Sehr geehrte Frau Staatsministerin! Mir geht es um Didaktik und digitale Kompetenz von Lehrerenden. Wir hatten eine Anhörung im Wissenschaftsausschuss; ich möchte Frau Dr. Bade, ehemalige Geschäftsführerin des Hochschuldidaktischen Zentrums, zitieren: „Will man die Potenziale, die definitiv bei den sächsischen Lehrenden vorhanden sind, weiter ausbauen, so muss man mehr Möglichkeiten zur Begleitung und zum Coaching der Lehrenden durch Hochschuldidaktikerinnen und Hochschuldidaktiker schaffen.“
Mich interessiert der konkrete Stand bzw. die Implementierung, also inwieweit diese hochschuldidaktische Qualifizierung im Einsatz digitaler Technologien in Lehre und Forschung Bestandteil der wissenschaftlicher Karriere bis zur Professur ist, und welche Anreize gibt es für das existierende Lehrpersonal, sich im Bereich Digitalisierung weiterbilden zu lassen?
Vielen Dank für Ihre Frage. Damit will ich gern auch noch auf das Thema E-Learning eingehen. Was Sie angesprochen haben, auch die Weitergabe an zukünftige Lehrkräfte, bedeutet erst einmal, dass wir das Thema Digitalisierung im Bereich der Lehre verankert haben.
Ich hatte bereits erwähnt, dass Sachsen bereits im Jahr 2001, also lange bevor wir über digitale Bildung gesprochen haben, begonnen hat, mit dem Arbeitskreis ELearning entsprechende Konzepte zu entwickeln. Mittlerweile sind seit diesem Zeitpunkt mehr als 200 Projekte zur Modernisierung der Lehre an sächsischen Hochschulen gefördert worden.
Derzeit fehlt es noch an der Wirkung in der Breite. Nicht alle Hochschulehrerinnen und Hochschullehrer können sich für neue Medien und die veränderte Technik begeistern. Das ist, glaube ich, menschlich und wohl auch bei Abgeordneten nicht anders. Hier gilt es, noch mehr Werbung zu machen – genau an dieser Stelle setzen wir gerade an – und Aufklärungsarbeit zu leisten.
Dazu erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit dem Hochschuldidaktischen Zentrum Sachsen, das seit 2008 existiert. Mein Haus stellt für den Bereich E-Learning allein in den Jahren 2017 und 2018 insgesamt 1,5 Millionen Euro zur Verfügung. Weitere Mittel in ähnlicher Höhe werden in Abhängigkeit einer noch zu erarbeitenden Strategie ausgereicht. Das bedeutet, die Zusammenarbeit mit dem Hochschuldidaktischen Zentrum erhält auch auf diese Art und Weise Anreize. Die dabei ausgemachten Ziele und Maßnahmen sollen in ihrer Umsetzung unterstützt werden. Diese Mittel sind insgesamt deutlich höher als jene, die in den letzten Jahren für den Bereich digitale Hochschule, E-Learning und Hochschuldidaktik zur Verfügung gestanden haben.
Wir sind also dabei, die Verlinkung zwischen dem Arbeitskreis E-Learning und dem Hochschuldidaktischen Zentrum weiter zu verstärken. Dazu hat es mittlerweile zwei Gesprächsrunden gegeben sowie eine klare Beauftragung des Arbeitskreises E-Learning, der ja ein Arbeitskreis der Landesrektorenkonferenz ist – darauf möchte ich hinweisen. Insofern können wir Hinweise und Anregungen geben. Durch die finanzielle Unterstützung kann man jetzt natürlich auch Projekte gemeinsam mit dem Hochschuldidaktischen Zentrum auf den Weg bringen und entsprechend unterstützen.
Sehr geehrte Frau Staatsministerin! Das Bundesforschungsministerium hat ein neues Mikroelektronikförderprogramm angekündigt: „Forschungsfabrik Mikroelektronik Deutschland“ wurde es getauft. Mich interessiert, in welchem Umfang sächsische Projekte und insbesondere Fraunhofer-Institute gefördert werden und mit welchen Forschungsschwerpunkten.
