Protocol of the Session on September 17, 2004

unklar, ob der gute Zustand erreicht werden kann. Bei zwei Dritteln ist die Erreichung des guten Zustandes unwahrscheinlich.

Der Zustand der Grundwasserkörper stellt sich ähnlich dar, wenngleich ein Fünftel bereits jetzt einen guten Zustand aufweist und bei den übrigen vier Fünfteln die Zielerreichung unklar oder unwahrscheinlich ist.

Die erste Bilanz zeigt, dass die Qualität unserer Gewässer in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat. Trotz der im europäischen Vergleich positiven Ausgangssituation für Sachsen-Anhalt werden die Zielvorgaben der Wasserrahmenrichtlinie aber noch nicht erreicht. Stärker als bisher werden die Gewässer als ganzheitliche Systeme betrachtet. Komponenten, die bislang gar nicht in dem nun geforderten Maße erfasst worden sind, rücken in den Mittelpunkt.

So wird zum Beispiel ein Fluss nach acht verschiedenen Kriterien beurteilt. Das sind zum Beispiel die Gewässergüte, gewässertypische Uferausprägungen oder das Vorhandensein signifikanter Querbauwerke. Erfüllt nur eine dieser Komponenten die Anforderungen nicht, ist für den Gewässerabschnitt die Zielerreichung insgesamt als unwahrscheinlich einzustufen. Sie sehen also, dass die Unwahrscheinlichkeit der Zielerreichung nicht mit einem verschmutzten Gewässer gleichzusetzen ist.

Wo steht Sachsen-Anhalt zurzeit? Die am Beispiel erläuterte Systematik ist zwischen den Ländern abgestimmt worden; die Ergebnisse können also grundsätzlich miteinander verglichen werden. Leider kann ich Ihnen momentan noch keinen detaillierten Vergleich vorstellen. Das liegt zum einen daran, dass die Bestandsaufnahmen und die notwendigen Abstimmungen mit den Nachbarländern noch nicht überall abgeschlossen sind; zum anderen haben einige Länder ihre Ergebnisse noch nicht veröffentlicht oder sie überarbeiten diese noch. Trotzdem lässt sich schon überblicken, dass sich der sachsen-anhaltische Trend auch in der Bestandsaufnahme der anderen Länder wiederfindet.

Die Ergebnisse zeigen aber auch, dass noch eine Menge zu tun ist. Zum einen müssen wir unser Messnetz erweitern und den neuen Anforderungen anpassen. Das gilt insbesondere für die Gewässer, deren Zielerreichung wegen der unzureichenden Datenlage nicht eingeschätzt werden konnte. Zum anderen müssen Gewässer, welche die Maßstäbe der Wasserrahmenrichtlinie noch nicht in allen Teilen erfüllen, bis zum Jahr 2015 durch geeignete Maßnahmen in einen guten Zustand überführt werden. Diese Maßnahmen werden so verschieden wie die Gewässer und deren Belastungen sein. So werden zum Beispiel Fischwanderhindernisse zu prüfen oder Wasserentnahmen abzustimmen sein.

Obwohl die Richtlinie die Erreichung der Umweltziele fest mit dem Jahr 2015 verknüpft, lässt sie auch Ausnahmen zu. Diese Ausnahmen beziehen sich sowohl auf die Gewässerqualität als auch auf die Fristen. So können für Gewässer, die nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand in einen guten Zustand überführt werden können, weniger strenge Ziele festgelegt werden, oder man kann von einer Fristverlängerung um zweimal sechs Jahre Gebrauch machen.

Trotz der vorhandenen Spielräume wird die Thematik Wasserrahmenrichtlinie eine enorme Kraftanstrengung erfordern. Wir müssen schon jetzt verstärkt an Lösungen arbeiten, die alle Spielräume mit einbeziehen.

Schon jetzt arbeiten wir an der Erstellung der geforderten Überwachungsprogramme. Als weitere Schritte werden Maßnahmen- und Bewirtschaftungspläne aufzustellen sein. Der Fachverstand von Landwirtschaft und Industrie muss frühzeitig in den Abstimmungsprozess eingebunden werden. Es gilt gemeinsame Lösungen zu finden, die allen Bereichen gerecht werden können. Als Instrument für einen integrativen Interessenabgleich wird deshalb unter anderem ein Gewässerbeirat auf Landesebene gegründet, um die Aufgaben, die auf uns zukommen, im Konsens zu meistern.

