Protocol of the Session on September 17, 2004

funden werden. Es kann nicht sein, dass ein Bereich von Nutzern und Eigentümern völlig aus der Verantwortung herausgelassen wird.

Spannend ist natürlich auch die Frage, die in § 69 Abs. 2 enthalten ist: die Verordnungsermächtigung für die Gewässereinstufung. Ich denke, es ist notwendig, dass die Landesregierung im Ausschuss deutlich herausstellt, was in diesem Zusammenhang unter einer erheblichen wasserwirtschaftlichen Bedeutung zu verstehen ist. Offensichtlich hat die ursprünglich vorgesehene Abstufung der Gewässer doch zu erheblichem Unmut in verschiedenen Bereichen, vielleicht auch in den Regierungsfraktionen geführt.

Dass die Einstufung der Gewässer im Rahmen des Verwaltungshandelns eine Aufgabe der Exekutive sein soll, ist nachvollziehbar. Die Aufgabe des Parlaments ist es allerdings, die Kriterien für die Einstufung zu kontrollieren.

In § 102 Abs. 2 Nr. 4 wird erläuternd klargestellt, dass die den Ausbauzustand des Gewässers bestimmenden und sichernden Bestandteile der Gewässerunterhaltung unterliegen. Inwiefern Stauanlagen bestimmende und sichernde Bestandteile der Gewässer sind und wann eine solche Definition zutreffend ist, sollten wir uns im Ausschuss von Experten erklären lassen.

In § 151 Abs. 3 werden die Rechte der Grundstückseigentümer hinsichtlich der Beseitigung des Niederschlagswassers gestärkt. Danach sollen Gemeinden das Recht, die Benutzung öffentlicher Abwasseranlagen vorzuschreiben, nur noch dann haben, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit verhütet werden soll. Ich halte das für eine gute Sache. Ich bin aber gespannt, wie die Resonanz der Interessenvertreter in der Anhörung, die wir dann durchführen werden, sein wird.

Die SPD-Fraktion stimmt einer Überweisung des Gesetzentwurfes an die Ausschüsse zu. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der SPD, bei der CDU und von Herrn Ernst, FDP)

Vielen Dank, Herr Oleikiewitz. - Bevor wir nun den Beitrag der FDP-Fraktion hören, haben wir die Freude, weitere Schülerinnen und Schüler des Rathenau-Gymnasiums Bitterfeld auf der Tribüne begrüßen zu können.

(Beifall im ganzen Hause)

Bitte, Herr Hauser, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Landeswassergesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 31. August 1993 steht vor einer neuerlichen Veränderung. Wir werden es nicht fertig bringen, alle Verbände und Interessenvertreter zur vollen Zufriedenheit zu bedienen. Mein lieber Kollege Peter Oleikiewitz, das wird nicht möglich sein.

Ich erspare mir zu sagen, warum und weshalb die Novelle gekommen ist; denn dies haben meine beiden Vorredner bereits ausführlich dargelegt.

Nach der Wasserrahmenrichtlinie - WRRL - werden die Gewässer des Landes Sachsen-Anhalt der bundesrechtlich festgelegten Flussgebietsgemeinschaft Elbe und

Weser zugeordnet und sind in diesen Einheiten zu bewirtschaften. Es werden Vorgaben zur Bewirtschaftung der Gewässer aufgestellt und es wird eine Frist bis zum Jahr 2015 zur Erreichung des guten Gewässerzustandes gesetzt. Die Programme und Pläne hierzu sind bis zum Jahr 2009 aufzustellen und bis zum Jahr 2012 umzusetzen. Die Öffentlichkeit ist bei der Erstellung der Vorhaben anzuhören. Das finde ich sehr gut.

Aber bei zwei Dritteln der Gewässer ist es unwahrscheinlich, dass dieses Ziel erreicht werden wird. Für diesen Fall ist die Option für eine Verlängerung der Frist um zweimal sechs Jahre vorgesehen. Ich bin der Meinung, dass wir diese dringend brauchen.

Integriertes Konzept zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung. Luft, Wasser und Boden werden in Zukunft nicht mehr wie üblich getrennt betrachtet, sondern als ein ganzes Umweltmedium behandelt werden. Das wird in der Praxis sehr umfangreich werden und einige Schwierigkeiten mit sich bringen.

