Kollege Lüderitz, wir sind uns heute alle einig; das ist auch einmal schön. Sie haben gesagt, Sie hätten gedacht, die Fraktion habe etwas Bestimmtes vor. - Nein, das hatte sie nicht. Ich habe mich geärgert, dass Sie überhaupt darüber nachgedacht haben. Es ist unstrittig, dass wir eine Energiewende wollen. Es gibt aber immer wieder Probleme und wir müssen aufpassen, dass wir nicht ein Problem mit einem anderen Problem lösen.
Wir haben das gestern bei der Thematik der Neonikotinoide, die Harry Czeke eingebracht hat, bereits angesprochen: Ich kann etwas Gutes für die Landwirtschaft wollen und dabei etwas Schlechtes für die Natur erreichen. Das soll nicht sein. Deswegen haben wir das gestern bereits ein bisschen ausgeweitet in Richtung Artenschutz. Das Thema der schleichenden Umweltgifte hätte Herr Weihrich auch mit einbringen können.
Insgesamt sind wir im Hohen Hause auf dem richtigen Weg. Alle Dinge, die wir auf diesem Planet nutzen, sind nicht kostenlos zu haben. Wir müssen uns immer genau darüber Gedanken machen, was
Vor diesem Hintergrund ist es mir auch wichtig, dass wir uns mit dem Schutz an diesen Anlagen und vielen weiteren Dingen darüber hinaus beschäftigen. Aber gerade bei den Windkraftanlagen ist mir das wichtig; denn ich glaube, Herr Weihrich, wir sind uns darin einig, dass die Akzeptanz des Neubaus von Windkraftanlagen bei Weitem nicht mehr so hoch ist, wie sie in der Anfangsphase war. Wir können natürlich besser argumentieren, wenn wir sagen können, dass die Anlagen umweltfreundlicher werden - soweit man das so bezeichnen darf -, zumindest weniger umweltschädlich. - Vielen Dank.
Damit ist die Debatte abgeschlossen. Wir versuchen jetzt, den schwarz-rot-grünen Patchworkantrag zusammenzufügen, indem ich wie folgt beginne: Ich nehme den Antrag der Koalitionsfraktionen in der Drs. 6/3768 als Ausgangspunkt und frage: Was soll in diesem Antrag gestrichen werden?
- Gar nichts, gut. - Dann frage ich: Was soll aus dem Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN in der Drs. 6/3784 in den Antrag der Koalitionsfraktionen übernommen werden, und zwar aus dem Text vor den Anstrichen?
„Die Landesregierung wird gebeten, sich dafür einzusetzen, dass der Artenschutz an Windkraftanlagen verbessert wird. Hierzu
soll die Landesregierung mit den Betreibern von Windkraftanlagen in einen Dialog treten, um die Umsetzung präventiver Maßnahmen zum Schutz wildlebender Tiere, insbesondere von Vögeln und Fledermäusen, zu forcieren.“
Dann fügen wir neu ein: „Die Landesregierung wird gebeten …“ und dann kommen die drei Spiegelstriche in dem Antrag der GRÜNEN. Danach folgt der letzte Satz in dem Antrag der Koalitionsfraktionen:
„Im Ausschuss für Umwelt soll über die eingeleiteten Aktivitäten sowie deren Ergebnisse berichtet werden.“
Wunderbar. - Gibt es jemanden im Raum, der das nicht nachvollziehen konnte? - Nein, es ist alles gut. Und da der Antrag der GRÜNEN keine Begründung hat, wird die Begründung des Ursprungsantrags übernommen.
Dann frage ich jetzt: Wer stimmt diesem Antrag zu? - Das sind von links nach rechts alle. Wer stimmt dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Damit ist dieser neue Antrag beschlossen worden und wir haben den Tagesordnungspunkt 6 abgearbeitet.
(Herr Bergmann, SPD: Eine Frage, Herr Präsident! Hätten wir noch festlegen müs- sen, Umweltausschuss und mitberatend Aus- schuss für Landesentwicklung und Verkehr? Oder war das klar?)
- Da wir keine Überweisung, sondern einen Antrag beschlossen haben, hätte das gegebenenfalls in den Text des Antrags aufgenommen werden müssen. Ich denke aber, das geht jetzt - -
- Ich habe extra noch einmal gefragt, was alles in den Text hinein soll. Wir beschließen keine Überweisung. Deshalb hätten wir nur in dem Text Änderungen vornehmen können.
