Holger Stahlknecht
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Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Landtag hat in der 47. Sitzung am 14. Oktober 2004 über den Gesetzentwurf der Landesregierung beraten und ihn einstimmig zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Recht und Verfassung sowie zur Mitberatung in alle ständigen Ausschüsse mit Ausnahme des Ausschusses für Petitionen, des Ausschusses für Bundes- und Europaangelegenheiten, des zeitweiligen Ausschusses Hochwasser und des Ältestenrates überwiesen.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat über den Gesetzentwurf erstmals in der Sitzung am 1. Dezember 2004 beraten und sich zum Verfahren verständigt. Es wurde einvernehmlich beschlossen, den Gesetzentwurf in unveränderter Fassung als vorläufige Beschlussempfehlung an die zehn mitberatenden Ausschüsse zu überweisen.
Den mitberatenden Ausschüssen wurde empfohlen, über diejenigen Artikel des Gesetzentwurfes, für die sie sachlich zuständig sind, zu beraten, und dem federführenden Ausschuss für Recht und Verfassung das Ergebnis dieser Beratung mitzuteilen.
Der Entwurf eines Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes beinhaltet unter anderem die Änderung des Beamtengesetzes des Landes SachsenAnhalt. Der Innenausschuss hat dem Ausschuss für Recht und Verfassung empfohlen, den betreffenden Artikel aus dem Gesetz herauszulösen, ihn als Viertes Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes SachsenAnhalt weiter zu behandeln und dem Landtag eine entsprechende Beschlussempfehlung vorzulegen.
Hintergrund dieser Empfehlung ist der Beschluss der Landesregierung, Polizeivollzugsbeamte des mittleren Dienstes in den mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienst zu übernehmen. Der beamten- und laufbahnrechtliche Status der Polizeivollzugsbeamten soll wegen der besoldungsrechtlichen Konsequenzen auch bei einer Verwendung im Justizvollzugsdienst erhalten bleiben. Die Übernahme soll ohne Laufbahnwechsel realisiert werden.
Durch die Ergänzung des § 81 Abs. 3 Satz 1 des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt können die Polizeivollzugsbeamten zukünftig die Amtsbezeichnungen der Laufbahn des allgemeinen Justizvollzugsdienstes tragen. Dadurch soll vermieden werden, dass bei den Gefangenen in den Justizvollzugsanstalten Missverständnisse über die Funktion und die Befugnisse des sie bewachenden Personals entstehen.
Die ersten Polizeivollzugsbeamten befinden sich seit November 2004 in der Qualifizierung für die Tätigkeit im Justizvollzugsdienst. Da eine Versetzung der Beamten erst nach einer Änderung des § 81 Abs. 3 des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erfolgen soll, ist eine kurzfristige Gesetzesänderung erforderlich.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung folgte in der Sitzung am 18. Mai 2005 der Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses für Inneres einstimmig und verabschiedete die Beschlussempfehlung an den Landtag, die Ihnen nunmehr in Form einer Synopse in der Drs. 4/2174 vorliegt.
Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bitte im Namen des Ausschusses um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Am 18. Januar dieses Jahres hat der Ausschuss für Recht und Verfassung einstimmig beschlossen, Ihnen zu empfehlen, Herrn Dr. Josef Molkenbuhr als stellvertretendes Mitglied des Landesverfassungsgerichtes zu wählen. Diese Wahl ist erforderlich, weil der bisherige Inhaber dieses hohen Amtes Herr Klaus-Günter Pods nach kurzer schwerer Krankheit verstorben ist.
Gestatten Sie mir an dieser Stelle, Ihnen kurz Herrn Dr. Josef Molkenbuhr vorzustellen. Er wurde am 23. Februar des Jahres 1956 in Emsdetten geboren. Für diejenigen unter Ihnen, die nicht wissen, wo die Stadt liegt, sage ich: Kreis Steinfurt.
Nach dem Besuch der Volksschule - da wird es auch schon schwieriger, ich gebe es zu; im Münsterland -, des Gymnasiums und nach erfolgreicher Ablegung des Abiturs nahm er im Jahr 1975 sowohl das Jurastudium als auch das Studium der Pädagogik auf. Er schloss beide Studiengänge ab; das Pädagogikstudium hinsichtlich des Vordiploms und des Diploms jeweils mit der Note „sehr gut“ und beide juristische Staatsexamen - das kommt in unserem Bereich eher selten vor - im Prädikatsbereich.
Nach einer kurzen Station bei der Richterschaft wurde er 1984 zum Richter ernannt. Seit 1986 war er Richter zunächst am Arbeitsgericht in Wesel. Im Jahr 1988 erfolgte die Promotion, die er mit magna cum laude ablegte.
Zwischendurch heiratete er Frau Dr. Cordula StenikMolkenbuhr, von Beruf, Herr Ministerpräsident, im Übrigen Gynäkologin. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.
Im Laufe seines weiteren Berufslebens ist er an das Bundesarbeitsgericht in Kassel, an das Arbeitsgericht Duisburg und an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf abgeordnet gewesen. Seit 1994 ist er Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt in Halle und - das ist er ebenfalls dort - Präsidialrichter.
Er hat verschiedene wissenschaftliche Veröffentlichungen gemacht.
