Protocol of the Session on June 3, 2016

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Fördermittel erhielt die Klemme GmbH

und in welcher Höhe?

2. Wann läuft die Fördermittelbindung dafür aus?

Vielen Dank. - Die Antwort für die Landesregierung wird von Herrn Jörg Felgner, Minister für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung, erteilt. Herr Minister, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Verehrte Abgeordnete! Ich beantworte die Anfrage des Abg. Andreas Höppner wie folgt.

Zu Frage 1. Der Klemme AG wurde mit Bescheid vom 27. November 2013 ein GRW-Zuschuss in Höhe von 10 Millionen € für ein Investitionsvolumen von 86 Millionen € für den Standort Eisleben bewilligt. Der Zuwendungsempfänger erhielt mit Bescheid vom 25. Juni 2014 für ein weiteres Investitionsvorhaben mit einem Volumen von 105 Millionen € einen GRW-Zuschuss in Höhe von 5 Millionen €.

Zu Frage 2. Grundsätzlich beträgt die Zweckbindungsfrist fünf Jahre nach Investitionsende. Die erste Investition wird planmäßig am 14. November 2016 abgeschlossen werden. Wenn das so eintritt - es liegt ja in der Zukunft -, so würde die fünfjährige Zweckbindungsfrist am 14. November 2021 enden. Für die zweite Investition ist die Fertigstellung am 30. November 2017 vorgesehen. Dann würde die Zweckbindungsfrist entsprechend am 30. November 2022 enden.

Danke, Herr Minister. - Gibt es Nachfragen? - Das ist nicht der Fall.

Wir kommen zur Frage 10, Frau Abg. Silke Schindler von der Fraktion der SPD.

(Silke Schindler, SPD: Sieben! - Rüdiger Erben, SPD: Sieben!)

- Entschuldigung, ich habe einfach umgeblättert. Entschuldigen Sie bitte, ich habe den Zettel nicht gehabt. - Wir kommen zur

Frage 7 Nutzung des Raßnitzer Sees als Badegewässer

Sie wird gestellt vom Abg. Dr. Andreas Schmidt von der Fraktion der SPD. Herr Abgeordneter, Sie haben das Wort.

In der Regionalausgabe der „Mitteldeutschen Zeitung“ für den Saalekreis vom 19. Mai 2016 war zu lesen, dass das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr einer Nutzung des Raßnitzer Sees in der Gemeinde Schkopau als Badegewässer nicht zustimmt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Erfordernisse der Raumordnung spre

chen gegen die Genehmigung der Allgemeinverfügung, insbesondere der Maßnahmen 20 bis 22 des Masterplans Seen der Gemeinde Schkopau?

2. Welche Auflagen müssen erfüllt werden, um

die behauptete Unvereinbarkeit zwischen Naturschutz und den Maßnahmen 20 bis 22 des Masterplans Seen der Gemeinde Schkopau abzustellen?

Danke, Herr Abg. Dr. Schmidt. - Die Antwort der Landesregierung wird von Herrn Webel, Minister für Landesentwicklung und Verkehr, gegeben. Herr Minister, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Sehr geehrter Herr Dr. Schmidt, namens der Landesregierung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Frage 1. Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 und vom 6. Februar 2016 hat der Landkreis Saalekreis die Entwürfe einer Allgemeinverfügung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem nördlichen Raßnitzer See und auf dem Wallendorfer See im Rahmen der Zulassung des Gemeingebrauchs gemäß § 29 Abs. 4 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ausgewählten Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme vorgelegt.

Da es sich bei den Allgemeinverfügungen um raumbedeutsame Maßnahmen handelt, hat das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr als oberste Landesentwicklungsbehörde mit Datum vom 14. März 2016 jeweils landesplanerische Stellungnahmen zum Raßnitzer See und zum Wallendorfer See abgegeben.

Die geplanten Nutzungen am Wallendorfer See entsprechen den Erfordernissen der Raumordnung. Die am Raßnitzer See vorgesehenen Nutzungen hingegen sind mit den Erfordernissen der Raumordnung nicht vereinbar.

Bezogen auf den Raßnitzer See ist der Zweck der Allgemeinverfügung die Freigabe des Sees zur Zulassung des Badens an einer gekennzeichneten Stelle im Nordbereich des Sees sowie die Zulassung des traditionellen Surfsports innerhalb eines markierten Bereichs. Die mit der Allgemeinverfügung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem Raßnitzer See vorgesehene Nutzung zielt somit auf wassersportliche Freizeit- und Erholungsnutzungen ab.

Die vorgelegte Allgemeinverfügung muss den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und damit dem Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt, dem regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Halle sowie dem noch fortgeltenden regionalen Teilgebietsentwicklungsprogramm für den Planungsraum Merseburg-Ost im Regierungsbezirk Halle entsprechen.

Entsprechend dem im Landesentwicklungsplan 2010 landesplanerisch festgelegten Ziel Z 119 Nr. XXVIII liegen der Raßnitzer See und der Wallendorfer See innerhalb des Vorranggebietes für Natur und Landschaft Elster-Luppe-Aue. Das Vorranggebiet für Natur und Landschaft Elster-LuppeAue dient der Erhaltung der großflächigen und in Teilbereichen sehr naturnahen Auenlandschaft mit Fließ- und Stillgewässern, Wiesen, Sümpfen, Auenwäldern und Gehölzen zum Schutz der typischen Tier- und Pflanzenwelt.

