Protocol of the Session on January 25, 2012

sehr aufmerksam zugehört. Ich interpretiere jetzt einmal, was Herr Biesok gesagt hat.

Ihm ist natürlich vollkommen bewusst, dass der § 15 Abs. 2 und Abs. 3 verfassungsrechtlich nicht haltbar ist, denn er hat es eben damit begründet: „Ich bin bereit, gerne dieses verfassungsrechtliche Risiko im Interesse des stillen Gedenkens“ – so wie Sie es verstehen – „einzugehen“. Ich glaube, das war der Offenbarungseid, den wir heute an diesem Nachmittag gehört haben. Dafür bin ich Ihnen dankbar, Herr Biesok.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im nunmehr dritten Versuch legen die Staatsregierung und die CDU mit ihren jeweils wechselnden Partnern ein Versammlungsgesetz vor, das vorgeblich dem Schutz der Würde der Opfer des Nationalsozialismus dient.

Tatsächlich geht es den rechtskonservativen Kräften in CDU und Staatsregierung aber darum, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zurückzudrängen und auszuhöhlen. Sie bewegen sich in der Traditionslinie des deutschen Konservatismus, der die Versammlungsfreiheit schon immer nicht für einen unabdingbaren Teil einer lebendigen Demokratie hielt, sondern für die Vorstufe zum öffentlichen Aufruhr.

(Arne Schimmer, NPD: Das sagt der Richtige!)

Dementsprechend verhält sich die sächsische Polizei seit Jahren in Dresden und nun soll dieses Versammlungsgesetz dieses Verhalten legitimieren.

Ich sage Ihnen ganz klar: Dieses Gesetz wird – wie seine beiden Vorgänger – scheitern. Wir werden es, wie bereits den zweiten Versuch im April 2011, gemeinsam als demokratische Opposition vor dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof zu Fall bringen.

Sie behaupten, mit Ihrem Gesetz dem Schutz der Würde der Opfer des Nationalsozialismus und der Würde der Opfer eines Krieges dienen zu wollen. Diese Ziele sind ehrenwert. Allerdings überschreiten Sie damit die Grenzen, die einem freiheitlichen Rechtsstaat gesetzt sind. Liest man die Begründung des Gesetzes, so gewinnt man den Eindruck – und Herr Biesok hat das gerade ausdrücklich bestätigt –, dass es der Staatsregierung allein darum geht, das sogenannte stille Gedenken als allein zulässige Gedenkform um die Dresdner Frauenkirche herum zuzulassen. Für alle anderen Versammlungsformen – und nicht nur Versammlungen der Nazis – soll dieses Gesetz Einschränkungen ermöglichen.

Meine Damen und Herren, Sie von der Koalition maßen sich damit letztlich an, eine bestimmte Form des Gedenkens, das Sie anlässlich des Gedenkens am 13. Februar für richtig halten, mit repressiven staatlichen Mitteln durchzusetzen. Ich werfe Ihnen vor, dass Sie allein den Schutz der Würde der Dresdner Opfer des alliierten Bombenangriffs im Blick haben, aber am Schutz der eigentlichen und der ersten Opfer des Nationalsozialismus, nämlich der Juden, der Sinti und Roma, der Kommunisten, der Sozialdemokraten und der Christen, nicht wirklich interessiert sind.

(Zurufe von der CDU)

Dies zeigt eindeutig die Verlegung des Naziaufmarsches 2010 an den authentischen Ort der Deportation der Dresdner Juden, nämlich an den Neustädter Bahnhof.

Ich wiederhole es noch einmal, was ich schon in der Debatte zu Ihrem zweiten Versuch gesagt habe: Gedenkformen gehören aus sozialwissenschaftlicher Sicht zu den symbolischen rituellen Handlungen einer Gesellschaft, mit der sich diese ein gemeinsames Bild von ihrer Vergangenheit und den Folgen für ihre Gegenwart macht. Dieses Bild kann von der Sache her nur im Widerstreit von Interessen schwanken und sich ständig ändern.

