Ich möchte zurückweisen, dass ich jetzt irgendwie Magdeburger Interessen im Blick gehabt hätte. Es ist mir nicht bekannt, wie Magdeburg das speziell sieht. Es gibt da Schreiben - die haben sicherlich auch Sie erreicht - von der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung, die recht drastisch sind in ihrer Wortwahl bis dahin, dass Notärzte ansagen würden, sie machen einen Boykott und wollen nicht mehr fahren, wenn diese Regelung kommt. Damit kann man sich natürlich auseinandersetzen. Ich fand das nachvollziehbar. Ich kann diese Regelung inhaltlich nicht nachvollziehen, sowohl vom finanziellen Aspekt als auch vom Inhaltlichen her. Ich werde mich hierzu der Stimme enthalten.
Herr Meister, ich will es vielleicht noch einmal kurz erklären. Wir haben die niedrigste Stufe, wie es Herr Erben schon vorgetragen hat, auf dem Notarztwagen. Das schließt natürlich nicht aus, dass man auch einen anderen draufsetzen kann.
Aber diese Bevölkerungsgruppe würden wir mit dem Inkrafttreten des Gesetzes morgen entlassen müssen, wenn wir diese Regelung nicht hätten. Natürlich ist es so. Und der Rettungsassistent steht dazwischen. Wir werden zukünftig Rettungsassistenten haben, die den Weg zum Notfallsanitäter schaffen, und wir werden die 58- und 59-Jährigen haben, die den Weg zum Notfallsanitäter nicht mehr schaffen. Diese Rettungsassistenten werden froh sein, wenn sie dann als Rettungssanitäter weiterhin auf dem Notarztwagen mitfahren dürfen. Darum geht es, meine sehr ver
Vielleicht noch ein Wort: Über den Stock, den ich hingehalten habe, sind Sie ja gleich drüber gesprungen, ja. Es war ja bloß ein Test mit Magdeburg. Es ist eine interessante Sache, dass Sie gleich darauf eingehen.
Also, ich meine da nichts Spezielles. Mir geht es darum, dass wir ein Gesamtpaket haben von Arendsee bis Zeitz, und wir haben eine Gesamtpersonalstruktur, die durchwachsen ist, wie ich sie eben schon beschrieben habe. Ich muss mich da ja nicht wiederholen. Ich glaube, denen müssen wir gerecht werden.
Der Rettungsassistent wächst sich heraus. Aber wir brauchen doch für alle dort Tätigen auch eine Perspektive. Wenn Sie sagen, ach, die haben nur ein Vierteljahr Ausbildung - - Also, Herr Meister, wollen Sie denen, die seit 30 Jahren Rettungsdienst fahren, jetzt sagen, sie haben keine Ahnung von dem, was sie da machen? - Das ist eine Schutzbehauptung. Wenn ich einen hoch qualifizierten Arzt auf ein Auto setze, der unwahrscheinlich teuer bezahlt wird - -
Sie wissen ja, wie hoch die Honorare für Notärzte sind. Gute Ärzte sollen auch gut bezahlt werden. Aber wenn die sich heute hinstellen und sagen, hu, ich schaffe das nicht alleine, also, mein lieber Mann, das kann ich mir nicht vorstellen. Also, wer gutes Geld verdient, der muss auch gute Arbeit leisten. Darauf sollten wir auch Wert legen.
Gut. Der letzte Satz war jetzt etwas länger. Nun ist er aber zu Ende. - Für die AfD-Fraktion spricht der Abg. Herr Siegmund.
Ja, ganz vielen Dank, sehr geehrter Herr Präsident. - Sehr geehrte Damen und Herren! Ich meine, die Grundidee - das ist zwar Bundesrecht,
was entsprechend in Landesrecht umgesetzt werden muss - ist natürlich eine löbliche, nämlich dass die qualifizierte Versorgung der Patienten vor Ort verbessert wird. Das war die Idee, die Intention, die Notfallsanitäter entsprechend auf jeden Wagen zu setzen. Doch die Realität sieht natürlich oftmals anders aus, und ein Gesetz ist immer nur so viel Wert, wie es später in der Praxis auch umsetzbar ist.
Wir haben bereits damals in einem intensiven Dialog mit den Konzessionsträgern gesprochen, und es hat sich herausgestellt, in der Grundintention des Gesetzes war gar nicht vorgesehen, dass wir diese Übergangszeit haben. Deswegen gab es auch unseren Änderungsantrag. Den haben wir natürlich zurückgezogen, weil § 49 Abs. 2 entsprechend geändert wurde, indem diese Sollbestimmung bzw. Übergangsbestimmung über zehn Jahre eingeführt wurde.
