Protocol of the Session on December 18, 2013

2. Wie vielen Menschen wurde bis jetzt nach der Aufnahmeanordnung zur Aufnahme von syrischen Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt?

Die Staatsregierung ist gefragt. Dieses Mal ist es Herr Innenminister Ulbig.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrte Frau Abg. Jähnigen! Es wird ein wenig länger und etwas bürokratischer aufgrund der Fragestellung.

Die Antwort auf Frage 1 lautet: Der begünstigte Personenkreis ergibt sich aus Ziffer 1 der Anordnung. Danach wird syrischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die infolge des Bürgerkriegs aus ihrem Wohnort fliehen mussten und sich in einem Anrainerstaat Syriens oder noch in Syrien aufhalten und eine Einreise zu ihren im Freistaat Sachsen lebenden Verwandten beantragen, soweit es sich bei diesen um deutsche oder syrische Staatsangehörige handelt, die im Besitz eines befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels sind und

sich mindestens seit dem 1. Januar 2013 im Bundesgebiet aufhalten,.

Der verwandtschaftliche Bezug in Deutschland ergibt sich aus Ziffer 2 der Anordnung. Begünstigt sind danach Ehegatten und Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder), Verwandte zweiten Grades (Großeltern, Enkel oder Geschwister) sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder. Weitere Personen, Sorgeberechtigte begünstigter minderjähriger Kinder, können unter Wahrung der Einheit der Familie einbezogen werden.

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz abgegeben wurde. Die Verpflichtungserklärung ist von jeder einreisewilligen Person abzugeben. Das ist in Ziffer 3 der Anordnung geregelt.

Hinsichtlich der Frist zur Visaantragstellung ist in Ziffer 7 der Anordnung festgelegt, dass die Visaanträge bis zum 28. Februar 2014 bei einer zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingegangen sein müssen.

Die Antwort auf Frage 2 fällt deutlich kürzer aus. Bisher wurden keine Aufenthaltserlaubnisse auf der Grundlage der Aufnahmeanordnung erteilt.

Ich nehme an, Frau Jähnigen, Sie haben einige Nachfragen.

(Christian Piwarz, CDU: Maximal zwei!)

Ich habe eine Nachfrage: Was tut die Staatsregierung konkret, um den Angehörigen syrischer Flüchtlinge den Familiennachzug bei diesen langen Antragsfristen zu erleichtern?

Frau Jähnigen, wir haben mit dieser Anordnung einen klaren rechtlichen Rahmen dafür geschaffen. Jetzt sind die Familien, die Familienangehörige auf dieser Grundlage zu uns nach Sachsen bringen wollen, am Zug.

Meine sehr geehrten Damen und Herren Kollegen, die Sie bis zuletzt ausgeharrt haben: Bevor es etwas weihnachtlich wird, darf ich den Tagesordnungspunkt Fragestunde beenden.

Schriftliche Beantwortung weiterer Fragen

Kapazitäten von Horteinrichtungen in Sachsen (Frage Nr. 1)

Fragen an die Staatsregierung:

1. Für welche Horteinrichtungen im Freistaat Sachsen gilt aufgrund der Überschreitung der Platz-/Aufnahmekapazitäten seit wann eine Ausnahmegenehmigung des Landesjugendamtes und bis wann sind diese Ausnahmegenehmigungen jeweils gültig?

2. Für welche Standorte sind seit 2011 Anträge auf Betriebserlaubnis von Neu- oder Ausbauten der Horteinrich

tung beim Landesjugendamt eingegangen und wie wurden die Anträge beschieden?

Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Durch die nach wie vor große Nachfrage nach Hortplätzen gibt es derzeit ein hohes Aufkommen an Anträgen zur Erweiterung der Platzkapazität.

Das Landesjugendamt als zuständige Behörde bewertet und bescheidet diese Anträge auf Grundlage der rechtlichen Vorgaben. Bei diesem Vorgang handelt es sich nicht

um Ausnahmeregelungen, sondern um befristete oder unbefristete Änderungen der erteilten Betriebserlaubnis.

Bei der laufenden Bearbeitung der Änderungs-, Ergänzungs- oder Neuanträge werden diese nicht getrennt registriert. Insofern ist eine kurzfristige detaillierte Auskunft im Sinne der Anfrage nicht möglich. Ich bitte um Ihr Einverständnis, zum Sachstand im Schulausschuss zu berichten.

