Herr Mackenroth verzichtet. Ich frage die Fraktion: Wünscht noch jemand das Wort in der zweiten Runde der Aussprache? – Das ist nicht der Fall.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Die Novellierung des Gesetzes über die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden ist die folgerichtige und angemessene Weiterentwicklung eines über zehnjährigen Erfolgsmodells, und dies zum richtigen Zeitpunkt und mit dem richtigen Augenmaß.
Ich möchte deshalb an dieser Stelle nochmals die Rahmenbedingungen klar umreißen und die wichtigsten Aspekte hervorheben.
Zunächst zu den entscheidenden Rahmenbedingungen. Auf Antrag der CDU-Fraktion und der FDP-Fraktion vom 16. Januar 2013 hat dieses Hohe Haus am 30. Januar 2013 beschlossen, die Staatsregierung zu ersuchen, die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SLUB) zum 1. Januar 2014 in einen Staatsbetrieb umzuwandeln. Der entsprechende Gesetzentwurf mit der Empfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien liegt Ihnen vor.
Dies wurde im Dialog mit der SLUB vom SMWK aufgegriffen, unterstützt und weiterentwickelt. Die SLUB wollte selbst das kaufmännische Rechnungswesen einführen und Staatsbetrieb werden. – So viel zum Hintergrund der Diskussion, die wir heute in diesem Hohen Hause erleben.
Warum Staatsbetrieb? Weil durch diese Form das kaufmännische Rechnungswesen und auch eine weitergehende Budgetierung im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung des Neuen Steuerungsmodells (NSM) möglich werden. Um ihr Potenzial auszuschöpfen, benötigt die SLUB eine flexible Mittelbewirtschaftung. Die Einführung betriebswirtschaftlicher Methoden sowie eine umfassende Flexibilisierung sind daher für die Sicherung des nachhaltigen Erfolges der Bibliothek der richtige Weg.
Die Implementierung von Wirtschaftsführung und Rechnungslegung nach kaufmännischen Grundsätzen bildet die Voraussetzung für ihre zukunftsorientierte Strategie. Gemeinsam mit der Budgetierung macht sich die SLUB auf dem Wissens- und Informationsmarkt, auf dem sie sich nun einmal befindet, auch flexibel und wettbewerbsfähig.
Mit anderen Worten: Die SLUB benötigt eine Organisationsform, die eine Unternehmensführung nach kaufmännischen Kriterien gestattet sowie eine möglichst weitgehende Befreiung von kameralen Einschränkungen eröffnet.
Gemäß Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift des § 26 SäHO werden Staatsbetriebe als kaufmännische Einrichtungen veranschlagt. Für sie gelten die besonderen Bewirtschaftungsgrundsätze gemäß § 7a Abs. 3 SäHO, soweit sie die Instrumentarien des Neuen Steuerungsmodells NSM eingeführt haben.
Nun ist die SLUB seit zwei Jahren erfolgreich dabei, die erforderlichen Instrumentarien des NSM einzuführen. Ab dem 1. Januar 2014 soll das NSM-Aufbaucontrolling auf doppischer Basis vollständig zur Anwendung kommen und die hierfür erforderliche EPR-Software in den Produktivbetrieb gehen. Daher soll nunmehr zum
Um die Veranschlagung als Staatsbetrieb im Haushaltsvollzug zu ermöglichen, wurden bereits im Doppelhaushalt 2013/2014 vorsorglich zwei Zuschusstitel angemeldet, so wie für Staatsbetriebe üblich: Zuschuss zum laufenden Betrieb und Zuschuss für Investitionen.
Die SLUB wird in ihrer Rolle als Staats- und auch als Leitbibliothek im Freistaat Sachsen und als Universitätsbibliothek für die TU Dresden gestärkt. Sie wird mit anderen Einrichtungen kooperieren, gemeinsame Projekte koordinieren und unterstützen.
