Die NPD beantragte in den damaligen Haushaltsverhandlungen, einen Teil dieses Betrages als nicht rückzahlbare Zuschüsse für die Opfer des August-Hochwassers 2010 bereitzustellen. Auch dieser Antrag wurde natürlich abgelehnt.
Angesichts des Hochwassers 2013 fragen wir jetzt ganz allgemein: Welche Finanzmittel sind außer dem neuen Bund-Länder-Fonds sozusagen von Rechts wegen in Sachsen für den Wiederaufbau nach dem Hochwasser 2013 vorgesehen? Wie viel ist dafür anderweitig eingesetzt oder verplant worden? Inwieweit reicht der verbleibende Rest, um die Finanzierungslücke zu decken?
Meine Damen und Herren! Ich denke, dass es uns als Haushaltsgesetzgeber gut zu Gesicht steht, solche Fragen zu stellen – nicht zuletzt im Sinn der betroffenen Bürgerinnen und Bürger, die unter einer eventuell verbleibenden Finanzierungslücke zu leiden hätten. Wenn über diese zweckgebundenen Mittel hinaus weitere Finanzmittel erforderlich sind, zum Beispiel um den Kommunen einen zügigen Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur zu ermöglichen, erwarten wir von der Staatsregierung entsprechende Informationen an den Landtag, und zwar möglichst zeitnah. Schließlich ist die Bereitstellung gerade dieser Mittel eine hochpolitische Angelegenheit, bei der es nicht nur um Haushalttechnik, sondern auch um politische Prioritäten geht, was gerade uns Nationaldemokraten am Herzen liegt.
Meine Fraktion möchte für die Finanzierung des kommunalen Wiederaufbaus einen eigenen Vorschlag unterbreiten; wir haben ihn schon in unserem Antrag angedeutet. Und zwar schlagen wir vor, dass nicht nur 84,01 % der sogenannten Hartz-IV-SoBEZ, sondern 100 % an die Kommunen weitergereicht werden. Es handelt sich um einen Mehrbetrag, den man erhält, wenn man von den gesamten Hartz-IV-SoBEZ den bereits an die Kommunen weitergeleiteten Teil abzieht. Diese Differenz beträgt im Jahr 2013 36,241 Millionen Euro, also immerhin mehrere Millionen Euro pro betroffenen Landkreis.
Ich will ganz kurz begründen, warum diese zusätzliche Weiterleitung an die Kommunen aus unserer Sicht nicht nur aufgrund des Hochwassers, sondern auch aus ganz allgemeinen haushaltspolitischen Gründen gerechtfertigt ist. Die Hartz-IV-SoBEZ dienen ja dem Ausgleich der überproportionalen Ausgaben der neuen Bundesländer für Hartz IV, was wiederum mit der hohen strukturellen Arbeitslosigkeit in diesen Ländern zu tun hat. Der Mitteltransfer stellt einen Finanzausgleich zwischen den Ländern dar, der so funktioniert, dass alle Bundesländer entsprechend ihren Einwohnerzahlen in einen gemeinsamen Topf einzahlen. Der zustande gekommene Gesamtbetrag wird dann auf die fünf neuen Bundesländer aufgeteilt, und zwar ebenfalls entsprechend der Einwohnerzahlen.
Nachdem die überproportionale Belastung für Hartz IV nicht die jeweiligen Landeshaushalte, sondern die kom
munalen Haushalte ganz konkret betrifft, sollten die mitteldeutschen Länder nun eigentlich die an sie ausbezahlten Hartz-IV-SoBEZ vollständig an die Kommunen weiterleiten. Das aber ist gerade in Sachsen nicht der Fall, denn der Freistaat zieht zuerst den von ihm selbst in den gemeinsamen Topf eingezahlten Betrag ab und leitet dann nur den verbleibenden Rest an die sächsischen Kommunen weiter. Das sind die von mir eben schon genannten 84,01 %. Er lässt also alle anderen Bundesländer – einschließlich der vier übrigen mitteldeutschen Bundesländer – die höheren Hartz-IV-Ausgaben der sächsischen Kommunen finanzieren, zahlt aber selbst keinen einzigen Cent dazu. Nicht gerade die feine englische Art, meine Damen und Herren!
Um dies zumindest etwas abzumildern, stellte die NPDFraktion in der Haushaltsberatung zum Doppelhaushalt 2011/2012 einen entsprechenden Änderungsantrag zum Haushaltsbegleitgesetz, der aber abgelehnt wurde. Jetzt ist angesichts des aktuellen Finanzierungsbedarfs bei der Fluthilfe diese nach unserer Auffassung schon haushalterisch falsche Ablehnung endlich zu korrigieren. Dafür und
für das Ersuchen um einen Bericht der Staatsregierung bitte ich um Ihre Zustimmung, meine Damen und Herren.
Meine Damen und Herren, Wortmeldungen von den Fraktionen in einer zweiten Runde liegen mir nicht mehr vor. Ich frage die Staatsregierung. – Die Staatsregierung verzichtet. Ist von der NPD das Schlusswort gewünscht? – Dann kommen wir sofort zur Abstimmung.
Ich stelle nun die Drucksache 5/12132 zur Abstimmung. Wer dieser Drucksache zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Die Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Bei keinen Stimmenthaltungen und einigen Dafürstimmen ist der Drucksache 5/12132 mehrheitlich nicht zugestimmt worden. Dieser Tagesordnungspunkt ist beendet.
Meine Damen und Herren, als neuer Tagesordnungspunkt 8 – ursprünglich Tagesordnungspunkt 10 – steht jetzt die Fragestunde auf der Tagesordnung. Ich rufe auf
Ihnen liegen die eingereichten Fragen der Mitglieder des Landtages als Drucksache 5/12316 vor. Diese Fragen wurden auch der Staatsregierung übermittelt. Gleichzeitig ist Ihnen die Reihenfolge der Behandlung der eingereichten Fragen bekannt gemacht worden.
