Protocol of the Session on October 23, 2003

Einige Anmerkungen zum Inhalt Ihres Gesetzentwurfs. Bisher war es nur den kommunalen Gebietskörperschaften vorbehalten, sich unter Nutzung der Möglichkeiten der kommunalen Gemeinschaftsarbeit zur wirtschaftlichen Erfüllung von Aufgaben zu vereinbaren. Nunmehr geht die Zielstellung der Landesregierung in die Richtung der kommunalen Körperschaften, also der Verwaltungsgemeinschaften. Ihnen werden nunmehr unter Nutzung des zu ändernden § 77 der Gemeindeordnung, dem vorangegangenen Gesetz, weitgehende Rechte eingeräumt, und zwar insbesondere im freiwilligen Aufgabenbereich, welche die kommunalen Gebietskörperschaften zur Mitwirkung zwingen sollen.

Der Gesetzentwurf sieht weiterhin die Abschaffung der Doppelspitze der Verwaltung des Zweckverbandes vor. Dies kann man begrüßen oder auch nicht. Fakt ist jedoch, dass die Verbandsversammlung in ihrem Kontrollrecht beschnitten wird. Gleichzeitig bekommt der Verbandsgeschäftsführer Rechte zuerkannt, die bisher nur dem Hauptverwaltungsbeamten einer kommunalen Gebietskörperschaft zustanden.

Die Regelung der Gemeindeordnung in Bezug auf das Abwahlverfahren wird ebenfalls nicht übernommen. Bei einer Abwahl eines Verbandsgeschäftsführers bekommt dieser das Recht zuerkannt, dass der Abwahlantrag zu begründen ist. Dieses Recht wird jedoch nach der Gemeindeordnung noch nicht einmal einem Bürgermeister zuerkannt.

Wir, die PDS, begrüßen die Begründungspflicht. Insofern, meine Damen und Herren von der Regierungskoalition, wäre aber folgerichtig auch eine Änderung der Gemeinde- und der Landkreisordnung in Bezug auf die Hauptverwaltungsbeamten, Bürgermeister und Landräte, notwendig.

(Minister Herr Jeziorsky: Urgewählten!)

- Urgewählten. - Während die bisherige Regelung auch eine andere Stimmverteilung der Mitgliedsgemeinden im Zweckverband vorsah, soll nunmehr rigoros das EinStimmen-Prinzip festgezurrt werden. Problematisch ist dies jedoch, wenn im Zweckverband Stimmenparität

herrscht. Damit wird eine ständige Blockadehaltung bestimmt. Bisher war es möglich, dass der Zweckverband auch entsprechend seiner Mehrheitsverhältnisse und der Wirtschaftskraft der einzelnen Gemeinden darüber entscheiden konnte, wie die Stimmenverhältnisse aufgeteilt werden. Das soll abgeschafft werden.

Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist der Wegfall der Möglichkeit der Vertretung von gewählten Mitgliedern im Verhinderungsfall. Diese Regelung hatte sich aufgrund der ehrenamtlichen Wahrnahme durch die Mitglieder der Verbandsversammlung in der Vergangenheit bewährt.

Neu soll in das Gesetz die Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft aufgenommen werden. In der Begründung zu dem Gesetzentwurf wird auf die Einwürfe der kommunalen Spitzenverbände in Bezug auf die Verbindlichkeit der Tätigkeit dieser Arbeitsgemeinschaft hin argumentiert, dass dies über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag jederzeit möglich wäre. Aber dieser öffentlich-rechtliche Vertrag ist nicht Voraussetzung. Demzufolge muss und kann man entscheiden, ob man diese Arbeitsgemeinschaft überhaupt braucht, wenn sie im Prinzip nur dann eine rechtsverbindliche Wirkung entfalten kann, wenn es dazu einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gibt.

Demzufolge stellt sich die Frage: Ist es als eine Art Zubrot zu verstehen, dass man auf der anderen Seite die Pflichtverbände einführen will? Die Neueinführung eines Pflichtverbandes ist offensichtlich das Kerngebiet Ihrer Änderungen. Während in den vergangenen Legislaturperioden gerade Vertreter der CDU-Fraktion dies vehement ablehnten, betreiben gerade die Mitglieder der Landesregierung dieser Fraktion in diesem Bereich eine 180-prozentige Kehrtwende.

Unsere Fraktion teilt die Bedenken der kommunalen Spitzenverbände in Bezug auf das Selbstverwaltungsrecht der kommunalen Gebietskörperschaften. Nunmehr soll es den Kommunalaufsichten, abweichend von spezialgesetzlichen Regelungen wie dem Wassergesetz, obliegen, Pflichtverbände zu gründen, wenn daran ein dringendes öffentliches Interesse besteht.