Neuverhandlung eines Finanzierungsabkommens der Stiftung für das sorbische Volk interjection: (Frage Nr. 4)

Am 10. Juli 2009 wurde das zweite Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung für das sorbische Volk durch die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, des Freistaates Sachsen und des Landes Brandenburg unterzeichnet. Dieses Abkommen gilt bis zum 31. Dezember diesen Jahres, verlängert sich allerdings jeweils um ein Jahr, wenn es nicht zwölf Monate vor Ablauf von einer der beteiligten Seiten gekündigt wird.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche Bemühungen hat die Sächsische Staatsregierung unternommen, um Neuverhandlung eines

Abkommens über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung für das sorbische Volk zu erreichen?

2. Welche Defizite – wie zum Beispiel den fehlenden Inflationsausgleich – weist das derzeit gültige zweite Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung für das sorbische Volk aus Sicht der Staatsregierung auf?

Zu Frage 1: Die Finanzierung der Stiftung für das sorbische Volk konnte auf der Grundlage des bestehenden Finanzierungsabkommens bisher hinreichend gesichert werden. Deshalb und da sich das Abkommen jeweils um ein Jahr verlängert, sah die Staatsregierung noch keinen Anlass für Neuverhandlungen. Sollte eine begründete Aussicht auf bessere Finanzierungskonditionen bestehen, so wird sich die Staatsregierung gewiss Neuverhandlungen nicht verschließen. Ich gehe davon aus, dass auch dies die Haltung des Landes Brandenburg ist.

Ein entsprechendes Signal entnehme ich dem aktuellen Koalitionsvertrag des Bundes für die 18. Legislaturperiode, in dem unter anderem steht: „Die sorbische Sprache und Kultur als Ausdruck der Identität des sorbischen Volkes gilt es zu bewahren. Daher wollen wir die Arbeit der Stiftung für das sorbische Volk langfristig sicherstellen und dafür den Bundeszuschuss sichern.“

Mit dem Amtsantritt des neuen Bundesinnenministers, Herrn Dr. Thomas de Maizière, am gestrigen Tag ergibt sich nunmehr die Möglichkeit zur Erörterung auf Bundesebene.

Zu Frage 2: Aufgrund des vorhergehenden Finanzierungsabkommens erhielt die Stiftung im Jahr 2008 noch rund

15,6 Millionen Euro. Gemäß Artikel 1 des aktuellen Abkommens erhielt die Stiftung ab dem Jahr 2009 eine jährliche Gesamtzuwendung von rund 16,8 Millionen Euro. Die Zuwendung an die Stiftung wurde im Jahr 2013 unter Bezug auf Artikel 2 des aktuellen Abkommens auf rund 17,9 Millionen Euro erhöht. Damit konnte auf der Grundlage des bestehenden Abkommens die auskömmliche Finanzierung der Stiftung für das sorbische Volk gesichert werden. Ein Defizit bei der Stiftung besteht nicht; der Wirtschaftsplan ist ausgeglichen.

Für die nahe Zukunft verweise ich auf die Antwort auf Frage Nr. 2 der Drucksache 5/12682 am 19. September 2013, in der ich ausgeführt habe, dass sich die Staatsregierung gegenüber dem Bund dafür einsetzen wird, dass der Bundeszuschuss an die Stiftung für das sorbische Volk der Höhe nach für 2014 der Gesamtsumme von 2013 entspricht. Diese Bemühungen setzt die Staatsregierung intensiv fort. Ob und welche Mechanismen für das Abfedern künftiger Kostensteigerungen gefunden werden, ist zwischen den drei Vertragspartnern – Bund, Freistaat Sachsen, Land Brandenburg – mittelfristig zu klären.

Umsetzung des Verfassungsgerichtshofurteils zu berufsbildenden Ersatzschulen in freier Trägerschaft (Frage Nr. 7)

Frage an die Staatsregierung: Welche Schlussfolgerungen leitet die Staatsregierung aus dem Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes (Az.: Vf.25-II-12) in Bezug auf berufsbildende Ersatzschulen in freier Trägerschaft ab?

Das Verfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. November dieses Jahres in den Ausführungen zum Ausgleichsanspruch bei Schulgeldverzicht zu bedenken gegeben, dass nicht in jedem Fall gleichförmige Regelungen für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen erforderlich sein müssen.

Selbstverständlich wird das SMK bei der Neuausrichtung der Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft das Gleichbehandlungsgebot beachten. Welche Schlussfolgerungen daraus im Detail zu ziehen sind, kann allerdings erst im Rahmen der Erarbeitung der Neuregelungen beantwortet werden.

