Protocol of the Session on January 30, 2019

Dieser Weg soll auch mit der vorliegenden Novelle fortgeschrieben werden. In der öffentlichen Anhörung gab es von den Sachverständigen dafür Lob und Anerkennung. Sie beschrieben das Gesetz als modern, problemorientiert und anwenderfreundlich. Die inhaltlich bewähr

ten und unstreitigen Elemente des bisherigen Landesrechts werden beibehalten. In Übereinstimmung mit anderen landesrechtlichen Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere des Wasser- und Naturschutzgesetzes, wird die Novelle in Aufbau und Gliederung dem Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes angeglichen. Die Vorschriften werden anwenderfreundlich, Wiederholungen des Bundesrechts werden vermieden. Im Landesrecht werden nur Regelungen aufgenommen, die das Bundesrecht konkretisieren oder ergänzen.

Damit komme ich zu den wesentlichen inhaltlichen Regelungen. Bei der Kreislaufwirtschaft kommt dem Recycling von Abfallprodukten und ihrer Nutzung als Sekundärrohstoff eine zentrale Rolle zu. Daher ist es uns wichtig, im Sinne einer Vorbildwirkung insbesondere die öffentliche Hand bei der Errichtung von Bauwerken und bei der Beschaffung in die Pflicht zu nehmen, bei der Planung von Baumaßnahmen und bei der Beschaffung Recyclingmaterialien bei gleichen technischen Eigenschaften vorrangig zu berücksichtigen. Damit wollen wir die Marktchancen von Recyclingprodukten und -materialien verbessern und die Akzeptanzprobleme überwinden; denn wir haben in Sachsen moderne und innovative Unternehmen, die aus Abfällen wertvolle Sekundärrohstoffe herstellen. Die Kreislaufwirtschaft hat sich in Sachsen zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor entwickelt.

Mit dem vorliegenden Gesetz war es mir wichtig, diesen Bereich besonders zu stärken. Das überarbeitete Gesetz betrifft auch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Wichtig sind auch die Akteure bei der Gewinnung von Abfällen für das Recycling. Künftig müssen gewerbliche und gemeinnützige Sammler jährlich die Art und Menge der eingesammelten Abfälle bei den Behörden melden. Damit erhalten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bessere Möglichkeiten, ihre eigenen Kapazitäten genauer zu planen. Die zuständige Behörde kann zudem einschätzen, ob neue Sammlungen die Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallentsorgung beeinträchtigen. Sie kann sie daher verbieten oder mit Auflagen versehen.

Mit der seit Anfang 2015 geltenden Pflicht zur getrennten Sammlung der Bioabfälle ist auch die Pflanzenabfallverordnung überholt. Sie wird daher auch formell aufgehoben, denn die Verbrennung von Pflanzenabfällen ist nicht mehr zeitgemäß und widerspricht der modernen Abfallhierarchie mit ihrem Vorrang einer stofflichen Nutzung von Bioabfällen. Das heißt nicht, dass Traditionsfeuer mit geeigneten unbedenklichen Brennstoffen nicht bleiben dürfen. Sie sind weiterhin erlaubt. Unser gutes altes sächsisches Brauchtum kann mithin auch in Zukunft wie bisher gepflegt werden.

Beim Bodenschutz geht es im Wesentlichen um Deregulierung durch die Streichung der Landesaltlastenfreistellung. Bisher ist es zu keinem Anwendungsfall dieser Regelung gekommen. Die bundesrechtlich geregelten Freistellungen bleiben davon unberührt.

Meine Damen und Herren, mit dem neuen Sächsischen Kreislauf-, Wirtschafts- und Bodenschutzgesetz haben wir

die Möglichkeit zur Verwaltungsvereinfachung genutzt. Ich gehe davon aus, dass genau das auch ein Ziel dieses neuen Gesetzes sein muss. Alles, was hier in den Redebeiträgen gefordert wurde, würde dieses Gesetz nur erneut überfrachten. Auch der zur Diskussion gestellte Änderungsantrag, neue Agenturen zu schaffen, belastet eher die Prozesse, als dass er wirklich nützt. Die bisher schon bestehenden Belastungen unserer Entsorgungsträger

würden eher noch erhöht.