Es ist eine nur fundamental autoritären Staaten eigene Grenzüberschreitung, wenn sich der Staat anmaßt, in dieses Spiel der gesellschaftlichen Deutungskräfte einzugreifen. Genau das wollen Sie aber hier.

Herr Kollege Modschiedler, ich muss schon sagen: Diese Nonchalance, mit der Sie hier vorgetragen haben, und wie Sie die Dimension dieses Gesetzes in einer Art und Weise verkennen, stellt Ihnen als Jurist und als Politiker kein gutes Urteil aus.

Allerdings sind Einschränkungen zum Schutz der Würde der Opfer der kommunistischen Gewaltherrschaft nach dem Wunsiedel-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 2009 verfassungsrechtlich von vornherein ausgeschlossen. Das Urteil hat anerkannt, dass Meinungen, die konkrete Amtshandlungen oder Amtsträger des konkreten nationalsozialistischen Regimes befürworten, verboten werden können. Dies allerdings ist eine Ausnahme vom Grundsatz des Artikels 5 Grundgesetz, dass Meinungen nur durch allgemeine Gesetze eingeschränkt werden dürfen, die einen anderen Zweck als das Verbot einer bestimmten Meinung haben. Damit ist aber eben auch – und das ist sehr schwer nachzuvollziehen und zu verstehen – die Äußerung und die Kundgebung nationalsozialistischer Meinungen an sich nicht verboten. Das ist schwer auszuhalten, aber es ist richtig, es festzustellen.

Daran ändert auch die Präambel der Sächsischen Verfassung nichts, wie wiederholt angeführt wurde. Erstens würde die Geltungskraft der Präambel überdehnt, wenn man ihr entnehmen wollte, dass auch kommunistische Meinungen verboten werden könnten. Zum Zweiten ist die Sächsische Verfassung schlicht nachrangig zu den Grundrechten aus Artikel 5 und Artikel 8 Grundgesetz. Ich kann – wie heute Vormittag der Kollege Scheel – einfach auf Artikel 31 Grundgesetz, auf diese berühmten drei Worte „Bundesrecht bricht Landesrecht“ hinweisen. Das ist völlig eindeutig und eigentlich keiner ernsthaften juristischen Debatte zugänglich.

Auch hier ist zu betonen, dass Sachsen – zum Glück! – ein Teil der Bundesrepublik Deutschland ist, in dem das Grundgesetz gilt und nicht die Meinung der Sächsischen Staatsregierung. Sie haben in letzter Minute ein paar Verbesserungen vorgenommen, die die Sachverständigen und auch wir Bündnisgrünen seit Langem gefordert haben. Das ist zu begrüßen – das sagen wir ausdrücklich

, rettet Ihr Gesetz aber nicht. Wir begrüßen die Streichung des § 15 Abs. 1 Satz 2 sowie die Anpassung des Uniformverbotes und der Anmeldepflicht an die langjährige Rechtsprechung. Aber dass Sie dafür gelobt werden wollen – das wiederum kann ich überhaupt nicht verstehen, denn es bleiben noch viele Baustellen offen und eigentlich ist es eine pure Selbstverständlichkeit. Die ideologischen Scheuklappen waren hier offensichtlich kleiner als beim missglückten Würdeschutz, sodass man hier – aber auch nur hier – den Mahnungen der Sachverständigen folgte.

Meine Damen und Herren von der Koalition, Herr Biesok hat es im Rechtsausschuss verteidigt, und auch hier: Sie haben sich ausdrücklich für die Beibehaltung der Strafvorschriften entschieden. Ihnen geht es ganz dezidiert und bewusst um die Bestrafung friedlicher Platzbesetzer, wie sie die von Justizminister Dr. Martens weisungsabhängige Staatsanwaltschaft verfolgt. Sie missbrauchen hier das Strafrecht für Ihre politischen Ziele. Die kurzschlüssige Gleichsetzung zwischen einer Platzbesetzung, einer unter Umständen möglichen oder gebotenen Auflösung dieser Platzbesetzung und einer möglichen oder gebotenen Räumung der Platzbesetzung ist einfach nicht zulässig. Sie verkennen, dass eine Platzbesetzung zunächst unter dem Schutz des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit steht und keineswegs schlechthin rechtswidrig und auch noch straffrei ist, wie Sie nicht müde werden zu betonen.

