich über 5.000 bewährt haben. Die Zahl, die Sie also haben wollen, die steht schon in der Antwort der Landesregierung drin. Dann lassen Sie uns darauf einigen und dann versuchen wir aufgrund dieser Zahl, einen Prozess in Gang zu bringen.

(Beifall bei der SPD)

Es wünscht jetzt keiner mehr das Wort. Damit kann ich die Beratung schließen und den Tagesordnungspunkt 6.

Ich komme zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 7

"Novellierung des § 8 a des Körperschaftssteuergesetzes" Antrag der Fraktion der CDU - Drucksache 3/4148

Die einreichende Fraktion hat keine Begründung beantragt und der einzige Redner, der mir im Moment so zur Verfügung steht, dass ich ihn aufrufen kann, ist der Abgeordnete Dr. Müller von der SPD-Fraktion.

Es wird sicher noch jemand kommen von der antragstellenden Fraktion. Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, im Gesamtpaket des Vermittlungsausschusses im vergangenen Jahr wurde auch eine Änderung des § 8 a des Körperschaftssteuergesetzes beschlossen. Die Thüringer Landesregierung hat dieser Änderung im Übrigen zugestimmt. Im Kern geht es dabei um die Vermeidung von Steuerumgehung durch eine exzessive Gesellschafterfremdfinanzierung. Mit den Regelungen des § 8 a des Körperschaftssteuergesetzes soll verhindert werden, dass durch eine verstärkte Fremdkapitalfinanzierung und der damit zusammenhängenden Verbuchung von Zinsaufwand der steuerpflichtige Gewinn abgesenkt wird. Bislang bezog sich die gesetzliche Regelung zur Vermeidung einer exzessiven Gesellschafterfremdfinanzierung allein auf ausländische Anteilseigner. Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 hat der deutsche Gesetzgeber nun die Begrenzung der Gesellschafterfremdfinanzierung auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt und sie zugleich auf inländische Gesellschafter ausgeweitet. Hintergrund dieser Maßnahme war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, welcher festgestellt hat, dass die bisherige Regelung des § 8 a des Körperschaftssteuergesetzes zur Gesellschafterfremdfinanzierung gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die EG-rechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit verstößt. Die neue gesetzliche Regelung führt nun dazu, dass bestimmte Unternehmen, und zwar große umsatzstarke Unternehmen, wegen des hohen Freibetrags aufgrund ihrer Finanzierungsstruktur wirtschaftliche Probleme bekommen, so auch einige Thüringer Wohnungsunternehmen. Bund und Länder haben diese Probleme erkannt und haben im Rahmen einer Bund-LänderArbeitsgruppe der Finanzministerien Anwendungsregeln erarbeitet, welche die geschilderten Probleme beseitigen sollen. Auch an dieser Regelung hat ein Vertreter Thüringens mitgewirkt. In der kommenden Woche sollen die Wirtschaftsverbände zu diesen Anwendungsregeln angehört werden. Im Juni ist durch die Körperschaftssteuerreferatsleiter des Bundesministeriums der Finanzen und der Länderfinanzministerien ein Beschluss der genannten Anwendungsregeln unter Einbeziehung der Anhörungsergebnisse der Wirtschaft vorgesehen. Es kann also davon ausgegangen werden, dass das Problem sich in Lösung befindet und dass der CDU-Antrag vollkommen überflüssig ist. Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD)

Für die CDU hat sich der Abgeordnete Mohring zu Wort gemeldet.

(Zwischenruf Abg. Becker, SPD: Das müssen wir loben.)

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Neuregelung des § 8 a Körperschaftssteuergesetz ist ja weit gehend von der Öffentlichkeit unbemerkt zum 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten. Das zeigt auch am Ende die Wortmeldung vom Abgeordneten Müller, der zwar offensichtlich aus Berliner Zuarbeit darauf hinweist, dass Bund-Länder-Arbeitsgruppen arbeiten zu dem Thema und Anwendungsregelungen besprechen und die auch vorstellen wollen, verkennt aber, dass wir mit unserem Antrag, den wir hier vorgelegt haben, viel weiter gehen wollen. Wir wollen nämlich nicht auf Anwendungsregeln drängen, sondern wir wollen, dass die Neueregelung des § 8 a Körperschaftssteuergesetz gänzlich, wie es neu jetzt beschlossen wurde, abgeschafft und rückgängig gemacht wird.

(Zwischenruf Abg. Becker, SPD: Ja, super.)

