Ich denke, wir müssen dieses Problem an der Wurzel angehen. Das kann meines Erachtens nur mit einem vernetzten Arbeiten zwischen den Ressorts funktionieren – dem Sozialressort, der Justiz, aber auch mit den Kommunen. Die Ressorts müssen dann auch die entsprechenden Mittel zur Verfügung stellen.
In anderen Ländern gibt es tatsächlich schon positive Ansätze, bei denen die Haftvermeidung oberste Priorität hat. Beispielsweise in Bremen gibt es das Projekt „Fünf vor Haft“, bei dem Zahlungssäumige ambulant betreut werden. In Berlin gibt es „Scouts“, die die Bereitschaft zur gemeinnützigen Arbeit fördern sollen. In SchleswigHolstein und Hamburg existiert das Projekt „Day by day“, bei dem aus dem offenen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe heraus gemeinnützige Arbeit geleistet werden kann. Durch diese Kombination aus Haft und Arbeit halbiert sich dann die Ersatzfreiheitsstrafe.
In Sachsen vermisse ich solche Projekte leider. Immerhin gab es im vergangenen Jahr an der Staatsanwaltschaft Dresden ein Modellprojekt. Im Rahmen dieses Projekts wurde der Soziale Dienst von der Staatsanwaltschaft Dresden beauftragt, Verurteilte mit dem Ziel aufzusuchen, Lösungen zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen zu finden. Immerhin konnten in 25 Fällen
In sieben Fällen konnten Erfolge erzielt werden und konnte auf die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe hingewirkt werden. Das sind immerhin 28 %, liebe Kolleginnen und Kollegen.
Aber die Staatsanwaltschaft Dresden meint, der Aufwand sei zu hoch. Deswegen konnte sich die Staatsregierung
bisher auch nicht dazu durchringen, dieses Projekt zu verstetigen. Offensichtlich fehlt hier der politische Wille.
Das Argument, der Aufwand sei zu hoch, verfängt meines Erachtens nicht. Oder glauben Sie wirklich ernsthaft, dass die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen in einer JVA weniger aufwendig ist, weniger Ressourcen in Anspruch nimmt? Ich glaube, wir sind uns darin einig, dass dem nicht so ist.
Am Ende meiner Rede ist wohl klar geworden, dass Ersatzfreiheitsstrafen keine Lösung sind. Allein die hohe Zahl an Ersatzfreiheitsstrafen und die damit verbundenen Haftkosten, die durch die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zu tragen sind, verbieten es, das Problem als Marginalie abzutun.
Für eine umfassende Alternative sind Initiativen zur Entkriminalisierung und zur Reform des Sanktionsrechts notwendig. Dafür brauchen wir den Bund.
Ich komme zum Schluss. – Deswegen brauchen wir hierfür eine Lösung und entsprechende Mehrheiten. Es müssen hier im Land die Ressourcen für die Betreuung von Personen in schwierigen Lebenslagen zur Verfügung gestellt werden.
Der Antrag der Fraktion GRÜNE ist eingebracht von der Kollegin Meier. Als Nächster spricht Kollege Modschiedler für die CDUFraktion.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das war ein Trommelfeuer. Gut, da müssen wir jetzt ein bisschen langsamer rangehen.
Der Antrag war etwas überzogen. Dennoch müssen wir bei der ganzen Sache etwas ein bisschen geraderücken, Frau Kollegin Meier. Der Grundsatz, der dahintersteht, ist: Wie soll zukünftig mit den Ersatzfreiheitsstrafen umgegangen werden? Aber die Frage, die wir uns erst einmal vorab stellen sollten, ist: Wie kommt es denn zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe?
Exemplarisch also: Das Gericht spricht aufgrund einer Strafverhandlung, die gelaufen ist, oder eines Strafbefehls, der davor erfolgte, keine Freiheitsstrafe aus, sondern eine Geldstrafe. Das ist ja für Sie eine kleine Bagatelle; für mich ist es das nicht. Und die Verurteilung wird zu einer Geldstrafe von Bagatelltaten, wie zum Beispiel Schwarzfahren. Aber da sind auch andere Delikte, wie zum Beispiel Körperverletzung oder aber auch Betrug, die dem zugrunde liegen. Es werden nun Geldstrafen ver
hängt. Mit der verhängten Geldstrafe soll vor Augen geführt werden, dass die Gesellschaft, dass der Rechtsstaat das gesetzwidrige und gemeinschaftsschädigende Verhalten nicht toleriert, und es soll auch eine Abschreckung vor einer künftig wiederholten Begehung einer Straftat erreicht werden. Die Strafe soll, wie man allgemein sagt, ein bisschen wehtun. Das kann ich bei Ihrem Ansatz überhaupt nicht verstehen.