Ich sage Ihnen: Wenn sächsische Gerichte nicht in der Lage sind, dies zu erkennen, dann muss eben auch hier der Weg zu den Bundesgerichten gesucht werden.

Meine Damen und Herren, wir werden dieses Gesetz als Bündnisgrüne ablehnen und wir werden dieses Gesetz gemeinsam mit den Fraktionen der LINKEN und der SPD wieder dem Verfassungsgerichtshof in Leipzig zur Überprüfung vorlegen, und ich bin sehr zuversichtlich, dass wir wiederum einen Sieg davontragen werden – im Interesse der Demokratie und Freiheit in Sachsen.

Vielen Dank.

(Beifall bei den GRÜNEN, den LINKEN und der SPD)

Wir schließen die erste Runde der allgemeinen Aussprache. Herr Gansel für die Fraktion der NPD; bitte, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die von den etablierten Parteien immer wieder rituell beschworene freiheitlichdemokratische Grundordnung lebt von der aktiven Teilnahme der Staatsbürger am öffentlichen Leben und vom Prozess der freien Meinungsbildung. Beides setzt die staatlich garantierte Meinungs- und Versammlungsfreiheit für alle Deutschen voraus – gleich, welchem politischen Meinungslager sie angehören.

(Sabine Friedel, SPD: … für alle Menschen!)

Das Grundgesetz nimmt immer noch auf den deutschen Staatsbürger Bezug, auch wenn Ihnen das nicht passt, Frau Friedel.

Mit ihrem ersten Anlauf zu einem Sächsischen Versammlungsgesetz haben die Koalitionsparteien von CDU und FDP trotzdem einen dreisten Versuch der Grundrechtseinschränkung zulasten national gesinnter Deutscher unternommen. Bereits aus formellen Gründen ist dieses gesinnungstotalitäre Versammlungsgesetz vom Verfassungsgerichtshof in Leipzig seinerzeit für nichtig erklärt worden.

Mit dem vorliegenden Gesetz über Versammlungen und Aufzüge im Freistaat Sachsen wird nun ein neuerlicher Versuch der Grundrechtseinschränkung unternommen. Mit diesem Gesinnungsgesetz steuert der Freistaat Sachsen auf Zustände zu, die die etablierten Parteien sonst immer so lautstark an der DDR und am Dritten Reich kritisieren. Dazu passt auch der Begriff des „Sonderrechtes“, den mehrere Sachverständige im Zusammenhang mit diesem Gesetz kritisch gebrauchten. Die Regierungskoalitionäre haben auch im neuen Gesetzentwurf die wohlmeinenden Ratschläge vieler Sachverständiger ignoriert, weil sie von ihrem Fetisch im § 15, der speziellen Eingriffsermächtigung zum Schutz sogenannter besonderer Orte – etwa des Völkerschlachtdenkmals in Leipzig oder des Neumarktes und der Frauenkirche in Dresden –, einfach nicht lassen wollen.

Verfassungsrechtlich bedenklich ist auch die angestrebte Rechtsgrundlage, um gegen Versammlungen schon dann einschreiten zu können, wenn in der Vergangenheit vergleichbare Versammlungen zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geführt haben. Prof. Poscher hat bei der Anhörung nicht ohne Grund diese wüsten Gefährdungsspekulationen zurückgewiesen und sie als unverhältnismäßige Grundrechtseingriffe kategorisiert. Auch bei diesem neuen Gesetzentwurf geht es vordergründig darum, die Würde irgendwelcher Opfergruppen vor unerwünschten rechten Gedenkveranstaltungen zu schützen. Die Grundrechtebeschneider von CDU und FDP erweisen sich dabei als interessengeleitete Geschichtspolitiker, die den Deutschen ein einseitiges, ein nationalmasochistisches Geschichtsbild diktieren wollen. Martens und Bandmann als Deuter der Geschichte des 20. Jahrhunderts – das ist wirklich eine schauerliche Vorstellung.