Ich will das auch begründen: Die Neuregelung zu § 8 a Körperschaftssteuergesetz beruht auf einer Protokollerklärung der Bundesregierung zum Vermittlungsausschussverfahren zum Steuervergünstigungsabbaugesetz, dem so genannten Korb II. Wer sich an die heißen Dezembernächte in Berlin des vergangenen Jahres erinnert, der weiß, dass da viele Dinge auf den Weg gebracht wurden und in die Beratungen auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Dezember, also von dem Abend zuvor, quasi eingearbeitet wurde aufgrund der dann von der Bundesregierung abgegebenen Protokollerklärung. Das führte dazu, dass man in dem gesamten Korb II auch § 8 a neu regelte, aber nicht nur diesen europarechtskonform ausgestaltete, also auch auf das Inland anwendete, sondern darüber hinaus auch noch diesen Paragraphen verschärft hat. Wegen dieser Verschärfung haben wir nun den Antrag gestellt, das Problem zu beraten, auch unter dem Gesichtspunkt, dass es nicht von den betroffenen Verbänden, die sehr wohl Stellung genommen haben bis hin zum zentralen Vermittlungsausschuss, sondern vielmehr von den kleinen mittelständischen Betrieben, vor allen Dingen auch von den kommunalen Wohnungsunternehmen und von denen sind besonders auch Thüringer insgesamt in den jungen Ländern viele aber auch Thüringer Unternehmen betroffen.

(Zwischenruf Abg. Höhn, SPD: Das haben wir eben besprochen.)

Weil wir noch gar nicht abschätzen können, wie gravierend diese neue Regelung, die zum 1. Januar in Kraft getreten ist, ist, wollen wir jetzt schon, dass rechtzeitig Stellung genommen wird. Wir wollen das auch aus dem Parlament heraus tun, weil wir die Situation erkannt haben. Wir meinen, es genügt nicht, dass sich Bund-LänderArbeitsgruppen treffen auf Referentenebene, sondern wir wollen auch politisch darauf aufmerksam machen, dass, wenn sich an § 8 a in seiner Neufassung nichts ändert, das gravierende Auswirkungen auf den Mittelstand in Deutsch

land insgesamt hat und hunderttausend Unternehmen - wir haben das schon mal beschrieben - von der Neuregelung so betroffen sind, dass sie in arge Liquditätsprobleme, wenn nicht sogar in Insolvenzprobleme kommen.

(Beifall bei der CDU)

Deshalb, meine Damen und Herren, wollen wir mit dem Antrag bitten, dass die Landesregierung ihrerseits aus Thüringer Sicht, aus Sicht der neuen Länder darauf hinwirkt, dass § 8 a in seiner Neufassung zurückgenommen wird. Diese Neufassung, die nach ihrem Gesetzestext ausschließlich auf die Vermeidung von Missbräuchen - das war der Ausgangspunkt, in dem Sonderfall der übermäßigen Gesellschafterfremdfinanzierung - gezielt hat, hat zu einer zentralen Regelung mit einer massiven Belastung im Rahmen der Unternehmensbesteuerung geführt. Wir meinen, dass es zielfördernder gewesen wäre in dem Rahmen des Vermittlungsausschussverfahrens zum Korb II entweder im Anwendungsbereich des § 8 a auf Drittlandsfälle zu beschränken oder aber die Vorschrift zu einer echten Missbrauchsvorschrift umzugestalten. Das war ja der Hintergrund, was man mit der Neuregelung wollte, dass man Missbrauchsfälle, wo ausländische Geldgeber in GmbHs investiert haben und dadurch den Zinsvorteil genutzt haben, dass man diese Steuersparmodelle zugunsten ausländischer Geldgeber einschränken wollte. Das war ja vernünftig. Weil man aber aufgrund des Europäischen Gerichtshofurteils einfach die Auslandsregelung auch auf eine Inlandsregelung umgewandelt hat, ohne darüber nachzudenken welche Folgen es hat, führt diese übernommene Auslandsregel nun zu einer deutlichen Benachteiligung des Mittelstands in Deutschland. Deshalb, weil Sie ja wissen, dass § 8 a auch eine Menge Voraussetzungen definiert, u.a. 40 Prozent Eigenkapitalquote, die so gut wie niemand erreicht, im Übrigen trifft diese 40 Prozent Eigenkapitalquote auch Kreditinstitute, und die unterliegen ja ganz anderen Kreditvorschriften, das wissen Sie. Es gibt eigentlich kein Kreditinstitut, was 40 Prozent Eigenkapitalquote hat, auch nicht nach den gesetzlichen Vorschriften haben müsste. Nach § 8 a - neu - jetzt sehr wohl und dann würde man sehen, welche gravierenden Belastungen das noch hätte, aber davon weggenommen 40 Prozent Eigenkapitalquote und darüber hinaus ein Zinsbelastungsvolumen für Darlehen in Höhe von 250.000     )      viele, weil man hinter 250.000    ausrechnen kann, welches Darlehensvolumen dahinter steckt. Das erreichen nicht viele mittelständische Unternehmen in Ostdeutschland, aber sehr wohl die kommunalen Wohnungsunternehmen, weil die nämlich sehr stark fremdkapitalgeprägt sind, über wenig Eigenkapital verfügen und damit auf jeden Fall die Zinsbelastung von 250.000  per anno erreichen und auch erreichen, dass sie keine 40 Prozent Eigenkapitalquote haben. Deshalb fallen sie besonders unter diese Regelung und deshalb ist es wichtig aus unserer Sicht, dass wir auf das Problem aufmerksam machen, aus diesem Punkt, aber auch noch aus einem anderen Punkt, weil nämlich § 8 a jetzt Folgendes neu