Weiterhin gilt dieses Gebiet dem Schutz der vielfältigen auentypischen Lebensgemeinschaften einschließlich der Wälder und der Sicherung von störungsarmen Habitaten für Brut-, Rast- und Zugvögel, auch im Bereich der großen Wasserflächen der ehemaligen Tagebaue.

Das im Landesentwicklungsplan 2010 ausgewiesene Vorranggebiet für Natur und Landschaft Elster-Luppe-Aue wurde auf der Ebene der Regionalplanung im regionalen Entwicklungsplan Halle konkretisiert.

Es wurde für den Bereich des Raßnitzer Sees als regionalplanerisches Ziel Z 5.3.1.3 Nr. XXX Vorranggebiet für Natur und Landschaft MerseburgOst - Innenkippe und Tagebaurestloch 1B - festgelegt. Die Festlegung wurde zum Schutz einer durch bergbauliche Tätigkeit entstandenen arten- und strukturreichen Landschaft mit einer Vielzahl ökologisch wertvoller Biotope sowie zur Erhaltung bzw. Weiterentwicklung von Landschaftsbestandteilen mit hohem Natur- und Bildungswert getroffen.

Auch im TEP Merseburg-Ost wurde der Raßnitzer See als Vorranggebiet für Natur und Landschaft, Teilbereiche der Elster-Luppe-Aue im Raum Raßnitz-Zöschen mit Restsee Most 1 b und Teilbereiche der Innenkippe Most vorgesehen. Eine Ausweisung als Vorranggebiet für Natur und Landschaft auf der Ebene einer Regionalplanung existiert somit nur für den Raßnitzer See und nicht für den Wallendorfer See.

Damit ist festzustellen, dass aus der Sicht der Raumordnung der Raßnitzer See den Schwerpunktbereich für die Vorrangnutzung Natur und Landschaft bildet. Diesem Aspekt Rechnung tragend, wurden die Planung und Nachnutzung der beiden Seen bisher so ausgerichtet, dass für den Wallendorfer See touristische Angebote, zum Beispiel in Form von Baden, Surfen und das Befahren mit kleineren Wasserfahrzeugen, vorgesehen ist.

Im Bereich des Raßnitzer Sees sollten nicht störende touristische Aktivitäten, wie zum Beispiel Radfahren und das Beobachten von Vogelarten von einer Aussichtsplattform aus, stattfinden.

Zur Frage 2. Aus der Sicht der Raumordnung wäre ein naturnaher Badestrand mit genauer Abgrenzung des benutzbaren Uferbereiches eine touristische Maßnahme, die grundsätzlich mit der Vorrangnutzung Natur und Landschaft vereinbar wäre. In der Kombination von Baden und Surfen ist davon auszugehen, dass diese touristischen Maßnahmen dann allerdings in ihrer Gesamtheit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Vorrangnutzung Natur und Landschaft am Raßnitzer See führen.

Wenn an dem touristischen Angebot Surfen festgehalten werden sollte, sind entsprechende raumordnerische Festlegungen zu ändern. In diesem Verfahren würden noch einmal alle widerstreitenden Belange unter Einbeziehung der Öffentlichkeit miteinander und gegeneinander abgewogen werden.

(Zustimmung bei der SPD)

Vielen Dank, Herr Minister. Herr Dr. Schmidt hat eine Nachfrage.

Wenn ich darf, habe ich zwei kleine Nachfragen.

(Zurufe: Oh!)

Die erste Frage. Herr Minister, habe ich Sie richtig verstanden, dass, wenn die Gemeinde mit einem veränderten Maßnahmenplan auf das Ministerium zukäme, der das Surfen aus-, Baden aber einschließt, eine Chance bestünde, die Allgemeinverfügung durchsetzen zu können?

Die Chance besteht. Sie müssen nur die entsprechenden raumordnerischen Festlegungen ändern. Das müssen Sie beantragen. Dann werden in einem Verfahren die positiven und die negativen Dinge abgewogen und dann gibt es eine Entscheidung. Die Chance besteht immer.

Vielen Dank. - Die zweite Frage. In einem nicht ganz unähnlich gelagerten Fall, nämlich am Stausee Kelbra, in dem noch laufenden Verfahren zur Ausweisung eines FFH-Gebietes, gibt es eine ähnliche Situation. Die Frage nach der Nutzung durch Surfer und Badende wird dort nicht ganz ausgeschlossen. Es besteht jedoch die Frage, wie weit der Vogelschutz dort gehen muss.

Meine Kollegin Hampel hat dort vor zwei Jahren ein, wie ich finde, sehr schönes Instrument gefunden und hat die Beteiligten, die Benutzer, das Landesumweltamt, den Gutachter für die Ausweisung des FFH-Gebietes eingeladen und in einem Dialog zusammengebracht. Sehen Sie die Chance, dass man ein solches Dialogverfahren auch für den Raßnitzer See zustande bringen könnte?

Ich sehe immer eine Chance, Dr. Schmidt. Aber Sie müssen dort den Landesentwicklungsplan betrachten, Sie müssen den regionalen Entwicklungsplan betrachten und diesen Teil des Entwicklungsplanes von Merseburg-Ost. Dieser ist die Grundlage der Entscheidung des Ministeriums gewesen.

Vielen Dank.

Vielen Dank, Herr Minister.

Wir kommen zur

Frage 8 FSJ Ganztagsschulen

Sie wird von dem Abg. Thomas Lippmann von der Fraktion DIE LINKE gestellt. Herr Abgeordneter, Sie haben das Wort.

Im Schuljahr 2015/2016 wurde an Ganztagsschulen im Umfang von 20 Plätzen modellhaft ein Freiwilliges Soziales Jahr eingeführt. Im Februar 2016