Den Erlass gibt es seit dem Jahr 2002. Er ist nicht geändert worden. Er gilt unverändert fort. Daran haben wir nichts geändert. Er ist sozusagen nach wie vor gültig. Danach verfahren die Förderschulen.
Ich habe gesagt, dass es zusätzlich ein Netz von Frühförderstellen gibt, welches das Ministerium für Arbeit und Soziales schafft und das landesweit zur Verfügung stehen soll. Wir wären bereit mitzuhelfen, wenn der Bedarf besteht zu qualifizieren.
Noch eine ganz kurze Anmerkung. Ich kann nicht verstehen, warum aus Ihrem Hause das Schreiben an das LBZ gegangen ist, dass sich etwas verändert hat, wenn Sie sagen, es hat sich nichts verändert.
Es verändert sich nichts. Wir müssen einmal gucken, ob sich das LBZ an den Erlass gehalten hat. Das ist etwas anderes. Vielleicht ist auf Erlasstreue hingewiesen worden.
Die Frage 5 stellt die Kollegin Edler von der Fraktion DIE LINKE. Es geht um den Bewilligungsstand Personalverstärkungsmittel Hochwasser. Für die Landesregierung wird Staatsminister Herr Robra antworten. Bitte, Frau Edler.
In der Fragestunde in der 36. Sitzungsperiode des Landtages am 19. September 2014 - Drs. 6/3435 - habe ich nach dem Antragsaufkommen und dem Zeitpunkt der Bewilligungen von zeitlich befristeten Personalverstärkungsmitteln für vom Hochwasser betroffene Kommunen gefragt. Aus der Antwort der Landesregierung ging hervor, dass bis zu diesem Termin zwölf Anträge gestellt wurden, von denen erst ein Antrag bewilligt war. Auf die Nachfrage, welche Kommune dies betrifft, wurde keine konkrete Antwort durch die Landesregierung erteilt.
Zu Frage 1. Der konkrete Abarbeitungsstand stellt sich so dar, dass mittlerweile auf der Basis des EUSF acht von zwölf Kommunen Zuwendungsbescheide erteilt wurden. Dies betrifft den Burgenlandkreis, die Städte Barby, Schönebeck, Naumburg, Zeitz, Aken und Calbe sowie die Verbandsgemeinde Saale-Wipper.
Die Anträge, die noch nicht beschieden werden konnten, betreffen den Landkreis Stendal, die Städte Dessau-Roßlau und Jerichow sowie die Verbandsgemeinde Elbe-Havelland. Dort sind
noch antragsbegründende Unterlagen nachzureichen. Eine positive Entscheidung zu diesen Anträgen ist in Kürze zu erwarten.
Zu Frage 2. Wenn die Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren, wenn etwa die zur Förderung vorgesehene Person schon vor dem Hochwasser eingestellt worden ist oder wenn keine Korrelation der Aufgaben der eingestellten Person zum Hochwasser bestand, dann erfolgten Teilablehnungen. Es wurde jedoch kein Antrag komplett abgelehnt.
Die Mittel für die Finanzierung des Personals sind zunächst - wenn ich richtig informiert bin - bis zum 18. März 2015 befristet.
Ist vorgesehen, dass man diesen Befristungszeitraum ausdehnt? Meine Verbandsgemeinde hat noch immer keine Zusage erhalten. Es sind - ich hatte es schon erwähnt - noch Mittel in Höhe von 80 Millionen € von der öffentlichen Hand zu verbauen. Das ist bis zum 18. März 2015 natürlich nicht zu schaffen. Hat man eine Verlängerung der Befristung vorgesehen?
Ich habe neulich schon gesagt, dass damit nicht erst begonnen wird, wenn die Mittel zugewandt worden sind, weil ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn generell genehmigt worden ist. Daran wird also schon gearbeitet. Ich gehe davon aus, dass die Europäische Kommission eine Entfristung dieser Mittel nicht genehmigen wird.
Die Frage 6 stellt der Kollege Grünert. Es geht um Rückzahlungsforderungen von Soforthilfemitteln an Privatpersonen und Gemeinden. Bitte schön, Herr Abgeordneter.