Personalmehrkosten der sächsischen Hochschulen aufgrund der Neuregelung der Professorenbesoldung im Dienstrechtsneuordnungsgesetz (Frage Nr. 8)

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Urteil vom 14. Februar 2012 festgestellt, dass die Besoldung von Professoren der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen unzureichend und somit verfassungswidrig ist, und den hessischen Landesgesetzgeber beauftragt, spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 2013 verfassungskonforme Regelungen zu treffen. Angesichts des vergleichbaren sächsischen Rechts war die Entscheidung dem Grunde nach auch auf den Freistaat Sachsen zu übertragen. Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz wird in Artikel 2

(Entwurf eines Sächsischen Besoldungsgesetzes) die Besoldung für Professorinnen und Professoren in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 neu geregelt. Fragen an die Staatsregierung: 1. Wie viele Stellen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sind in den Stellenplänen der sächsischen Hochschulen enthalten, mit welchen durchschnittlichen Grundgehaltssteigerungen ist zu rechnen und wie hoch ist der daraus resultierende finanzielle Mehrbedarf im Jahr 2014? 2. Sind diese Mehrkosten für das Jahr 2014 in der „Zuschussvereinbarung 2014 bis 2016“ berücksichtigt und aus welchem Titel des Doppelhaushaltes 2013/2014 sollen sie bestritten werden? Prof. Dr. Dr. Sabine von Schorlemer, Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst: Antwort zu Frage 1: Der Stellenplan für die sächsischen Hochschulen umfasst derzeit insgesamt 1 258 Stellen in der Besoldungsgruppe W 2 und 1 026 Stellen in der Besoldungsgruppe W 3. In welchem Umfang die Anhebung des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zu Mehrkosten führt, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vollständig ermitteln. Diese Aussage versteht sich vor folgendem Hintergrund: Die bezogen auf den einzelnen Professor (haushalts-) wirksam werdende Erhöhung des Grundgehalts hängt maßgeblich von der bei Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes individuell vorzunehmenden Anrechnung berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten bzw. förderlicher Zeiten und der sich daraus ergebenden Zuordnung zu den Stufen des Grundgehalts ab. Die individuelle Stufenzuordnung lässt sich derzeit jedoch nicht prognostizieren; sie wird erst nach Abschluss der durch das Landesamt für Steuern und Finanzen gemeinsam mit den personalverwaltenden Stellen durchzuführenden Überleitung aller vorhandenen Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen in das neue System feststehen.

Die bisherigen Kostenprognosen basieren daher auf einer pauschalen Betrachtung und gehen dabei von einer Überleitung der vorhandenen W 2-Professoren in die Stufe 2 aus. Dies entspricht einer Grundgehaltssteigerung von 600,60 Euro in der Besoldungsgruppe W 2 bzw. von 332,28 Euro in der Besoldungsgruppe W 3 unter Zugrundelegung der Besoldungstabelle zum Stand 1. April 2014.

Unter Berücksichtigung der im Dienstrechtsneuordnungsgesetz vorgesehenen Anrechnung bereits gewährter Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge von bis zu 70 % kann von Mehrkosten in Höhe von circa 3 Millionen Euro für das Jahr 2014 ausgegangen werden. Dieser Betrag umfasst sowohl die beamteten Hochschullehrer als auch jene, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, einschließlich der Zuführungen an den Generationenfonds bzw. die Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungen. Diese Kostenposition ist auch im Kostenblatt zum Gesetzentwurf der Staatsregierung (Drucksache 5/12230) ausgewiesen.

Antwort zu Frage 2: Die Kosten aufgrund der Neuregelung zur Besoldung der Professoren in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 für das Jahr 2014 sind aus den mit den Hochschulen verhandelten Budgets zu bestreiten. Personalausgaben werden aus den Zuschüssen zum laufenden Betrieb der Hochschulen – Titel 68502 – gezahlt.

Schriftliche Beantwortung der Nachfrage zu Frage Nr. 3 der Abg. Freya-Maria Klinger, DIE LINKE

Gegenwärtig sind in Sachsen 247 pakistanische Staatsangehörige vollziehbar ausreisepflichtig.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich darf mich bei Ihnen auch für den gewaltigen Kraftakt der letzten zwei Tage bedanken. Wir haben sechs Gesetze beschlossen und sofort in Kraft gesetzt, mit der Eilausfertigung zumindest die Voraussetzungen geschaffen.

In diesem Jahr – lassen Sie mich daran erinnern – haben Sie, haben wir zwei sehr wichtige Dinge erledigt, die unsere Zukunft betreffen: Wir haben die EnqueteKommission und ihren Bericht zu Ende geführt und – so hoffen wir – werden es entsprechend zur Politikgestaltung benutzen.

Und wir haben – auch das ist ein gemeinsamer Kraftakt – die Verfassung geändert, um Nachhaltigkeit und Generationengerechtigkeit noch fester in der Verfassung des Freistaates Sachsen zu verankern.