- Ja, natürlich. Sie beziehen sich nur auf Diensthunde. Die Hunde, die ich eben erwähnt habe, befinden sich ausschließlich in Privatbesitz. Das ist so.
Wir stimmen nunmehr darüber ab, ob dieser Gesetzentwurf an den Ausschuss für Inneres überwiesen werden soll. Wer stimmt diesem Antrag zu? - Das sind auf jeden Fall mehr als 24 Stimmen. Wer stimmt dagegen? - Auch wenn es mehr sind, macht das nichts aus. Enthält sich jemand der Stimme? - Viele Stimmenthaltungen. Das ist ein sehr gemischtes Abstimmungsverhalten, aber das erforderliche Quorum ist erreicht worden. Damit ist der Gesetzentwurf an den Ausschuss für Inneres überwiesen. Der Tagesordnungspunkt 6 ist abgeschlossen.
Stellungnahme zu den Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht betreffend das Kinderförderungsgesetz - LVG 3/04 bis LVG 6/04
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Landesverfassungsgerichtsverfahren LVG 3/04 bis LVG 6/04 wurden dem Ausschuss für Recht und Verfassung mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 8. April 2004 zur Beratung und Abgabe einer Beschlussempfehlung übermittelt. Die genannten Verfassungsbeschwerden richten sich gegen verschiedene Bestimmungen
des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. März 2003.
So stellten beispielsweise die Verwaltungsgemeinschaft Wein-Weida-Land, die Stadt Mücheln und die Verwaltungsgemeinschaft Weitzschker-Weidatal als Beschwerdeführer die Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung insofern fest, als ihr Recht auf Selbstverwaltung verletzt werde. Zudem sei das Konnexitätsprinzip nicht beachtet worden und der kommunale Finanzausgleich nicht hinreichend geregelt.
Die Stadt Halle beklagt, der Gesetzgeber habe in verfassungswidriger Weise eine Finanzierungspflicht der Gemeinden, unabhängig von deren Bedarfs- und Entwicklungsplanung, statuiert und somit in das durch die Landesverfassung gewährleistete Selbstverwaltungsrecht leistungsverpflichteter Gemeinden eingegriffen.
Weiterhin sieht eine Familie den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verletzt, da Gruppen von Normadressaten benachteiligt würden und somit die Chancengleichheit für Kinder gefährdet sei. Das Kriterium der Erwerbstätigkeit wird im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes als unzulässige Differenzierung angesehen.
Die Stadt Naumburg begehrt die Feststellung, dass § 3 Abs. 3 des Kinderförderungsgesetzes wegen Verstoßes gegen Bundesrecht nichtig sei und somit das gesamte Gesetz mit der Verfassung unvereinbar. Hilfsweise sei eine Kompetenzüberschreitung zu konstatieren, zumindest solle die Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung wegen des Eingriffs in die Finanzhoheit der Gemeinden festgestellt werden.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in seiner Sitzung am 21. April 2004 mit den Landesverfassungsgerichtsverfahren befasst und empfiehlt dem Landtag einstimmig, zu den Verfahren keine Stellungnahmen abzugeben. Ich bitte um Ihre Zustimmung zu dieser Empfehlung. - Vielen Dank.
Danke, Herr Abgeordneter Stahlknecht. - Es war vereinbart worden, keine Debatte zu führen. Wir treten in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 4/1541 ein. Wer der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Damit ist die Beschlussempfehlung einstimmig angenommen worden. Die Behandlung von Tagesordnungspunkt 7 ist damit beendet.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Seit zwei Jahren ist in der Bundesrepublik Deutschland in Artikel 20a des Grundgesetzes der Tierschutz
verankert. Das hat ziemlich lange gedauert, fast zu lange; denn jahrzehntelang haben sich die großen Volksparteien um die Entscheidung gedrückt, unseren Mitlebewesen einen entsprechenden Status im Grundgesetz einzuräumen.
Die Tatsache der Festlegung des Tierschutzes als Staatsziel verpflichtet die Gesellschaft nun zu einem effektiven Schutz der Tiere. Die Wahrnehmung der Interessen der Tiere selbst allerdings, auch die Vertretung im gerichtlichen Streitfall, ist damit leider noch nicht geregelt.
Dass dies aus einer Reihe von Gründen notwendig ist, zeigt der tägliche Umgang mit unseren so genannten Mitgeschöpfen. Die Einführung der infrage stehenden Tierschutzklage zielt dabei keineswegs auf die Beeinflussung oder Behinderung wirtschaftlicher Abläufe, wie es die Gegner dieser Regelung immer gern behaupten. Im Gegenteil: Es geht um die Durchsichtigkeit und die Akzeptanz im wirtschaftlichen Umgang mit unseren Mitlebewesen. Das muss doch eigentlich auch im Interesse derjenigen sein, die im Moment noch dagegen sind.
