Protocol of the Session on November 14, 2013

Erstens. Wie bei allen Neu-, Um- und Ausbaumaßnahmen von Straßen sind auch hier vor dem Baubeginn zeitlich aufwendige Planungen und Planrechtsverfahren durchzuführen. Insofern kann nicht von einer Behinderung der Realisierung gesprochen werden.

Zweitens. Unter Beachtung der für die Realisierung erforderlichen Bearbeitungsschritte und Fristen ergibt sich folgende Terminkette für den Bau des Mitfahrerparkplatzes an der A 38: erstens die Erstellung der Entwurfsplanung und der Planfest

stellungsunterlagen bis 2014, zweitens die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens bei der Planfeststellungsbehörde des Landesverwaltungsamtes - die Verfahrensdauer beträgt erfahrungsgemäß mindestens ein Jahr -, drittens die Erarbeitung der Ausführungsplanungen und Realisierung des Grunderwerbs, viertens die Durchführung der Vergabeverfahren für die Bauleistungen, fünftens die Realisierung der bauvorbereitenden Leistungen wie Archäologie, Leitungsverlegung usw., sechstens die Ausführung der Baumaßnahme in einer Bauzeit von ca. sechs Monaten.

Unter Beachtung der vorgenannten Bearbeitungsschritte ist aus heutiger Sicht eine Fertigstellung des Parkplatzes nicht vor 2017 realistisch - und das ist noch optimistisch. Sie kennen die vielen Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse.

Aber es gibt eine einfachere und schnellere Möglichkeit: Sollte sich ein vereinfachtes Planrechtsverfahren als möglich erweisen - das setzt unter anderem Grunderwerb auf freiwilliger Basis und Zustimmung der Träger öffentlicher Belange voraus -, wäre eine frühere Fertigstellung möglich. Die betreffenden Gemeinden haben hierzu bereits ihre Unterstützung angeboten, aber es wäre wirklich nur möglich, Frau Hunger, wenn hier alle mitziehen.

Herr Minister, Frau Hunger möchte gern eine Nachfrage stellen.

Nach meinem Wissen hat die Gemeinde bereits zugesagt, das Land zur Verfügung zu stellen. Jetzt muss ich noch einmal nachfragen: Ist es wirklich realistisch, für 30 Pendlerparkplätze eine reine Bauzeit von einem halben Jahr einzuplanen, also nur für die reine Bauzeit?

Sie müssen die Ausschreibungsfristen und viele andere Dinge bedenken. Das dauert eben alles ein halbes Jahr.

Das ist etwas anderes. Aber nicht die reine Bauzeit.

Die reine Bauzeit nicht, nein.

Vielen Dank.

Wir kommen zur Frage 6, die die Kollegin Edler stellt. Sie betrifft die Kommunalwahlen 2014. Bitte schön, Frau Abgeordnete.

Herr Präsident! Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Einschränkungen und/oder Begrenzungen für die Wahlen der Ortsbürgermeister und Ortschaftsräte können sich im Jahr 2014 aus dem Gesetz zur Ausführung der Gemeindegebietsreform und/oder aus anderen Gesetzen bzw. Rechtsvorschriften ergeben?

2. Welche Wirkungen ergeben sich rechtlich aus diesen Einschränkungen und/oder Begrenzungen, und welche Möglichkeiten besitzen die Gemeinden und Städte, den Bürgerinnen und Bürgern in allen bisherigen Ortsteilen die Wahl von Ortsbürgermeistern und Ortschaftsräten zu ermöglichen?

Vielen Dank für die Fragen. - Für die Landesregierung antwortet Herr Minister Stahlknecht. Bitte schön, Herr Minister.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Ich beantworte, verehrte Frau Kollegin Edler, Ihre Frage namens der Landesregierung wie folgt.

Einleitend sei darauf verwiesen, dass Ortsbürgermeister aus der Mitte des gewählten Ortschaftsrates von diesem gewählt werden - § 88 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der geltenden Fassung. Für bisherige übergeleitete ehrenamtliche Bürgermeister aufgelöster Gemeinden, die infolge einer Gebietsänderung mit dem Ortschaftsrat als Ortsbürgermeister übergeleitet wurden, gilt § 58 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

Die Möglichkeit einer Direktwahl des Ortsbürgermeisters und Ortsvorstehers besteht derzeit nicht. Eine Direktwahl des Ortsvorstehers sieht der Entwurf der Kommunalverfassung, der in diesem Hohen Haus derzeit beraten wird, erst für die Kommunalwahl 2019 unter bestimmten Voraussetzungen vor.