Jetzt gehen wir weiter. Der verurteilte Straftäter zahlt seine Geldstrafe nicht, warum er es auch immer nicht getan hat, er zahlt sie nicht. Was passiert? In dem Fall droht ihm eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe. Aber das ist gar nicht erst zwingend, wie es immer behauptet wird, denn – jetzt geht es ins Gesetz –: Es gibt, wie auch hier im Freistaat Sachsen, viele unterschiedliche Möglichkeiten, eine solche Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden.
Gehen wir weiter. Der verurteilte Straftäter nimmt also keinerlei Hilfe in Anspruch, seine Geldstrafe durch irgendwelche Maßnahmen, die der Staat ihm immer wieder zur Verfügung stellt und wodurch auch die Haft vermieden werden kann, abzudienen. Erst wenn es soweit gekommen ist, muss das Gericht wiederum eine Entscheidung treffen – jetzt sind wir bei der Ultima Ratio, bei dem letzten Mittel – dieses anzuwenden. Dieses letzte Mittel, also die Ultima Ratio, die Sie auch in Ihrem Antrag erwähnen, ist die Vollstreckung der Zahlung der Geldstrafe durch die Verbüßung einer Gefängnisstrafe. Das ist dann die sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe. Jetzt sieht man, was da alles in der Zwischenzeit schon abgelaufen ist.
Das ist nicht neu, was ich hier gerade erzählt habe, sondern das wird jahrelang schon im Bund und im Land, auch im Freistaat Sachsen, so gehandhabt. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist immer nur das allerletzte Mittel. Sie ist die Ultima Ratio, also schon lange wesentlicher Bestandteil unseres Strafgesetzbuches im Bund, der Strafprozessordnung und auch der Umsetzungsgesetze im Freistaat Sachsen.
Der Antrag der GRÜNEN fordert aber jetzt die gesetzliche Verankerung eben dieser Ultima Ratio. Das können wir nicht mehr. Das gibt es nämlich schon. Es steht schon seit Langem in § 43 des Strafgesetzbuches, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe überhaupt nur bei uneinbringlichen Geldstrafen, also wenn Stundung oder Ratenzahlung nicht mehr funktionieren, ersatzweise in Betracht zu ziehen ist.
Im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch, in Artikel 293, ist festgelegt worden, dass die Vollstreckungsbehörde den Verurteilten gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuches durch freie Arbeit abzuwenden. Auch hier gibt es schon eine gesetzliche Möglichkeit, das zu tun. Das nutzt der Staat auch. Soweit der Verurteilte also die freie Arbeit leistet, ist die Ersatzfreiheitsstrafe erledigt. In Sachsen ist dies seit den Neunzigerjahren in dieser sperrigen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die „Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit“ geregelt. Kommt der Verurteilte, wie oben erläutert, in eine Schieflage, so haben die Länder –
so auch der Freistaat Sachsen – die Möglichkeit, dem Verurteilten die Tilgung der Strafe durch diese gemeinnützige Arbeit zu ermöglichen.
Aber, und das ist auch wichtig und gehört dazu: Der Straftäter muss das auch wollen. Er muss nämlich einsichtig sein. Er muss, Herr Kollege Bartl, den Antrag selbst stellen. Das kann ihm nicht gegeben werden, denn – und das ist eine große Prämisse und steht auch in unserem Grundrecht – es besteht kein Arbeitszwang. Keiner muss arbeiten.
Ich denke nicht, liebe Fraktion GRÜNE, dass Sie diesen Grundsatz ändern wollen. Der Staat ist schon jetzt aufgrund bestehender gesetzlicher Regelungen dem Verurteilten sofort behilflich, und er versucht selbst mit ihm zusammen, im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit – die haben Sie genannt – die Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit abzuwenden. In Sachsen erfolgt das auf der Grundlage dieser sperrigen sächsischen Rechtsverordnung. Obwohl es das schon lange gibt, fordert nun die Fraktion der GRÜNEN, eine solche Möglichkeit neu einzurichten. Sie tun damit gerade so, als ob die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialen Dienstes der Justiz bis jetzt überhaupt nichts getan hätten, anstatt – und das halte ich für sinnvoller – deren Leistungen auch zu würdigen.