Gemäß § 45 unserer Geschäftsordnung findet in jeder im Terminplan festgelegten Sitzungsperiode eine Fragestunde statt. Liebe Kolleginnen und Kollegen, es liegen Ihnen in der Drs. 6/3782 13 Kleine Anfragen für die Fragestunde vor. Ich bitte Sie, zur Kenntnis zu nehmen, dass es eine Änderung in der Reihenfolge gibt. Das ist mit den Beteiligten abgesprochen worden.
Ich rufe zuerst die Frage 5 auf. Es geht um die Kreistagswahl im Landkreis Stendal und das Agieren der obersten Kommunalaufsicht. Fragestellerin ist die Abgeordnete Frau Dr. Helga Paschke.
Am 3. Juli 2014 beschloss der Kreistag mehrheitlich bei vielen Gegenstimmen, die Wahl zum Kreistag vom 25. Mai 2014 für gültig zu erklären. Zu diesem Zeitpunkt war bereits klar, dass gegen Wahlgrundsätze verstoßen wurde und dass sich eine Fälschung bestätigt hatte. Auch war bekannt, dass das Wahlergebnis anders hätte ausfallen können, weil bei einzelnen Bewerberinnen die Stimmergebnisse sehr minimal differierten.
Zu diesem Zeitpunkt war der obersten Kommunalaufsicht der Fall Stendal bereits bekannt. Es erfolgte Schriftverkehr zwischen den kommunalen Ebenen. In der „Volksstimme“ vom 7. Januar 2015 wird auf Seite 16 darauf hingewiesen, dass neben dem Landrat auch die oberste Kommunalaufsicht, sprich das Innenministerium, sowohl Wahleinspruch als auch binnen vier Wochen nach der Entscheidung Klage vor dem Verwaltungsgericht hätte erheben können. Das bezieht sich auf die §§ 50 und 53 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
obersten Kommunalaufsicht angesichts der bereits bekannten Verstöße, Manipulationen und Fälschungen nicht zwingend erforderlich gewesen?
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sehr verehrte Frau Dr. Paschke, ich beantworte Ihre Fragen namens der Landesregierung wie folgt. Ich möchte etwas vorausschicken, nämlich dass der Kreistag als unabhängiges Wahlorgan eine eigenständige Wahlprüfungsentscheidung nur anhand der zum - jetzt bitte dickgedruckt und auch besonders betont - konkreten Zeitpunkt vorliegenden wahlrechtlichen Erkenntnisse treffen kann.
Systematisch ist das Wahlprüfungsverfahren bei allen Wahlen auf einen raschen Abschluss angelegt mit dem Ziel, zügig Gewissheit über die rechtsgültige Zusammensetzung der neu gewählten Vertretung zu haben und deren Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Langwierige strafrechtliche Ermittlungen und das Abwarten des Ausgangs des jeweiligen Ermittlungsverfahrens lassen sich damit nicht vereinbaren. Entscheidend für eine Wahlprüfungsentscheidung ist daher der konkrete Sachverhalt zum jeweiligen Zeitpunkt.
Etwaig nachträglich bekannt werdende missbräuchliche Handlungen unterliegen nicht mehr der Wahlprüfungsentscheidung, sondern den Strafrechtsbestimmungen und werden im strafrechtlichen Verfahren verfolgt.
Zur Frage 1: Entgegen der Pressedarstellung obliegt nach den wahlrechtlichen Vorschriften weder der Landeswahlleiterin noch dem Innenministerium als der obersten Kommunalaufsichtsbehörde eine Wahleinspruchs- oder Klagebefugnis gegen die Wahlprüfungsentscheidung des Kreistages des Landkreises Stendal. Wir haben keine Klagebefugnis oder, wie die Juristen sagen, wir sind nicht aktiv legitimiert. Insofern gilt der Grundsatz: Was in der Zeitung steht, stimmt fast immer.
Wahleinsprüche können von den Wahlberechtigten des Wahlgebietes, von jeder Partei oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, vom zuständigen Wahlleiter sowie von der für das Wahlgebiet zuständigen Kommunalaufsicht erhoben werden. Das ergibt sich aus § 50 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes unseres Bundeslandes.