Vollzugsverfahren und Verbesserungen im Hochwasserschutz. Zum Schutz des Deiches werden 5 m breite Schutzstreifen angelegt, auf denen keine tiefgründige Bodenbearbeitung stattfinden darf, sprich Pflugsole. Das halte ich für ein Stück weit wirklichkeitsfremd; denn normalerweise befinden sich an der Deichinnenseite Anfahrtswege, über die die Grundstücke befahren werden, und an der Deichaußenseite so genannte Verteidigungswege.

Anders ist es bei Deichkronenwegen, der Weg führt also auf der Deichkrone entlang. Wenn links und rechts vom Deich kein Weg entlang führt, werden wir womöglich die Problematik kriegen, dass dieser 5 m breite Schutzstreifen vonnöten ist.

Bauverbot. Ein wichtiger Punkt, der aus den Erfahrungen des Jahres 2002 herrührt, ist das Bauverbot für zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden. Nach meinem Dafürhalten müsste auch über ein Bauverbot für die zur Unterbringung von Tieren bestimmten Gebäude diskutiert werden. Weiter heißt es: „und nicht standortgebundene gewerbliche Anlagen“.

Ein weiterer Punkt, der ebenfalls auf den Erfahrungen aus dem Jahr 2002 basiert, sind die Wasserwehren. Grundsätzlich wird die Klarstellung, in welchem Umfang die Gemeinden zur Einrichtung von Wasserwehren verpflichtet sind, begrüßt. Ebenso wird die Einführung einer klaren Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung von Einwohnern durch die Gemeinden durch den Verweis auf die Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt begrüßt.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens muss jedoch unbedingt darüber diskutiert werden, wie die Ausbildung und die Ausstattung der Wasserwehren aussehen soll. An dieser Stelle müsste die gesetzliche Regelung in § 175 Satz 5 des vorliegenden Gesetzentwurfes zum Beispiel durch den Erlass einer Mustersatzung für die Gemeinden wesentlich klarer gestaltet werden, damit die Gemeinden eine Hilfestellung erhalten, die ihnen die Umsetzung in der praktischen Arbeit vor Ort entschieden erleichtert.

Weiterhin wird über das Problem zu diskutieren sein, welche Personen die Gemeinden für die Arbeit in der Wasserwehr heranziehen können; denn durch den Verweis auf § 14 des Brandschutzgesetzes wird klargestellt, dass Mitglieder der Feuerwehren, die Einsatzdienst leisten, nicht gleichzeitig aktive Mitglieder anderer Organisa

tionen sein können. Dies wird die Wasserwehren vermutlich vor ein Personalproblem stellen.

Gewässerunterhaltung und Stauanlagen machen für Sachsen-Anhalt einen beträchtlichen Umfang aus. Sachsen-Anhalt besitzt insgesamt 5 625 Staue und Wehre. Betroffen ist vor allem das nördliche Sachsen-Anhalt. Wichtig ist eine genaue Definition der Unterhaltungsmaßnahmen und eine dadurch bedingte Abrechnung der entstandenen Kosten. Möglich ist eine Abrechnung als Anhang zum Grundsteuerbescheid im Eigentümerumlageverfahren.

Die Mitgliedsstruktur muss grundsätzlich zur Diskussion gestellt werden. Die FDP-Fraktion besteht darauf. Ich denke vor allem an die Eigentümermitgliedschaft mit Regionalbezug und entsprechendem Delegierungsprinzip. Durch einen Umrechnungsschlüssel auf die entsprechende Bodennutzung wird dem Verursacherprinzip deutlicher entsprochen als durch den vereinfachten Flächenmaßstab.

Mögliche Umstufung von Gewässern. Sollten 438 km Fließgewässer tatsächlich in Gewässer zweiter Ordnung abgestuft werden, heißt das, dass die Gewässerunterhaltung an die Unterhaltungsverbände abgegeben wird. Diese werden die Beträge im Umlageverfahren - wir haben von der Frau Ministerin gehört, dass wir im Ländervergleich sehr günstig liegen - dann erheblich steigern.

Abwasserbeseitigung. Die Verfahrenserleichterungen zur Schaffung dezentraler Abwasserbeseitigungsanlagen in strukturschwachen Gebieten sind ausdrücklich zu befürworten. In Sachen Abwasserbeseitigung wird hiermit - das sei ausdrücklich betont - ein positives Signal gegeben.

Ich beantrage die Überweisung in den Agrarausschuss, in den Umweltausschuss, in den Innenausschuss und in den Wirtschaftsausschuss zur ausführlichen Beratung. Federführend soll der Umweltausschuss beraten. - Vielen Dank.

