Die AfD meint, das Land - Zitat - mit durch das Land getragenen Spezialanstalten, in denen besonders gewaltbereite Schüler und Wiederholungstäter im Rahmen der Inobhutnahme durch die Jugendämter untergebracht werden, retten zu müssen. Früher nannte man diese Einrichtungen Jugendwerkhöfe.
Ich empfehle der AfD einen Blick in die Rechtsvorschriften, bevor derartige Anträge gestellt werden. Das Schulgesetz Sachsen-Anhalts ist für alle Beteiligten der vom Landesgesetzgeber normierte Rechtsrahmen. Demnach hat jeder Mensch das Recht auf fördernde Erziehung, Bildung und Ausbildung.
Der in § 1 verankerte Auftrag, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel zu vermitteln, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und eigenverantwortliches Handeln zu fördern, umfasst die Auseinandersetzung mit allen Erscheinungsformen von Gewalt und erstreckt sich grundsätzlich auf alle schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen. Die Verpflichtung, Maßnahmen zur Gewaltprävention vorzuhalten, ergibt sich aus § 38 des Schulgesetzes.
Der Schule stehen zur Erfüllung ihres Auftrages vorrangig pädagogische Mittel zur Verfügung. Das schließt die Ordnungsmaßnahmen gemäß § 44 des Schulgesetzes ein. Darüber hinaus ist in § 38 des Schulgesetzes festgelegt, dass bei erheblichen Verhaltensauffälligkeiten das Jugendamt einzuschalten ist. Diese Verteilung von Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen ist gesetzlich festgelegt und hat sich in der Praxis bewährt.
Welches Recht ist aber nun anzuwenden? - Die Einrichtung einer Spezialanstalt mit schulischem Unterricht beurteilt sich nicht nach den Regelungen des Straf-, Strafvollstreckungs- oder Strafvollzugsrechts, sondern ist eine Frage des Freiheitsentziehungsrechts im Kontext der staatlichen Jugendhilfe. Sie ist Teil des Zivilrechts und des öffentlich-rechtlichen Sozialrechts. Darin wird zwischen freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b BGB und der behördlichen Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII unterschieden.
Überdies bestehen hinsichtlich der vorgeschlagenen Verfahrensweise erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Die Interventionsmöglichkeiten der öffentlichen Jugendhilfe sind durch die einschlägigen Grundrechte der betroffenen jungen Menschen und den Vorrang des Elternrechts begrenzt - Artikel 1, 2, 6 und 20 des Grundgesetzes.
Die Ausübung des staatlichen Wächteramtes gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes in Form einer Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ist aus Gründen des Rechtsstaatsgebots - Artikel 28 des Grundgesetzes - an Recht und Gesetz gebunden, insbesondere an die Beachtung der Verfassung.
Eine Inobhutnahme in einer Spezialanstalt zum Zwecke der Befähigung der gewaltbereiten Schüler und Wiederholungstäter, dem Unterricht störungsfrei und respektvoll zu folgen, ist ein Grundrechtseingriff, der nicht mehr in einem angemessenen, zumutbaren Verhältnis zum ange
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Erlauben Sie mir noch einige Anmerkungen zu Punkt 5 des Antrages. Für freiheitsentziehende Maßnahmen im Familienrecht und im staatlichen Jugendhilferecht ist ausschließlich das Familiengericht zuständig, nicht aber der Jugendrichter, wie es in der Begründung zum AfD-Antrag steht. Insoweit wird vom Antragsteller verkannt, dass das Jugendgericht nur im Verfahren bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten strafmündiger Minderjähriger zuständig wäre, die der Antrag nach Zielsetzung und Inhalt nicht beinhaltet.
Die weitere Kernforderung des Antrages, auf die Gerichte zwecks Verfahrensbeschleunigung einzuwirken, ist gleichfalls offensichtlich verfassungswidrig.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Nun zu den pädagogischen Aspekten. Mit der Aufforderung an die Landesregierung, Lehrkräfte zu ermutigen, Erziehungsmittel konsequent anzuwenden, stellt die AfD die pädagogische Kompetenz und die erzieherische Wirksamkeit der Lehrerinnen und Lehrer grundsätzlich infrage. Gewalt kann man nicht eindimensional begegnen. Respekt, Wertschätzung, Beteiligung und Verantwortungsübernahme können nicht durch In-die-SchrankenWeisen erzeugt werden. Ganzheitliche Prävention ist mehrdimensional. Es geht um Verhaltens- und Verhältnisprävention, um langfristige Vorbeugung, anlassbezogene Intervention und Konfliktnachsorge auf Schul-, Klassen- und Individualebene.
