Protocol of the Session on January 30, 2019

Man kann diese Kritik teilen oder auch nicht, denn die Frage ist: Was können wir hier in Sachsen tatsächlich gesetzlich regeln? Die zweite Frage stelle ich gleich hinterher: Wo stehen wir in Sachsen denn wirklich bei dem, was derzeit in der Kreislaufwirtschaft machbar ist?

Zur ersten Frage: Abfall ist ein Wertstoff. Ob wir zum Abfall nun Abfall oder Wertstoff sagen, im Gesetz steht, es handelt sich um einen Wertstoff. Das ist die Philosophie, die hinter der Kreislaufwirtschaft steht und die wir teilen. Bis auf ein paar verwirrte Seelen wird dieser theoretische Ansatz, dieses Umdenken, auch von niemandem infrage gestellt. Praktisch sind wir leider gesellschaftlich und in der Wirtschaft noch nicht so weit, dass wirklich jedes Produkt wieder- oder weiterverwendet werden kann. Eines der größten Probleme sind zum Beispiel Verpackungsmaterialien wie Plastik. Das haben wir alle im Fokus.

Das führt mich zur zweiten Frage: Was kann man in Sachsen gesetzlich regeln? Fakt ist, dass es sich bei dieser Beschlussvorlage um eine Neuordnung des Gesetzes und die Anpassung der Systematik an das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes handelt. Es ist schon damit Ausdruck genug, denke ich, dass wir Abfallwirtschaft zur Kreislaufwirtschaft fortentwickeln.

Auch wenn das Gesetz im Großen und Ganzen bewährte Elemente beibehält, gibt es eine Reihe neuer Regelungen. Das Schöne ist, dass ich mich als Miteinbringer jetzt auf die Ausführungen von Herrn Hippold beschränken und nur noch kurz erwähnen kann, was uns wichtig ist.

Gestatten Sie eine Zwischenfrage, Kollege Winkler?

Natürlich.

Bitte, Frau Dr. Pinka.

Vielen Dank. – Geben Sie mir recht, dass man in einem Gesetz auch Zielvorgaben für die Abfallwirtschaftspläne hätte machen können? Ich habe nämlich den Eindruck, dass sie im Moment zahnlose Tiger sind.

Ich werde in meinen Ausführungen noch genau darauf zu sprechen kommen und Sie an Prof. Dr. Dr. Ekardt erinnern. Er hatte Ausführungen gemacht, die diese Frage beantworten.

Wie schon erwähnt, Kollege Hippold hat die Punkte, die neu geregelt werden, schon genannt. In den Abfallwirtschaftskonzepten muss der Wiederverwertungs- und Verwertungsgedanke stärker in den Vordergrund gerückt werden. Eine jährliche Meldung der Träger der gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen soll über die Art und Menge der gesammelten Abfälle berichten. Diese Berichtspflicht dient dazu, die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung der öffentlich-rechtlichen

Entsorgungsträger zu gewährleisten. Außerdem ist die Pflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgenommen, wild lagernde Abfälle auf tatsächlich und rechtlich frei zugänglichen Flächen zusammenzutragen und bereitzustellen, wenn kein Verantwortlicher, also Besitzer und Erzeuger, herangezogen werden kann.

Ein weiterer ebenfalls sehr wichtiger Punkt – ich erinnere an die interessanten Ausführungen während der Anhörung – ist die Pflicht der öffentlichen Hand, bei Planung von Baumaßnahmen und bei der Beschaffung Recyclingbaustoffe bei gleichen technischen Eigenschaften zu berücksichtigen, also Gleichbehandlung von Recyclingbaustoffen mit anderen Baumaterialien. Damit wird ganz stark auf die Vorbildwirkung der öffentlichen Hand gesetzt. Das hat Kollege Hippold schon ausgeführt. Der Einsatz von Recyclingprodukten erhält damit einen klaren Vorschub, was hoffentlich auch zu einer Umgestaltung und letztlich zum Umdenken am Markt führen wird.

Zum Änderungsantrag sind auch schon Ausführungen gemacht worden, § 13, Betretungs- und Duldungsrechte gegenüber Eigentümer und Nutzungsberechtigten, auch auf die Verursacher sozusagen erweitert. Die Hinweise des Juristischen Dienstes sind aufgenommen worden. Hinsichtlich der Regelung zu Deponien der Klasse 3.6, also der Altlaststandorte, bestand ja seitens der Entsorgungsträger der Wunsch, diese Regelung wieder aufzunehmen bzw. beizubehalten. Ich kann die Bedenken von Frau Dr. Pinka nicht teilen, weil sich an der Situation nichts ändert, aber der derzeitige Eigentümer damit gesichert würde.