(Beifall bei der FDP)

Vielen Dank, Herr Hauser. - Für die PDS-Fraktion erteile ich Herrn Czeke das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist sehr gut, dass Kollege Hauser als Landwirt für die FDP-Fraktion zu diesem Thema gesprochen hat. Aus dem gleichen Grund wurde auch mir in der Fraktion diese hohe Ehre auch zuteil.

(Frau Dr. Hüskens, FDP: Ach, so ist das!)

Im Jahr 1994 war der Entwurf eines Wassergesetzes das erste Gesetz, an dem ich mitarbeiten durfte. „Wasser ist Leben!“ - Mit diesem Leitmotiv arbeiten viele Brunnenbauunternehmen im Land, aber auch GA-LABaubetriebe und sonstige Unternehmen. Sie haben Recht: Ob Regen oder Schnee - Wasser ist in vielfältigen Dargeboten eigentlich eine Selbstverständlichkeit für uns Menschen. Bei allem begegnet uns immer wieder Wasser, der Stoff, der die Grundvoraussetzung für das Leben auf der Erde ist.

Für den Menschen ist Wasser das Lebensmittel Nummer eins. Keine Pflanze wächst ohne Wasser. Welche Industrie kommt schon ohne Wasser aus? In jedem

Haushalt ist Wasser zur Erfüllung hygienischer Bedürfnisse unerlässlich. Die Wasserkraft ist in vielen Regionen eine wichtige Energiequelle.

Unser Landesverkehrsminister ist gerade nicht anwesend, aber es würde ihn sicherlich freuen, dass ich als ausgesprochener Elbeausbaugegner ausgerechnet den Abschnitt 1a - Wasserstraßen- und Wasserverkehrsrecht - anführe. Es geht um den § 77 - Schiffbare Gewässer -, den Kollege Hauser eben angesprochen hat. Wenn im benachbarten Ehle/Ihle-Verband der so genannte Biederitzer Bach als Gewässer erster Ordnung geführt wird - ich hatte das Beispiel schon einmal genannt: er ist einen Spaten breit und einen Spaten tief -, dann ist das schon ein wenig aberwitzig.

Ich selbst werde seit vielen Jahren betriebsbedingt von einem Gewässer erster Ordnung verfolgt, denn die Schlagenthiner Stremme an der Landesgrenze zu Brandenburg wird abgestuft. Ich hatte schon einmal erklärt, was die Definition „schiffbares Gewässer“ bedeutet. Es bedeutet, dass man darauf mit einem Schiff fahren kann.

(Zuruf von der CDU)

- Es reicht aber auch ein Boot.

Die umfangreichen Nutzungsansprüche überlagern sich oft und scheinen sich sogar gegenseitig auszuschließen. Der Mensch nimmt wie selbstverständlich die Kräfte der Natur gratis in Anspruch und setzt auf die Selbstreinigung des Wassers durch Mikroorganismen oder durch Verdunstung und Kondensation oder auf den großen sonnengetriebenen Wasserkreislauf vom Meer über den Niederschlag wieder in die Flüsse. Hierbei sind für uns wichtig das Gebot zum Erhalt, das Gebot der Nachhaltigkeit.

Diese unterschiedlichen Nutzungsansprüche und die ungleiche Verteilung des Naturgutes Wasser auf der Erde waren es auch, die uns Menschen sehr früh veranlassten, in diese Abläufe einzugreifen und sie zum Beispiel durch den Bau von Kanälen und Trinkwasserleitungen nutzbar zu machen.

Damit entstand die Notwendigkeit, Regularien für ein Nebeneinander der Nutzung zu entwickeln. Das ist sehr wichtig. Trotzdem wurden massiv Eigeninteressen gegen das Allgemeinwohl durchgesetzt und Bedingungen für die Sicherung des Ökosystems nicht beachtet. Die Folgen waren bzw. sind - fast jeder wird mehr oder weniger damit konfrontiert - das Hochwasser 2002 - Kollege Oleikiewitz sprach es schon an -, die Eutrophierung von Gewässern, das Fischsterben, aber auch die Folgen von Melioration und das nicht nur in Moorgebieten.

Diese Folgen sind kurzfristig kaum zu beseitigen. Noch heute sind unsere Gewässer davon gekennzeichnet, wie die Auftaktveranstaltung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie am vergangenen Freitag in Magdeburg gezeigt hat. Immerhin ist für die Mehrzahl der Gewässer des Landes die Erreichung eines guten Zustandes bis zum Jahr 2015 noch unklar und für einen nicht kleinen Teil unwahrscheinlich, auch wenn diese Einschätzung durch eine verbesserte Datenlage noch verändert wird.