Zu den Fragen 1 und 2: Besondere wahlrechtliche Beschränkungen für die Wahl der Ortschaftsräte im Zuge der Kommunalwahl 2014 sehen weder das Gesetz zur Ausführung der Gemeindegebietsreform noch andere Gesetze vor. Wahlen zu den Ortschaftsräten finden jedoch selbstredend nur in den Ortschaften statt, die auch - und dies weiterhin - eine Ortschaftsverfassung konstituiert haben. Ortschaftsverfassungen können freiwillig auf ver

schiedene Weise im gegenseitigen Einvernehmen eingeführt sein, beispielsweise durch befristete oder unbefristete Regelungen per Hauptsatzungsregelung oder im Gebietsänderungsvertrag.

Darüber hinaus wurde mit § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Gemeindegebietsreform in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Buchstabe a der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt auch den im Rahmen der Gemeindegebietsreform zur gesetzlichen Neugliederung/Auflösung anstehenden Gemeinden eine eingegrenzte Möglichkeit eingeräumt, für die erste Wahlperiode nach der Gebietsänderung eine Ortschaftsverfassung durch einseitigen Beschluss der untergehenden Gemeinde einzuführen. Die bindende Einführung der Ortschaftsverfassung reicht in diesen Fällen bis zum Ende der ersten Wahlperiode, mithin bis zum 30. Juni 2019. Die Ortschaftsverfassung endet zu diesem Zeitpunkt automatisch. Sie kann allerdings durch den Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde im Wege einer Regelung in der Hauptsatzung über 2019 hinaus freiwillig fortgeführt werden.

In den Fällen des § 7 Abs. 2 des von mir zitierten Gesetzes, in denen aufzulösende Gemeinden, wenn sie am 31. Dezember 2009 über Ortschaften verfügten, abweichend von § 7 Abs. 1 des von mir zitierten Gesetzes beschlossen haben, dass für den Rest der Wahlperiode die bisherigen Ortschaften zu Ortschaften der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde wurden, besteht eine Bindungsfindung für die Ortschaften nur bis zum Jahr 2014.

Die Ortschaftsverfassung endet zu diesem Zeitpunkt automatisch. Führt der Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde die Ortschaftsverfassung in seiner Hauptsatzung nicht befristet oder unbefristet fort, ist die Ortschaftsverfassung aufgelöst und es findet auch keine Neuwahl des Ortschaftsrates im Zuge der Kommunalwahl im Jahr 2014 statt.

Vielen Dank, Herr Minister.

Ich rufe die Frage 7 auf. Es geht um die Terminverlängerung zur Stellungnahme zur Schulentwicklungsplanung. Sie wird von der Abgeordneten Frau Dr. Paschke gestellt. Bitte schön, Frau Abgeordnete.

Nach dem Verbandsgemeindegesetz ist die Verbandsgemeinde, so auch die Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck, Träger der Grundschulen im Verbandsgebiet. Alle Aufgaben des Verbandsgemeinderates wurden bis zur Neuwahl des Verbandsgemeinderates am 10. November 2013 durch einen Beauftragten vollumfänglich wahrgenom

men. Dazu gehörte auch die Entscheidung über die verbleibenden Schulstandorte im Rahmen der Anhörung zur Schulentwicklungsplanung in der Verbandsgemeinde gegenüber dem Landkreis als Planungsträger.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist es rechtens und politisch vertretbar, dass eine Person (der Beauftragte) kurz vor der Neuwahl des demokratisch legitimierten Gremiums die Entscheidung in einer so wichtigen Angelegenheit wie der Schulentwicklungsplanung für die Verbandsgemeinde treffen kann bzw. muss?

2. Gibt es für die Verbandsgemeinde bzw. für den Landkreis Spielräume, die Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt durch das nunmehr demokratisch gewählte Gremium herbeizuführen?

Vielen Dank für die Frage. - Die Antwort der Landesregierung gibt Herr Minister Dorgerloh. Bitte schön, Herr Minister.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich beantworte die Frage der Abgeordneten Dr. Paschke namens der Landesregierung wie folgt.