So versucht die Koalition mit dieser Gesetzentwurfsstümperei auch das Leugnen der deutschen Alleinschuld am Zweiten Weltkrieg zu kriminalisieren, obwohl das Bundesverfassungsgericht das Leugnen der herbeifantasierten deutschen Alleinschuld juristisch ausdrücklich als erlaubte Meinungsäußerung wertet. Die Regierungskoalition beruft sich dabei auf die sogenannte Singularität der Verbrechen des Nationalsozialismus, versucht aber gleichzeitig eine geschichtspolitische Balance zu finden, indem sie auch die kommunistische Gewaltherrschaft unter die Ächtungstatbestände ihres Gesetzes subsumiert. Das atmet immerhin noch antitotalitären Geist, der auch

bei CDU und FDP schon viel zu häufig antifaschistischem Ungeist gewichen ist.

Wenn Sie, meine Damen und Herren von der Koalition, Nationalsozialismus und kommunistische Gewaltherrschaft gleichermaßen ächten wollen, sollten Sie allerdings auch den Mut aufbringen, von der geschichtspolitischen Kampfparole der sogenannten Singularität der NSVerbrechen abzurücken.

Ich komme noch zu einem anderen Aspekt Ihres Gesetzentwurfes, zu den handwerklichen Fehlern, die Ihnen fast alle Gutachter nachgewiesen haben. Ich denke etwa an die schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken der Professoren Enders und Poscher sowie des Rechtsanwalts Lehmann bezüglich des § 15, und ich denke an die schweren Einwände von Prof. Geis wegen des § 26.

Ich fasse für die NPD-Fraktion zusammen: Mit diesem Gesetzentwurf tragen Sie von der Koalition die Versammlungsfreiheit und die Gleichheit aller Deutschen vor dem Gesetz zu Grabe, und Sie weisen den Weg in einen Gesinnungsstaat, in dem Bürgerrechte unter Gesinnungsvorbehalt stehen. Ich hoffe deswegen sehr, dass Sie vor dem Verfassungsgerichtshof in Leipzig auch mit diesem Gesetzentwurf Schiffbruch erleiden werden. In dem Fall können Sie entweder einen hochnotpeinlichen dritten Anlauf für Ihr Gesetzesvorhaben unternehmen oder Sie könnten originellerweise den Versammlungsgesetzentwurf der NPD-Fraktion aus der letzten Legislaturperiode aufgreifen und meinetwegen auch als Ihren eigenen Antrag einbringen; denn dieser Versammlungsgesetzentwurf ist im Gegensatz zum vorliegenden Entwurf politisch neutral, sachorientiert und verfassungskonform im Sinne einer wirklichen Versammlungs- und Meinungsfreiheit für alle Deutschen.

(Beifall bei der NPD)

Meine Damen und Herren! Damit ist die erste Runde der allgemeinen Aussprache beendet. Mir liegen keine Wortmeldungen für eine zweite Runde vor. Frau Friedel? – Nein.

Ich frage die Staatsregierung: Möchte die Staatsregierung das Wort ergreifen? – Herr Staatsminister Ulbig, Sie haben dazu jetzt Gelegenheit.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten! Die Versammlungsfreiheit hat in dieser Debatte einen wichtigen Raum eingenommen. Das ist klar, das ist selbstverständlich, denn sie ist ein Grundrecht, das allen Bürgern zukommt. Sie ist ein wichtiges und hohes Gut unserer freiheitlichen Gesellschaft und eine Errungenschaft unserer Demokratie. Wer wüsste das besser als wir Sachsen, die wir dieses Recht im Wege der friedlichen Revolution erkämpft haben. Diese Freiheit schützen und verteidigen wir.

