Die ddp-Meldung, auf die der Fragesteller Bezug nimmt, ist kein Interview im Wortlaut. Soweit der Bundesvorsitzende der ASJ, Herr Baumann-Hasske, in dem erwähnten Interview allerdings verfassungsrechtliche Bedenken an einem generellen gesetzlichen Verbot von Aufzügen am Jahrestag der Machtergreifung Hitlers am 30. Januar 1933 oder an dem des Hitler-Attentats am 20. Juli 1944 geäußert haben sollte, so meine auch ich, dass diese nicht von der Hand zu weisen sind.
Der sachsen-anhaltische Gesetzentwurf enthält dementsprechend auch kein solches für bedenklich erachtetes gesetzliches Verbot. Wie sich dem Entwurf entnehmen lässt, ist vorgesehen, dass Versammlungen oder Aufzüge von den zuständigen Behörden verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden können, wenn sie an bestimmten Orten oder Tagen stattfinden und wenn nach den zu der Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder durch den Aufzug die Würde oder die Ehre bestimmter Personen verletzt wird.
Die Begründung zu dem Gesetzentwurf hebt dazu auf Seite 12 ausdrücklich hervor, dieser gehe im Einklang mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Artikel 12 der Landesverfassung und in Artikel 8 des Grundgesetzes - ich zitiere - „von der grundsätzlichen Zulässigkeit von Versammlungen und Aufzügen unter freiem Himmel aus“ und enthält „den Einschränkungsvorbehalt als milderes Mittel gegenüber einem gesetzlichen Verbot“.
Beispielsweise hat Herr Professor Dr. Gramlich in seiner schriftlichen Stellungnahme für die Sitzung des Innenausschusses am 23. Oktober 2008 zur Frage eines gesetzlichen Verbots ausgeführt, dass der im Entwurf vorgesehene Einschränkungsvorbehalt nochmals gestuft sei und auch ein behördliches Verbot nur erfolgen dürfe, wenn und soweit Auflagen nicht ausreichten; denn den Versammlungsbehörden sei ausdrücklich aufgegeben worden, auf die strenge Beachtung des Grundsatzes des Verhältnismäßigkeit zu achten.
Sein Fazit zu dem im Gesetzentwurf gerade nicht vorgesehenen Verbot lautet insofern - ich zitiere -:
„Der Entwurf selbst ist insoweit grundrechtsfreundlich und erlaubt zudem grundrechtsfreundlichen Vollzug, die Herstellung praktischer Konkordanz zwischen kollidierenden Grundrechten und Verfassungsgütern in jedem Einzelfall.“
Zitatende. - Im Übrigen verweise ich auch auf die Niederschrift über die in der Sitzung des Ausschusses für Inneres am 23. Oktober 2008 erfolgte Sachverständigenanhörung. Auch die dort beteiligten Sachverständigen haben gegen die Auswahl der Erinnerungstage ausnahmslos keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben.
Im Gegenteil: Wie Sie insbesondere den in der Niederschrift enthaltenen schriftlichen und mündlichen Äußerungen von Professor Dr. Pestalozza, von Professor Dr. Wolff und auch von Dr. Hahnzog, einem Mitglied des bayerischen Verfassungsgerichtshofs, entnehmen können, halten sie die diesbezüglichen Regelungen des
Gesetzentwurfs für verfassungsrechtlich unbedenklich, begrüßen diese ausdrücklich oder regen aus verfassungspolitischen Gründen sogar eine Ausweitung der Aufzählung der Erinnerungstage in § 3 Abs. 2 des Entwurfs an.
Vor diesem Hintergrund sehe ich auch keine Veranlassung, Änderungen am Gesetzentwurf im Sinne der Fragestellung vorzunehmen. - Vielen Dank.
Die Frage 3 stellt der Abgeordnete Thomas Felke. Es geht um die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Bitte schön.
Welchen Änderungsbedarf sieht die Landesregierung hinsichtlich der Bauordnung für das Land Sachsen-Anhalt und für wann ist die Einbringung des Gesetzentwurfes in den Landtag vorgesehen?
Vielen Dank. - In Vertretung des Ministers für Landesentwicklung und Verkehr antwortet Ministerin Frau Wernicke. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Änderungsbedarf hinsichtlich der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt sieht die Landesregierung durch die notwendige Umsetzung europarechtlicher Vorgaben.