regelt: Nämlich 1., dass diese Zinsbelastung, die über 250.000      mindernd gegengerechnet werden kann, das wäre vielleicht noch nachvollziehbar, aber viel gravierender ist, dass die Zinszahlung dem Gewinn hinzugerechnet wird und damit der Steuer unterliegt, dass Zinszahlungen an die Bank versteuert werden müssen, weil sie vermeintlich eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter darstellen soll. Diese irrwitzige Regelung führt unweigerlich zur Insolvenz, weil sie natürlich zu einer Mehrbelastung an Aufwand in der Bilanz führt und das schränkt Liquidität ein. Dort, wo gar keine Liquidität vorhanden ist, weil sie ja wissen wie unsere kommunalen Wohnungsunternehmen ausfinanziert sind, führt das zu einem bedrohlichen Ausmaß und weil wir das vor allen Dingen auch aus Sicht der jungen Länder wissen und verhindern wollen, deshalb unser Antrag. Deshalb wollen wir, wie gesagt, nicht nur, dass § 8 a rückgängig gemacht wird, sondern dass das so geregelt wird, dass sowohl die Back-toBack-Regelungen - so werden die genannt -, berücksichtigt werden, also dass die Missbrauchsfälle ausgeschlossen werden, dass Steuersparmodelle für Ausländer nicht möglich sind, aber dass wir so gestalten, dass unser Mittelstand und unsere kommunalen Wohnungsunternehmen nicht aufgrund einer neuen gesetzlichen Regelung in Insolvenz- und Liquditätsprobleme kommen. Sie können sich das ja ganz einfach vorstellen, was das bedeutet, die kommunalen Wohnungsunternehmen alle so gut wie zu 100 Prozent in der Hand der Städte und Gemeinden, die solche Wohnungsunternehmen gestalten, und regelmäßig sind die Darlehen ja abgesichert mit Kommunalbürgschaften von unseren Städten und Gemeinden und wenn, um diese Fälle geht es dann, diese abgesicherten Darlehen dann plötzlich als Gewinnzahlung über die Zinsen hinzugerechnet werden und die natürlich zur Steuerbelastung führen, ist ein nahes Ende voraussehbar. Deshalb wollen wir die Landesregierung bitten, das ist unser Antrag, sich sehr stark auch über die Arbeitsgruppe, die besteht, hinaus und auch schnellstens für eine Änderung des § 8 a stark zu machen und deshalb ist der Antrag nicht unnötig, sondern er ist wichtig, damit unser Mittelstand in Deutschland und die Unternehmen hier in den jungen Ländern auch leben können. Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Für die PDS-Fraktion hat sich der Abgeordnete Huster zu Wort gemeldet.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, bekanntlich wollte ja die CDU dieses Thema schon auf die Tagesordnung der letzten Plenarsitzung setzen, und es ist schon von meinen Vorrednern gesagt worden, was der Antrag eigentlich zum Ziel hat. Es sollen hier