Würde man heute eine Straßenumfrage mit dem Titel „Bist du für Tierschutz oder dagegen?“ starten, so würde - da bin ich mir ganz sicher - ein sehr hohes Ergebnis pro Tierschutz herauskommen. Hinter den eigenen vier Wänden, auf den Höfen, in den Ställen und vor allem in den Labors wäre das schon ganz anders. Wären nicht kritische Journalisten und vor allem Tierschützer, die so manche unglaublichen Tierquälereien ans Tageslicht holen, wäre das Thema Tierschutz wohl auch kein relevantes Thema.
Zum Glück für die Tiere ist das nicht so. Zum Glück wird der Widerstand gegen den zum Teil unwürdigen Umgang mit unseren Mitlebewesen stärker. Sicherlich werden wir das Abschlachten der Robbenbabys in Kanada und auch das weltweite Abschlachten der Wale ebenso wenig verhindern wie das Abschlachten der Berggorillas in Zentralafrika. Aber ich meine, dass mit einer solchen Initiative das Bewusstsein für diese Probleme, das Bewusstsein für den Tierschutz in Deutschland, sprich: auch in Sachsen-Anhalt, geschärft wird.
Neulich gab es im Fernsehen einen Bericht - der eine oder andere hat es sicherlich gesehen - über den Umgang mit männlichen Küken, die in Legelinien aussortiert werden, weil sie, wenn sie groß sind, nun mal keine Eier legen können. Insgesamt werden in Deutschland jährlich 45 Millionen Küken aussortiert. Sie werden aber nicht nur aussortiert, sondern vergast und geschreddert, obwohl sie noch nicht tot sind. Es ist ein unglaubliches Spiel, das da getrieben wird. Es war gut, dass im Fernsehen auch einmal ein solcher Bericht gezeigt wurde; denn so etwas passiert meist hinter Wänden und dicken Mauern. Ich denke, gerade solche Ereignisse schärfen das Bewusstsein in der Bevölkerung für die Notwendigkeit des Tierschutzes, und das ist gut so.
Meine Damen und Herren! Mitwirkungsrechte sind ein elementarer Bestandteil, ein Grundpfeiler einer Demokratie. Wir tun gut daran, wenn wir die demokratischen Mitwirkungsrechte nicht nur pflegen, sondern sie auch ausbauen. Dazu gehören die Anerkennung von Interessengruppen und deren Einbeziehung in Entscheidungsprozesse und letztlich auch die Möglichkeit, dass diese Interessengruppen berechtigte Forderung auch einmal vor Gericht durchsetzen können.
Bei der von der schleswig-holsteinischen Landesregierung in den Bundesrat eingebrachten Gesetzesinitiative
geht es um nichts anderes als um die Stärkung dieser Mitwirkungsrechte. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Tierschutzvereine analog den Umweltverbänden ein Anerkennungsverfahren durchlaufen können, welches ihnen den Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über den Tierschutz gibt, sie autorisiert, Stellungnahmen zu einschlägigen Sachverständigengutachten abzugeben, die Beteiligung an der Vorbereitung von Rechtsvorschriften unter dem Gesetz sichert und den Rechtsbehelf nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung ermöglicht.
In den vergangenen Wochen sind den Landtagsfraktionen mehrfach Schreiben sowohl von der einen als auch von der anderen Seite zugegangen, die sich mit diesem Gesetzentwurf beschäftigen. Neben zahlreichen Aufforderungen, sich der Initiative zu verweigern, gibt es auch die Bitte an die Abgeordneten, sich dieses Themas anzunehmen. Von den Gegnern der Verbandsklage wird ins Feld geführt, dass das Klagerecht Verwaltungsverfahren verzögert und Planungsrisiken mit sich bringt.
Mit der gleichen Begründung - das sollten wir uns vor Augen halten - könnte man generell auch die Entscheidungsfindung in einer Demokratie infrage stellen. Eine Demokratie wird für Entscheidungsprozesse stets mehr Zeit brauchen als eine Diktatur; das haben wir ja schon ein paar Mal kennen gelernt.
In der Realität neigen wir sehr stark dazu, demokratische Entscheidungsfindungen da, wo sie uns gefallen, zur Legitimation unseres Handelns zu nutzen, und da, wo wir sie weniger gebrauchen können, wenn möglich zu umgehen. Das ist zutiefst menschlich und kann daher auch nachgesehen werden. Es verdeutlicht aber die Notwendigkeit, die Spielregeln klar zu formulieren und entsprechende Instrumentarien zu schaffen, die uns befähigen, das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland umzusetzen.
Die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel stellt die Tierschutzverbände den Umweltverbänden gleich. Der Gleichheitsgrundsatz wiederum wirft automatisch die Frage der Anerkennung, Mitwirkung und Klagemöglichkeit von Tierschutzverbänden auf.