Eine Aufgabenmehrung oder eine zusätzliche Steuerungsfunktion der SLUB für kommunale Bibliotheken und weitere Dritte, die neue Hierarchien und neue finanzielle Verpflichtungen für den Freistaat Sachsen begründen würden, ist in der Gesetzesnovelle jedoch nicht vorgesehen.
Die TU Dresden hat gemäß § 4 des neuen Gesetzes eine sehr starke Stellung im Verwaltungsrat und damit eine noch stärkere Einflussmöglichkeit auf die SLUB als bisher. Insofern unterscheiden sich die Auffassung der Staatsregierung und der Opposition an dieser Stelle. Die TU Dresden ist mit fünf der zehn Mitglieder im Verwaltungsrat vertreten, wobei – wie im bisherigen Kuratorium – der Kanzler, aber auch der Vorsitzende der Bibliothekskommission der TU Dresden als ständige Mitglieder gesetzt sind.
Entsprechend der Verantwortung des Verwaltungsrates für den Wirtschaftsplan der SLUB und damit für die Mittel, die der Freistaat der SLUB zur Verfügung stellt, wird der Vorsitzende des Verwaltungsrates durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestimmt – zweifelsohne eine sachgerechte Regelung.
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten! Auf einige der in der Anhörung vorgetragenen Aspekte möchte ich im Folgenden noch näher eingehen. Zunächst möchte ich ausdrücklich hervorheben, dass die Errichtung eines Staatsbetriebes keine Auswirkungen auf die Ar
Des Weiteren: Der Traditionsname der SLUB bleibt unverändert erhalten; sie wird auch weiterhin unter dieser eingeführten bewährten, man darf sagen: Erfolgsmarke firmieren. Die Umwandlung in einen Staatsbetrieb erfolgt auf Basis einer Novellierung des Gründungsgesetzes der SLUB – ja, dies auch, um die Kontinuität der Bedeutung der SLUB hervorzuheben.
Das vorliegende Gesetz ist ein schlankes Gesetz. Notwendige ergänzende Regelungen sind – wie bei anderen Staatsbetrieben – in einer Verwaltungsvorschrift festgehalten, die zusammen mit dem Gesetz in Kraft treten soll.
Ich stelle nochmals klar: Staatsbetriebe sind rechtlich unselbstständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Staatsverwaltung. Die SLUB bleibt nach wie vor rechtlich Teil des Freistaates Sachsen; es geht hier nicht um eine Privatisierung, Herr Abg. Mann.
Noch einmal zur Stellung, zum Einfluss der TU Dresden. Nach § 2 Ziffer 2 der Gesetzesnovelle ist es Aufgabe der SLUB, die für die TU Dresden erforderliche Literatur sowie andere Informationsträger zu beschaffen, zu erschließen und zu vermitteln. Dies obliegt der Geschäftsführung der SLUB, die durch den Verwaltungsrat als Aufsichtsorgan kontrolliert wird. Im Verwaltungsrat stellt die TU Dresden – wie im bisherigen Kuratorium – die Hälfte der Mitglieder. Insofern sind Bedenken bezüglich der Wissenschaftsfreiheit der TU Dresden in Form einer vermeintlich reduzierten Einflussmöglichkeit auf den Bestandsaufbau der SLUB und damit Bedenken hinsichtlich der Verfassungsrechtlichkeit unbegründet. Indes sollte die SLUB über die Institution eines ergänzenden fachlichen Beirates nachdenken; die Regelungen des Gesetzes, aber auch der Verwaltungsvorschrift stehen dem nicht entgegen.
Den sich rapide vollziehenden Veränderungen unserer Gesellschaft zu einer Medien- und Wissensgesellschaft und auch den Konsequenzen der Revolution der digitalen Medien trägt § 2 Ziffer 2 durch die dezidierte Nennung der digitalen Informationsträger Rechnung – ebenfalls eine positive Neuerung. § 3 regelt, dass das SMWK den Generaldirektor der SLUB im Benehmen mit dem Verwaltungsrat bestellt. In die Auswahl der beiden Stellvertreter ist die TU Dresden durch die Benehmensregelung mit dem Rektor der TU Dresden direkt eingebunden.