Meine Damen und Herren Abgeordneten, die Abgeordneten Heiko Kosel, Thomas Jurk und Gisela Kallenbach haben mit der Staatsregierung vereinbart, die Anfragen schriftlich beantworten zu lassen.
Konsequenzen und Schadensregulierung bezüglich der Militärübung im April 2013 in der Oberlausitz (Frage Nr. 1)
In der 74. Sitzung des Sächsischen Landtages vom 18.04.2013 stellte ich zu oben genannter Militärübung bereits eine mündliche Anfrage an die Sächsische Staatsregierung (siehe auch Drucksache 5/11685). Aus den Antworten ergeben sich für mich neue zu klärende Sachverhalte, insbesondere bezüglich des aktuellen Standes der Schadensregulierung und der Konsequenzen aus dem Auftauchen sogenannter „verirrter“ Militäreinheiten mit
1. Wie ist der konkrete Stand der Schadensregulierung bezüglich aller der Staatsregierung bisher bekannt gewordenen Schadensfälle im Einzelnen?
2. Welche Konsequenzen für die Genehmigungs-, Beauflagungs- und Kontrollpraxis von Militärübungen hat die Staatsregierung aus dem Auftauchen sogenannter „verirrter“ Militäreinheiten mit ihrer schweren Kampftechnik auf bewohnten Privatgrundstücken während der oben
Antwort zu Frage 1: Die für die Regulierung von durch ausländische Streitkräfte verursachte Übungsschäden zuständige
Schadensregulierungsstelle des Bundes, Regionalbüro Ost (SRB Ost) teilt mit, dass im Zusammenhang mit der in der Anfrage angesprochenen Übung bisher 14 Anträge auf Schadensregulierung eingegangen sind. Davon ist in vier Fällen die Auszahlung erfolgt. In zwei Fällen wurden seitens der SRB Angebote an Geschädigte unterbreitet, ein Fall befindet sich in der Auszahlung und sieben Fälle sind noch nicht bearbeitet. Eine konkrete Zuordnung dieser Anträge zu den in der 74. Sitzung des Sächsischen Landtages am 18. April 2013 genannten Schadensfällen liegt nicht vor.
Antwort zu Frage 2: Die Staatsregierung sieht auch mit Blick auf die angesprochene Militärübung keinen weitergehenden Handlungsbedarf. Übungsteilnehmer sind
bereits nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 Bundesleistungsgesetz (BLG) kraft Gesetzes nur befugt, ein bebautes Grundstück zu nutzen, wenn zuvor die Einwilligung des Berechtigten eingeholt wurde. Zudem hat nach den einschlägigen Übungsauflagen der Leitende der Übung sicherzustellen, dass die Soldaten von der Bevölkerung eindeutig als Angehörige der Streitkräfte zu erkennen sind, sodass auch aus diesem Grund eine Verunsicherung der Bevölkerung von vornherein weitestgehend ausgeschlossen sein dürfte.
Mit Urteil vom 21.06.2011 wurde eine Klage von drei natürlichen Personen gegen den Freistaat Sachsen auf Widerruf einer Bewilligung nach Bundesberggesetz vom Verwaltungsgericht Dresden abgewiesen (Az. 3 K 1220/09). In der Rechtsmittelbelehrung zum Urteil wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass Antrag auf Zulassung der Berufung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt werden kann. Dieser Antrag wurde am 20.07.2011 unter Az. 1 A 529/11 beim OVG Bautzen gestellt. Nach fast zwei Jahren gibt es noch immer keine Entscheidung über die Zulässigkeit des Berufungsantrages.
Zu Frage 1: Das Verfahren betrifft eine bergrechtliche Streitigkeit. Nach Mitteilung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sind derzeit Verfahren beim Bundesverfassungsgericht zu grundsätzlichen Fragen des Verhältnisses von Bergrecht und Bodeneigentum anhängig. Das demnächst von dort zu erwartende Urteil, das für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung von
Zu Frage 2: Eine Prognose, wann in der vorliegenden Angelegenheit mit einer Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über den Antrag auf Zulassung der Berufung zu rechnen ist, kann durch den Staatsminister der Justiz und für Europa nicht abgegeben werden. Es obliegt allein dem zuständigen Gericht, in richterlicher Unabhängigkeit festzulegen, wann und in welcher Reihenfolge die anhängigen Verfahren bearbeitet und entschieden werden.
Seit Längerem ist das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „Festgesteinstagebau Gebelzig“ beim Sächsischen Oberbergamt anhängig. Dem Vernehmen nach hat der Vorhabensträger, die HWO Hartsteinwerke GmbH und Co. KG, noch Unterlagen beizubringen. Ebenso sind weitere behördliche Stellungnahmen erforderlich.
1. Welche Unterlagen des Vorhabensträgers und welche Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange stehen noch aus?
Zu Frage 1: Bei den nachzureichenden Unterlagen handelt es sich um ein Existenzgefährdungsgutachten zu einem Landwirtschaftsbetrieb, die Überprüfung/Fortschreibung der Emissions-/Immissionsprognose für Stäube für den Festgesteinstagebau in Gebelzig interjection: (Immissionsprognose Staub) , Recherchen zu einem neuen interjection: (geplanten) Autobahnanschluss an der A 4 und gegebenenfalls daraus resultierende Anpassung des Rahmenbetriebsplanes sowie Klarstellungen zur Wiedernutzbarmachung der Halden und Wälle und zum hydrogeologischen Gutachten.