Der Verwaltungsvollzug wird verbessert, und der Gesetzgeber schafft den rechtlichen Rahmen für eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft und für einen effektiven Bodenschutz. Ich bitte Sie um Ihre Zustimmung zum vorliegenden Gesetzentwurf.

Meinen herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU, der SPD und der Staatsregierung)

Für die Staatsregierung sprach Herr Staatsminister Schmidt. Jetzt gibt es zwei Kurzinterventionen – zunächst an Mikrofon 7 und dann an Mikrofon 1. – Bitte, Herr Kollege Urban, Sie zuerst.

Vielen Dank, Herr Präsident! Herr Staatsminister Schmidt, ich hatte die leise Hoffnung, dass Sie noch etwas zu der kritisierten Auffangzuständigkeit, die der Städte- und Gemeindetag als Hauptkritik in die Debatte eingebracht hat, sagen. Wenn Sie nichts sagen, gehe ich davon aus, dass es tatsächlich so ist, dass wir für die Gemeinden, Städte und Landkreise die Kostenrisiken nicht für die Zukunft abgefedert haben, dass Gesetzesänderungen auf Bundesebene kostenmäßig durchschlagen können und dass der Freistaat nicht möchte, dass das ausgeschlossen ist.

(Beifall bei der AfD)

Das war die erste Kurzintervention. – Es gibt keine Reaktion von der Staatsregierung. Jetzt erhält Frau Dr. Pinka das Wort für die zweite Kurzintervention.

Herr Staatsminister, Sie haben nichts zu den 3.6er-Deponien gesagt. Im Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen heißt es, dass Sie die Altregelung wieder aufnehmen. Sie wissen, dass ich die Kleine Anfrage gestellt habe, welches die Millionenbeiträge sind, die angehäuft werden, und dass es keine Anträge auf Entlassung aus der Nachsorge gibt, weil die Betreiber Angst haben, dass sie die anfallenden Kosten nicht gebührenfähig machen können.

Geben Sie mir recht, dass der Zustand mit dieser jetzigen Regelung manifestiert wird, also meine Kleine Anfrage sich in der Statistik fortschreibt, dass es keine Deponien geben wird, die aus der Nachsorge entlassen werden, weil die Betreiber Angst haben, dass sie das nicht gebührenfähig machen können, und dass sie Angst haben, den Vollzug zu veranlassen? Geben Sie mir recht, dass diese Vorschläge, die wir im Haushalt unterbreitet hatten, in der

Debatte relevant gewesen wären, auch bei der Änderung der 3.6er-Deponien?

Gibt es eine Reaktion darauf? – Ja.

Sie haben sich selbst schon die Antwort gegeben. Wir kommen den Forderungen der kommunalen Ebene nach, dass wir diese Regelung – wie vorgeschlagen – im Änderungsantrag umsetzen. Mehr kann ich dazu nicht sagen. Es gibt bisher – Sie haben es ja selbst gesagt – keine diesbezüglichen weitergehenden Anträge. Deshalb sollte der Änderungsantrag so wie vorgeschlagen auch vom Parlament mitgetragen werden.

Das waren Kurzinterventionen und eine Reaktion.

Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Wir kommen jetzt zu den Abstimmungen. Ich rufe das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Abfall- und Bodenschutzrechtes, Drucksache 6/14477, Gesetzentwurf der Staatsregierung, auf. Wir stimmen auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt und Landwirtschaft, Drucksache 6/16421, ab.

Es liegt folgender Änderungsantrag vor: Drucksache 6/16504, Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Ich bitte um Einbringung. Bitte, Herr Kollege Zschocke.

