Im Zuge der Reformierung der Aufgabenerledigung sind unbedingt auch Verfahrenserleichterungen zu prüfen. Durch die Einführung von Abwendungsverfahren bei der Präsentation von unstreitigen Forderungen ist mit einer Entlastung der Gerichte zu rechnen. Die Übertragung der Forderungspfändung auf die beliehenen Gerichtsvollzieher könnte eine Vereinfachung des Vollstreckungsverfahrens bedeuten.
Gerade in der derzeit schwierigen wirtschaftlichen und finanzpolitischen Lage ist die Demotivation des Berufsstandes der Gerichtsvollzieher nicht das richtige Rezept, um dem Volkssport des Nichtzahlens zu begegnen.
Mit der Reformierung und Privatisierung des Gerichtsvollzuges beschäftigt sich seit Dezember des vergangenen Jahres auch eine Arbeitsgruppe von Bund und Ländern, in der auch Sachsen-Anhalt vertreten ist. Sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen die Privatisierung und Reformierung des Gerichtsvollzugswesens eine Änderung von Bundesgesetzen erforderlich machen, sind aus meiner Sicht die Anstrengungen seitens des Landes Sachsen-Anhalt in diese Richtung zu intensivieren.
Ich bitte, dem Antrag zuzustimmen, und beantrage die Überweisung in den Ausschuss für Recht und Verfassung. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen herzlichen Dank, Herr Lienau. - Wir treten in eine Debatte mit fünf Minuten Redezeit je Fraktion ein. Zunächst erteile ich für die Landesregierung dem Minister der Justiz Herrn Becker das Wort. Bitte sehr, Herr Minister.
Herr Präsident! Die beste Rede verliert an Bedeutung, wenn sie nicht mehr zur Kenntnis genommen wird. Ich gebe sie zu Protokoll und hoffe, dass sie dann gelesen wird.
Die umfassende Modernisierung der Verwaltung ist eines der wichtigsten Ziele dieser Legislaturperiode, die wir uns schon in der Koalitionsvereinbarung gesetzt haben. Der Staat soll von vermeidbaren Aufgaben entlastet werden; Zuständigkeiten sollen effizient und bürgerfreundlich ausgestaltet werden.
Der Vorschlag der Fraktionen der CDU und der FDP zur Reformierung des Gerichtsvollzieherwesens überträgt diesen Gedanken auf den Bereich der Justiz. Auch die Justiz muss sich auf ihre Kernaufgaben beschränken, auf solche Aufgaben also, die zwingend in hoheitlicher staatlicher Trägerschaft zu leisten sind. Überall dort, wo dies in der Justiz möglich, sinnvoll und sachgerecht ist, sollen Aufgaben privatisiert werden.
Ein Beispiel für solche Überlegungen ist die Übertragung bestimmter Aufgaben aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die Notare - etwa die Beurkundung von Erbscheinanträgen, die Vermittlung bei Erbauseinandersetzungen, die Aufnahme von Nachlassverzeichnissen oder die amtliche Verwahrung von Testamenten. Sachsen-Anhalt ist hier federführend. Auf unseren Vorschlag hin wurde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet, die konkrete Gesetzgebungsvorschläge erarbeiten soll.
Durch die Verlagerung von Aufgaben der Justiz auf andere kann nicht nur der Stellenhaushalt des Landes dauerhaft entlastet werden. Die Übertragung soll auch eine Verbesserung und Beschleunigung der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben außerhalb der chronisch überlasteten Justiz zur Folge haben.
Die von den Fraktionen der CDU und der FDP jetzt vorgeschlagene möglichst weitgehende Privatisierung des Gerichtsvollzieherdienstes ist ein weiterer Schritt auf diesem Weg. Dabei sind wir uns durchaus bewusst, dass dieser Vorschlag an die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen stößt und möglicherweise eine Grundgesetzänderung erfordern wird. Denn nach Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Die Gerichtsvollzieher handeln bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als selbständige Organe der Rechtspflege und als staatliche Amtsträger, die genuin hoheitliche Aufgaben wahrnehmen; ihnen stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben hoheitliche Zwangsbefugnisse - Betretungsrecht, Durchsuchung, Gewaltanwendung bei Widerstand, Pfändung, Vorführung, Verhaftung - zur Verfügung, die zur klassischen Eingriffsverwaltung gehören und nur im Wege der Beleihung auf private Rechtssubjekte übertragen werden können.
Diese sensiblen verfassungsrechtlichen Fragen bedürfen einer besonders sorgfältigen Abwägung; sie sind - ebenso wie die rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen einer Privatisierung, die Ausbildung der Gerichtsvollzieher und die Übergangsfragen bei einem etwaigen Systemwechsel aus dem bisherigen Beamtenverhältnis - Gegenstand einer im vergangenen Jahr eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe, an der Sachsen-Anhalt ebenfalls beteiligt ist.