Zu Frage 1: Nach Kenntnis der Schulbehörde ist es zutreffend, dass die Aufgaben des Verbandsgemeinderates in der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck bis zur Neuwahl des Verbandsgemeinderates durch einen von der zuständigen Kommunalaufsicht gemäß § 15 Abs. 1 des Verbandsgemeindegesetzes in Verbindung mit § 139 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung bestellten Beauftragten wahrgenommen wurden bzw. werden.

Nach § 15 Abs. 1 des Verbandsgemeindegesetzes in Verbindung mit § 139 Satz 3 der Gemeindeordnung hat der Beauftragte im Rahmen seines Auftrages die Stellung eines Organs der Verbandsgemeinde. Zu den Organen einer Verbandsgemeinde gehört gemäß § 1 Abs. 4 des Verbandsgemeindegesetzes neben dem Verbandsgemeindebürgermeister auch der Verbandsgemeinderat.

Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Schulentwicklungsplanes tritt dem Planungsträger aus der Sicht der Schulbehörde eine im Sinne des Kommunalrechts funktions- und handlungsfähige Verbandsgemeinde gegenüber, die im von der Schulentwicklungsplanungsverordnung gesetzten Rahmen agieren kann.

Zu Frage 2: Den Beschluss über die Schulentwicklungsplanung für die Schuljahre 2014/2015 bis 2018/2019 trifft der Kreistag des Landkreises Sten

dal und nicht der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck. Im Vorfeld des Beschlusses zum Schulentwicklungsplan durch den Kreistag, der bis zum 31. Januar 2014 vorliegen muss, ist der Planungsträger lediglich dazu verpflichtet, mit dem Schulträger ein Benehmen herzustellen.

Die Entscheidung über die Schließung einzelner Schulen im eigentlichen Sinne auf der Grundlage von § 64 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt trifft der zuständige Schulträger erst später auf der Grundlage des festgestellten Schulentwicklungsplans und zum im Schulentwicklungsplan vorgesehenen Zeitpunkt.

Insofern werden wegen der unter erstens beschriebenen Rechtmäßigkeit des Agierens des bestellten Beauftragten sowie mit Blick auf das Planungsverfahren, das beim zuständigen Planungsträger liegt, keine Gründe gesehen, die Aufstellung des Schulentwicklungsplans des Landkreises Stendal in Gänze oder in Teilen zu verschieben.

Die Antwort war offensichtlich nicht voll befriedigend. Deswegen gibt es eine Nachfrage.

Sie wollen sicherlich wissen, ob ich Absatz 2 oder Absatz 3 gemeint habe.

Da es bei der Frage um das Thema Schule geht, ist das ganz normal. - Bitte stellen Sie die Frage.

Herr Minister, Sie machten, als ich gerade den Finger gehoben habe, eine sehr eigenartige Geste. Ich stelle jetzt garantiert keine Frage zu dem innenpolitischen Bereich.

Danke.

Sie haben erwähnt, dass dem Land der Antrag am 31. Januar 2014 vorliegen muss. Ich habe nachgefragt und erfahren: Zu keinem Zeitpunkt haben alle Landkreise ihre Schulentwicklungsplanung zu dem vorgegebenen Termin vorgelegt. Es gibt Ausnahmen, aufgrund deren die Frist verlängert werden kann.

Ich frage dies nicht nur mit Blick auf diese Gemeinde, sondern auch vor dem Hintergrund, dass noch Bürgerentscheide ausstehen. Ist es punktuell möglich, dass der Landkreis beim Land eine Frist

verlängerung für die Vorlage der Schulentwicklungsplanung beantragt?

Nach meiner Erinnerung ist es so, dass wir in der Diskussion über die Schulentwicklungsplanungsverordnung die Frist bereits um einen Monat verlängert haben. Ursprünglich war der 31. Dezember 2013 avisiert worden, aber wir haben dann den 31. Januar 2014 festgelegt. Ich kann mich im Augenblick an keine Ausnahmetatbestände erinnern. Ich arbeite das aber gern nach. Auf jeden Fall gilt die Verordnung.

Vielen Dank.

Ich rufe die Frage 8 auf. Es geht um die Fördermittelaffäre Jahn-Halle Wolmirstedt. Bitte schön, Herr Dr. Thiel.