Vielen Dank. – In der Tat, das BMBF finanziert in den Jahren 2017 bis 2020 ein großes Investitionsprogramm „Forschungsfabrik Mikroelektronik
Deutschland“, wie es insgesamt heißt. Rund 400 Millionen Euro sind dafür vorgesehen. Das ist in Deutschland das größte Investitionsprogramm im Bereich der Mikroelektronik seit der Wiedervereinigung.
Das mit 100,4 Millionen Euro größte Fördervolumen fließt dabei nach Sachsen. Für Sachsen als einem der bedeutsamsten Mikroelektronikstandorte ist das ein gutes Fundament. Rund drei Viertel der Investitionen entfallen auf die Länder Sachsen, Berlin und Bayern. Weitere Standorte teilen sich dann, sage ich einmal, das letzte Viertel.
Die für Sachsen bereitgestellten Investitionen kommen – das wurde von Ihnen angesprochen – vier FraunhoferInstituten zugute: dem Fraunhofer-Institut für Photonische Mikrosysteme (IPMS) in Dresden, dem Institutsteil All Silicon System Integration in Dresden, kurz ASSID genannt, dem Fraunhofer-Institut für Zuverlässigkeit und Mikrointegration, IZM, dem Institutsteil Entwicklung Adaptiver Systeme (EAS) des Dresdner FraunhoferInstituts für Integrierte Schaltungen (IIS) in Dresden und dem Fraunhofer-Institut Elektronische Nanosysteme
(ENAS) in Chemnitz. Damit haben wir vier FraunhoferInstitute, die damit ein gutes Fundament zur Erneuerung auch der Infrastruktur und zur Weiterentwicklung der Infrastruktur bekommen.
Strategisches Ziel dieses Förderprogramms ist es, die bereits gute Ausgangssituation der beteiligten Institute durch gezielte und abgestimmte Intensivierung der Zusammenarbeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette der Mikroelektronik weiter zu verstärken.
Ich will an einigen Beispielen verdeutlichen, wie damit auch Angebote der Industrie aufgegriffen werden können. Einmal ist das die Bereitstellung von Systemlösungen für die Bereiche Produktionstechnik, Automatisierungstechnik, Fahrzeugtechnik, Medizintechnik, Landwirtschaft sowie Luft- und Raumfahrt – also Systemlösungen.
Das zweite sind Sonderlösungen für kleine und mittelständische Unternehmen, die damit auf den Weg gebracht werden können. Das dritte ist die Kooperation mit Geräte- und Anlagenbauern. Last, but not least ist das die Schnittstelle zu kommerziellen Foundries, also die Unterstützung
Ja, es ist doch nicht so einfach, kurz auf nur eine Frage zu antworten. – Nun spricht für die AfD-Fraktion Frau Dr. Muster.
Vielen Dank, Herr Präsident. Ich möchte gern wissen, wie sich die Staatsregierung zur Urheberrechtsnovelle positioniert.
Wie Sie wissen – ich hatte darüber schon einmal berichtet –, ist derzeit das Urheberrechtsgesetz in der Diskussion, das eine Wissenschafts- und Forschungsschranke enthält. Den neuen Gesetzentwurf bewerten wir sehr positiv, genauso, wie es unter anderem von der Hochschulrektorenkonferenz und auch von den Wissenschaftsorganisationen eingeschätzt wird.
Allerdings wird der Entwurf derzeit von den Verlagen, die auf der anderen Seite der Diskussion stehen, sehr kritisch bewertet. Es wird also abzuwarten sein, wie dieses Gesetz dann tatsächlich Wirkung entfalten kann. Wir würden es sehr begrüßen, wenn im Sinne eines erleichterten Zugangs zu digitalen Medien Bildungs- und Wissenschaftssysteme in Fragen des Urheberrechts anders behandelt würden als kommerzielle Anbieter. Deswegen unterstützen wir die jetzt vorliegende Novelle zum Urheberrechtsgesetz maßgeblich.