Für meine Begriffe sind das Parlament und die Landesregierung auch in Sachsen-Anhalt gut beraten, sich mit diesem Thema zu beschäftigen und sich im Ergebnis der Beratungen in den Ausschüssen vielleicht der Gesetzesinitiative von Schleswig-Holstein im Bundesrat anzuschließen. Es wäre tragisch, wenn in unserer modernen Demokratie eine solch starke Interessengruppe wie die Tierschützer sich ihre Interessen auch noch selbst erstreiten muss und dies nicht im Wege der parlamentarischen Behandlung erreicht werden könnte.
Damit bin ich am Ende meiner Ausführungen. Frau Präsidentin, ich schlage Folgendes vor: Es handelt sich nicht um einen Gesetzentwurf, sondern nur um einen Antrag zu einem Gesetzentwurf. Da es aber letztlich um den Gesetzentwurf geht, schlage ich vor, den Antrag zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Umwelt und zur Mitberatung in den Landwirtschaftsausschuss zu überweisen. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Danke, Herr Abgeordneter, für die Einbringung. - Es ist eine Debatte mit fünf Minuten Redezeit je Fraktion beantragt worden. Doch zuvor hat die Landesregierung um
das Wort gebeten. Herr Minister Becker wird in Vertretung der Frau Ministerin Wernicke sprechen. Bitte sehr.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Belange des Tierschutzes sind zunehmend in das öffentliche Interesse gerückt, vor allem nachdem sie Staatsziel im Grundgesetz geworden sind. Im Zusammenhang mit der diesbezüglich vorausgegangenen langen Diskussion über den Rang des Tierschutzes als Staatsziel im Verfassungsgefüge ist mehrfach eine Verbandsklage für Tierschutzvereine eingefordert worden.
Ziel einer solchen Verbandsklage ist es, dass Verbände vor Gericht nicht auf die Geltendmachung eigener Rechte beschränkt sind, sondern auch ohne in ihren Rechten verletzt zu sein Rechtsbehelfe zum Schutze anderer Rechtsgüter einlegen können. Die Verbandsklage weicht damit von den Grundsätzen der Verwaltungsgerichtsordnung ab. In unserem Rechtssystem ist das Individualklagerecht die Norm und die Verbandsklage die Ausnahme. Ihre Einführung bedarf sorgfältiger Abwägung.
Aufgrund der nunmehr bestehenden verfassungsrechtlichen Gleichstellung des Tierschutzes und des Schutzes der natürlichen Umwelt in Artikel 20 des Grundgesetzes kann man geneigt sein, die im Bundesnaturschutzgesetz enthaltenen Regelungen zur Mitwirkung und Klagebefugnis von Vereinen nahezu identisch auf den Bereich des Tierschutzgesetzes zu übertragen. Schleswig-Holstein ist mit der eben von Herrn Oleikiewitz erwähnten Initiative diesen Weg gegangen.
Bei Gegenüberstellung beider Gesetze wird jedoch deutlich, dass nur bedingt vergleichbare Regelungen vorliegen. Der Gesetzentwurf zum Verbandsklagerecht von Schleswig-Holstein sieht die Mitwirkung anerkannter Verbände in einer Vielzahl von behördlichen Einzelfallentscheidungen vor, wie zum Beispiel erteilte Ausnahmegenehmigungen, tierschutzrechtliche Erlaubnisse, erteilte bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, soweit diese jeweils Belange des Naturschutzes berühren und behördliche Anordnungen betreffen.
Damit besteht ein wichtiger Unterschied zum Bundesnaturschutzgesetz, nach dem anerkannte Vereine nur in allgemeinen Angelegenheiten, wie zum Beispiel Planfestsetzungsbeschlüssen, Befreiung von Verboten und Geboten zum Schutze von Naturschutzgebieten, Nationalparks sowie sonstigen Schutzgebieten, ein Klagerecht besitzen.
Aus fachlicher Sicht bestehen erhebliche Bedenken gegen ein wie auch immer abschließend ausgestaltetes Verbandsklagerecht für Naturschutzvereine.
Die vorgesehene Mitwirkung von Vereinen sowie das Verbandsklagerecht bei jeder einzelnen behördlichen Entscheidung birgt zudem die Gefahr einer verzögerten Herbeiführung abschließender und damit Rechtssicherheit schaffender Verwaltungsakte.
In Abhängigkeit von der Wahrnehmung des den anerkannten Vereinen eingeräumten Rechtes auf eine Verbandsklage sind somit Investitionsbehinderungen, ein erhöhter Arbeitsanfall für die Gerichte sowie ein erhöhter Zeit- und Kostenbedarf für die einzelnen Genehmigungsverfahren abzusehen.
Bei der Abwägung, ob man diese Verbandsklage einführen will oder nicht, ist zudem zu berücksichtigen, dass bereits jetzt der Schutz der Tiere bei Beachtung und