(Dr. Jana Pinka, DIE LINKE: Sie wissen doch, dass es auf die geht!)

Es ändert sich nichts.

(Dr. Jana Pinka, DIE LINKE: Das ist schlimm genug!)

Zurück zur Kritik der Opposition am Gesetz und auch zu Ihrer Frage, Frau Dr. Pinka. Diesbezüglich möchte ich an die Ausführungen von Prof. Dr. Dr. Felix Ekardt, Vorsitzender des BUND Sachsen, während der Anhörung erinnern, der sich mit der Frage beschäftigt hat, was landesrechtlich möglich und sinnvoll ist. Er kam zu dem Schluss: Man kann rechtlich und muss von der Systematik nicht alles ausgerechnet in diesem Gesetz unterbringen. „Als Jurist“, so führte er weiter fort, „finde ich es nicht besonders sinnvoll, irgendwelche Dinge zu propagieren, die auf sächsischer Ebene rechtlich einfach nicht machbar sind.“

Er sprach weiterhin von den zentralen Anforderungen an eine vernünftige Landespolitik, dass konsequent auf andere Politikebenen zur Klärung der wichtigen Themen auf diesem Gebiet eingewirkt werden müsse. Beispielhaft möchte ich hier unter anderem den Fünf-Punkte-Plan für weniger Plastik und mehr Recycling unserer Bundesumweltministerin nennen. Hiermit hat sie unter anderem noch einmal die EU-Initiative zum Verbot von überflüssigen Plastikprodukten unterstützt. Dieses EU-weite Verbot

ist der richtige Weg, um Hersteller, Handel und Gastronomie zu innovativen und umweltfreundlichen Produktlösungen zu drängen. Ein Verbot nur auf Bundesebene oder gar nur für Sachsen wäre rechtlich gar nicht möglich und hätte auch keinen Sinn gemacht.

Da möchte ich abschließend noch einmal auf Herrn Prof. Dr. Dr. Ekardt zurückkommen und zitieren: „Es wäre auch ökologisch wenig effektiv, wenn nur lokal agiert würde, denn dann verschiebt man das Problem ökologisch häufig auf die anderen Regionen.“

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit und bitte um Zustimmung zu dem Gesetz.

(Beifall bei der SPD und der CDU)

Als Nächstes spricht zu uns Herr Kollege Urban für die AfD-Fraktion.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Heute möchte die Staatsregierung hier im sächsischen Parlament das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Abfall- und Bodenschutzrechtes beschließen lassen. Um es gleich vorwegzunehmen: Die AfD-Fraktion wird dem vorliegenden Antrag nicht zustimmen. Wir werden uns enthalten, weil der Gesetzentwurf noch Mängel enthält, die unter anderem vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag moniert wurden und die für uns so nicht tolerierbar sind. Auf diese Mängel möchte ich mich jetzt auch konzentrieren.

Die Hauptkritik des Sächsischen Städte- und Gemeindetages und des Sächsischen Landkreistages betrifft die sogenannte Auffangzuständigkeit nach § 20 Abs. 1 des Entwurfes. Diese Auffangzuständigkeit kann bei der Änderung von europäischen und bundesdeutschen Gesetzen ohne weiteren Gesetzgebungsakt des Freistaates zu unvorhersehbaren Kostensteigerungen aufseiten der

Kommunen führen, wenn zusätzliche Aufgaben und Verpflichtungen geschaffen werden. Hier darf sich der Freistaat nicht aus der Verantwortung stehlen. Unsere sächsischen Kommunen sind oft ohnehin strukturell unterfinanziert. Zusätzliche Mehrbelastungen ohne

zusätzliche Mittelzuweisungen darf es nicht geben. Der vorliegende Gesetzentwurf schließt das aber gerade nicht aus.

Ein zweiter Kritikpunkt ist die unrechtmäßige Gebührenerhebung beim rechtstreuen Bürger. Die Staatsregierung will nach § 9 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Entwurfes die Kosten der Entsorgung wilder Abfallablagerungen auf die Gesamtheit der Gebührenzahler, die die öffentlich-rechtlichen Entsorger nutzen, abwälzen. Der Bürger, der Müll ordnungsgemäß über die öffentlichrechtlichen Entsorger entsorgt, hat nach dem Äquivalenzprinzip genau dafür angemessene Gebühren zu zahlen, nicht weniger und nicht mehr. Dieser Bürger hat aber gerade keine erhöhte Verantwortung für illegale wilde Müllablagerungen. Das Verwaltungsgericht Dresden hat in dieser Sache bereits klargestellt, dass die Beseitigung wilder Ablagerungen im Interesse und in der Verantwor

tung der Allgemeinheit ist und eben nicht im Zusammenhang mit der Benutzung der öffentlichen Einrichtungen zur Abfallentsorgung steht. Das ist die Rechtslage, an der der Gesetzgeber nichts ändern kann.

