Die CDU steht für Gründlichkeit vor Eile. Insoweit haben sich die Koalitionsfraktionen darauf verständigt, zunächst einen Zeitplan für die Abarbeitung der gleichstellungspolitischen Themen aus dem Koalitionsvertrag zu erstellen. Wir stehen am Anfang der Legislaturperiode und haben aus
Zum Ansinnen Ihres Antrages, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen der Fraktion DIE LINKE: Auch meine Fraktion will Minderheiten schützen; das ist klar gesagt. Aus diesem Grund haben wir den Landesaktionsplan für die Akzeptanz von Lesben und Schwulen, Bisexuellen, Trans- und Intersexuellen und gegen Homo- und Transphobie in Sachsen-Anhalt in der letzten Legislaturperiode mitgetragen. Unterschiedliche Lebensweisen
Seit Anbeginn der Menschheit war die zwischenmenschliche Verbindung auf die verschiedenen Geschlechter beschränkt. Mit Beginn des
21. Jahrhunderts werden auch gleichgeschlechtliche Paare in den Stand der Ehe erhoben. Auch in Deutschland wird dies immer wieder diskutiert. In diesem Zusammenhang muss ich auf eines hinweisen: Das klassische Familienbild der CDU besteht aus Mann, Frau und Kind.
„Die CDU ist nicht die Partei, die reflexartig vom Staat die Lösung aller gesellschaftlichen Probleme erwartet. Sie ist deshalb besser als andere dazu in der Lage, Antworten auf die sozialen Herausforderungen zu finden. Das Prinzip der Subsidiarität ist heute aktueller denn je. Die CDU will die kleinen Einheiten stärken, aus denen beides erwächst: Entfaltung und Zusammenhalt, Eigenverantwortung und Solidarität. Die erste und wichtigste Gemeinschaft ist die Familie.“
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Meine Fraktion erkennt gleichwohl den Handlungsbedarf für die Sensibilisierung im Hinblick auf verschiedene Lebensweisen in der Gesellschaft. Hierbei verfolgen wir unterschiedliche Lösungsansätze. Unser Ziel ist auch, die Akzeptanz dieser Lebensweisen zu verbessern.
Ich bitte daher um Zustimmung zur Überweisung in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung. - Vielen Dank.
Wenn keine Fragen bestehen, danke ich dem Herrn Abgeordneten für die Ausführungen. - Frau von Angern, möchten Sie noch sprechen? - Da
Frau von Angern auf die Rede verzichtet, kommen wir zur Abstimmung über die Überweisung des Antrages in den Ausschuss für Recht und Verfassung.
Wenn darüber Einigkeit besteht, kommen wir zur Abstimmung. Wer dafür ist, den bitte ich um das Kartenzeichen.
- Überweisung in den Ausschuss für Recht und Verfassung. - Wer stimmt dagegen? - Das ist die Fraktion der AfD. Gibt es Enthaltungen? - Somit ist der Überweisung in den Ausschuss zugestimmt worden. Damit ist der Tagesordnungspunkt 7 erledigt. Die Schriftführer wechseln im Moment, und wie ich sehe, wechsele ich auch mit Herrn Gallert.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, dann könnten wir nach dem fliegenden Wechsel hier vorn weitermachen.
Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Abgeordnete! Liebe Gäste! Wenn wir uns in den deutschen Haftanstalten umschauen, dann wird klar: Der Löwenanteil der Gefangenen sind Männer.
Deshalb stellt sich die Frage, die wahrscheinlich so alt wie die Menschheit selbst ist: Wann ist man ein Mann?
Der Deutsche Bundestag hat sich dazu 1975 festgelegt: Man ist ab seinem 18. Geburtstag ein Mann und darf tun, was ein Mann tun muss: allein Auto fahren, sich bei der Bank Geld pumpen, heiraten, Alkohol kaufen, in der Öffentlichkeit rauchen, und wenn er will, kann er in ein Spielkasino gehen und alles auf Rot setzen. Er kann aber auch eine Waffenbesitzkarte beantragen. Er kann den Bundestag wählen und Verträge unterschrei
Zuvor hatte man fast alle diese Wunderdinge erst ab dem 21. Lebensjahr tun dürfen. Juristisch gilt also seit 1975: Ein 18-Jähriger ist ein Erwachsener. Im Jahr 2016, also 41 Jahre danach, bleibt er aber strafrechtlich immer noch bis zu seinem 21. Lebensjahr ein Heranwachsender.
Das ist lebensfremd. Nach §§ 105 ff. des Jugendgerichtsgesetzes wurde es in das Ermessen der Gerichte gestellt, ob ein Heranwachsender zwischen 18 und 21 Jahren nach Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht zu verurteilen ist. Stellt man fest, dass ihm die geistige Reife fehlt, die man von einem Erwachsenen erwarten darf, dann könnte dieser junge Erwachsene nach Jugendstrafrecht verurteilt werden.