In der Oktobersitzung des Landtages wurde bereits eine Anfrage bezüglich der Rückzahlungsforderungen des Landes zu ausgereichten Soforthilfen an Bürgerinnen und Bürger, die von staatlich angeordneten Evakuierungen während des Hochwassers 2013 betroffen waren, gestellt. Die Landesregierung sah keine Möglichkeit, eine Rückzahlungsforderung zu vermeiden. Nunmehr gibt es Hinweise darauf, dass auch ausgereichte Paletten
zum Transport der Sandsäcke und Getränkeplastikflaschen im Rahmen der Soforthilfe nicht förderfähig und damit für die Gemeinde rückzahlungspflichtig werden sollen, sofern diese nicht rückgeführt werden können.
chen - teilt die Landesregierung die Auffassung, dass Rückführungen zum überwiegenden Teil objektiv nicht geleistet werden können, weil sie zum Verbrauchsmaterial im Rahmen der Krisenbewältigung zählten?
plexe/-gruppen der öffentlichen Hand während des Hochwassers 2013 sind im Rahmen der Soforthilfe nicht förderfähig und damit rückzahlungspflichtig?
Vielen Dank, Herr Kollege Grünert. - Herr Staatsminister Robra antwortet erneut für die Landesregierung. Bitte, Herr Staatsminister.
Zu Frage 1. Es ist in der Tat richtig - und das ist ein durchaus merkwürdiger Vorgang -, dass von manchen Kommunen das Pfand auf Europalletten, die sie geliehen haben, und das Pfand auf Getränkeflaschen, die sie zurückgeben können, zur Erstattung im Rahmen der Soforthilfe bzw. im Rahmen der Förderung durch den Europäischen Solidaritätsfonds, EUSF, angemeldet wurden, und zwar unabhängig davon, ob der Rückgabetatbestand erfüllt wird oder nicht.
Um dem in den entsprechenden Richtlinien verankerten Überkompensationsverbot - danach darf nicht mehr erstattet werden, als verauslagt wurde - Rechnung zu tragen, werden die entsprechenden Kommunen gebeten, ihre selbstverständlich möglichen Einnahmen durch Rückgabe der Paletten bzw. Flaschen darzustellen. Sofern entsprechende Einnahmen erzielt wurden oder gegebenenfalls noch werden, sind diese selbstverständlich gegenzurechnen.
Wenn die Kommunen plausibel darstellen, dass und warum eine Rückgabe nicht möglich war - natürlich gibt es solche Fälle, bis hin zu weggeschwommenen Paletten; das wissen wir alle -, dann ist eine Berücksichtigung auch der Pfandausgaben nicht ausgeschlossen.
Zu Frage 2. Es ist durchaus denkbar, dass weitere im Rahmen der Soforthilfe ausgezahlte Mittel zurückgefordert und zurückgezahlt werden müssen. Das Kriterium dafür ist selbstverständlich auch hierbei die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen.
In Abschnitt 3.2 der Soforthilferichtlinie ist klar definiert, welche Ausgaben im Rahmen der Soforthilfe nicht förderfähig waren. Im Einzelnen sind das Personalkosten, Erbringung von Leistungen, soweit Einsatz eigener Verwaltungsmitarbeiter und freiwilliger Einsatz von Bürgern, Materialkosten, Gerät, soweit Gerätevorhaltung, Anschaffungskosten für langlebige Wirtschaftsgüter, Transport und Lagerkosten, soweit Bereitstellung eigener Transport- und Lagerkapazitäten, Betriebskosten wie Benzin, Diesel und Strom, allgemeine Sachkosten, insbesondere Büromaterial und Bürokommunikation, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Vermögensschäden Dritter, die während des Einsatzes erlitten wurden - wohlgemerkt nicht nach der Soforthilferichtlinie.
Teile dieser Ausgaben können allerdings über den EUSF gefördert werden. Die Kommunen sind darüber informiert worden und haben entsprechende Anträge gestellt. Das läuft faktisch auf eine Umbuchung hinaus.
Insgesamt gilt, die Landesregierung ist weiterhin bemüht, die den Kommunen im Zuge des Hochwassers entstandenen Kosten so weit wie irgend möglich zu erstatten. Der EUSF hilft uns dabei enorm. Mehr als 60 Millionen € fließen daraus an unsere Kommunen. Es ist abzusehen, dass die Kommunen, wenn überhaupt, nur auf geringfügigen Ausgaben sitzen bleiben werden. Das wäre dann hinzunehmen. - Danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Ich habe zwei Nachfragen. Zum einen sind die meisten Paletten, wenn sie im Hochwassereinsatzgebiet waren, durch das Hochwasser verunreinigt worden, also nicht mehr verwendbar. Welche Regelung sieht das Land dafür vor? Wäre eventuell auch die Verbringung auf eine Deponie erstattungsfähig?
Zum anderen habe ich eine Frage im Zusammenhang mit zu erwartenden künftigen Katastrophenereignissen. Gibt es einen Katalog, damit sich die Hilfeleister von vornherein darauf vorbereiten