Die Dienstleistungsrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 ist von den Mitgliedstaaten bis zum 28. Dezember 2009 umzusetzen. Sie zielt darauf ab, den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer zu garantieren. Die Richtlinie betrifft vor allem personenbezogene Anforderungen der Bauordnung wie die Bauvorlageberechtigung und die Nachweisberechtigung für Standsicherheits- und Brandschutznachweise.
Darüber hinaus soll die Bauordnung zukünftig eine Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern in Wohnungen vorsehen. In Anbetracht der nach wie vor hohen Anzahl von Gebäudebränden soll vor allem den Gefahren durch Brandrauch vorgebeugt werden. Die frühzeitige Warnung verbessert im Brandfall die Möglichkeit der Personenrettung erheblich. Entsprechende Regelungen sind inzwischen, dem Beispiel des Landes Rheinland-Pfalz folgend, in vielen anderen Ländern eingeführt worden.
Ein weiterer Änderungsbedarf wird bei den Vorschriften zur Nachbarbeteiligung im bauaufsichtlichen Verfahren gesehen. Die Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass eine frühzeitige und umfassende Information der Nachbarn über ein Bauvorhaben das Konfliktpotenzial erheblich verringern kann. Zudem sind nachbarliche Interes
sen in der Planungsphase noch wesentlich leichter zu berücksichtigen als nach Genehmigungserteilung oder Baubeginn.
Frau Ministerin, die Bauordnung des Landes SachsenAnhalt ist ja in der vergangenen Legislaturperiode umfangreich novelliert worden. Beabsichtigt die Landesregierung, vor der Einbringung einer erneuten Gesetzesnovelle auch eine Evaluierung der gesetzlichen Änderungen durchzuführen, die bei der letzten Bauordnungsnovelle vonstatten gegangen sind, und sie dem Landtag zuzuleiten?
Das wäre eigentlich eine Frage an meinen Kollegen Dr. Daehre gewesen. Ich glaube, Sie werden es auch noch nachholen, bei Gelegenheit die Frage konkret zu stellen. Ich gehe davon aus, dass man, wenn man ein Gesetz novelliert, gewisse Dinge, die im Vollzug auffällig waren, mit novelliert. Aber das sollten Sie Herrn Dr. Daehre selbst fragen.
Dann kommen wir zur Frage 4. Es fragt der Abgeordnete André Lüderitz und es geht um die Fördermittelausreichung unter Beachtung energetischer Folgenabschätzung. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Kindertagesstätte „Kinderland am Eichholz“, Ilsenburg/Harz, wird im Jahr 2009 umfassend saniert und umgebaut. Diese Maßnahme wird durch das Ministerium für Gesundheit und Soziales mit 1,6 Millionen € gefördert.
Nach Prüfung der Planungsunterlagen durch das Landesverwaltungsamt wurden wesentliche Maßnahmen der energetischen und klimatischen Sanierung als nicht förderwürdig abgelehnt. Die beim Landesverwaltungsamt eingereichten Fachplanungen enthalten unter anderem die Nutzung von erneuerbaren Energien (Solar- wärme/Photovoltaik), Kraft-Wärme-Kopplungsmaßnahmen und sehen die Heizkesselumrüstung, die Fenstererneuerung und eine Dämmwerterhöhung vor. Damit wurde das Ziel verfolgt, den Niedrigenergiestandard zu erreichen.
Die Ablehnung erfolgte mit der Begründung, dass die reinen Investitionskosten zu minimieren seien und eine Folgekostenbetrachtung nicht erfolgen könne. Außerdem wurde darauf verwiesen, dass Fenster und Heizkessel im Jahr 1996 bereits erneuert worden seien, damit dem Stand der heutigen Technik entsprächen und eine Erneuerung nicht erforderlich sei.
1. Warum werden energetische Folgekosten und klimapolitische Zielstellungen bei der Fördermittelausreichung nicht berücksichtigt und nur die direkten baulichen Investitionskosten herangezogen?
2. Wie schätzt die Landesregierung die Auswirkung dieser Vergabepraxis auf ihre eigenen energiepolitischen und klimapolitischen Zielstellungen sowie auf die vergebenen Möglichkeiten einer künftigen Betriebskostenreduzierung ein?
Vielen Dank, Herr Lüderitz. - Für die Landesregierung antwortet Frau Ministerin Dr. Kuppe. Bitte schön.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Herren und Damen Abgeordneten! Ich beantworte die Frage des Abgeordneten Herrn Lüderitz für die Landesregierung wie folgt.