Vielen Dank, Frau Staatsministerin. Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN spricht Frau Abg. Dr. Maicher.
Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Staatsministerin! Ich möchte an dieser Stelle gern noch eine vertiefende Frage stellen; denn es ist ja noch nicht klar, ob das Urheberrechtsgesetz nächste Woche tatsächlich noch behandelt und auch verabschiedet wird. Zunächst: Welche konkreten Auswirkungen erwarten Sie bei der Nichtverabschiedung für die sächsischen Studierenden, Lehrenden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern?
Wie bereiten Sie sich für ein Scheitern der Verhandlungen mit der VG Wort vor? Denn das müsste man schon jetzt in Gang bringen.
Ein wenig gehören sie zusammen. Da hat Frau Dr. Maicher recht. Ich habe auch dazu schon einmal ausgeführt. Parallel zur Novellierung des Urheber
rechtsgesetzes laufen die Gespräche mit VG Wort. Diese Gespräche befinden sich derzeit in einer Experimentierphase. Ich gehe momentan davon aus, dass es noch gelingt, dieses Gesetz zu novellieren. Wenn nicht, muss es in ein neues Regierungsprogramm aufgenommen werden. Wir brauchen eine Lösung für den Wissenschaftsbereich. All die Fragen der Hochschulen und Wissenschaft in der digitalen Welt, die ich vorhin angerissen habe, beruhen darauf, dass der erleichterte Zugang zu digitalen Medien möglich ist.
Von daher sehen wir derzeit von einem Worst-CaseSzenario ab. Ein Worst-Case-Szenario – das wissen Sie – würde bedeuten, dass wir auf Einzelfallabrechnungen mit der VG Wort zurückfallen. Das will niemand, auch nicht wirklich die VG Wort. Sonst hätte sie sich auf diese Verhandlungen nicht eingelassen. Von daher werden unabhängig von der Gesetzesnovelle diese Beratungen mit VG Wort mit Hochdruck fortgesetzt, um eine vernünftige Pauschallösung hinzubekommen – darauf zielt das Ganze –, die vermutlich gegenüber der alten Pauschallösung finanziell nachjustiert werden muss. Sollte das Gesetz durchkommen, haben wir eine andere Diskussionsgrundlage mit der VG Wort.
In den weiteren Runden können nun Fragen zu beiden Themenkomplexen gestellt werden. Hier beginnen wir mit der AfD-Fraktion, danach die CDU. Frau Dr. Muster, bitte.
Herr Präsident, vielen Dank. – Frau Staatsministerin, wir haben das zweite Thema benannt. Ich möchte kurz auf den Inhalt des Urteils eingehen. In dem Urteil wird zum Ersten festgestellt, dass die Rektorin Urheberin des Gerüchts über die sexuelle Belästigung des Erstplatzierten ist. Es wird auf eine umfangreiche Beweisaufnahme von acht Professoren hingewiesen. Das Urteil enthält das Zitat: „Die Behauptung unwahrer Tatsachen zur Durchsetzung ihrer Interessen ist der Rektorin nicht wesensfremd.“
Zum Zweiten wird darauf hingewiesen, dass die Frau Rektorin die Berufungsvorschläge der Berufungskommission und des Fakultätsrates missachtet hat.
Als Drittes stellt das Urteil fest, dass die Einhaltung der Grundsätze des Artikels 33 (2) Grundgesetz der Frauenförderung vorgehe.
Wie reagieren Sie als Dienst- und Rechtsaufsicht der Rektorin darauf, und welche Konsequenzen ziehen Sie?
