Das Sozialministerium und das Kultusministerium werden in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe diese Bildungsinhalte konkretisieren. Dabei ist selbstverständlich auch die Qualifikation des Erziehungspersonals von großer Bedeutung. Ich bin jedoch der Meinung, dass in den Kindergärten gut ausgebildetes Personal tätig ist, das sehr wohl gelernt hat, einen Bildungsauftrag umzusetzen.
Das Gesamtpaket - nur als solches möchte ich es betrachtet wissen -, das mit dem Gesetzentwurf entstanden ist, ist unserer Auffassung nach zukunftsfähig. Es gibt im neuen Gesetz auch Eckpunkte, über die man hinsichtlich der Umsetzung diskutieren muss. Ich denke, dazu werden wir in den Ausschüssen Gelegenheit haben.
Dieses neue Gesetz ist eine Grundlage dafür, die öffentlich geförderte Tagesbetreuung auf einem hohen Niveau zu halten und gleichzeitig finanzierbar zu gestalten. Ich bin überzeugt, dass wir unser Ziel, eine inhaltlich anspruchvolle und trotzdem finanzierbare Kinderbetreuung vorzuhalten, erreichen können und somit einen wertvollen Beitrag für die Zukunft unserer Kinder leisten werden.
Ich plädiere im Namen der FDP-Fraktion für eine Überweisung in den Ausschuss für Gleichstellung, Familie,
Kinder, Jugend, und Sport zur federführenden Beratung und zur Mitberatung in die Ausschüsse für Inneres und für Finanzen.
(Beifall bei der FDP - Zustimmung bei der CDU - Herr Bischoff, SPD: Nicht in den Ausschuss für Bildung und Wissenschaft?)
Die Fragen, die an meine Vorredner gestellt wurden, haben gezeigt, dass sie mit dem eigentlichen Thema, die Qualität der Betreuung hoch zu halten und dennoch in einem finanzierbaren Rahmen zu bleiben, nicht wirklich etwas zu tun haben. Alle anderen inhaltlichen Fragen, denke ich, können wir im Ausschuss diskutieren. Deshalb werde ich hier keine Fragen beantworten.
Damit ist die Debatte abgeschlossen. Bevor wir in das Abstimmungsverfahren eintreten, erteile ich dem Abgeordneten Herrn Dr. Polte das Wort zu einer Intervention.
Frau Präsidentin! Ich beziehe mich auf die Antwort vom Abgeordneten Herrn Kurze auf meine Frage. Ich möchte hier Folgendes richtig stellen: Wenn ich in meiner Funktion als Oberbürgermeister der Stadt Magdeburg auf Parteitagen das Grußwort der Landeshauptstadt gesagt habe, dann gehörte das selbstverständlich zu meinen Pflichten. Ich habe das bei allen Parteien getan. So mich die Amnesie nicht erreicht hat, Herr Kurze: Ich war zweimal bei der CDU.
Was Ihnen von meinen Worten damals haften geblieben ist, weiß ich nicht. Ich weiß nur, weil ich ein Mann mit bestimmten Grundsätzen bin: Zwei Dinge waren mir immer wichtig, nämlich erstens im Interesse der Kommunen die Einhaltung des Konnexitätsprinzips. Ich habe mich immer darüber geärgert, wenn die kommunale Ebene Aufgaben übertragen bekommen hat, aber nicht die entsprechende Finanzausstattung.
Zweitens habe ich mich immer bemüht, auch zu mahnen: Wir müssen ehrlich mit den Bürgern umgehen. An dieser Ehrlichkeit messe ich mein eigenes Tun und daran messe ich auch Ihr Tun. Da wir in einem Wahlkreis sind, tue ich das ganz besonders Ihnen gegenüber. Dieses Recht lasse ich mir trotz aller Amnesie, die Sie mir unterstellen, nicht nehmen.