Vielen Dank, Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Neben einer klaren Zielbestimmung in § 1 schlagen wir die Einrichtung einer „Sonderabfallagentur für gefährliche Abfälle“ vor. § 17 Abs. 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz ermächtigt die Länder, Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung zu bestimmen. Bayern, Brandenburg, Niedersachsen und Baden-Württemberg versuchen, über solche Landesgesellschaften die Stoffströme gefährlicher Abfälle zu steuern. Das gilt nicht für Sonderabfälle zur Verwertung, doch die Beseitigung kann durch eine solche Agentur rechtskonform gelenkt werden.

Warum schlagen wir das vor? Sachsen ist eine sehr große Drehscheibe für Sonderabfälle aus ganz Europa; Millionen Tonnen sind hier auf der Schiene und auf der Straße von überall her, insbesondere aus Italien, zu uns unterwegs. Die Deponie in Cröbern bei Leipzig gehört zu den leistungsfähigsten in Europa. Um dort die geplante und genehmigte Deponiekapazität kostendeckend zu verfüllen sowie die Rekultivierungsmaßnahmen und die Deponienachsorge zu finanzieren, sind die Betreiber auf viele Jahre – bis voraussichtlich 2035 – auf große Mengen von für die Deponierung zugelassenen Abfällen angewiesen. Eine Sonderabfallagentur kann festlegen, dass alle gefährlichen Abfälle mit der entsprechenden Deponieklasse auf eine solche Deponie kommen. Damit hätte der öffentlichrechtliche Betreiber Planungssicherheit. Die Überwachung und das Herausfiltern von „schwarzen Schafen“

mit falschen Deklarierungen und falschen Zielorten oder mit Transportmängeln, die es leider immer noch gibt, wäre dadurch wesentlich einfacher.

Jetzt haben Sie uns GRÜNEN Überregulierungen vorgeworfen. In Baden-Württemberg wurde so eine Sonderabfallverordnung samt Agentur im Jahr 2008 von einer CDU-Regierung eingeführt.

(Valentin Lippmann, GRÜNE: Hört! Hört!)

Ja, eine Sonderabfallagentur kann nicht alles regulieren. Das stimmt. Sie kann aber ein wichtiges Element sein, kommunalen Betreibern wie denen der Deponie Cröbern eine wirtschaftliche Auslastung ihrer Kapazitäten mit Abfällen aus Sachsen und aus den grenznahen Regionen ohne dieses enorme Ausmaß an Abfallimporten zu ermöglichen. Sie kann auch dazu beitragen, Gefahren durch halsbrecherische Transportpraktiken quer durch Europa, wie wir sie immer wieder erleben, zurückzudrängen. Sie kann als zentrale Stelle in Sachsen alle mit der Entsorgung von gefährlichen Abfällen verbundenen Verfahren bündeln, auch die Verfahren für alle Beteiligten vereinfachen und strategisch helfen, den Menschen in Sachsen neue Deponien zu ersparen. Deshalb bitten wir um Zustimmung.

Vielen Dank.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Das war die Einbringung durch Herrn Kollegen Zschocke. Jetzt ergreift Herr Kollege Hippold für die CDU-Fraktion das Wort. Bitte schön.

Vielen Dank, Herr Präsident. Zu den drei Punkten des Änderungsantrages im Einzelnen: Der Zweck des Gesetzes ist nach unserer Einschätzung schon vom Bundesrecht vorgegeben. Wir können nicht erkennen, was wir darüber hinaus regeln müssten. Nach Kreislaufwirtschaftsgesetz bestimmt sich der Zweck dadurch, „die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.“ Eine Zweckbestimmung, die davon abweicht, liegt nach unserer Einschätzung nicht in der Gesetzkompetenz des Freistaates Sachsen.