Es wird also in jedem Fall eine sorgfältige und gründliche Prüfung aller entscheidungserheblichen Fragen erfolgen. Im Grundsatz steht die Landesregierung der von den Fraktionen der CDU und der FDP vorgeschlagenen Reformierung des Gerichtsvollzieherwesens jedoch aufgeschlossen gegenüber. Ich bitte sie daher, den Beschlussvorschlag zu unterstützen.
Vielen herzlichen Dank, Herr Minister. Wir haben das sehr wohl zur Kenntnis genommen. - Damit erhält als Nächste für die SPD-Fraktion die Abgeordnete Frau Grimm-Benne das Wort. Bitte sehr, Frau Grimm-Benne.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Kollegen! Die SPD-Fraktion wird einer Überweisung dieses Antrages in den Ausschuss für Recht und Verfassung zustimmen.
Vielen herzlichen Dank, Frau Abgeordnete Grimm-Benne. - Als Nächstes erhält für die FDP-Fraktion der Abgeordnete Herr Wolpert das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Da ich mich heute trotz Erkältung und Heiserkeit schon durch drei Reden gequält habe, bitte ich um Erlaubnis, diese Rede zu Protokoll geben zu dürfen.
Der vorliegende Antrag ist als Prüfungsantrag zu verstehen, der über einen fortlaufenden Prozess zu führen ist. Der Ausgangspunkt liegt in der Forderung, dass ein wirkungsvolles Vollstreckungswesen für die Zukunft in unserem Land gesichert sein muss. Die jetzige Belastung der Gerichtsvollzieher mit durchschnittlich 150 % im Jahr 2003 führte zu teilweise erheblichen Verzögerungen bei der Forderungseintreibung.
Zu einem wirkungsvollem Rechtssystem und insbesondere zum Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat gehört es, dass es nicht nur die Feststellung der rechtmäßigen Forderung im Erkenntnisverfahren gibt, sondern auch eine wirkungsvolle Vollstreckung in zumutbarer Zeit erfolgt, dass tatsächlich am Ende eines Rechtsprozesses auch Geld in der Kasse klingelt.
Ein Großteil des Weges zum rechtmäßigen Zahlungseingang liegt bei dem Gerichtsvollzieherwesen. Bei dem bisherigem System des Gerichtsvollzieherwesens ist festzuhalten, dass deren Tätigkeit auf der Ebene des mittleren Dienstes angesiedelt sind, von daher nicht von vornherein für jeden tauglichen Kandidaten ein erstrebenswertes Berufsbild darstellt.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass die tatsächlichen Vollstreckungskosten durch die Verantwortlichen, nämlich den Schuldner, nicht gedeckt werden, sodass bei einer gleichzeitigen Überlastung der die Vollstreckung ausübenden Personen und im Hinblick auf die knappen Landesmittel nicht zu erwarten ist, dass eine Aufstockung des Personalschlüssels erfolgen wird und dadurch eine Beschleunigung der Vollstreckungsverfahren im Einzelnen erreicht werden wird.
Gleichzeitig allerdings bleiben die Kosten für die Vollstreckung in weiten Teilen an der Allgemeinheit, sprich dem Steuerzahler hängen. In dem vorgeschlagenen Prüfungsauftrag wird vornehmlich darauf abgezielt, den Gerichtsvollzieher in eine freiberufliche Tätigkeit zu überführen und ihn dort mit den hoheitlichen Aufgaben zu betrauen. Dabei finanziert sich der Gerichtsvollzieher dann aus den Gebühren, die er für seine Tätigkeit einnehmen kann. Die Höhe der Gebühren ist danach auszurichten, welche tatsächlichen Kosten in Ansatz zu bringen sind und diese sind auch vom Verursacher, dem Schuldner, in vollem Umfang zu tragen. Ein solcher Schritt könnte zu einer erheblichen Entlastung der Landeskasse führen.
Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers soll auf den Amtsgerichtsbezirk beschränkt sein, wobei die Zulassung zu dem Beruf keiner amtsgerichtsbezirklichen Beschränkung unterliegen soll. Da allerdings dem Gerichtsvollzieher auch die Möglichkeit der Ausübung des unmittelbaren Zwangs an die Hand gegeben werden soll, dieser allerdings aufgrund seiner freiberuflichen Tätigkeit selbst dazu nicht befugt sein dürfte, ist ihm im Wege der Amtshilfe auf Kosten des Schuldners die Polizeibehörde zur Seite zu stellen.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob dem Gerichtsvollzieher weitere Aufgaben als die bisherigen Tätigkeiten zuzubilligen sind, insbesondere auch die Vollstreckung in Forderungen oder sonstige Vermögensgegenstände erlaubt werden soll.
Auch soll geprüft werden, inwieweit Gerichtsvollzieher Beweissicherungen durchführen dürfen oder Vollstreckungsmaßnahmen für die Kommunen ergreifen können, soweit diese es wünschen.