Wir treten nun in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 4/399 ein. Es geht zunächst um die Ausschussüber
weisung als solche. Wer einer Überweisung in die Ausschüsse zustimmt, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. Wer stimmt der Überweisung des Gesetzentwurfes zu? - Hierzu gibt es eine wachsende Mehrheit. Wer stimmt dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Damit ist der Gesetzentwurf mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen bei Gegenstimmen der PDS-Fraktion und Enthaltung der SPD-Fraktion in die Ausschüsse überwiesen worden.
Es geht nun darum, die Ausschüsse zu bestimmen, die sich mit dem Gesetzentwurf befassen sollen. Genannt wurden schon der Ausschuss für Gleichstellung, Familie, Kinder, Jugend und Sport und der Ausschuss für Finanzen. Gibt es weitere Ausschussüberweisungswünsche?
- Ausschuss für Inneres und Ausschuss für Bildung und Wissenschaft. - Gibt es dagegen Widerspruch? - Dann stimmen wir darüber einzeln ab.
Wer für die Überweisung des Gesetzentwurfes in den Ausschuss für Gleichstellung, Familie, Kinder, Jugend und Sport ist, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Damit ist der Gesetzentwurf in den Ausschuss überwiesen worden.
Wer ist für die Überweisung in den Ausschuss für Bildung und Wissenschaft? - Der Gesetzentwurf ist in den Ausschuss für Bildung und Wissenschaft überwiesen worden.
Wer ist für die Überweisung des Gesetzentwurfes in den Ausschuss für Inneres? - Der Gesetzentwurf ist in den Ausschuss für Inneres überwiesen worden.
Wer ist für die Überweisung des Gesetzentwurfes in den Finanzausschuss? - Dieser Ausschuss ist ohnehin beteiligt.
Wir stimmen jetzt ab über den federführenden Ausschuss. Welcher Ausschuss soll federführend beraten?
- Der Ausschuss für Gleichstellung, Familie, Kinder, Jugend und Sport. - Wer für die Übertragung der Federführung an den Ausschusses für Gleichstellung, Familie, Kinder, Jugend und Sport ist, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Damit übernimmt die Federführung der Ausschuss für Gleichstellung, Familie, Kinder, Jugend und Sport. Damit ist der Tagesordnungspunkt 8 beendet.
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Ich bitte Sie, den Lärmpegel im Interesse einer sachlichen, qualitativ hochwertigen Debatte etwas zu senken. - Einbringer ist der Minister des Innern Herr Jeziorsky. Sie haben das Wort, Herr Minister.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Da die Gewährleistung der inneren Sicherheit eine wesentliche Voraussetzung für ein lebenswertes Sachsen-Anhalt ist, müssen wir die Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass die für die innere Sicherheit zuständigen Behörden ihre Aufgaben gerade angesichts der aktuellen Anforderungen auch effektiv wahrnehmen können.
Die Landesregierung hat in kurzer Zeit bereits Schritte zur weiteren Verbesserung der Sicherheitslage in unserem Land unternommen. Mit dem neuen Konzept zur Polizeiorganisation soll eine Erhöhung der polizeilichen Präsenz sowie ein effizienterer Personal- und Mitteleinsatz bewirkt werden. Kurz gesagt: In der Fläche des Landes wird die Polizei künftig besser arbeiten können. Allen, die diese Bemühungen um eine bessere Polizeiorganisation unterstützt haben, möchte ich auch von dieser Stelle aus recht herzlich Dank sagen.
Die organisatorischen Maßnahmen der Landesregierung bedürfen jedoch der Ergänzung durch den Gesetzgeber; denn wenn Gefahren wirksamer als bisher abgewehrt werden sollen, dann dürfen wir unser Handeln nicht auf organisatorische Maßnahmen beschränken.
Vielmehr müssen wir den zuständigen Behörden auch wirksame rechtliche Instrumentarien zur Verfügung stellen; denn die Menschen in unserem Land haben nicht nur einen Anspruch darauf, dass die Polizei für sie möglichst schnell erreichbar ist, sondern sie haben auch einen Anspruch darauf, dass die Polizei in Gefahrensituationen wirksam tätig werden kann.