Auf dieser Auftaktveranstaltung ist der Ansatz der Wasserrahmenrichtlinie, den Gewässerschutz einzugsgebietsbezogen zu gestalten, vom Moderator als revolutionär bezeichnet worden. Dazu kann ich nur sagen, dass hierbei Politik und Verwaltung endlich nachgezogen haben; denn Hydrologen und Geoökologen verfolgen diesen Ansatz schon lange. Die DDR-Wasserwirtschaft war

nach diesem Prinzip aufgebaut. Allerdings wurde dieser Vorteil durch den völligen Mangel an Mitteln des Vollzugs verschenkt.

Meine Damen und Herren! Ich habe diese etwas umfangreiche Vorbemerkung gemacht, um deutlich zu machen, dass wir aufgrund der lebenswichtigen Bedeutung des Naturgutes Wasser ein Wassergesetz, das dessen Schutz garantiert, für sehr wichtig halten.

Obwohl es ein Vorgängergesetz, nämlich das Preußische Wassergesetz von 1913, gab, haben wir wohl nur die hohe Anzahl von Paragrafen übernommen, gespickt mit Verklausulierungen, die Juristen erdacht, aber für die Praxis sehr oft nicht übersetzt haben. In dem Preußischen Wassergesetz aus dem Jahr 1913 wurden die Gewässer erster, zweiter und damals noch dritter Ordnung das erste Mal definiert.

Nun liegt uns nach fast 20 Jahren die Wasserrahmenrichtlinie vor. Das zeugt nicht von unbedingtem Elan, sondern von ein wenig Halbherzigkeit. Es ist nach diesem langen Zeitraum wichtig, dieses Kulturgut durch die Europäische Union so zu schützen, dass ein grundlegendes europäisches Recht vorliegt. Bei diesem können wir davon ausgehen, dass es auf längere Sicht Bestand haben wird und dass es mit dem vorliegenden Gesetzentwurf in Landesrecht integriert werden soll. Deshalb ist es für mich als Sprecher der PDS-Fraktion völlig unverständlich, dass uns ein Änderungsgesetz statt einer durchgreifenden modernen Novellierung vorgelegt worden ist.

Nach unserer Auffassung ist dieser sehr umfangreiche Gesetzentwurf unübersichtlich und schwerfällig in der Lesbarkeit. Dem Wegfall verschiedener Paragrafen steht der Einschub vieler Unterparagrafen gegenüber. Es ist keine Verschlankung erreicht worden. So finden sich mehrfach Regelungen zur Entschädigung im Gesetz wieder. Hierbei wäre eine Konzentration möglich gewesen. Dass der Bundesgesetzgeber bei der Umsetzung in nationales Recht Details im Bundes-Immissionsschutzgesetz hätte klären können, sei nur am Rande vermerkt.

Ich möchte - das Versprechen der Frau Ministerin Wernicke vor den privaten Waldbesitzern ist schon angesprochen worden - auf einen der Knackpunkte aus landwirtschaftlicher Sicht eingehen, nämlich auf die Staffelung. Der Laie wird sagen, dass die Landwirtschaft beim Faktor eins bleibt. Wenn ich aber den Beitrag für die Waldflächen reduziere, erhöht sich natürlich der Beitrag bei Faktor eins. Damit trägt das Land dazu bei, dass dem Urproduzenten in der Landwirtschaft neben den Kürzungen, die die Bundesregierung beim Agrardiesel und bei der Alters- und Sozialsicherung plant, wiederum schlechtere Bedingungen im europäischen Wettbewerb aufgedrückt werden. Dazu kommen die seit 1977 schlechtesten Marktpreise bei der Milch. Wir als Landwirte haben als Flächennutzer höhere Beiträge an die Unterhaltungsverbände zu zahlen.

Kollege Hauser sprach schon die versiegelten Flächen und die Sorgen der Kommunen an. Es ist egal, wer das Personal vorhält, ob es die Kommunen, die Verwaltungsgemeinschaften oder die Unterhaltungsverbände sind. Es muss zur Durchführung dieser Maßnahmen Personal in Größenordnungen eingestellt werden, das im Endeffekt die Unterhaltungsleistung verteuert und sich in einer Erhöhung der Gebühren - wir schätzen, dass es sich in unserem Verband um wenigstens ein Drittel verteuern wird - niederschlagen wird.