Und auch geäußerte Bedenken bezüglich der Urheberrechte sind unbegründet, weil die SLUB als Staatsbetrieb nicht in größerem Maße als bisher erwerbswirtschaftlich arbeiten wird. Sie wird lediglich hinsichtlich der Art der Bewirtschaftung neu ausgerichtet. Weder SLUB noch SMWK streben an, dass der Betrieb der Einrichtung insgesamt auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Die SLUB bleibt deswegen unverändert eine privilegierte Einrichtung im Sinne von § 52b Urhebergesetz, sodass sie auch weiterhin die Schrankenbestimmung des § 52b Satz 1 Urhebergesetz in Anspruch nehmen kann. Wir haben es hier mit einer Einrichtung zu tun, die keine unmittelbaren
Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Die Regelungen des Gesetzes werden ergänzt durch eine Verwaltungsvorschrift, deren wesentliche Inhalte ich abschließend kurz – soweit sie noch nicht zur Sprache gebracht wurden – umreißen will. Die SLUB gliedert sich unverändert in eine Zentralbibliothek und in Zweigbibliotheken. Sie umfasst auch alle bibliothekarischen Einrichtungen der TU Dresden. Sie steht entsprechend der Benutzerordnung – ebenso unverändert – sowohl der TU Dresden mit ihren Studierenden und Angehörigen als auch den Studenten anderer Einrichtungen und der Allgemeinheit offen zur Verfügung. Die Gemeinnützigkeit der SLUB wird festgeschrieben.
In der Verwaltungsvorschrift werden außerdem die besondere Rolle und auch Verantwortung des Generaldirektors geregelt. Er leitet die Bibliothek, er trägt die Gesamtverantwortung für die SLUB. Hervorheben möchte ich aber auch seine Aufgabe als Beauftragter für den Haushalt, mit der er einen Stellvertreter betrauen kann, sowie seine Unterstützung des Kanzlers der TU Dresden bei Berufungs- und Bleibeverhandlungen der TU Dresden in Bezug auf die Bibliotheksausstattung.
An den Sitzungen des Verwaltungsrates wird der Generaldirektor ebenso wie ein Vertreter des Fachreferats des SMWK mit beratender Stimme teilnehmen. Das SMWK kann für eines der fünf seinerseits zu bestellenden Mitglieder des Verwaltungsrates über den örtlichen Personalrat einen Vorschlag für einen Vertreter der Belegschaft der SLUB einholen. Das ist mit dem Hauptpersonalrat geklärt und wird so in der Praxis stattfinden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Die Umwandlung der SLUB in einen Staatsbetrieb ist mittel- und langfristig ein wichtiger Schritt. Damit kann die SLUB ihre vielfältigen Aufgaben in der Wissens- und Informationsgesellschaft wahrnehmen, auch angesichts neuer Herausforderungen. Sie kann auch weiter angemessen auf höchstem Niveau erfolgreich bibliothekarisch handeln.
Herr Mann, Sie melden sich jetzt garantiert zu einer Kurzintervention? – Dazu haben Sie Gelegenheit. Bitte schön.
Das ist richtig, Herr Präsident. Ich möchte auf den Beitrag der Staatsministerin reagieren. Einiges ist schon von den Kollegen vorher gesagt worden, aber da hier noch einmal behauptet wurde, dass der Einfluss der TU Dresden nicht gemindert wird, möchte ich darauf hinweisen, dass es einen deutlichen Unterschied zwischen Benehmen und Einvernehmen bei der
Bestellung der Generaldirektoren der SLUB gibt. Es ist so, dass durch diesen Gesetzentwurf zwar die TU Dresden gehört werden, aber kein Einvernehmen bei der Besetzung der Generaldirektoren der SLUB hergestellt werden muss. Das ist eine deutliche Minderung des Einflusses der TU.