Zum Bereich des Hochwasserschutzes möchte ich auf einige wenige Punkte eingehen. Es bleibt dabei, dass das Land die im Wassergesetz des Landes bereits vorhandenen und durch den vorliegenden Entwurf noch verbesserten Regelungen für praxisnäher und auch für ausreichend hält, um einen effektiven Hochwasserschutz zu erreichen. Die Regelungen des Ende Juni 2004 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes werden von uns weiterhin als zu bürokratisch, als unverhältnismäßig und als zu teuer angesehen und deshalb abgelehnt. Der Bundesrat wird sich in seiner Sitzung am 24. September 2004 mit dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz befassen.

Einen wichtigen Aspekt möchte ich dabei herausstellen. Der Bund sieht in seinem Gesetzentwurf für den Hochwasserschutz trotz der ablehnenden Haltung fast aller Länder weiterhin die unrealistische Frist von fünf Jahren für die endgültige Festsetzung von Überschwemmungsgebieten vor.

Immerhin ist der Bund von seiner Vorstellung abgerückt, im gesamten Überschwemmungsgebiet die keinesfalls vertretbare obligatorische Umwandlung von Ackerland in Grünland bis zum Jahr 2012 vorzuschreiben. Die nunmehr im Gesetzentwurf vorgesehene Eingrenzung des Ackerbauverbotes auf die erosionsgefährdeten Abflussbereiche erscheint aber ebenfalls nicht sinnvoll. Wir haben beim Hochwasser im Sommer 2002 zumindest in Sachsen-Anhalt keine entsprechenden Erfahrungen gemacht.

Zurück zum Gesetzentwurf der Landesregierung. Zur Information von Industrie, Gewerbe und Bürgern sollen überschwemmungsgefährdete Gebiete zukünftig in Raumordnungs- und Bauleitplänen sowie in Überschwemmungsgebietsregistern dargestellt werden. Zudem soll in den Genehmigungen für Anlagen in diesen Gebieten die Überschwemmungsgefährdung vermerkt werden. Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind insbesondere deichgeschützte Gebiete, das heißt an sich durch einen Deich geschützte Gebiete, die aber im Fall des Überströmens von Deichen oder bei Deichbrüchen gefährdet sind.

Im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz sind in dem Gesetzentwurf Regelungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit in der Wasserwehr vorgesehen. Dadurch wird sichergestellt, dass die ehrenamtlich Tätigen über die Unfallkasse Sachsen-Anhalt abgesichert sind. Weiterhin werden auf Vorschlag des Landesbauernverbandes die an den Deichschauen zu beteiligenden Interessenvertreter um die staatlichen Forstämter sowie um die land- und forstwirtschaftlichen Berufsverbände erweitert.

Zur Stauanlagenproblematik ist in dem Gesetzentwurf keine grundsätzliche Neuregelung oder Änderung vorgesehen, da es sich nicht um ein rechtliches, sondern

um ein Vollzugsproblem handelt. Daher besteht vielmehr Handlungsbedarf für untergesetzliche Regelungen, aus denen hervorgeht, welche Altanlagen tatsächlich Stauanlagen in dem vom Gesetz definierten Sinne sind und welche Altanlagen als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmen und sichern oder der Wasserabführung dienen.

Aus diesem Grund ist bereits Mitte des Jahres ein entsprechender Erlass an die Wasserbehörden ergangen. Dieser gibt die deklaratorische Feststellung des AußerBetrieb-Setzens und die öffentliche Bekanntmachung vor, sodass den Wasserbehörden durch diese Verfahrensweise aufwendige Stauniederlegungsverfahren und die damit im Zusammenhang stehende schwierige Ermittlung der Eigentümer erspart wird.

In der vorgesehenen Novelle werden lediglich erforderliche Klarstellungen zur Unterhaltung der ehemaligen Stauanlagen vorgenommen. Dazu gehört, dass die Stauanlagen, die mit dem Gewässerbett verbunden sind und dessen Ausbauzustand bestimmen, von den Unterhaltungsverbänden zu unterhalten sind.