Müssen nunmehr die Kommunen damit rechnen, dass aufgrund der Finanzmisere zukünftig Pflichtverbände im Bereich der Theater, Musikschulen, Sportstätten oder in ähnlichen Bereichen gegründet werden sollen und gleichzeitig die Finanzierungslast kommunalisiert werden soll? - Nein, meine Damen und Herren, hiermit entscheidet zukünftig die Kommunalaufsicht über die Bildung der Zweckverbände und nicht die Gebietskörperschaften. Das Anhörungsverfahren scheint vor diesem Hintergrund eher ein Feigenblatt zu sein - mehr nicht.

Ähnlich verhält es sich bei den Regelungen zur Verbandsumlage. In diesem Zusammenhang fordern wir - ich muss es etwas kürzen, weil meine Redezeit gleich zu Ende ist - die Notwendigkeit der Begründung der Erhöhung einer Verbandsumlage ein, sodass eine Nachkontrollierbarkeit gegeben ist.

Wir sehen es nicht als Verfahrensvereinfachung an, wenn Sie die Regelung des § 140 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung herausnehmen, die die Genehmigungspflicht von Satzungen betrifft. Das Verfahren hatte sich bewährt. Jetzt wollen Sie wieder zurück zur Natur. Das heißt, im engsten Fall kann sich die Kommunalaufsicht drei Monate Zeit lassen, bis sie eine Satzung absegnet. Damit tritt wieder Zeitverzug ein.

Zum Schluss: Unsere Fraktion wird einer Überweisung des Gesetzentwurfs zustimmen, um eine fachliche Qua

lifizierung des Gesetzentwurfs anzustreben. Wir fordern die Regierungskoalition abermals auf, eine inhaltliche Abwägung und fachliche Beratung jenseits der Mehrheitsverhältnisse tatsächlich zu ermöglichen. - Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der PDS)

Danke, Herr Abgeordneter Grünert. - Bevor der Abgeordnete Herr Madl für die CDU-Fraktion das Wort erhält, habe ich die Freude, Damen und Herren der CDUSeniorenunion Hettstedt recht herzlich in unserem Hause zu begrüßen.

(Beifall im ganzen Hause)

Bitte sehr, Herr Abgeordneter Madl.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Mein sehr verehrten Damen und Herren! Herr Grünert, ich weiß nicht, was schlecht daran sein soll, dass es zu einer kommunalen Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsgemeinschaften kommen soll. Ich denke, das ist eine Möglichkeit, die genutzt werden kann. Sie muss nicht genutzt werden, aber wenn Möglichkeiten vorhanden sind, dann kann dies, denke ich, aufgrund der Vielfalt auch dazu führen, dass Aufgaben effizienter erledigt werden können. - Das vorausgeschickt.

(Zustimmung bei der CDU - Zuruf von Herrn Grü- nert, PDS)

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit sollen im Wesentlichen vier Ziele erreicht werden. Das ist erstens die längst überfällige Anpassung der Strukturen kommunaler Gemeinschaftsarbeit an das geltende Kommunalrecht.

Die bisherige gesetzliche Grundlage der kommunalen Zusammenarbeit in Sachsen-Anhalt - das wurde heute schon gesagt - ist das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit. Dieses Gesetz ist am 16. Oktober 1992 in Kraft getreten. Das GKG lehnt sich in seinen Strukturen noch an das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 an. Dieses Gesetz wurde bereits am 1. Juli 1994 durch die Gemeinde- und die Landkreisordnung abgelöst und in den Jahren 1996 und 1999 verändert und novelliert.

Somit stehen die Strukturen mit dem geltenden Kommunalverfassungsrecht längst nicht mehr im Einklang. Sie bedürfen einer Aktualisierung, einer Anpassung an veränderte Bedingungen von eigenverantwortlich handelnden Kommunen, auch und gerade unter dem Aspekt, sich qualitativ und quantitativ verändernden Aufgaben der Sicherstellung der kommunalen Dienstleistungen vor Ort zu stellen.

Zweitens ist die Erweiterung des Handlungsspielraums kommunaler Körperschaften zu nennen. Mit den jetzigen Änderung des GKG sollen den Kommunen Instrumente an die Hand gegeben werden, die den Handlungsspielraum bei einer gemeinsamen Aufgabenerfüllung erweitern helfen und die damit auch zur wirtschaftlicheren und kostengünstigeren Aufgabenerledigung beitragen sollen. Durch die Anwendung von Instrumentarien der kommu

nalen Gemeinschaftsarbeit kann auch eine Spezialisierung bei der Erledigung von Aufgaben zur Effizienzsteigerung führen.

