„Unbeschadet unterschiedlicher Haltungen der Koalitionspartner zu einzelnen Projekten des Bundesverkehrswegeplans sind die Partner übereingekommen, dass das Land für den Zeitraum dieser Vereinbarung die Ergebnisse des Bewertungsverfahrens anerkennt und auch keine abweichenden bzw. weiterführenden Initiativen ergreift.“
Danke, Herr Minister. Ich sehe eine Nachfrage der Abg. Frau Hampel. - Bitte, Frau Hampel, Sie haben das Wort.
Herr Minister, vielen Dank. Mir war schon klar, dass Sie den Koalitionsvertrag an dieser Stelle zitieren und darauf verweisen. Dafür danke ich Ihnen. Als zuständige Wahlkreisabgeordnete weiß ich um die Bedeutung dieser Infrastrukturmaßnahme. Deshalb möchte ich Sie fragen: Stimmen Sie mit mir überein, dass sich der Koalitionsvertrag auf die Ergebnisse des Bewertungsverfahrens bezieht? Da dieses Bewertungsverfahren derzeit noch nicht abgeschlossen ist, hätten Sie und die Landesregierung derzeit auch noch die
Nein, Frau Hampel; das ist nicht so. Wir haben laut Koalitionsvertrag keine Möglichkeit, etwas zu befördern oder nach hinten zu setzen. Es tut mir ausdrücklich leid. Als eine der drei Personen, die den Koalitionsvertrag unterschrieben haben, möchte ich diesen Koalitionsvertrag nicht brechen. Danke.
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Gemäß RdErl. des MK vom 1. August 2012 „Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt“ unterliegen Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund der Schulpflicht, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land haben.
desamtes für Migration und Flüchtlinge bis 31. Dezember 2015 in Sachsen-Anhalt aufhaltenden 2 357 schulpflichtigen Flüchtlinge zwischen sechs und 16 Jahren besuchen regelmäßig eine allgemeinbildende Schule?
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen. Die aus der Bundesstatistik zitierte Zahl von 2 357 schulpflichtigen Flüchtlingen in Sachsen-Anhalt weicht empfindlich von der hiesigen Landesstatistik ab. Die zugrunde zu legenden Zahlen aus der Landesstatistik beziehen sich auf die Phase zwischen dem Beginn der Schulpflicht
und dem Ende der Schulpflicht. Berufsbildende Schulen bleiben unberücksichtigt. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Frage der Abg. Frau Heiß namens der Landesregierung wie folgt.
Zu 1. Mit Stichtag vom 31. Dezember 2015 nahmen laut Landesstatistik an allgemeinbildenden Schulen in Sachsen-Anhalt 4 041 Schülerinnen und Schüler an Sprachlernangeboten Deutsch in Sprachförderklassen oder -gruppen bzw. integrativer Beschulung teil.
Mit Stichtag vom 29. April 2016 waren es 5 385 Schülerinnen und Schüler, die Sprachförderung erhielten und somit beschult wurden bzw. werden. Grundsätzlich weist das Landesschulamt die Schülerinnen und Schüler innerhalb sehr kurzer Bearbeitungszeit einer Schule zu, wo dann auch umgehend die Beschulung erfolgt.
Zu Frage 2. Es sind verschiedene Sachverhalte möglich, die zu einer verzögerten oder unregelmäßigen Wahrnehmung bzw. zur Nichtwahrnehmung der Schulpflicht führen können. So kann das Landesschulamt lediglich die Eltern jener Kinder anschreiben, die auch von den Landkreisen und kreisfreien Städte als schulpflichtig gemeldet worden sind. Hierbei können zum Beispiel Verzögerungen eintreten.
Es gab in der Vergangenheit Fälle, wobei es sich nur um Einzelfälle handelte, in denen nicht schnell genug Personal an den Schulen bereitgestellt werden konnte und in denen deshalb die Aufnahme der Beschulung erst später beginnen konnte. Diese Einzelfälle wurden inzwischen vom Schulamt abgestellt.
Nicht auszuschließen ist, dass ein Teil von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund die Schule verweigern, wie es auch bei deutschen Schülerinnen und Schüler gelegentlich vorkommt. Gleichwohl besteht Schulpflicht nach dem Schulgesetz für alle Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in Sachsen-Anhalt haben, die also einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zugewiesen sind. Ausgenommen ist einzig der Erstaufenthalt in der Zentralen Aufnahmestelle, der ZASt.
Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld hat ein Verfahren zur Erteilung eigenwirtschaftlicher Linienverkehrsgenehmigungen im ÖPNV eingeleitet. Dabei ist beabsichtigt, das Vergabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht anzuwenden.
men Arbeitnehmer zu Bedingungen beschäftigt, die nicht den Regelungen des repräsentativen Tarifvertrages nach dem Vergabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt entsprechen?
Vielen Dank, Herr Hövelmann. - Die Antwort der Landesregierung gibt Herr Webel, Minister für Landesentwicklung und Verkehr. Sie haben das Wort, Herr Minister.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Sehr geehrter Abg. Herr Hövelmann, ich darf Ihre beiden Fragen zusammenfassend beantworten.
Die Anwendung des Vergaberechts unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Beschäftigten bei Wettbewerbsverfahren im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs war bereits im März 2016 Gegenstand einer Anfrage im Bundestag. Dort war die Frage aufgeworfen worden, weshalb die Bundesregierung bei der Vergabe kommunaler Busverkehre anders als beim Schienenpersonennahverkehr keine Regelung bezüglich des Personalübergangs im Falle des eigenwirtschaftlichen Weiterbetriebs von Busverkehren getroffen hat und inwieweit die Bundesregierung hier zum Schutz der Beschäftigten kommunaler Betriebe Handlungsbedarf sieht.
In seiner Antwort hat der parlamentarische Staatssekretär Ferlemann die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede zwischen eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen deutlich gemacht und die Folgerungen herausgearbeitet. Den Ausführungen von Herrn Staatssekretär Ferlemann schließe ich mich an. Danach sind im Bereich des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs beide Arten von Verkehrsleistungen anzutreffen. Sowohl für eigen- wie auch für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen ist eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich.
leistungen, die nach den Regeln des GWB und der Verordnung 1370/2007 vergeben werden müssen. An diesem durch die hiesige und die europäische Wirtschaftsverfassung vorgegebenen Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit hat der Bundesgesetzgeber bei der Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes im Jahr 2012 ausdrücklich festgehalten.
Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen unterliegen dem nationalen und dem europäischen Vergaberecht. Es finden damit auf nationaler Ebene das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die darauf basierenden Vergabeordnungen Anwendung. Auf europäischer Ebene ist die Spezialverordnung für den Landverkehr, die VO 1370/2007 maßgeblich, die alle Vorgaben enthält, die bei der Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen auf Schiene und Straße zu beachten sind.
Für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen ist weder diese EU-Verordnung maßgeblich, noch sind auf nationaler Ebene das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die darauf aufbauenden Verordnungen maßgeblich. Auch die Vergabegesetze der Länder sind nicht anzuwenden. Maßgeblich ist allein das Personenbeförderungsgesetz.
Der Betreiber eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs ist auch nicht verpflichtet, Personal des Vorbetreibers zu übernehmen. Das wäre mit dem Prinzip der Eigenwirtschaftlichkeit, also mit dem Prinzip des unternehmensinitiierten Handelns, nicht zu vereinbaren. Der eigenwirtschaftliche Betreiber hat keine Möglichkeit, eventuelle Mehrkosten für die Übernahme des Personals mit seinem Angebot in einem Vergabeverfahren geltend zu machen.
Die Nichtanwendung der Regelungen des Vergaberechts im Verfahren des Landkreises AnhaltBitterfeld zur Erteilung eigenwirtschaftlicher Linienverkehrsgenehmigungen im ÖPNV ist damit rechtlich zulässig. Auch darf das Verkehrsunternehmen Arbeitnehmer zu Bedingungen beschäftigen, die nicht den Regelungen des repräsentativen Tarifvertrages nach dem Vergabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt entsprechen.
Sie wird vom Abg. Andreas Höppner von der Fraktion DIE LINKE gestellt. Herr Kollege Höppner, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Im Jahr 2013 wurde die Klemme GmbH vom schweizerisch-irischen Konzern Aryzta AG gekauft. Im Zuge einer Erweiterung durch den Bau des Werks 7 erhielt die Klemme GmbH Fördermittel vom Land.