Zur Gewässerunterhaltung möchte ich nur so viel sagen: Die Gewässerunterhaltung durch die Unterhaltungsverbände ist eine klassische Selbstverwaltungsaufgabe. Sie unterliegt den für die Selbstverwaltung vorgesehenen Spielregeln. Sie unterliegt der Kontrolle durch die wasserbehördliche Rechtsaufsicht. Gesetzliche Änderungen sind im Hinblick auf die kommunale Selbstverwaltung grundsätzlich in besonderem Maße auf ihre Notwendigkeit hin zu prüfen.

Die Mitgliedsstruktur in den Unterhaltungsverbänden hat sich auch unter Kostengesichtspunkten durchaus bewährt und soll aus unserer Sicht beibehalten werden. Das heißt, dass ausschließlich die Gemeinden und die Eigentümer grundsteuerfreier Flächen Mitglieder der Verbände sind.

Wir haben einmal bei einigen Ländern Daten erfragt, um Kostenvergleiche aufzustellen. Der Anteil der Verwaltungskosten an den Gesamtkosten der Verbände beträgt in Sachsen-Anhalt ca. 19 %, während er in Brandenburg und Niedersachsen etwa 24 %, in Mecklenburg-Vorpommern 30 % und in Schleswig-Holstein ca. 34 % erreicht. Die Verwaltungskosten der Unterhaltungsverbände in Sachsen-Anhalt sind damit deutlich niedriger als in Ländern mit einer Einzelmitgliedschaft der Grundstückseigentümer, wie in Schleswig-Holstein oder teilweise in Niedersachsen, und als in Ländern mit einem stärker differenzierten Beitragsmaßstab wie Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein.

Die durchschnittlichen Kosten der Gewässerunterhaltung ohne Verwaltungskosten liegen in gleicher Größenordnung wie in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern oder Brandenburg. Sie sind niedriger als in Niedersachsen, wo es drei Gewässerordnungen gibt.

Ein Abgehen von der kommunalen Trägerschaft der Unterhaltungsverbände, das heißt ein Systemwechsel zur Einzelmitgliedschaft, würde allein die Verwaltungsaufwendungen für die Informationen, Einladungen und Bescheide an die Mitglieder um ein Vielfaches erhöhen. Im Durchschnitt haben die Verbände zurzeit 100 Mitglieder. Bei einer Mitgliedschaft der Flächeneigentümer oder -nutzer gehen die kommunalen Spitzenverbände von etwa 30 000 bis 40 000 Mitgliedern pro Verband aus.

Mit der Novelle wird den berechtigten Interessen der verschiedenen Flächeneigentümer und -nutzer an einer wirkungsvollen Einbindung und Beteiligung Rechnung getragen. Das ist ein wichtiges Anliegen der Landesregierung; denn nur durch die aktive Beteiligung derjenigen, die letztlich die Hauptlast der Kosten zu tragen haben, ist eine effektive Durchführung der Gewässerunterhaltung gewährleistet.

Eine weitere Änderung, mit der wir mehr Verursacherbezug und Belastungsgerechtigkeit herstellen wollen, betrifft den Beitragsmaßstab für die Kostenverteilung der Gewässerunterhaltung.

Mit der Modifizierung des Flächenmaßstabes soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Waldflächen im Allgemeinen ein höheres und versiegelte Flächen ein geringeres Wasserrückhaltevermögen haben als sonstige, darunter landwirtschaftlich genutzte Flächen. Dabei wird davon ausgegangen, dass das Niederschlagswasser von versiegelten Flächen generell schneller abläuft, was eine größere Dimensionierung der Gewässer und damit einen höheren Unterhaltungsaufwand verursacht.

Der Wasserverbandstag äußerte im Rahmen der Anhörung Bedenken dahin gehend, dass der vorgesehene Beitragsmaßstab wegen unzureichender Differenzierung rechtlich angreifbar sei. Diese Ansicht teilt die Landesregierung nicht. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität darf der Gesetzgeber eine gewisse Pauschalisierung vornehmen.

Abschließend noch einige Hinweise auf Vereinfachungen und Deregulierungen, die mit der Novelle des Landeswassergesetzes umgesetzt werden sollen.