Aber wir haben in Sachsen auch schon zur Genüge erlebt, wie diese Freiheit missbraucht wurde, wie Extremisten

mit ihren Versammlungen die Opfer von Gewaltherrschaft und Krieg in ihrer Würde verletzt und wie die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch massiv gestört wurde.

(Vereinzelt Beifall bei der CDU und der FDP)

Damit müssen wir insofern leben, als die Demokratie eben auch die Feinde der Demokratie schützt. Wir werden aber nicht hinnehmen, dass solche Veranstaltungen an Orten mit besonderem Erinnerungswert stattfinden. An diesen Orten sollen sich Extremisten nicht inszenieren dürfen. Diese Orte wollen wir schützen, meine sehr verehrten Damen und Herren.

Zur Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes ist ausführlich diskutiert worden und ich bin dankbar, dass Herr Biesok noch einmal ausgeführt hat, dass dieser sich ausdrücklich mit der formellen Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzes befasst hat. Dadurch ist eine Lücke entstanden. Diese Lücke gilt es schnell wieder zu schließen. Dass diese Notwendigkeit vorhanden ist, kann durchaus unter Beweis gestellt werden, weil in der Zwischenzeit Anmeldungen von rechtsextremistischen Veranstaltungen vorlagen bzw. vorliegen, wenn wir das Völkerschlachtdenkmal in Leipzig anschauen oder den kommenden Februar hier in Dresden. Wir wollen aber, dass Versammlungen von Extremisten an solchen Orten mit besonderer historischer Bedeutung von vornherein ausgeschlossen sind.

Wir wollen deshalb, dass dieses Gesetz schon zum Februar dieses Jahres vorliegt, damit es auch in diesem Jahr keine Möglichkeit für diese Rechtsextremisten gibt, den Bereich der Dresdner Innenstadt für ihre zynischen Aufmärsche zu missbrauchen. Mit diesem Sächsischen Versammlungsgesetz geben wir denjenigen Raum, die – ausgehend vom Grundgesetz und der Landesverfassung und den darin enthaltenen Freiheitsverbürgungen – öffentlich und friedlich für politischen Diskurs und Meinungsbildung eintreten. Aber wir setzen denen Grenzen, die symbolische Orte für ihre menschenverachtenden Inszenierungen und Meinungsäußerungen missbrauchen wollen. Ziel ist es, die Feinde der Freiheit in die Schranken zu weisen und diese herausgehobenen Orte zu schützen.

Mit den Änderungsanträgen der Fraktionen von CDU und FDP sind die entsprechenden Anregungen aus der Sachverständigenanhörung aufgegriffen worden und werden entsprechend umgesetzt. Dadurch wird das Gesetz sprachlich verbessert und an den entsprechenden Stellen geändert. Sie machen das Gesetz durchaus verständlicher und moderner und setzen in versammlungsrechtlicher Hinsicht verfassungs- und verwaltungsgerichtliche Standards um.

Mit dem § 15 Abs. 2 des Gesetzes wird das Ziel verfolgt, die Würde der Opfer von Gewaltherrschaft und Krieg an bestimmten Orten mit besonderem Erinnerungswert auch besonders zu schützen und das nach außen hin deutlich zu signalisieren. Wir wollen an diesen Orten keine Aufmärsche zulassen, die die Opfer verhöhnen oder ein – für die Dresdner im Besonderen – würdiges Gedenken unmög

lich machen. Weiterhin möglich sind aber alle Versammlungen, die die Würde der Opfer nicht beeinträchtigen. Hier wird der grundrechtliche Freiheitsraum in keiner Weise beeinträchtigt.

Bezüglich der zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist schon vieles ausgeführt worden. Auch wir hätten bei dem Entwurf gern die Entscheidung schon zugrunde gelegt, aber so wie es Kollege Dr. Martens in seinem Ausschuss und ich im Innenausschuss vorgetragen haben, und auch Herr Biesok hat jetzt noch einmal darauf verwiesen: Wenn die Entscheidung des Verfassungsgerichts Änderungen oder Anpassungen unseres Gesetzes notwendig machen, dann werden wir diese entsprechenden Veränderungen eigenständig vornehmen.