Zu 1: Energetische Folgekosten und klimapolitische Zielstellungen werden bei der Vergabe von EU-Mitteln und Bundesmitteln für investive Maßnahmen bei Kindertageseinrichtungen berücksichtigt. Fehlende Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz konnten im Vorantragsverfahren für die Investitionsprogramme aus ELER und EFRE sogar zum Ausschluss führen. Natürlich zählen die Kosten für die Nutzung erneuerbarer Energien oder Maßnahmen der Kraft-Wärme-Kopplung zu den förderfähigen Investitionskosten. Vor allem durch den Landesbetrieb Bau werden die Träger entsprechend beraten. Dabei wird auch auf vielfältige weitere Förderprogramme aufmerksam gemacht, die Maßnahmen der energetischen und klimatischen Sanierung unterstützen.
Im Fall der Kindertageseinrichtung „Kinderland am Eichholz“ in Ilsenburg ist zu berücksichtigen, dass verschiedene Sanierungsmaßnahmen in der Vergangenheit - auch mit Landesunterstützung - bereits erfolgt sind. Dabei sind im Einzelfall immer die eingegangen Zweckbindungsfristen zu beachten. In dieser Hinsicht wird allerdings deutlich, dass Zweckbindungsfristen von 25 Jahren nicht mehr in jedem Fall realistisch sind und dass die rasante technische Entwicklung Einsparpotenziale ermöglicht, die vorher als Utopie abgetan wurden.
Für das „Kinderland am Eichholz“ bedeutet dies dennoch konkret, dass zwölf Jahre alte Fenster nicht einfach herausgerissen werden sollten und dass eine erst 2001 erneuerte Fassade im Jahr 2009 nicht nochmals saniert werden dürfte.
Zu 2: Entgegen der Fragestellung unterstützt die Landesregierung im Rahmen der Förderung von Investitionen in Kindertageseinrichtungen das energie- und klimapolitische Ziel einer umweltverträglichen Nutzung der Ressourcen. Ein Ziel der Investitionsförderung durch das Land ist es auch, künftige Betriebskosten zu reduzieren. Wie bereits erwähnt, sollen Antragsteller auch auf weitere Förderprogramme zur Energieoptimierung aufmerksam gemacht werden.
Wenn ich Sie jetzt richtig verstanden habe, dann sagen Sie, dass die Zweckbindungsfrist - da bin ich übrigens der gleichen Auffassung - von 25 Jahren nicht gerade glücklich ist und in diesem Falle auch Probleme hervorruft.
Zwölf Jahre alte Fenster sollten nicht herausgerissen werden? - Das ist natürlich die Frage. Diese haben einen Dämmwert, der etwa um das Anderthalbfache unter dem liegt, was heute Standard ist. Also, wenn ich die Fenster nicht erneuere, habe ich keine Chance, einen Niedrigenergiestandard zu erreichen. Das muss man so deutlich sagen. Nach zwölf Jahren sind diese Fenster aufgrund der Entwicklung eben verschlissen.
Es ist wirklich so: Alle Maßnahmen, insbesondere die Einbeziehung der Sanierung im Heizungsbereich, wurden mit dem Hinweis, dass diese Investitionskosten an sich betrachtet werden, nicht genehmigt.
Gibt es zumindest Bemühungen, bezüglich dieser Bindungsfristen wie auch einer energetischen Untersuchung bei Fördermittelentscheidungen wirklich in einer veränderten Form heranzugehen? - Vor dem Hintergrund des heute diskutierten Konjunkturpakets II erwartet uns das gleiche Probleme.
In der Tat, diese Möglichkeit der Verbesserung der energiepolitischen Zweckbindung ist ein Thema und das spielt auch bei den Beratungen im Landesjugendamt eine Rolle, insbesondere dann aber bei der baufachlichen Prüfung über den Landesbetrieb Bau.
Die Frage 5 wird vom Abgeordneten Uwe Heft von der Fraktion DIE LINKE gestellt. Es geht um das Zukunftsinvestitionsgesetz. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Am 14. Januar 2009 hat die Bundesregierung das Konjunkturpaket II beschlossen. Investitionsschwerpunkte sind Bildungseinrichtungen, insbesondere Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen und zur Steigerung der Energieeffizienz einschließlich des Einsatzes erneuerbarer Energien, und Investitionen in sonstige Infrastrukturbereiche.
Der Katalog förderfähiger Bereiche umfasst unter anderem Krankenhäuser, den Städtebau - ausdrücklich ohne Abwasser und ÖPNV -, Lärmschutzmaßnahmen an kommunalen Straßen, ländliche Infrastruktur - ohne Abwasser und ÖPNV - und sonstige Infrastrukturinvestitionen.