Im Freistaat wie im Bund gilt der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Lastengleichheit. Für illegale wilde Ablagerungen haben die regulären Benutzer der öffentlich-rechtlichen Entsorger gerade keine besondere Finanzverantwortung. Diese Kosten sind laut Gericht zwingend aus allgemeinen Steuermitteln zu decken. Gegebenenfalls wird diese unzulässige Regelung in Ihrem Gesetz also verfassungsrechtlich zu Fall gebracht werden können.

Ein dritter Kritikpunkt sind die Bußgeldandrohungen in § 22 des Gesetzentwurfes. Sie richten sich nämlich vor allem gegen den normalen Bürger. Die wirklichen Müllstraftäter hat die Staatsregierung in ihrem Entwurf vergessen. Der Sächsische Landkreistag mahnt deshalb an: „§ 22 sollte um einen Tatbestand zur Ordnungswidrigkeit bei wilder oder illegaler Abfallablagerung bzw. nicht ordnungsgemäßer Abfallüberlassung an den öffentlichrechtlichen Entsorger nach § 17 ergänzt werden.“

Gegen diese Straftäter müsste man doch in erster Linie vorgehen, auch durch wirksame polizeiliche Maßnahmen gegen kriminelle wilde Abfallentsorger. Gegenüber dem Normalbürger braucht die Behörde nicht für alles und jedes neue Ordnungswidrigkeitstatbestände schaffen. Die Behörden haben ausreichend Möglichkeiten, Anordnungen durchzusetzen. Die AfD als bürgerfreundliche Partei will keinen wachsenden Obrigkeitsstaat, sondern einen Staat, der für die Bürger da ist und den die Bürger befürworten. Die AfD will einen Staat, der dem Bürger vertraut und den Bürger als Souverän anerkennt.

Vielen Dank.

(Beifall bei der AfD)

Als Letzter in der Rednerreihe spricht jetzt für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kollege Zschocke.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im vorliegenden Gesetzentwurf werden Anpassungen an EU- und Bundesrecht vorgenommen, aber wohin die Abfallwirtschaft entwickelt werden soll, darauf erhalten wir keine befriedigende Antwort.

Wir schlagen ein klares Ziel für die sächsische Abfallpolitik vor, was sich aus den Grundsätzen einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft ableitet. Dieses Ziel habe ich ausführlich im September-Plenum letzten Jahres erläutert und bereits damals unsere Anforderungen an die Gesetzesnovelle formuliert. Das Ziel muss heißen: Schluss mit Verbrennung und Schluss mit Deponierung. Genau das steht hinter Zero Waste. Weltweit haben sich Kommunen und Regionen auf den Weg gemacht, eine echte Kreislaufwirtschaft aufzubauen. Alle natürlichen und technischen Stoffe, die wir nutzen, sollten im Kreislauf genutzt

werden. Alle Prozesse sind so zu entwickeln, dass es Schritt für Schritt keinen Restabfall mehr gibt.

Das ist ambitioniert und auch nicht über Nacht zu erreichen. Gerade am Ende wird es immer schwieriger, weil es Prozesse gibt, bei denen Rückstände nach heutigem Stand nicht verwertet werden können. Auf diesen verbleibenden, schwierigen Rest, meine Damen und Herren, muss man sich dann konzentrieren, und das setzt ja Kräfte frei für Innovation, für neue Geschäftsmodelle, und zwar entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Es gibt zahlreiche Ansätze, dass Recyclingfähigkeit bereits bei der Gestaltung von Produkten und Verpackungen sowie bei der Materialauswahl berücksichtigt wird.

Sachsen kann hierbei Vorreiter sein – Technologie und Expertise beitragen. Das ist nachhaltige Wirtschafts- und Arbeitsmarktpolitik, und es ist auch wesentlich arbeitsplatzintensiver, als Deponien oder Müllverbrennungsanlagen zu betreiben. Eine solche Entwicklung braucht aber gesetzliche Anreize.