Zukünftig soll auf der Grundlage eines mit der Wasserbehörde abgestimmten Konzeptes die Gemeinde bzw. der Abwasserzweckverband sich selber von der bundesrechtlich vorgegebenen Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung befreien können. Bisher war allein die Wasserbehörde zuständig, sodass für jede einzelne Kläranlage, die nicht für den zentralen Anschluss vorgesehen war, ein Übertragungsakt stattfinden musste. Nunmehr soll die Gemeinde oder der Abwasserzweckverband für ganze Gemeindeteile bzw. Verbandsteile die Selbstbefreiung vornehmen können.

Für das Einleiten von Niederschlagswasser in Grund- und Oberflächengewässer ist - das ist bundesrechtlich vorgegeben - eine Einleiterlaubnis erforderlich. Durch die Nutzung einer Öffnungsklausel soll das Erfordernis dieser Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser entfallen, sofern dieses auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt.

Das Verfahren zur Benutzung der Deichverteidigungswege durch Fußgänger und Radfahrer wird vereinfacht. Künftig müssen nicht mehr die Wasserbehörden Ausnahmegenehmigungen erteilen, sondern der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft kann durch einfache Beschilderung die Deichverteidigungswege freigeben.

Soweit es sich um die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes eines Deiches nach seiner Beschädigung oder Zerstörung handelt, bedarf es zukünftig nicht mehr des ansonsten erforderlichen, äußerst langwierigen und zeitraubenden Planfeststellungsverfahrens. Für abwassereinleitende Unternehmen, die sich einem System des Umweltmanagements und der Um

weltbetriebsprüfung unterwerfen, werden die Voraussetzungen geschaffen, erleichterte Genehmigungs- und Überwachungsverfahren zu durchlaufen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Als Fazit wäre festzuhalten: Zum einen setzen wir unumgängliche Vorgaben der EU und des Bundes um. Zum anderen werden auch im Interesse des einzelnen Bürgers und der Wirtschaft Erfahrungen meines Ministeriums verwertet, um Bürokratie abzubauen, um Verfahrensabläufe zu verschlanken und Genehmigungserfordernisse einzuschränken und abzuschaffen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bitte um eine konstruktive und zügige Beratung dieses Gesetzentwurfs und bedanke mich für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU - Zustimmung bei der FDP und von der Regierungsbank)

Vielen Dank, Frau Ministerin Wernicke. - Die Redezeit für die Fraktionen beträgt je zehn Minuten. Wir beginnen mit der SPD-Fraktion. Ich erteile Herrn Oleikiewitz das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es kommt spät, aber es kommt - doch es kommt mit fast einem Jahr Verspätung. Die gesetzlichen Grundlagen zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie sind immerhin schon seit Dezember 2003 abgelaufen. Aber wir sind auf dem besten Wege, das aufzuholen, was notwendig ist. Frau Wernicke hat dazu ausführliche Erläuterungen gegeben.

Meine Damen und Herren! Die Novelle zum Wassergesetz beinhaltet, wie Frau Wernicke bereits ausgeführt hat, drei Schwerpunkte. Der erste Schwerpunkt ist die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie, der zweite die Umsetzung der Gesetze, die sich aus den Anforderungen an den zukünftigen Hochwasserschutz ergeben, und der dritte die Änderung verschiedener landesrechtlicher Regelungen. Frau Wernicke ist, wie gesagt, sehr ausführlich darauf eingegangen.

Eine der größten Herausforderungen bei all dem ist natürlich die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie. Die Vorgaben der Europäischen Union sind, wie Sie vielleicht wissen, sehr weitreichend und sehr restriktiv. Ich möchte an dieser Stelle aber nicht ausführlich auf diese einzelnen Fragen eingehen; wir werden im Ausschuss ausreichend Gelegenheit haben, darüber zu diskutieren.

Ich möchte an dieser Stelle an die Landesregierung appellieren, die in diesem Zusammenhang erforderlichen Bewirtschaftungspläne zügig zu erstellen, um den derzeit vorhandenen Zeitverzug aufzuholen. Ich darf darauf hinweisen, dass sich schon bei der mangelnden Umsetzung der Managementpläne für die FFH-Gebiete leider gezeigt hat, dass die Landesregierung sich gerade mit der Umsetzung solcher europäischen Umweltziele relativ schwer tut.