Wir halten Herrn Dr. Molkenbuhr für einen geeigneten Nachfolger für dieses hohe Amt. Eine menschliche Attitüde sei erwähnt. Der jetzt zu Wählende und der Verstorbene haben viele Stationen in ihrem Berufsleben gemeinsam verbracht und waren persönlich befreundet. Ich möchte Sie daher um Zustimmung zu dem Wahlvorschlag bitten. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Landesverfassungsgerichtsverfahren LVG 3/04 bis LVG 6/04 wurden dem Ausschuss für Recht und Verfassung mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 8. April 2004 zur Beratung und Abgabe einer Beschlussempfehlung übermittelt. Die genannten Verfassungsbeschwerden richten sich gegen verschiedene Bestimmungen
des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. März 2003.
So stellten beispielsweise die Verwaltungsgemeinschaft Wein-Weida-Land, die Stadt Mücheln und die Verwaltungsgemeinschaft Weitzschker-Weidatal als Beschwerdeführer die Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung insofern fest, als ihr Recht auf Selbstverwaltung verletzt werde. Zudem sei das Konnexitätsprinzip nicht beachtet worden und der kommunale Finanzausgleich nicht hinreichend geregelt.
Die Stadt Halle beklagt, der Gesetzgeber habe in verfassungswidriger Weise eine Finanzierungspflicht der Gemeinden, unabhängig von deren Bedarfs- und Entwicklungsplanung, statuiert und somit in das durch die Landesverfassung gewährleistete Selbstverwaltungsrecht leistungsverpflichteter Gemeinden eingegriffen.
Weiterhin sieht eine Familie den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verletzt, da Gruppen von Normadressaten benachteiligt würden und somit die Chancengleichheit für Kinder gefährdet sei. Das Kriterium der Erwerbstätigkeit wird im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes als unzulässige Differenzierung angesehen.
Die Stadt Naumburg begehrt die Feststellung, dass § 3 Abs. 3 des Kinderförderungsgesetzes wegen Verstoßes gegen Bundesrecht nichtig sei und somit das gesamte Gesetz mit der Verfassung unvereinbar. Hilfsweise sei eine Kompetenzüberschreitung zu konstatieren, zumindest solle die Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung wegen des Eingriffs in die Finanzhoheit der Gemeinden festgestellt werden.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in seiner Sitzung am 21. April 2004 mit den Landesverfassungsgerichtsverfahren befasst und empfiehlt dem Landtag einstimmig, zu den Verfahren keine Stellungnahmen abzugeben. Ich bitte um Ihre Zustimmung zu dieser Empfehlung. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Der Antrag und der Änderungsantrag sind in der 24. Landtagssitzung am 4. Juli 2003 federführend in den Ausschuss für Recht und Verfassung und zur Mitberatung in den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten überwiesen worden.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat in seiner Sitzung am 4. September 2003 beschlossen, den Änderungsantrag der Fraktion der SPD abzulehnen. Mit 7 : 5 : 0 Stimmen stimmte der Ausschuss dem Antrag der Fraktion der PDS zu.
Der mitberatende Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten hat sich in seiner Sitzung am 6. November 2003 mit der vorläufigen Beschlussempfehlung befasst und diese bei 4 : 7 : 0 Stimmen abgelehnt.
Daraufhin hat sich der Ausschuss für Recht und Verfassung in seiner Sitzung am 12. November 2003 erneut mit dem Antrag, mit dem Änderungsantrag und mit der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bundes- und Europaangelegenheiten befasst und die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung mit 7 : 4 : 0 Stimmen verabschiedet.
Meine Damen und Herren! Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung, vorliegend in der Drs. 4/503, wurde in der 13. Landtagssitzung am 6. Februar 2003 an den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in seiner 10. Sitzung am 26. Februar 2003 mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung befasst. Dazu lag eine Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zu dem Gesetzentwurf vor, die sich der Ausschuss zu Eigen machte, indem er die darin vorgeschlagenen Änderungen zum Antrag erhob. Diese hauptsächlich redaktionellen Änderungen wurden einstimmig befürwortet, da sie sich durch die konsequente Anwendung der durch die Landesregierung und den Landtag vereinbarten Grundsätze der Rechtsförmlichkeit, die ab dem 1. Januar 2003 gültig sind, ergeben hatten.
Durch den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst wurde dargestellt, dass durch das Vierte Rechtsbereinigungsgesetz § 85 aufgehoben worden sei. Somit wurde es notwendig, die Textfassung des aufgehobenen Paragrafen wieder aufzunehmen. Da § 85 durch das Vierte Rechtsbereinigungsgesetz aufgehoben worden war, existierte auch Absatz 2 nicht mehr, sodass der Befehl unter Nr. 1 Buchst. b ins Leere lief und entbehrlich wurde. Ebenso war mit dem Vierten Rechtsbereinigungsgesetz der Absatz 2 des § 88 aufgehoben worden. Damit musste sich der Befehl unter Nr. 2 des Gesetzentwurfs nun auf § 88 Abs. 2 und nicht auf Absatz 3 beziehen.
Die durch den Ausschuss befürworteten Änderungen sind im Übrigen aus der Beschlussempfehlung, die Ihnen vorliegt, zu entnehmen. Meine Damen und Herren, ich darf um Ihre Zustimmung bitten.