gesetzliche Verändungen, die erst zum 01.01.2004 in Kraft getreten sind, wieder verändert werden. Worum geht es. In § 8 a Körperschaftssteuergesetz wird die Gesellschafterfremdfinanzierung geregelt. Die Zinsen aus Darlehen von Gesellschaften oder ihnen nahe stehenden Personen an ihre Gesellschaft werden bei Überschreiten bestimmter Grenzen besteuert. Gesagt ist richtig, dass das in der Regel nur ausländische Steuerpflichtige betraf und der europäische Gerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 2003 festgestellt hat, dass dies gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt. Im Korb-II-Gesetz, genauer also im Gesetz zu Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz, löst die Bundesregierung dieses Problem damit, dass nun auch Deutsche einbezogen werden. Außerdem ist dies als Maßnahme zu verstehen, die die Steuergestaltungsmöglichkeiten von Kapitalgesellschaften einschränken soll. Wie ergiebig dieses Steuerschlupfloch war, erkennt man schon daran, dass große Prüfungs- und Beratungsgesellschaften ganze Abteilungen von Menschen beschäftigt haben, die ausschließlich mit der Ausnutzung dieses einen § 8 a im Körperschaftssteuergesetz befasst waren und damit auch einiges an Geld verdient haben. Der Bundesrat hat, und das ist erwähnt worden von Herrn Müller, dieser Änderung bekanntlich auch zugestimmt.

Worum geht es nun in § 8 a? Ein Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person, also z.B. die Ehefrau, gibt seiner Gesellschaft ein Darlehen. Dieses Darlehen ist mindestens anderthalbmal so hoch wie der Anteil des Gesellschafters am Eigenkapital der Gesellschaft. Dazu kommt, dass die Vergütung für dieses Darlehen mindestens mehr als 250.000         Fremdvergleich drittens ergibt, dass diese Gesellschaft dieses Darlehen nicht von einem fremden Dritten zu besseren Konditionen, zu gleichen Konditionen erhalten hätte. Dann besagt § 8 a KStG, dass diese Vergütung für das Darlehen als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist und damit der Körperschaftssteuer unterliegt. Meines Erachtens verbeißt sich die CDU-Fraktion in ihrem Antrag besonders auf den Passus in § 8 a, der besagt, dass Obiges auch gelten soll, wenn ein Fremder das Darlehen gewährt und ein Gesellschafter dies aber verbürgt. Damit wären so in Ihrer Lesart die kommunalen Wohnungsgesellschaften stark betroffen. Ich stelle fest, meine Damen und Herren, dass das Ziel, die Gestaltungsmöglichkeiten der insbesondere großen Kapitalgesellschaften deutlich einzuschränken, mit der Änderung weit gehend erreicht wurde. Die Freibetragsregelungen sichern zudem die Finanzierungen kleiner Gesellschaften ohne zusätzliche Belastung.

Zweitens: Die Forderung der CDU entspricht eigentlich ihrer eigenen Forderung im Vermittlungsausschuss und dem, was medial vermittelt wird, die Steuersenkungsreform mit Subventionskürzungen und der Beseitigung von Steuerschlupflöchern gegenzufinanzieren.

Drittens: Was die Wohnungsgesellschaften betrifft, für deren Kredite ein Gesellschafter, also in der Regel die Kommune, haftet, muss man der CDU-Fraktion im Thüringer Landtag vorhalten, dass sie wohl zu wenig das Gesetz in der Gesamtheit betrachtet hat. In § 8 a, in der Neufassung, sieht es zwar so aus, als ob die kommunalen Wohnungsgesellschaften betroffen seien, aber wenn man das Gesetz zu Ende liest, dann fällt auf, dass auch in § 34 eine Änderung erfolgte und dort im neuen Absatz 6 a wird klargestellt, dass der § 8 in den Fällen der Gewährträgerhaftung nicht anzuwenden ist. So gesehen geht der zweite Absatz in der Begründung des CDU-Antrags an der Sache vorbei und wir empfehlen deshalb die Ablehnung des CDU-Antrags, nicht zuletzt auch aus den Argumenten, die Herr Müller zur Ablehnung genannt hat. Danke sehr.