Drittens ist die Klarstellung von Einzelfragen in der Verwaltungspraxis anzuführen. Ein Bedarf an einer Änderung des GKG ergibt sich einerseits aus verschiedenen Einzelfragen, die in der kommunalen Verwaltungspraxis bisher unklar oder strittig behandelt wurden und somit eine Klarstellung erfordern, und andererseits aus der Tatsache, dass in der Verwaltungspraxis bereits praktizierte Instrumente gemeinsamen Verwaltungshandels auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden.

Viertens ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit ein Teil der von der Landesregierung vorgesehenen Neuausrichtung der Verwaltungsstrukturen. Es gibt den Gemeinden, ihren Verwaltungsgemeinschaften und den Landkreisen zusätzliche Instrumente an die Hand, Handlungsspielräume zu eröffnen und ihr Verwaltungshandeln effizienter zu gestalten. Diese Instrumente haben ergänzenden Charakter bei der Erfüllung der kommunalen Aufgaben.

Der Gesetzentwurf enthält eine Reihe von wesentlichen Änderungen, auf die der Innenminister in seiner Rede Bezug genommen hat. Ich möchte sie nur exemplarisch nennen: Das sind erstens der Wegfall der Doppelspitze der Verwaltung, zweitens die Zulässigkeit von Mehrzweckverbänden, drittens die Normierung von Pflichtmitgliedschaften, viertens die Wahrnehmung des Prinzips der Freiwilligkeit bei der kommunalen Zusammenarbeit, fünftens die Neuerungen bei der Durchführung von Aufgaben im Bereich der Zweckvereinbarungen, sechstens die Aufnahme der Arbeitsgemeinschaft als Form der kommunalen Gemeinschaftsarbeit, siebentens der Mitgliederausschluss und die Mitgliedschaftskündigung.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Für ausgesprochen sinnvoll halte ich die Regelung des § 12 - Verbandsgeschäftsführer. Mit dieser Regelung und dem damit verbundenen Wegfall der Doppelspitze wird meines Erachtens vielerorts im Land ein praktikableres Verwaltungshandeln möglich: klare Strukturen, klare Aussagen zur Einsetzung eines Verbandsgeschäftsführers, zu seinem Aufgabengebiet und zur Führung der Zweckverbände im Land Sachsen-Anhalt.

Die Alternative der Arbeitsgemeinschaft, insbesondere unter dem Aspekt der Suburbanisierung oder Urbanisierung - je nachdem, von welchem Standpunkt aus man es zu sehen vermag -, halte ich für ausgesprochen interessant. Sie ist meiner Meinung nach eine Möglichkeit der Zusammenarbeit im Stadt-Umland-Problemkreis und vielleicht eine Möglichkeit, über diese einfachste Form der kommunalen Zusammenarbeit die Stadt-UmlandProblematik einer Lösung zuzuführen. Wenn es nicht möglich ist, einen großen Schritt zu tun, weil man Gefahr läuft zu stolpern oder umzuknicken, sollte man vielleicht viele kleine Schritte tun, um zum Ziel zu kommen.

Ich halte den Gesetzentwurf für ausgesprochen interessant, vor allem klar gegliedert und logisch verknüpft.

Möglicherweise sollten wir § 18 - Übergangsregelung; zwei Jahre Anpassung - noch einmal überdenken. Ich denke hierbei insbesondere an die Anpassungen mit InKraft-Treten der Aufgabenübertragung des VGM-Gesetzes zum 1. Januar 2005. Vielleicht könnte man in diesem Zusammenhang an eine Verbindung denken.

Ich freue mich, wie gesagt, auf eine Beratung in den Ausschüssen und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Danke, Herr Abgeordneter Madl. Würden Sie noch eine Frage vom Abgeordneten Dr. Köck beantworten?

Bitte sehr, Herr Dr. Köck.

Meinen Sie nicht, dass die von Ihnen angesprochenen kleinen Schritte im Fall des Saalkreises und der Stadt Halle später nur noch einen ganz großen Schritt zulassen?

Herr Dr. Köck, wir sind jetzt nicht bei der Diskussion über die Gebietsreform Halle/Saalkreis. Ich möchte es Ihnen aber trotzdem sagen. Ich denke, dass zwischen Halle und dem Saalkreis viele Verbindungen existieren, die man vielleicht über solche Arbeitsgemeinschaften intensivieren könnte, über die man zwar heute nicht spricht, die aber existent sind. Meiner Meinung nach ist es ein guter Schritt, die Arbeit zwischen solchen Gebilden, die man hinlänglich als Stadt-Umland-Problemkreis bezeichnet, zu intensivieren.