Genauso ist es ja auch richtig, weil der Konzessionsträger doch wissen muss, welche Besetzung des Wagens vor Ort die beste ist. Wir sollten uns da meiner Meinung nach gar nicht so intensiv einmischen; denn der Konzessionsträger kennt die Patienten und die Notfälle vor Ort am besten. Natürlich muss auf der anderen Seite die Versorgung optimiert und sichergestellt werden. Deswegen ist der Grundgedanke der Notfallsanitäterversorgung am Unfallort zu begrüßen.
Der Übergangszeitraum ist absolut zu begrüßen. Frau Zoschke - jetzt ist sie weg -, fünf bis sieben Jahre scheinen meiner Meinung nach deutlich zu kurz zu sein. Wenn Sie mit den entsprechenden Kollegen vor Ort sprechen, dann wissen Sie, wie anspruchsvoll diese Ausbildung ist. Sie wissen auch, wie dürftig bestückt die gegenwärtige Personalstruktur ist, wie schwierig es auch ist, langfristig da entsprechend die Kollegen zu rekrutieren.
Ja, das Ziel ist es, der Krankenwagen muss dann zur Stelle sein, wenn der Patient ihn braucht. Ich denke, das lösen wir mit dieser Übergangsfrist. Deswegen steht dem nichts im Wege. Wir stimmen zu. Das Gesetz ist gut so. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Gut. Danke. - So, dann können wir in die Beschlussfassung eintreten. Wir haben den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung in der Drs. 7/1853 vorliegen. Ich habe keine Änderungsanträge zu dieser Beschlussempfehlung gehört. Da sich jetzt kein Widerspruch erhebt, werde ich darüber abstimmen lassen. Erhebt sich dagegen Widerspruch, sie in der Gesamtheit abzustimmen?
- Auch nicht. Dann stimmen wir jetzt über den Gesetzentwurf in der Fassung der vorliegenden Beschlussempfehlung in der Drs. 7/1853 ab. Wer dafür ist, den bitte ich jetzt um sein Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen und die AfD-Fraktion. Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Das sind die Fraktion DIE LINKE und der Abg. Herr Meister. Damit ist die Beschlussempfehlung angenommen worden.
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung des Landes Sachsen-Anhalt (E-Government-Gesetz Sachsen- Anhalt - EGovG LSA)
Der Einbringer ist der Minister für Inneres und Sport Herr Stahlknecht. Herr Stahlknecht, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Ihnen heute vorliegende verfahrens- und organisationsrechtliche Gesetzentwurf soll für das Land Sachsen-Anhalt alle wichtigen Bestimmungen enthalten, die im Hinblick auf die Entwicklung der Landesverwaltung zu einer sicheren, modernen, bürgerfreundlichen und kostensparenden E-Government-Landschaft nötig sind.
Damit wird nicht nur der entsprechende Auftrag aus dem Organisationsgesetz Sachsen-Anhalt umgesetzt, sondern auch eine zentrale Empfehlung der letzten Enquete-Kommission. Das künftige Gesetz wird das elektronische Verwaltungshandeln sowie die Organisation und Koordinierung der Informations- und Kommunikationstechnologie verfahrens- und organisationsrechtlich regeln.
Ich will auf die wesentlichen Inhalte dieses Entwurfes des Gesetzes eingehen. Das Gesetz ist schon deshalb unerlässlich, weil das BundesE-Government-Gesetz für Landesbehörden und Kommunen nur gilt, soweit sie Bundesrecht ausführen. Der vorliegende Gesetzentwurf stellt daher für das E-Government in der gesamten Landesverwaltung die Einheitlichkeit von Verwaltungsverfahren sicher. Auftretende Regelungslücken werden so vermieden.
Der Gesetzentwurf verpflichtet die unmittelbare Landesverwaltung, ihre Akten bis spätestens ab dem 1. Januar 2022 elektronisch zu führen und vorrangig elektronisch unterstützt zu bearbeiten.
Die Kommunen und andere Träger der mittelbaren Landesverwaltung können den Zeitpunkt für die Einführung ihrer elektronischen Akte selbst bestimmen. Damit wird ihrem Selbstverwaltungsrecht Rechnung getragen. Allerdings: Wenn diese Träger die elektronische Akte eingeführt haben, dann müssen sie die diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben auch beachten. Dazu zählen die Vorgaben zur Umwandlung von Papierdokumenten in elektronische Dokumente, die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Akten und sonstigen Papierdokumenten sowie die Pflicht zur elektronischen Vorgangsbearbeitung.