(Beifall bei der PDS)

Mir liegen keine weiteren Redewünsche mehr vor, und für die Landesregierung die Finanzministerin.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren. Wie reden häufig vom so komplizierten Steuerrecht und von notwendiger Vereinfachung des Steuerrechts. Im Alltagsgeschäft müssen wir aber leider oft notgedrungen immer wieder einen Reparaturbetrieb einrichten. Wir nehmen dann gewohnheitsmäßig den Stift zur Hand und fügen ein neues Buch im Steuerrecht hinzu. Die Vorschrift des § 8 a ist so ein weiteres Kapitel im Steuerrecht. Das deutsche Steuerrecht ist hoch kompliziert auch für Fachleute geworden und es ist teilweise irreparabel. Wir müssen endlich den Mut haben, den Stift aus der Hand zu legen und statt dessen den Radiergummi zu benutzen. Ich möchte an einen Spruch von Gottfried Benn erinnern, der da sagt, "Für das Zustandekommen eines guten Buches ist der Radiergummi oft wichtiger als der Bleistift", das gilt nicht nur für gute Literatur, das gilt auch für gute Steuerliteratur. Meine sehr verehrten Damen und Herren, im Übrigen die Finanzministerkonferenz hat einhellig 16 : 0 diese Auffassung in ihrem Beschluss bestätigt. Sie hält eine grundlegende Reform des Steuerrechts für erforderlich. Nun zum § 8 a:

(Zwischenruf Abg. Höhn, SPD: Ich bin beeindruckt.)

Er ist nach allgemeiner Auffassung auch der steuerberatenden Berufe ein sehr komplizierter und schwer handhabbarer Paragraph und eine komplizierte Regelung. Allein die jetzt vorliegende Handhabung oder Vorlage der Bundesregierung, des Bundesfinanzministeriums, macht 15 Seiten aus. Der § 8 a hatte erst eine DIN A4 Seite und jetzt fast 3 DIN A4 Seiten. Nur für die Abgeordneten, die nicht ständig den § 8 a lesen. Ausgangspunkt, Ziel war natürlich, wie die Vorredner schon sagten, Ge

staltungsmissbrauch möglichst einzuschränken. Der § 8 a qualifiziert vereinfacht gesagt Zinsen, die eine Gesellschaft für Darlehen an eine andere Gesellschaft, an ihre Gesellschafter zahlt, unter bestimmten Voraussetzungen als Gewinn um. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt das auch, wenn das Darlehen von einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person ausgereicht wird oder der Gesellschafter selber für ein Fremddarlehen bürgt. Veranlasst wurde die Regelung durch Unternehmen, die durch Finanzierungsverhalten die Notwendigkeit des § 8 a erst geschaffen haben. Ziel dieser Unternehmen war es, in Deutschland keine oder gemessen an ihrem Gewinn nur geringe Steuern zu entrichten. Um auch dies noch mal klarzustellen, jedermann kann im Rahmen des europäischen Binnenmarkts dort produzieren und finanzieren, wo es ihm wirtschaftlich am zweckmäßigsten erscheint. Wogegen der § 8 a und entsprechende Regelungen auch in anderen Ländern ist, das Verhalten, den Aufwand im Inland und den Steuerertrag im Ausland zu entrichten. Die Unternehmen, die dieser Paragraph im Blick hat, erwirtschaften nämlich ihre Gewinne unter Inanspruchnahme der guten deutschen Infrastruktur und sie versteuern aufgrund von Finanzierungskunststückchen dann in anderen Staaten eine geringere Steuerlast. Es liegt auf der Hand, dass hiergegen der Gesetzgeber Maßnahmen ergreifen musste. Niemand hat es bisher bezweifelt, auch viele europäische Staaten und die USA haben entsprechende Gesetze. Bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Dezember 2002 wurde der § 8 a nur auf Zinsen angewandt, die an ausländische Gesellschafter entrichtet wurden. Eine solche Regelung hat der Europäische Gerichtshof nun als gemeinschaftswidrig betrachtet, weil sie Steuerpflichtige anderer EU-Staaten benachteiligt. Um erhebliche Steuerausfälle zu vermeiden und um Unternehmen, die die Möglichkeit haben, ihre Gewinne ins Ausland zu verlagern, nicht ungerechtfertigt zu begünstigen, wurde die Regelung des § 8 a auf inländische Gesellschafter erstreckt. Beim Vermittlungsverfahren waren sich die unionsregierten Länder bewusst, dass der Mittelstand nicht übermäßig belastet werden dürfe. Sie haben daher durchgesetzt, in dem von der Bundesregierung beabsichtigten Gesetz die Freigrenze von lediglich 50.000   !"####  heraufzusetzen. Insgesamt haben damit die unionsregierten Länder die Mittelstandskomponente in § 8 a erhöht. Trotzdem ist uns die Zustimmung nicht leicht gefallen.