Im Freistaat Sachsen laufen seit dem Jahr 2013 Projekte unter einem sehr leicht verständlichen Namen, wie „Schwitzen statt Sitzen“. Ich glaube, das erklärt sich von selbst. Sie zitieren jetzt Bremen, Schleswig-Holstein und andere. Wir haben so ein Projekt „Schwitzen statt Sitzen“, und das ist sehr effektiv. Der Freistaat hat nämlich in diesem Projekt einen Pool mit geeigneten Trägern, der gewährleistet, dass der Verurteilte seine Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit unbürokratisch und – was vor allem viel wichtiger ist – heimatnah abarbeiten kann. Das haben wir also schon.
Sie wünschen sich jetzt die Einrichtung eines solchen Pools. Das geht nicht mehr, weil: Das gibt es schon. Der Soziale Dienst der Justiz kann aus einem Pool mit über 3 500 Einsatzstellen auswählen. Er verwaltet dieses Netz auch. Damit vermeidet der Freistaat aktiv den Vollzug eben dieser von Ihnen kritisierten Ersatzfreiheitsstrafen. Das dies wichtig und sinnvoll ist, hat nunmehr auch die Fraktion der GRÜNEN erkannt. Herzlichen Dank dafür.
Aber trotz dieser Erkenntnis bedarf es nicht nur eines solchen Antrages, denn die Zahlen, die Sie umgekehrt lesen, sprechen meiner Ansicht nach eine deutliche Sprache. Von 2013 bis 2017 wurden im Freistaat Sachsen mithilfe der genannten Instrumente zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt 625 000 Tage an Ersatzfreiheitsstrafe durch unentgeltliche Tätigkeit abgewendet. Ich weiß nicht, wie viel Vollzugsanstalten sie damit noch bauen wollen, wenn sie das nicht täten.
Insoweit ist das eine tolle Leistung, die der Soziale Dienst erbracht hat. Wir als CDU-Fraktion unterstützen die
Arbeit der Justiz, und wir versuchen auch, die vorhandenen Aktivitäten nicht neu zu erfinden. Die Zahlen belegen eindeutig, wie effektiv die Justiz die Maßnahmen, die Kosten für den Steuerzahler mindern und die Haftplatzkapazitäten schont, umsetzt. Natürlich kann es immer noch mehr und attraktiver sein. Deshalb haben auch die Justizminister der Länder – und auch unser Justizminister Gemkow, der leider krank ist und dem ich auf diesem Wege gute Besserung wünsche – gemeinsam eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die nach weiteren Möglichkeiten zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen sucht.
Diese Beratungen dauern noch an, und das ist uns auch mitgeteilt worden. Gleichwohl und in Kenntnis dieser Tatsache geht die Fraktion der GRÜNEN mit diesem Antrag ins Parlament. Sinnvoller wäre es, wenn wir die Ergebnisse der Arbeitsgruppe abwarten – hier sind Fachleute zugange, die sich mit der Sache auseinandersetzen, und zwar länderübergreifend – und jetzt nicht über Ideen diskutieren, so wie sie in Ihrem Antrag aufgeführt worden sind und die wir Ihnen widerlegt haben, weil sie bereits bestehende Gesetzeslage sind.
Die Ersatzfreiheitsstrafe, wie es bei Ihnen anklingt, mehr oder weniger einfach abzuschaffen, das geht mit uns gar nicht. Denn letztendlich stellen wir als CDU-Fraktion auch fest, dass unser Rechtsstaat bei der Verhängung einer Geldstrafe – und das als letztes Mittel – dann bei der Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht zum Selbstzweck tätig wird.
Auch im Bereich sogenannter Bagatelldelikte sollen verhängte Strafen vollzogen werden, egal ob Bagatell- oder Drogendelikte. Das dürfen Sie nicht vergessen. Strafe muss sein. Dies dient auch der Sicherheit der Bürger, dies dient der Durchsetzung des Rechtsstaates. Wenn Straftäter keine Durchsetzung einer Geldstrafe mehr fürchten müssen – und das klingt bei Ihnen an –, dann ist meiner Ansicht nach der Weg zu schwereren Straftaten überhaupt nicht mehr weit. Genau diesen Weg lehnen wir ab.