Nun haben Sie ja im § 10 den Vorschlag vom Landesverband Recyclingwirtschaft zum Vorrang von Recyclingprodukten aufgenommen, Herr Hippold. Das ist gut, aber es ist leider nicht hinreichend. In der Anhörung wurde das von den Sachverständigen noch einmal ausführlich dargelegt. Wer setzt das jetzt durch? Wer überwacht das denn? Sie haben ja auch eine Sollbruchstelle eingebaut. In der Begründung schreiben Sie – Zitat : „Nicht hinzunehmen ist hingegen, wenn wesentliche technische Funktions- bzw. Sicherheitseigenschaften nicht erreicht werden.“ Dieser Satz suggeriert doch regelrecht: Mit Recyclingbaustoffen können besondere Probleme auftreten. Ja, selbstverständlich können Probleme auftreten, Qualitätsprobleme können immer auftreten – mit allen Baustoffen. Deshalb gibt es ja Qualitätsanforderungen in den technischen Vorschriften, die eingehalten werden müssen. Mit einem solchen Satz schaffen Sie doch das Gegenteil von Akzeptanz und Innovationsfreude bei öffentlichen Auftraggebern.

Es fehlt auch die Verbindung zur öffentlichen Vergabe. Im Vergabegesetz hätten Sie den Link dazu schaffen können. Ein Sachverständiger hat es in der Anhörung sehr plastisch dargestellt: In Heilbronn gibt es ein Hochhaus, das zum großen Teil aus Recyclingbeton gebaut ist. Warum? Weil es Angebote für einen solchen Beton aus der Schweiz gibt, weil öffentliche Auftraggeber in der Schweiz solche Produkte nachfragen. Kein Betonhersteller stellt seine Produktionsprozesse um, wenn es keine Nachfrage gibt; denn das kostet Geld, er muss Leute qualifizieren, sich möglicherweise zertifizieren lassen, vielleicht auch in die Ausrüstung investieren. Ohne Nachfrage kein Angebot und ohne Angebot werden die privaten Auftraggeber auch nicht nachziehen. Hier ist also die öffentliche Hand wirklich gefordert, auch wenn das bei der Markteinführung in einzelnen Gewerken möglicherweise etwas mehr kostet. Wir haben in unserem Vergabegesetz einen sehr klaren Anreiz zum Vorrang von Recyclingbaustoffen in der Vergabe gesetzt.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird insgesamt die Chance vertan, hierbei auf eine echte Kreislaufwirtschaft umzusteuern und auch den kommunalen und privaten Akteuren Investitionsanreize für dieses Umsteuern zu geben.

Vielen Dank.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Mit Herrn Kollegen Zschocke haben wir das Ende der Rednerrunde erreicht. Jetzt hat die Staatsregierung das Wort, und Herr Staatsminister Schmidt wird es ergreifen.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sachsen verfügt über eine funktionierende umweltverträgliche und nachhaltige Abfallwirtschaft und kümmert sich sorgfältig um die Qualität seiner Böden. Was in den letzten drei Jahrzehnten diesbezüglich erreicht wurde, ist beachtenswert. Auch das möchte ich am Anfang einmal feststellen.

Den Bürgern und der Wirtschaft werden für alle anfallenden Abfälle sichere Entsorgungswege angeboten. Heute gilt es, mit der Verabschiedung des neuen Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes diesen erfolgreichen Weg fortzusetzen. Mit der Fortentwicklung der Abfallwirtschaft hin zur Kreislaufwirtschaft mit ihren fünfstufigen Abfallhierarchien müssen wir die eingetretenen Änderungen des Bundesabfallrechts auch in Landesrecht nachzeichnen. Dafür ist eine Novelle des Sächsischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes erforderlich. Die Staatsregierung hat dazu den vorliegenden Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht.

Sachsen war nach der Wende übrigens das erste Bundesland, das mit dem Ersten Gesetz zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen bereits am 12. August 1991 einen neuen Rahmen für die Bewirtschaftung von Abfällen und den Schutz seiner Böden geschaffen hat. Das Gesetz fand seine Fortsetzung mit dem Sächsischen Abfall- und Bodenschutzgesetz, das bis heute gilt.

Auf dieser Grundlage ist in Sachsen eine moderne und leistungsfähige Entsorgungswirtschaft mit einem gut ausgewogenen Verhältnis zwischen privater und kommunaler Entsorgungswirtschaft entstanden. In diesem Rahmen entwickeln sich weitestgehend marktwirtschaftliche Mechanismen in der Abfallentsorgung und zunehmend in der Abfallverwertung. So ist es gelungen, für den Bürger die Gebühren und für die Wirtschaft die Entsorgungskosten stabil zu halten. Ich finde, das ist ein entscheidendes Aushängeschild einer erfolgreichen sächsischen Umweltpolitik.

Dieser Weg soll auch mit der vorliegenden Novelle fortgeschrieben werden. In der öffentlichen Anhörung gab es von den Sachverständigen dafür Lob und Anerkennung. Sie beschrieben das Gesetz als modern, problemorientiert und anwenderfreundlich. Die inhaltlich bewähr