Nun konkret zum Vermittlungsergebnis: Bei jährlichen Zinsaufwendungen von bis zu 250.000     = >  überhaupt nicht anwendbar. Somit könnte ein Gesellschafter seiner Gesellschaft bei einem Zinssatz von 6 Prozent einen Kredit in Höhe von 4,1 Mio.     dass er deshalb unter die Regelung des § 8 a fällt. Diese Zahlen lassen erkennen, dass im Normalfall der kleine Mittelständler, so wie er in Thüringen ist, nicht unter diese Regelung fällt. Ferner wird aber - das ist auch angesprochen - geregelt, wenn die Eigenkapitalquote unter 40 Prozent sinkt, die Anwendung des § 8 a eintritt. Bis dahin geschieht also nichts. Für Thüringen dürfte aller

dings der Fall sein, das hat der Abgeordnete Mohring gesagt, dass 40 Prozent Eigenkapitel nicht die Regel ist. Die Kombination von Freigrenze und Eigenkapitalquote bildet einen Sockel, der den normalen Mittelständler aus dem Anwendungsbereich des § 8 a heraushält. Das war unionsmäßig auch beabsichtigt. Die unionsregierten Länder haben, wie schon gesagt, in zähen Verhandlungen diese Freigrenze auf 250.000    )  Mittelstandskomponente werden, und das haben wir nach der ersten überschlägigen Durchschau in der Steuerabteilung festgestellt, ca. drei Viertel der Thüringer Unternehmen nicht unter den § 8 a fallen. Aber es kann nun auch der Fall sein, dass das Gesetz bei Unternehmen greift, die es nicht im Blick hatte. Hier könnte der § 8 a, Wohnungsbauunternehmen benachteiligen. Ich weise aber auf Folgendes hin: Im Zuge der Reformüberlegungen zur Gewerbesteuer haben wir Modellrechnungen, auch Untersuchungen der Thüringer Wohnungsbauunternehmen, anhand ganz konkreter Steuerakten in Thüringen vorgenommen. Diese haben in der Regel einen hohen Verlustvortrag, so dass sie nicht unter die Gewerbesteuer fallen. Diese Einschätzung hat der Wohnungsbauverband auch in einem Schreiben im August 2003 grundsätzlich gegenüber dem Finanzministerium geäußert. Überlegungen aus der Gewerbesteuer haben wir dann im Vermittlungsverfahren natürlich auch auf die Körperschaftssteuer mit übertragen, so dass wir davon ausgegangen sind, dass der § 8 a bei der Situation der Wohnungswirtschaft in Thüringen nicht durchgreifend die Wohnungswirtschaft in Schwierigkeiten bringt. In vielen Gesprächen mittlerweile, auch mit steuerberatenden Berufen, die mit den Wohnungsbauunternehmen dies in der Diskussion haben, muss man aber von vornherein in den Handlungsanweisungen des Bundesfinanzministeriums ausschließen, dass genau das nicht eintritt, dass die Wohnungsbauunternehmen, aber auch die Körperschaften und die Kommunen in Thüringen, aber vor allem in allen neuen Ländern nicht vom § 8 a mit berücksichtigt werden. Aufgrund der zahlreichen Hinweise haben wir in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe diese Gedanken mit hineingebracht. Wir haben als Thüringer Finanzministerium uns eingehend mit diesen Einwänden befasst. Wir haben darauf gedrängt, dass die Wirtschaftsverbände in dieser Arbeitsgruppe nochmals angehört werden und ihre Bedenken darlegen können. Der Steuerexperte des Deutschen Industrie- und Handelstages hat dazu gesagt, dass es nach den bisher vorliegenden Daten zu einer Erleichterung kommt, vor allen Dingen, dass nicht automatisch die Bürgschaft mit in Betracht gezogen wird.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich möchte noch einmal zu dem Bild des komplizierten Steuerrechts kommen. Ich verstehe die CDU-Fraktion, dass sie diesen Antrag stellt und sagt, wir möchten in diesem Teil der Steuergesetzgebung Mitspracherecht, wir möchten hier nicht nur, dass Facharbeitsgruppen in Hinterzimmern entscheiden, sondern wir möchten ein Steuerrecht, das für alle verständlich und handhabbar ist. Deshalb werden wir einerseits in der Arbeitsgruppe darauf drän

gen, dass die Probleme der Thüringer Unternehmen, vor allem der kommunalen Unternehmen, mit beachtet werden, aber andererseits immer wieder darauf drängen, dass wir zu einem vereinfachten Steuerrecht in Deutschland kommen. Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Jetzt gibt es wirklich keine weiteren Redeanmeldungen mehr. Ich kann die Aussprache schließen. Ausschussüberweisung ist nicht beantragt worden, so dass wir über den Antrag der CDU-Fraktion in der Drucksache 3/4148 direkt abstimmen können. Wer diesem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Das ist eine Mehrheit. Gibt es Gegenstimmen? Eine ganze Reihe von Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? Es gibt auch eine ganze Reihe von Stimmenthaltungen. Aber mit einer Mehrheit ist dieser Antrag angenommen. Ich schließe den Tagesordnungspunkt 7.