Des Weiteren regelt der Gesetzentwurf den elektronischen Verwaltungsverkehr. Aufgabenerledigung und Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungsträgern sollen künftig grundsätzlich elektronisch erfolgen. Gleiches gilt für den Datenaustausch und die Kommunikation. Privatpersonen, Bürger und Unternehmen können den elektronischen Kommunikationsweg wählen. Für diesen Wandel von einer maßgeblich durch Schriftlichkeit im herkömmlichen Sinne geprägten Verwaltung hin zu einer durch elektronische Medien bestimmten Verwaltungspraxis ist dieses Gesetz ein fundamentaler Baustein.
Ein weiterer wesentlicher Regelungsgegenstand ist die Verpflichtung der unmittelbaren Landesverwaltung zum Angebot elektronischer Verwaltungsleistungen über das Landesportal Sachsen-Anhalt. Damit werden nicht nur die Vorgaben des erst vor wenigen Wochen veröffentlichten OnlineZugangsgesetzes des Bundes umgesetzt, sondern auch die Rolle des Landes als Dienstleister gestärkt.
Im Hinblick auf ihr Selbstverwaltungsrecht ist es den Kommunen und anderen Trägern der mittelbaren Landesverwaltung möglich, selbst ein Portal zu bestimmen, über das sie elektronische Verwaltungsleistungen anbieten, natürlich nur unter den gleichen gesetzlichen Anforderungen wie für die unmittelbare Landesverwaltung.
Um die verwaltungsträgerübergreifende Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie sicherzustellen, wird ein gesetzliches Gremium eingeführt, der IT-Kooperationsrat.
Dieses unter dem Vorsitz des Landesbeauftragten für Informations- und Kommunikationstechnologie, kurz CIO genannt, geführte und aus Vertretern des Landes und der kommunalen Ebene bestehende Gremium wird die zukünftige Zusammenarbeit zwischen Kommunen und Land stärken.
Ich bitte Sie, den Gesetzentwurf in die entsprechenden Ausschüsse zu überweisen, über ihn zu beraten und zeitnah einer zweiten Lesung und Beschlussfassung im Landtag zuzuführen. - Vielen Dank.
Danke, Herr Minister. Ich sehe keine Wortmeldungen für Fragen. - Wir können in die Debatte der Fraktionen eintreten. Für die AfD-Fraktion hat der Abg. Herr Lieschke das Wort. Wie gesagt, drei Minuten.
Werter Vorsitzender! Werte Abgeordnete! Alle Verwaltungsebenen müssen konsequent zusammenarbeiten. Ein Gesetz allein kann dies nicht leisten. Die Ausstattung in allen Ebenen mit moderner Hardware ist sofort erforderlich. Ich befürchte schon jetzt, dass die Kommunen mit den Aufgaben wieder alleingelassen werden.
Die kommunale Selbstbestimmung ist ein hohes Gut. Hier wäre noch zu prüfen, ob dieses Gesetz in die Selbstbestimmung eingreift oder nicht, auch wenn diese Frist freigegeben ist. Aber ich bin ein bisschen skeptisch.
Allerdings halten wir, die AfD-Fraktion, ein alle kommunalen Ebenen umfassendes DMS für unabdingbar und bei konsequenter Nutzung sogar für einen großen Einsparfaktor.
Aktuell ist es so, dass zum Beispiel in einer Stadtverwaltung Excel-Tabellen geschrieben werden, die nachher die Kreisverwaltungen, weil sie andere Versionen haben, nicht mehr nutzen können und wieder alles mit der Hand abschreiben. Das ist der aktuelle Iststand.
Viele Verbände wurden zu diesem Gesetz befragt. Es gab viele verschiedene Argumentationen und Kritik, aber auch Zustimmungen. Für die Datensicherheit und auch im Interesse eines guten DMS, also eines guten Datenmanagement-Systems, muss der aktuelle Datendienstleister aber ebenfalls auf den Prüfstand. Das ist noch nicht passiert. Kann er die aktuellen Anforderungen erfüllen? Werden die zu verarbeitenden Daten in Sachsen-Anhalt aufbereitet? - Hier muss auch der aktuelle Informations- und Kommunikationstechnologiedienstleister Dataport mit auf den Prüfstand.
Nach der neuen Europäischen DatenschutzGrundverordnung ist auch Sachsen-Anhalt gefordert. Wir, die AfD-Fraktion, sind der Meinung, dass die Daten der Bürger nicht in den Händen Dritter sein sollten. Diesbezüglich frage ich mich auch, warum der Dienstleister Dataport zum Ge
setz befragt wird. Er hat die Auflagen des Gesetzes zu erfüllen und hat diese nicht mitzugestalten. Auch in Bezug auf den Haushalt stelle ich Dataport als einen enormen Kostenfaktor fest.