Die Umsetzung der Hochwasserschutzziele als zweiter großer Block des Gesetzentwurfes steht sicherlich unter dem Eindruck des Hochwasserereignisses im August 2002. Die in dem Gesetzentwurf dazu vorgesehenen Regelungen werden von uns grundsätzlich unterstützt.

Die lang anhaltende Debatte über die notwendigen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich notwendiger Bewirtschaftungsrestriktionen für die Landwirtschaft, hat zu zielorientierten Lösungsansätzen geführt, die offensichtlich beiden Seiten mehr oder weniger gerecht werden, wenngleich noch eine Menge Überzeugungsarbeit, insbesondere bei den Betroffenen, insbesondere bei den Landwirten, zu leisten ist.

Wir begrüßen die Anstrengungen der Landesregierung, die Deichsanierung in unserem Land zu forcieren und den Hochwasserschutz im Land zu verbessern. Die Novelle zum Wassergesetz ist insofern ein Baustein in einer ganzen Kette von notwendigen Maßnahmen für den Hochwasserschutz.

Ich würde mir wünschen, dass die Einbeziehung der Umweltverbände an dieser Stelle etwas angemessener erfolgte. Ich habe das Gefühl, dass die berechtigten Interessen der Umweltverbände diesbezüglich nicht immer prioritär beachtet werden.

Zur Neukalkulation der Gebührenerhebung. Frau Wernicke ist darauf eingegangen. Hierbei soll der landesrechtliche Teil in Bezug auf die Unterhaltungsverbände geändert werden. Frau Wernicke, Sie mögen mir das verzeihen, vielleicht stimmt es auch nicht. Ich hoffe, dass die Vermutung, die ich habe, nicht stimmt und dass die Kalkulation der Gebühren im Bereich der Unterhaltungsverbände nicht darauf zurückzuführen ist, dass Sie den Waldbesitzern gegenüber entsprechende Versprechungen gemacht haben.

Die Vernunft muss an dieser Stelle, glaube ich, Vorrang haben und alle betroffenen Interessenten und Beitragspflichtigen müssen hierbei in entsprechender Balance berücksichtigt werden. An dieser Stelle dürfen also nicht persönliche Befindlichkeiten dazu führen, dass entsprechende Änderungen vorgenommen werden. Es kann nicht sein, dass zur Erfüllung entsprechender Versprechen ein Beschäftigungswerk in Gang gesetzt wird, das nicht notwendig wäre, wenn man es so ließe, wie es ist.

Meine Damen und Herren von den Regierungsfraktionen, Sie wollen das Verwaltungsgeschehen in unserem Land verschlanken. Das unterstütze ich ausdrücklich. Wir sollten versuchen, eine Lösung zu finden, die uns davon befreit, bei der Realisierung dieser Fragen weitere Verwaltungsgebilde in unserem Land zu etablieren. Es muss immer noch ein ordentliches Nutzen-Kosten-Verhältnis gewahrt bleiben. Ich denke, das sollte auch an dieser Stelle eine Rolle spielen.

Der Oberbürgermeister von Naumburg hat die Sache mehr oder weniger auf den Punkt gebracht. Dabei geht es insbesondere um die Frage der versiegelten Flächen, die Frau Wernicke angesprochen hat. Hierbei ist eine Staffelung von Gebühren vorgesehen. Die kommunalen Verantwortungsträger respektive der Oberbürgermeister von Naumburg hat in einem Schreiben auf diese verwaltungstechnischen Mehrbelastungen hingewiesen, die sich letztlich auf die betroffenen Verwaltungen nicht überzogen auswirken dürfen.

Über die Frage der Unterscheidung zwischen land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die einbezogen werden, muss natürlich entsprechend diskutiert werden. Es gibt bei den verschiedensten Veranstaltungen, zu denen wir eingeladen haben, auf der einen Seite die einen und auf der anderen Seite die anderen, aber alle wollen natürlich weniger bezahlen. Hierbei muss ein ordentlicher Mix ge

funden werden. Es kann nicht sein, dass ein Bereich von Nutzern und Eigentümern völlig aus der Verantwortung herausgelassen wird.