Darüber hinaus haben Sie – Kollege Zschocke hat es gerade angesprochen – unter Punkt 4 a eine Sonderabfallagentur gefordert, was nach unserer Einschätzung fachlich nicht notwendig ist. Überdies würde das eine weitere Schnittstelle erzeugen, was dem Gedanken der Deregulierung, den wir bei der Erstellung des Gesetzes verfolgt haben, durch eine Vereinfachung widerspricht und darüber hinaus einen Mehrbedarf an Personal und Sachmitteln erfordern. Das ist aus unserer Sicht nicht gerechtfertigt.

Als Letztes die Nr. 4 b, die lautet: „Die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger können zur Durchsetzung ihrer Satzung im Einzelfall die notwendige Anordnung als

Verwaltungsakt erlassen.“ Nach meiner Einschätzung ist es jetzt schon geltende Rechtslage, dass die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zur Durchsetzung ihrer Satzungen im Einzelfall die notwendige Anordnung im Verwaltungsakt erlassen können. Einer ausdrücklichen Regelung bedarf es nach unserer Einschätzung deshalb im Sächsischen Kreislauf-, Wirtschafts- und Bodenschutzgesetz nicht. Wir werden deshalb den Antrag selbstverständlich ablehnen.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Vielen Dank, Kollege Hippold. Gibt es weitere Wortmeldungen? – Frau Dr. Pinka, wollen Sie? – Bitte.

Unsere Fraktion stimmt dem Änderungsantrag zu. Wir hatten im Untersuchungsausschuss die Bilanzen, wie die gefährlichen Abfälle bei uns in Sachsen hin- und hertransportiert werden. Herr Zschocke hat neuere Anfragen gestellt. Wir wissen um das Problem. Von daher können wir der Vorlage zustimmen.

Kollege Urban, bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Der Änderungsantrag der GRÜNEN möchte durch die Definition des Gesetzeszwecks mit dem neuen vorangestellten § 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die Reduzierung der Verbrennung und Deponierung von Abfällen auf null erreichen. Das ist aus unserer Sicht bestenfalls Symbolpolitik. In Wahrheit kann dies nicht Zweck des vorliegenden Gesetzes sein. Es wäre so etwas wie Etikettenschwindel.

Die AfD ist für die größtmögliche Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen. Das schöne Ziel Zero Waste – null Abfall – muss auf einem mühsamen Weg gemeinsam durch konkrete Schritte erarbeitet werden. Es wird durch die von den GRÜNEN vorgeschlagene Zauberformel – null Abfall – selbstredend nicht einmal gefördert.

Wir lehnen auch Ihren zweiten Vorschlag zum Aufbau einer parallelen Abfallverwaltung speziell für Sondermüll

ab. Er widerspricht unserem Verständnis von einer schlanken, bürgernahen und dezentralen Verwaltung. Er wird zu Abgrenzungsproblemen und Reibungsflächen innerhalb der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger führen. Deshalb erachten wir den Änderungsantrag der GRÜNEN-Fraktion für überflüssig.

Vielen Dank.

(Beifall bei der AfD)

Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen und stelle den in der Drucksache 6/16504 vorliegenden Änderungsantrag zur Abstimmung. Wer ihm seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Keine. Damit ist der Änderungsantrag abgelehnt.

Meine verehrten Kolleginnen und Kollegen, wenn sich kein Widerspruch erhebt, könnte ich über die Überschrift und die drei Artikel im Block abstimmen lassen. Können wir so verfahren? – Ich trage noch einmal vor: Wir stimmen im Block über Überschrift, Artikel 1 Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen, Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz, Artikel 2 Änderung des Landesplanungsgesetzes und Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ab. Wer dem seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Eine ganze Anzahl von Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? – Danke. Damit stelle ich Zustimmung fest.

Ich stelle den Entwurf Gesetz zur Änderung des Sächsischen Abfall- und Bodenschutzrechtes, Drucksa