Danke, Herr Madl. - Für die SPD-Fraktion wird der Abgeordnete Dr. Polte sprechen. Bitte sehr.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der heute in erster Lesung zu behandelnde Entwurf eines zweiten Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit begrüßen wir insoweit, als er die gesetzlichen Regelungen über die kommunale Gemeinschaftsarbeit an die kommunalverfassungsrechtliche Rechtsentwicklung anpasst. Die Zweckmäßigkeit und die Felder der kommunalen Gemeinschaftsarbeit werden davon bestimmt, wie effizient und zukunftsgerecht die Verwaltungsstrukturen und die Funktionalreform des Landes Sachsen-Anhalt gestaltet sein werden.

Ich hoffe, dass es nicht das Hauptanliegen des vorliegenden Gesetzentwurfes ist, die Defizite, wie zum Beispiel in dem soeben beschlossenen Gesetz zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften, zu kompensieren oder - freundlicher gesagt - andere Lösungsansätze für eine Aufgabenwahrnehmung zu liefern mit dem leider fatalen Nebeneffekt, dass sie in der Regel einen höheren Aufwand verursachen, den man bei einer zukunftsgerechten Reform sparen könnte und in unserem Land dringend sparen müsste.

Wenn die kommunale Gemeinschaftsarbeit in größerem Umfang als bisher ermöglicht werden soll, um vielleicht

die fehlende Leistungskraft vor Ort auszugleichen, widerspricht das Ihrem mit dem Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetz selbst gesetzten Ziel; denn dort heißt es: Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung. Damit soll aber nicht gesagt sein, dass es nach einer beherzten Verwaltungsreform nicht auch Felder und Handlungsspielräume der kommunalen Gebietskörperschaften für eine gemeinsame Aufgabenerfüllung geben sollte und könnte.

Ich befürchte aber, es erfolgt mit mehr Bürokratie, der Schaffung von Streitpotenzial auf kommunaler Ebene und mit höheren Kosten, wenn es letztlich nicht gelingt, eine zeitgemäße Reform zustande zu bringen. Das Aufgabenspektrum sollte auf der kommunalen Ebene zwischen Kreis, Einheitsgemeinde und Verwaltungsgemeinschaft so verteilt werden, dass im Regelfall die Erfüllung sowohl verwaltungstechnisch wie auch finanziell gesichert ist. Das ist die eigentliche Zielstellung einer Reform.

Die kommunale Gesamtorganisation wird tendenziell an Effektivität verlieren, wenn interkommunale Formen der Zusammenarbeit neben die Organe der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft oder sogar in Konkurrenz zu ihnen treten. Jeder Abstimmungsbedarf verursacht Reibungsverluste und Mehrkosten.

Die theoretische Fiktion „Prinzip der Freiwilligkeit“ bleibt als Relikt eines Wahlkampfversprechens erhalten, wird aber durch die im Gesetz ermöglichte Bildung eines Pflichtverbandes bzw. durch den Anschlusszwang einer Gebietskörperschaft an einen bestehenden Zweckverband konterkariert. Als Begründung wird das öffentliche Wohl angeführt. Herr Innenminister, das öffentliche Wohl beginnt bei der Verwaltungsreform und nicht bei der Reparatur ihrer Unzulänglichkeiten.

Bezogen auf die ungelösten Fragen der Stadt-UmlandProblematik stelle ich mir dann zum Beispiel eine Arbeitsgemeinschaft zwischen der Landeshauptstadt und der Einheitsgemeinde „Mittelland“ vor. In diesem Rahmen ist dann an eine gelegentliche Spende aus der Speckgürtelgemeinde für den Magdeburger Zoo zu denken.

Niemand kann im Ernst annehmen, dass eine nur aus Präventionsgründen gebildete Verwaltungsstruktur als Maßstab das öffentliche Wohl im Auge hat. Es sind 5 000 € für diejenigen in Aussicht gestellt worden, die zum Beispiel jetzt in Barleben bauen. Dort ist das Geld, und die immer mehr sich in Finanznöten befindende Landeshauptstadt weiß nicht, wie sie ihre Straßenbeleuchtung bezahlen soll. Hier werden, wenn das Schule macht, dem Egoismus und der Entsolidarisierung Vorschub geleistet. Dagegen müssen wir angehen.