Deshalb haben wir mit dem Maßnahmenkatalog und dem Krisenordner, den Sie zumindest gelesen haben, neben der körperlichen Gewalt zum Beispiel auch Mobbing, sexualisierte Gewalt und digitale Gewalt in den Blick genommen und den Zusammenhang zu der Sucht- und Drogenprävention hergestellt. Auch das sollte der AfD bekannt sein, ist sie doch Mitglied im Ausschuss für Bildung und Kultur. Genau dort haben wir sehr intensiv über das Konzept zur Gewaltprävention diskutiert.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Pädagogische Konzepte, die geprägt sind von besonderen Behandlungen in Anstalten, werden ihrem hehren Anspruch selten gerecht. Es handelt sich um weitestgehend wirkungslose Ansätze, die symbolpolitisch aufgeladen sind und fachliche wie ethische Standards gleichermaßen ignorieren.
Die Ergebnisse der Wirkungsforschung sind eindeutig: Autoritäre, mit massiven Zwangselementen oder gar Freiheitsentzug versehene Konzepte können bei einigen jungen Menschen allenfalls kurzfristige Verhaltensänderungen im Sinne von Anpassung an einen von außen gegebenen Rah
men bewirken. Sie führen langfristig selten zu persönlicher Integrität und prosozialem Verhalten. Spezialanstalten sind weder abschreckend noch wirken sie resozialisierend.
Der Antrag ist aus ethischen, sozialwissenschaftlichen, entwicklungspsychologischen und pädagogischen Gründen sehr fragwürdig. Jedoch verschließe ich mich einer weiteren Diskussion in den parlamentarischen Ausschüssen nicht. - Vielen Dank.
Sie ist schlichtweg die Kapitulation des Rechtsstaats vor gewaltbereiten Kindern und Jugendlichen. Sie geben überhaupt keine Antworten, die die Eltern jetzt an dieser Stelle von Ihnen erwartet hätten. Unser Antrag bringt zumindest die Thematik auf die Tagesordnung und fordert Sie zum Handeln auf.
Ich frage Sie jetzt: Was können Sie den Eltern der Tausenden Opferfamilien draußen im Land jetzt mitgeben?
(Unruhe bei der LINKEN - Thomas Lipp- mann, DIE LINKE: Also, jetzt lassen Sie mal die Kirche im Dorf!)
an den Schulen? Wann ist mit einer Besserung der Lage zu rechnen? - Bitte antworten Sie auf diese beiden Fragen.
habe ich das in rechtliche und schulrechtliche Ausführungen eingebettet. Aber ernsthaft mit der Frage um die Ecke zu kommen, weil es in Bad Lauchstädt in einem Hort - wohlgemerkt - einen Einzelfall gegeben hat,
(Unruhe bei der AfD - Oliver Kirchner, AfD: Es gibt hier keine Einzelfälle mehr in Sach- sen-Anhalt!)
das ganze Land und die ganzen Schulen in diesem Lande nicht nur schlecht zu reden, sondern ihnen zu unterstellen, dass sie pädagogisch kapituliert hätten,
Herr Tullner, Sie sind zu schnell. Ich habe jetzt zwei Wortmeldungen, noch einmal von Herrn Raue und von Herrn Tillschneider. - Herr Tillschneider, bitte.
Erst einmal zu Ihrer juristischen Argumentation. Die gipfelte ja, wenn ich sie recht verstanden habe, in einer Abwägung, dass es unverhältnismäßig sei. Die Abwägung kann man natürlich auch immer anders vornehmen.
Deshalb richte ich die Frage an Sie: Ist es kein Zeichen für eine akute Kindeswohlgefährdung, wenn die Familien nicht in der Lage sind, die Kinder dazu zu bringen, mit ihrem Fehlverhalten aufzuhören? Und rechtfertigt eine Kindswohlgefährdung nicht auch immer die Inobhutnahme durch die Jugendämter?
Die Jugendämter entziehen auch in vielen sehr fragwürdigen Fällen. Da sind sie sehr schnell dabei. Wir hatten auch in meiner Region, im
Landkreis Mansfeld-Südharz, neulich einen Fall, wo ein Mädchen einem Vater entzogen wurde. Also, die machen das schon, ja. Weshalb kann man das nicht machen, wenn Kinder hochgradig problematisches Verhalten in Horten und Schulen zeigen? - Das ist das eine.
Das Zweite: Na ja, Sie haben jetzt halt auf die pädagogischen Erkenntnisse abgestellt, die eben so en vogue sind. Diese Kuschelpädagogik wirkt aber nicht; denn wir sehen es ja in Berlin und wir sehen es in den anderen Großstädten. Wir haben Schulen, die gekippt sind, wo Disziplinlosigkeit herrscht und wo Verhältnisse herrschen, die wir uns in Sachsen-Anhalt nicht wünschen. SachsenAnhalt war davon bislang noch relativ verschont.