Auch nach meiner Lesart des vorliegenden Gesetzes ist es nicht so, dass eine Sperrminorität im zukünftigen Verwaltungsrat gegeben ist, denn nach meiner Zählung sind mindestens sechs Mitglieder des Verwaltungsrates durch das Staatsministerium bestellt. Schließlich ist auch der Kanzler der TU Dresden ein Beamter des Freistaates.
Und zu guter Letzt: Wenn hier noch einmal der Verweis auf die Verwaltungsvorschrift und die Regelung von darin enthaltenen Aufgaben kommt, dann ist es aus meiner Sicht schlicht und ergreifend so, dass das eben nicht ein Gesetz, insbesondere die Regelung von Aufgaben und damit natürlich auch Pflichten und Leistungen des Freistaates ersetzt. Hiermit unterläuft man die öffentliche Funktion der SLUB. Wir werden in zukünftigen Haushaltsberatungen gerade an dieser Stelle noch heftige Diskussionen zu erwarten haben. Auch deswegen lehnen wir den Gesetzentwurf ab.
Meine Damen und Herren! Entsprechend § 56 Abs. 5 der Geschäftsordnung schlage ich Ihnen vor, über den Gesetzentwurf artikelweise in der Fassung, wie sie durch den Ausschuss vorgeschlagen wurde, zu beraten und abzustimmen. Ich erkenne keinen Widerspruch.
Aufgerufen ist das Gesetz über die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden und zur Änderung eines weiteren Gesetzes, Drucksa
che 5/12505, Gesetzentwurf der Staatsregierung. Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien, Drucksache 5/13290. Es liegen drei Änderungsanträge vor, über die wir gemäß § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung in der Reihenfolge ihres Eingangs abstimmen.
Der erste Änderungsantrag kommt von der Fraktion GRÜNE. Hier möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Ihnen eine Neufassung vorliegt. Das ist die Drucksache 5/13339. Herr Dr. Gerstenberg, ist das schon eingebracht oder wollen Sie noch einbringen?
Dieser Änderungsantrag macht ein Angebot. Er stellt die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte sowohl der TU Dresden als auch des Verwaltungsrates wieder her, auch im Falle eines Staatsbetriebes. Wir haben seit 1995 ein sehr bewährtes Verfahren – ich habe das in meiner Rede geschildert –, das von allen Beteiligten als gesichert und zukunftsfähig angesehen wird. Wir wollen mit den beantragten Ände
rungen klarstellen, dass die Risiken ausgeschaltet werden, die der Eingriff in die Selbstverwaltungsrechte der TU Dresden bedeutet. Wir wollen das Satzungsrecht wiederherstellen, was insbesondere für die Benutzungsordnung wichtig ist. Wir halten es für zwingend erforderlich, dass in einer Bibliothek dieser Art die Benutzungsordnung durch den Verwaltungsrat verabschiedet wird, wie bisher durch das Kuratorium.
Wichtig ist aus unserer Sicht auch, dass das Selbstverwaltungsrecht, also die Autonomie der SLUB, wiederhergestellt wird oder so wie bisher bleibt. Die Ministerin will künftig den Vorsitzenden des Verwaltungsrates vorschlagen und bestimmen. Wir haben bisher dort eine Wahl, und alle Gremien, sowohl von der SLUB als auch von der TU Dresden, haben sich dafür ausgesprochen, diese bewährten Selbstverwaltungsrechte beizubehalten. Neu ist in der Form, dass wir unter denjenigen Mitgliedern des Verwaltungsrates, die von der TU Dresden benannt werden, auch einen Studierenden benennen. Es ist in der Anhörung anschaulich dargestellt worden, dass die Studierenden die größte Nutzergruppe der TU Dresden sind. Sie sind bisher indirekt über die Bibliothekskommission beteiligt, es ist aber angemessen, dieser größten Benutzergruppe einen Verwaltungsratssitz zu gewähren. Das ist die Änderung in diesem Punkt.