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass das Ministerium in Berufung gegen dieses Urteil gegangen ist, weil wir die gezogenen Schlussfolgerungen des Landgerichts Leipzig nicht nachvollziehen können. Sie stehen in einem diametralen Gegensatz zu dem Urteil
des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15.07.2015. Die darin gemachten Ausführungen stehen dem jetzigen Urteil diametral gegenüber. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig hat die Aufhebung des Berufungsverfahrens für rechtmäßig erklärt und darüber hinaus festgestellt, dass der Rektorin insoweit keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind. Dieser Position schließen wir uns derzeit an.
Ich möchte aber die Gelegenheit nutzen, da Sie aus dem Urteil zitiert haben, zumindest etwas zum Sachverhalt darzustellen, damit alle wissen, worüber wir reden; denn nicht jeder wird dieses Urteil gelesen haben.
Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Universität Leipzig hat bereits im Jahr 2009 eine W3Professur „Kompetenzentwicklung und lebenslanges Lernen“ ausgeschrieben. Nachdem in einer ersten Bewerbungsrunde alle drei Bewerber die Berufung auf diese Professur ausgeschlagen haben, entschied sich die Berufungskommission im Februar 2012, das Bewerberverfahren fortzusetzen und neue Bewerber zuzulassen, die direkt zu einer Bewerbung aufgefordert wurden.
Neben vier weiteren Bewerbern bewarb sich auch der Kläger auf die ausgeschriebene Professur. Zum damaligen Zeitpunkt war er als Dozent am Internationalen Hochschulinstitut in Zittau beschäftigt. Im Ergebnis der Sitzung der Berufungskommission am 12. Juni 2012 wurde der Kläger der Rektorin als Erstplatzierter zur Berufung vorgeschlagen. Als Zweitplatzierte wurde in dem Berufungsvorschlag eine Frau genannt.
Mit Bescheid vom 14.08.2012 wurde der Kläger darüber informiert, dass beabsichtigt ist, der Zweitplatzierten den Ruf zu erteilen. Diese lehnte allerdings im Folgenden die Berufung ab. Das Verfahren wurde daraufhin fortgesetzt. Es kam dennoch nicht zu einer Ruferteilung an den Kläger. Schließlich beschloss der Fakultätsrat am 07.01.2014 den Abbruch des Berufungsverfahrens, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auf der Grundlage einer zwischenzeitlich zwischen dem SMWK und der Universität Leipzig geschlossenen Zielvereinbarung eine Neuausrichtung der Fakultät erfolgen sollte, hin zum Aufbau eines Zentrums für Entwicklung in der frühen Kindheit.
Die Professorenstelle, auf die sich der Kläger im Jahr 2012 beworben hatte, war durch die Neuausrichtung des Forschungsschwerpunktes nicht mehr zu besetzen. Im Einvernehmen mit dem Senat wurde daraufhin das Verfahren eingestellt. Dem Kläger wurde dies mit Schreiben vom 20.03.2015 bekannt gegeben. Gegen die Einstellung des Berufungsverfahren erhob der Kläger erfolglos Klage beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat in seinem Urteil vom 15. Juli 2015 ausgeführt, dass der Abbruch des Berufungsverfahrens rechtmäßig war, insbesondere hinsichtlich des Verfahrens und der Entscheidung der Rektorin, und zudem auf zulässige organisatorische Erwägungen gestützt wurde. Das Gericht sah keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Erwägungen nur vorgeschoben waren, um die Berufung des Klägers zu verhindern.
Im Rahmen der Zurückweisung des Hilfsantrages führte das Gericht zum Feststellungsinteresse des Klägers über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über seine Bewerbung insbesondere aus, dass sich das Begehren des Klägers auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung schon deshalb als unzulässig erweist, weil dieser Anspruch mit dem endgültigen Abbruch des Berufungsverfahrens untergegangen ist. Ein besonderes Feststellungsinteresse könne durch herrschende Rechtsprechung hier nur darin liegen, etwaige Amtshaftung oder Schadenersatzansprüche vorzubereiten. Ein entsprechender Anspruch des Klägers sei aber von vornherein mit Blick auf alle denkbaren Anspruchsgrundlagen ausgeschlossen.