Vielen Dank. – Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es war der französische Schriftsteller Anatole France, ein Intellektueller, der die Rechtspflege der damaligen bürgerlichen Gesellschaft 1894 mit den Worten kennzeichnete: „In seiner erhabenen Gleichheit verbietet das Gesetz den Reichen wie den Armen, unter Brücken zu schlafen, auf den Straßen zu betteln und Brotlaibe zu stehlen.“ Dass diese Kritik an der gleichsamen sozialen Blindheit der Justitia auch heute noch aktuell ist, zeigt das Problem der
Die Geldstrafe ist ursprünglich in den frühen Sechzigerjahren in der Bundesrepublik eingeführt worden, um die Kurzzeitstrafen, die kurzen Freiheitsstrafen im Wissen um deren fehlende Wirksamkeit, zurückzudrängen. Noch in den späten Sechziger-, Anfang der Siebzigerjahre waren 2,5 % der eingeführten Ersatzfreiheitsstrafen tatsächlich realisiert. Von allen verhängten Geldstrafen wurden nur 2,5 % realisiert. Das hat sich inzwischen in den Neunzigerjahren eben auf diesen Anteil von circa 10 % der Gefangenen, die jetzt einsitzen, gesteigert. Darin liegt letzten Endes ein Problem.
Man muss einfach einmal die Personengruppe näher betrachten, die von diesen Ersatzfreiheitsstrafen betroffen ist. Kein Mensch bestreitet – wir meinen es genauso gut mit der Justitia wie Sie –, dass es vom Rechtspfleger bis zu den Sozialdiensten und dergleichen mehr riesige Anstrengungen gibt. Aber das Problem ist von der Sache her gesehen so, dass diese Unterstützungen nicht adäquat sind und momentan denjenigen, die zu diesen Ersatzfreiheitsstrafen herangezogen werden, nicht ausreichend helfen können, weil das eben die Menschen sind, die im Grunde genommen aufgrund ihrer eigenen Konstitution, ihrer Verhaltensauffälligkeiten, aufgrund von Erkrankungen, von Labilitäten, Devianzen und dergleichen mehr einfach nicht in der Lage sind, auch das angebotene System von gemeinnütziger Arbeit vorher in Anspruch zu nehmen. Das kriegen sie einfach nicht gebacken, das kriegen sie nicht hin. Deshalb sagt die Vereinigung der Strafverteidiger in ihrer Berliner Erklärung von 2017: „§ 43 ist ein Gesetz, das die kleinen Leute, Kranke, Benachteiligte, Arbeitslose und von der Gesellschaft Vergessene und Ausgegrenzte maßlos trifft.“
Die Geldstrafe wird in vielen Fällen in einem vereinfachten Verfahren, in Strafbefehlsverfahren nach Lage der Akten verhängt. Meist wird nicht festgestellt, wie die Einkommensverhältnisse desjenigen sind, dem die Tagessatzhöhe auferlegt wird. Diese werden dann geschätzt. Wenn keine Angaben gemacht wurden, wird geschätzt. Es werden ganz selten Ermittlungen dazu zu sehen sein, weil die Leute auch nicht zu den Vernehmungen gehen. Dann wird geschätzt. Minimal werden als Regelsatz 30 Euro angesetzt. 30 mal 30 Euro sind 900 Euro, 30 mal 50 Euro sind 1 500 Euro und dergleichen mehr. Diese Strafe bekommen diejenigen, die es aus den sozialen Situationen, den mentalen oder körperlichen Situationen nicht in den Griff bekommen, das Rechtsmittel einzulegen, weil sie da glauben, dass dieses Abwesenheitsurteil verbindlich ist und sie Kosten für einen entsprechenden Widerspruch dagegen scheuen.
Es macht keinen Sinn, bei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen dagegen ein Rechtsmittel einzulegen. Da muss ich mit Gerichtskosten von 300 bis 400 Euro rechnen, wenn ich nur um 10 oder 20 Euro korrigieren will. Also warten die Leute bis zu dem Punkt ab, bei dem nicht mehr von der Einbringlichkeit ausgegangen wird. Dann wird die
eigentlich nach Schwere der Tat, nach Schwere der Schuld verhängte Geldstrafe – bei der das Gericht also entschieden hatte, dass die Tat nur so schwer war, dass eine Geldstrafe ausreicht – über Nacht zur Freiheitsstrafe. Darüber entscheidet dann eben nicht das Gericht, sondern irgendwann der Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin. Die Richter erkennen auf eine Geldstrafe. Aber dann wird unter der Ebene des Gerichts entschieden, wer in den Strafvollzug geht.
Darin liegt das Problem, auf das Frau Kollegin Meier, auf das die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aufmerksam machen.