Meine Damen und Herren! Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes SachsenAnhalt überträgt den darin genannten Behörden die Aufgabe der Gefahrenabwehr und gibt ihnen die hierzu erforderlichen Befugnisse.
Einige Bestimmungen dieses Gesetzes müssen dringend den aktuellen Anforderungen angepasst werden, damit die zuständigen Behörden die öffentliche Sicherheit und Ordnung - Herr Rothe! - unter Wahrung der Bürger- und Freiheitsrechte wirksamer als bisher schützen können. Auch hierzu handelt die Landesregierung konsequenter, als es die Vorgängerregierung mit einigen zum Teil halbherzigen Novellierungen des Gefahrenabwehrgesetzes getan hat.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Auf die wesentlichen Änderungsvorschläge möchte ich im Folgenden kurz eingehen.
Durch die Änderung des § 14 Abs. 3 SOG soll der Anwendungsbereich der polizeilichen Befugnis zu lagebildabhängigen Kontrollen, die bisher nur auf Bundesfernstraßen zulässig sind, auf Autohöfe und die entsprechenden Straßenverbindungen erweitert werden. Dies ist erforderlich, weil die grenzüberschreitende Kriminalität ihre Aktionsräume längst über den Bereich der Bundesfernstraßen und Autobahnraststätten hinaus ausgedehnt hat.
Durch die vorgesehene Änderung des § 16 Abs. 2 SOG soll die Polizei die Befugnis erhalten, nicht nur Bildaufnahmen, sondern auch Bildaufzeichnungen an solchen Orten anfertigen zu dürfen, von denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort Straf
Nach der bisherigen Regelung darf erst dann aufgezeichnet werden, wenn ein vor dem Bildschirm sitzender Polizeibeamter eindeutig eine Straftat wahrnimmt. Dann muss er per Knopfdruck die Aufzeichnungsfunktion in Gang setzen. Dies ist völlig praxis- und lebensfremd. Oft stellt sich erst später heraus, dass eine Straftat, etwa eine Drogenübergabe, vorliegt. Oder dem Beamten entgeht während seines mehrstündigen Dienstes ein Geschehen. Damit hier nichts verloren geht, soll jetzt die auch sonst im SOG übliche Befugnis zur Aufzeichnung eingeführt werden.
Die vorgeschlagenen Änderungen bei § 31 SOG sehen unter anderem vor, den Richtervorbehalt für die präventiv-polizeiliche Rasterfahndung aufzuheben. Der vorgesehene Verzicht auf den Richtervorbehalt entspricht nicht nur der Empfehlung der Innenministerkonferenz, auf die ich bereits in der Sitzung des Landtages vom 18. Juli dieses Jahres hingewiesen habe, sondern auch der Auffassung des Bundesinnenministers Schily. Im Übrigen ist festzustellen, dass bereits eine Reihe von Polizeigesetzen einen solchen Vorbehalt nicht kennt.
Bitte gestatten Sie mir bei dieser Gelegenheit darauf hinzuweisen, dass das Grundgesetz den so genannten Richtervorbehalt nur bei besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffen kennt. Die Rasterfahndung stellt aber auch nach Auffassung oberster Landesgerichte keinen besonders schweren Grundrechtseingriff, sondern eine Maßnahme mit vergleichsweise geringer Eingriffstiefe dar.
Im Übrigen ist auch bei Gefahrenlagen, die eine Rasterfahndung erfordern, stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser Grundsatz ist von Verfassungsrang und ist in § 5 SOG für alle aufgrund dieses Gesetzes zu treffenden Maßnahmen festgeschrieben.
Neben der Aufhebung des Richtervorbehaltes ist mit der vorgesehenen Änderung des § 31 SOG beabsichtigt, die Rasterfahndung zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, zum Beispiel gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, in den Fällen zu ermöglichen, in denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich und auf andere Weise nicht möglich ist.