Insofern wirft die Praxis der Rechtsprechung auf den ersten Blick ein erschreckendes Licht auf die geistige Reife der Heranwachsenden in unserem Land; denn dass ein Heranwachsender nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt wird, kommt bei uns doch kaum vor.
Es mag tatsächlich ab und an geschehen, dass ein 20-Jähriger wegen Autobahnraserei oder Schwarzfahrens nach Erwachsenenrecht verurteilt wird. In allen Fällen ernst zu nehmender Kriminalität wird jedoch ausnahmslos das Jugendstrafrecht angewendet. Aber ist das illegale Autorennen unter Inkaufnahme schwerster Unfälle eine typische Jugendverfehlung?
Um es abzukürzen: Die Grenze zwischen jugendtypisch oder -untypisch ist in der Praxis nicht zu ziehen. Niemand kann ernsthaft behaupten, dass etwa der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ein Kavaliersdelikt ist, Hehlerei dagegen nicht. Aber eigentlich spielen diese Merkmale keine Rolle; denn die Gerichte können es sich einfach machen. Es reichen wegen des Grundsatzes „In dubio pro reo“ Zweifel am Reifegrad aus, damit das Gericht Jugendstrafrecht anwendet.
Von diesen zufälligen subjektiven Merkmalen des individuellen Einzelfalles wollen wir wegkommen, denn wer das Faustrecht vorzieht, der hat den Respekt vor dem intakten Rechtsstaat verloren. Eine Strenge im Urteil, argumentierte einmal ein Richter, sei er vor allem den Leidtragenden von Straftaten schuldig, den Verletzten, Ausgeraubten, Bestohlenen und Vergewaltigten. Er fragt sich bei jedem Urteil: Werde ich dem Opfer gerecht? Seine Antwort: Nur wenn auch die Täter spürbare Nachteile zu erleiden hätten, quasi ein Strafübel empfinden müssten, habe er als Richter seine ausgleichende, befriedende Aufgabe erfüllt. Sonst kommen die Bürger noch auf die Idee, sich selbst zu rächen.
Die Altersgruppe von 18 bis 21 hat sehr wohl den geistigen Horizont zu erkennen, dass etwa das Wegnehmen oder die Gewaltanwendung oder die sexuelle Nötigung Unrecht ist. Durch die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht wird dem tatsächlichen geistigen Horizont und der Einsichtsfähigkeit dieser Altersgruppe Rechnung getragen.
Selbst Kinder im Vorschulalter verstehen schon moralische Normen im Sinne ihrer formalen und universellen Gültigkeit. Sie haben bereits eine Vorstellung von Gut und Böse. Die Volljährigen haben diese erst recht, sieht man von den ganz oder teilweise Schuldunfähigen ab. Wir wollen mit unserer Initiative vermeiden, dass nach Belieben weiterhin strafrechtliche Boni verteilt werden.
Im Jahr 2013 wurden 66 % der heranwachsenden Straftäter nach Jugendstrafrecht verurteilt. Nur in Sachsen und Baden-Württemberg lag die Anwendungsquote des Jugendgerichtsgesetzes 2014 bei unter 50 %. Die ursprüngliche Ausnahme wird mehr und mehr zur Regel. Im Jahr 1953, als die §§ 105 ff. in das Jugendgerichtsgesetz eingefügt wurden, waren es ca. 2 %. Hier fragt man sich: Geschieht dies heute, weil die Heranwachsenden nach und nach unreifer geworden sind? Weiterhin kommt ein gewisser Konformitätsdruck in der Richterschaft hinzu, und dies, um nur nicht als „Richter Gnadenlos“ verschrien zu werden.
Es gab einmal einen Richter in Hamburg, dem genau das vorgeworfen wurde, nur weil er bei der Bemessung des Strafmaßes das Strafgesetzbuch vollumfänglich angewendet hat. Diesen Richter habe ich 1993 in Hamburg noch selbst kennenlernen dürfen.
Herr Diederichs, warten Sie bitte mal ganz kurz. - Ich sehe, dass oben auf der Tribüne Bildaufnahmen gemacht werden. Ich hoffe, dafür gibt es eine entsprechende Genehmigung. Ansonsten ist dies untersagt. - Danke. Herr Diederichs, Sie dürfen weiterreden.
Danke. - Auf kommunaler Ebene und in vier Bundesländern können im Übrigen auf Initiative von SPD und GRÜNEN junge Menschen bereits mit 16 Jahren wählen. Das wird interessanterweise mit dem geistigen Reifegrad von Jugendlichen begründet, der heute höher sei als früher.
Bei den Verteidigern der Fiktion von Heranwachsenden hört man dann aber das Gegenteil. Um dann doch noch bei den Erwachsenen vom 18. bis zum 21. Lebensjahr die §§ 105 ff. des Jugendgerichtsgesetzes anzuwenden, wird - ich formuliere es etwas sarkastisch - selbst die fal