Um genügend Personal vorzuhalten, ist auch zu überdenken, inwieweit ein Berufsbild geschaffen werden kann, das aus dem mittlerem Dienst heraus übergeführt wird in einen Studiengang. Dabei sind auch andere Personen mit einzubeziehen. So ist vorstellbar, dass aufgrund der Erweiterung des Aufgabenbedarfs in die Bereiche des Rechtsberatungsgesetzes hinein dem Berufsstand der Rechtsanwälte eine Konkurrenz an die Seite gestellt wird, ohne dass diesen die Möglichkeit ge
geben wird, auf ähnliche Geschäftsfelder überzugreifen. In der Folge wird auch zu prüfen sein, inwieweit eine Zulassung der rechtsberatenden Berufe für die Vollstreckungshandlungen geboten ist.
Innerhalb eines solchen Prozesses ist es notwendig, mit den bisher als Gerichtsvollzieher Tätigen sorgsam umzugehen und für diese Übergangsregelungen zu schaffen.
Es ist im Übrigen auch den Koalitionsfraktionen bekannt, dass es für den hier vorgeschlagenen Weg verfassungsrechtliche Bedenken gibt, da nach Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes die Erfüllung hoheitliche Aufgaben in der Regel Beamten zu übertragen ist.
Schwierigkeiten dürfte es hierbei auch in der Überwindung der Problematik geben, dass die Amtshilfe der Polizei für Freiberufler herangezogen wird.
Auch ist nicht zu verkennen dass eine sozialpolitische Schwierigkeit darin besteht, dass bei uneinbringlichen Forderungen das Kostenrisiko beim Auftraggeber liegt. Bei der Abdeckung aller tatsächlichen Kosten über die Gebühren besteht die Gefahr, dass sozial Schwächeren das Betreiben der Vollstreckung verwehrt werden könnte. Hier sind Ausgleichsmaßnahmen zu diskutieren.
Gleiches gilt für die Frage der Kostenabdeckung für geringere Forderungen, bei denen bei einer Staffelung der Gebühren auch eine Grenze erreicht werden könnte, bei denen die Kosten die Gebühren überschreiten. Gläubiger oder Betriebe mit kleineren Forderungen könnten dabei schwieriger Vollstreckung betreiben, weil dieses für den Gerichtsvollzieher unattraktiv oder für die Gläubiger zu teuer wird.
Vor diesem Hintergrund ist dieser Antrag als Prüfantrag ausgestaltet, um diese Probleme im Sinne einer Lösungsfindung diskutieren zu können. Es ist auch bekannt dass es eine Arbeitsgruppe auf Bundesebene gibt, die sich bereits mit diesem Thema beschäftigt. Das sollte uns nicht davon abhalten, unsere eigene Meinung in diesem Prozess zu erarbeiten und sie in ihn einzubringen.
Dies erlauben wir sehr gern, Herr Abgeordneter Wolpert. Vielen herzlichen Dank. - Damit ist als nächste Rednerin für die PDS-Fraktion die Abgeordnete Frau von Angern dran. Bitte sehr, Frau von Angern.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Ich werde die Rede halten, weil es nicht meine ist, sondern die von Frau Tiedge, und es nicht abgesprochen war, dass ich sie nicht halten soll.
Danke schön. - Ein Jahrzehnte lang in Deutschland bewährtes System, das Gerichtsvollzieherwesen, darf nicht auf dem Altar der Sparmaßnahmen geopfert werden. Selbstverständlich kennen auch wir die Probleme, die sich aus der Überlastung der Gerichtsvollzieher ergeben. Gläubiger müssen unverhältnismäßig lange auf die Vollstreckung ihrer Forderung warten und kommen nicht selten dadurch selbst in finanzielle Schwierigkeiten. Doch dafür gibt es eine ganz einfache Lösung: Es müssen mehr Gerichtsvollzieher eingestellt werden.
Nun werden - wie so häufig - die leeren Kassen vorgeschoben und als Allheilmittel muss wieder einmal die Privatisierung herhalten.
Doch insoweit haben wir erhebliche rechtspolitische und verfassungsrechtliche Bedenken. Für uns ist das Gerichtsvollzieherwesen eine Kernaufgabe der Justiz und damit eine hoheitliche Aufgabe, da die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher in einem erheblichen Maße in die Grundrechte von Bürgern eingreift. Die Vollstreckung gerichtlicher Titel muss im Interesse sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner in staatlicher Hoheit bleiben. Alles andere widerspräche Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes, wonach die Ausübung hoheitlicher Befugnisse Angehörigen des öffentlichen Dienstes übertragen werden soll, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Die unterschwellige Unterstellung, Gerichtsvollzieher würden nur darum nicht effektiv und flexibel arbeiten, weil sie in das Beamtenrecht eingebunden sind, ist ein Schlag ins Gesicht all derer, die sich tagtäglich dieser verantwortungsvollen Aufgaben stellen, und das bei einer relativ geringen Bezahlung.