Ich komme zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 8

Täuschung der Öffentlichkeit über den Weiterbau der ICE-Trasse Nürnberg-Erfurt und den ICE-Bahnhof Erfurt durch Mitglieder der Thüringer Landesregierung? Antrag der Fraktion der SPD - Drucksache 3/4150 dazu: Alternativantrag der Fraktion der CDU - Drucksache 3/4212

Ich nehme an, dass die einreichenden Fraktionen beide keine Begründung wollen. Es ist angekündigt worden, dass die Landesregierung den Sofortbericht gibt. Ich bitte Minister Reinholz um den Sofortbericht.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich möchte als Erstes einmal daran erinnern, dass der ICE Nürnberg-Erfurt in diesem Jahr auf dem Bahnhof in Erfurt einfahren sollte. Ich zitiere mit Genehmigung der Frau Präsidentin aus einer Rede meines Amtsvorgängers vom Februar 1998 und bitte ausdrücklich um Ihre Aufmerksamkeit: "Die Neubaustrecke wird in den Jahren 2004/2005 in Betrieb genommen werden. Der Bund hat mit der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung und der Einordnung von 2,35 Mrd. DM im laufenden Fünf-Jahres-Zeitraum die finanziellen Voraussetzungen geschaffen."

Meine Damen und Herren, es war dann eine der ersten verkehrspolitischen Maßnahmen der 1998 gewählten rot

grünen Bundesregierung, im Jahr 1999 ein Baustopp für die ICE-Trasse Nürnberg-Erfurt-Leipzig/Halle zu verhängen, sozusagen als Hochzeitsgeschenk an den grünen Koalitionspartner. Es war dann Bundeskanzler Schröder, der diesen Baustopp nach fast drei Jahren Nachdenken über die Sache am 10. März 2002 auf dem SPD-Parteitag in Magdeburg wieder aufhob. Wie jeder von Ihnen weiß, meine Damen und Herren, standen im gleichen Jahr Bundestagswahlen an und da macht man sich natürlich ungern unbeliebt. Wer nun aber glaubte, dass nach dem Machtwort des Kanzlers es wenigstens mit voller Kraft weitergehen würde, der sah sich getäuscht - so viel zum Wort "Täuschung".

(Beifall bei der CDU)

Die zur Verfügung gestellten Finanzmittel reichten in vielen Bauabschnitten lediglich für die Erfüllung bestehender Verträge oder für baurechtserhaltende Maßnahmen. Die ICE-Trasse Nürnberg-Erfurt-Leipzig/Halle wurde dann von der Bundesregierung als fest disponiertes Vorhaben erst wieder am 2. Juli 2003 in den verabschiedeten Bundesverkehrswegeplan eingestellt. Ich denke, das war nun freilich das Mindeste, was man erwarten konnte, denn die ICE-Trasse ist ja nicht nur ein Verkehrsprojekt deutsche Einheit, sondern ein Bestandteil des Transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsnetzes. Andere europäische Verkehrsministerien fragen ihrerseits inzwischen nach, wann denn der fest zugesagte Schienenweg nun zur Verfügung stehen würde. Genützt hat das bisher allerdings sehr wenig, meine Damen und Herren. Fakt ist, die seit 1996 im Bau befindliche ICE-Strecke bleibt so lange ein Fragment, so lange es nicht gelingt, zwischen Ebensfeld und Erfurt die Lücke zu schließen.

Meine Damen und Herren, es ist auch meine Pflicht als Mitglied der Thüringer Landesregierung scharf zu reagieren, wenn anlässlich einer offiziellen Information der Deutschen Bahn AG ein so wichtiges Vorhaben des Bundesverkehrswegeplans wie die ICE-Strecke in der Finanzplanung gar nicht mehr vorkommt und damit natürlich auch grundsätzlich in Frage gestellt wird. Es war Herr Mehdorn, der die Verkehrsminister aller Bundesländer am 24. März 2004 nach Frankfurt am Main einlud, um ihnen die Finanzplanung der Deutschen Bahn AG für die Jahre 2004 bis 2008 vorzustellen. Angesichts des großen Desasters, das dort zu verkünden war, habe ich sogar ein gewisses Verständnis dafür, dass er diese Botschaft an uns dann nicht persönlich rübergebracht hat, sondern vom Vorstandsvorsitzenden der DB Netz AG, Herrn Roland Heinisch, vortragen ließ. Wie wichtig der zu seiner Entschuldigung vorgetragene Termin beim Bundesverkehrsminister war, das kann ich leider nicht beurteilen. Ich denke, das ist auch eher eine Frage des Stils, selbst zu erscheinen, wenn man 16 Landesminister ganz persönlich einlädt.

(Beifall bei der CDU)

Denn sonst kommt sehr leicht das Gefühl auf, dass auch die Deutsche Bahn AG Täuschungsmanöver praktiziert. In den mir am 24. März von der DB AG übergebenen Unterlagen, ich stelle die gern allen im Thüringer Landtag vertretenen Fraktionen zur Verfügung, ist kein einziges Wort mehr von der ICE-Trasse 8.1 und 8.2 zu finden. Ich bitte nochmals um Ihre Aufmerksamkeit. Auf Nachfrage, was es bedeutete, dass die ICE-Trasse Nürnberg-Erfurt-Leipzig/Halle nicht mehr in der Bedarfsplanmaßnahmeliste der Deutschen Bahn AG für die Jahre 2004 bis 2008 enthalten ist, teilte der Vertreter der Deutschen Bahn AG mit, dass aufgrund der Reduzierung der Bundeszuführung alle bestehenden Finanzierungsvereinbarungen, also auch die für die VDE-Projekte 8.1 und 8.2, neu bzw. nachverhandelt werden müssten. Er machte weiter deutlich, dass die Investitionsplanung der Deutschen Bahn AG unter dem Aspekt der Rendite vorgenommen ist, nach dem Ausbau und Bestandsunterhaltung zukünftig Vorrang haben und nicht der Neubau. Die in schriftlicher Form übergebenen Unterlagen sehen für Thüringen für die Jahre 2004 bis 2008 den Weiterbau von drei bereits begonnenen Schienenprojekten mit einem Umfang von 99 Mio.  )  * nen: ein elektronisches Stellwerk in Saalfeld für 21,5 Mio.  Fertigstellung der ersten Ausbaustufe der Mitte-Deutschland-Verbindung, also nur auf der Strecke zwischen Weimar und Jena/Göschwitz für 10 Mio.    Fertigstellung der zweiten Baustufe des ICE-Bahnhofs Erfurt für 67,5 Mio.         Angesichts dieser Situation musste ich als der für den Verkehr zuständige Minister schon mit einer Presseerklärung in die Öffentlichkeit gehen und auch darauf scharf reagieren. Denn es ist doch überhaupt nicht zu diskutieren, bleibt es bei der Finanzausstattung der Bahn, so wie vorgetragen, ist die Fertigstellung der ICE-Trasse in absehbarer Zeit in Frage gestellt, das heißt de facto gestoppt. Möglicherweise, da will ich auch nicht spekulieren, aufgrund meiner sehr scharfen Reaktion in der Öffentlichkeit hat Herr Mehdorn anlässlich seines Treffens mit Herrn Ministerpräsidenten Althaus am 30. März dieses Jahres beteuert, die ICE-Strecke Nürnberg-Erfurt und Erfurt-Leipzig/Halle würde schon weitergebaut, aber mit deutlich gestreckter Zeitachse und mit jährlichen Raten von 100 Mio. 2 -+    )  Herren, für die Strecke Nürnberg-Erfurt ist noch eine Summe von ca. 3 Mrd.      , cke Erfurt-Leipzig/Halle ca. 1,8 Mrd.  summarum 4,8 Mrd. 4 ?##4 @9 +/  vielleicht ein paar baurechtserhaltende Maßnahmen gemacht werden, die Fertigstellung dieses für die neuen Länder so wichtigen Verkehrsweges wird damit rein rechnerisch auf das Jahr 2052 verschoben,

(Heiterkeit bei der CDU)

praktisch doch wohl auf den Sankt Nimmerleinstag; ich, meine Damen und Herren, bin dann 98. Jeder von Ihnen in der SPD-Fraktion kann sich dann mal ausrechnen, ob er noch eine Chance hat, mit dem Zug mitzufahren.