Erstens. In den letzten Jahren ist die Schadstoffbelastung aus Feuerungsanlagen, die zur Wärmeerzeugung in Haushalten und gewerblichen Betrieben eingesetzt wurden, stetig angestiegen. Die wesentlichen Ursachen liegen insbesondere im verstärkten Holzeinsatz und in den nicht mehr zeitgemäßen Regelungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen der 1. BundesImmissionsschutzverordnung, die im Jahr 1988 für Festbrennstoffanlagen angepasst wurde. Das Bundesumweltministerium beabsichtigt daher, die 1. BImSchVO zu novellieren. Ziel dieser Novelle ist, die Vorteile des Holzes als erneuerbare Energiequellen zu nutzen und gleichzeitig die Luftbelastung durch Feinstaub zu reduzieren. Dieser Ansatz wird von mir unterstützt.
Jedoch sind einige vom Bundesumweltministerium vorgeschlagenen Regelungen zu ambitioniert und gehen teilweise über die in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für größere gewerblich genutzte Feuerungsanlagen enthaltenen Begrenzungen hinaus. Hier sehe ich noch größeren Abstimmungsbedarf.
Eine generelle Filterpflicht für Kaminöfen sieht die Novelle der 1. BImSchVO nicht vor. Hier handelt es sich offenbar um ein Missverständnis. Nach dem derzeitigen Verordnungsentwurf müssen nur bestimmte einzelne Raumfeuerungsanlagen mit zusätzlichen Abgasreinigungssystemen ausgestattet werden, sofern sie einen Emissionswert von 0,10 Gramm Staub je Kubikmeter nicht einhalten.
Für Kaminöfen, die den Großteil der Einzelraumfeuerungsanlagen ausmachen, besteht dann keine Pflicht zum nachträglichen Filtereinbau, wenn es sich bei einer solchen Anlage um einen offenen Kamin handelt.
In diesem Sinne ist ein offener Kamin eine Feuerstätte, die nur gelegentlich betrieben wird, wobei der Begriff „gelegentlich“ durch einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz spezifiziert wurde. Offene Kamine können nach den derzeitigen Regelungen der 1. BImSchVO auch Kaminöfen sein, die mit geschlossenem Feuerungsraum betrieben werden. Insofern sind die Hausbesitzer, die neben einem Heizungskessel zur Wärmeversorgung zusätzlich einen Kaminofen als offenen Kamin betreiben, sowohl von der Regelung zur Außerbetriebnahme als auch vom nachträglichen Filtereinbau nicht betroffen. Es müssen lediglich die Kaminöfen mit einem Filter versehen werden, die nicht gelegentlich betrieben werden und die bis zum Ende des Jahres 2012 nicht den Nachweis mittels Messung erbracht haben, dass sie einen Staubgrenzwert von 0,10 Gramm pro Kubikmeter einhalten können.
Zur zweiten Frage. Bei der 1. Bundes-Immissionsschutzverordung handelt es sich um eine Verordnung des Bundes, die die Länder vollziehen müssen.
Sehen Sie in dieser Diskussion eventuell auch einen klassischen Stadt-Land-Konflikt? Das heißt, die Staubbelastungen in den Städten werden gemessen. Sie sind ziemlich hoch. Hauptsächlich gibt es aber die Holzfeuerung in kleinen Städten, in Gemeinden, auf dem Land. Dort ist jedoch die größere Belastung durch Feinstaub wie in den Städten nicht so gegeben.
Einen Stadt-Land-Konflikt kann ich nicht erkennen. Allerdings muss gerade bei den Messungen und bei den Schlussfolgerungen in dieser Richtlinie der Tatsache Rechnung getragen werden, dass es sogenannte Brennpunkte – Hot Spots – gibt, die natürlich in Verdichtungsräumen, also in Städten auftreten. Ihre Behauptung, dass auf dem Lande mehr mit Holz gefeuert wird als in der Stadt, vermag ich nicht zu sehen. Ich kann Sie deshalb auch nicht teilen.
Herr Minister, inwieweit ist in der Novellierung vorgesehen, Herstellerangaben, also Angaben, die die Kaminöfen betreffen und die vom Hersteller der Kaminöfen entsprechend ausgelegt sind, um diese neuen Grenzwerte einzuhalten, zu berücksichtigen, also inwieweit werden diese Herstellerangaben ausreichend sein, diese Verordnung zu erfüllen; ohne Messung, meine ich damit?
Die Sächsische Staatsregierung legt besonderen Wert darauf, dass wir eine Markttransparenz haben, dass die Kunden, die Nutzer sich selbst darüber informieren können, welcher Schadstoffausstoß oder welche Umweltbelastung mit der Nutzung von bestimmten Geräten einhergeht. Das bezieht sich jetzt nicht nur auf die Öfen. Wir werden von unserer Seite aus versuchen, Sorge dafür zu tragen, dass es im Verordnungsentwurf auch so enthalten ist.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Meine Frage betrifft die Volkszählung 2011.
Der Bundesrat hat am 9. November 2007 einstimmig Einspruch gegen das Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011 – ZensVorbG 2011) eingelegt. Die Vorbereitung der Volkszählung 2011 kostet laut Gesetzentwurf circa 176,276 Millionen Euro. Davon trägt der Bund lediglich 39 Millionen Euro, die Länder 137 Millionen Euro.
1. Welche Kosten entstehen voraussichtlich für den Freistaat Sachsen zur Vorbereitung und Durchführung der Volkszählung im Jahre 2011?
a) den Umfang der zu erhebenden und zu speichernden Daten, nämlich Daten zur Person, zur Familie, zum sozialen Status, zur Arbeit und zu sozialen Leistungen, und
Zur Frage 1. Herr Abgeordneter, die Fragen erfordern Antworten, die die gesamte für die Fragestunde geplante Zeit in Anspruch nehmen würden. Daher in der gebotenen Kürze nur so viel: Die Frage nach den Kosten, die Sachsen entstehen, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden. Die Angaben im Entwurf zum Zensusvorbereitungsgesetz beruhen lediglich auf Schätzungen des Bundes. Die Höhe der Kosten ist wesentlich von der konkreten Ausgestaltung des Erhebungskonzeptes abhängig. Da das Konzept noch nicht fertiggestellt ist, ist keine zuverlässige Aussage möglich. Wesentliche konzeptionelle Fragen wie die Größe der Stichproben sind noch nicht abschließend geklärt, haben aber erhebliche Auswirkungen auf die Kosten.
Zur Frage 2 a). Eine endgültige Entscheidung über den Merkmalskatalog des Zensus 2011 gibt es bisher nicht. Daher kann über die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Gründe für den Umfang der Volkszählung und des Datenschutzes derzeit keine Stellung genommen werden.
Zur Frage 2 b). Eine endgültige Entscheidung über den Merkmalskatalog des Zensus 2011 gibt es bisher nicht. Daher kann über die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Gründe für den Umfang der Volkszählung und des Datenschutzes derzeit keine Stellung genommen werden.
Ja. – Beabsichtigt die Staatsregierung denn in den Verhandlungen, die jetzt offensichtlich noch anstehen, Sicherungen gegen Datenmissbrauch und eine umfassende Erfassung vorzunehmen? Wie könnten diese Bestrebungen aussehen? Wie könnten die sich bezüglich bestimmter Daten in 2 a) ausgestalten?
Ich beantworte die Nachfragen wie folgt: Selbstverständlich ist es Ziel der Sächsischen Staatsregierung, eine Datensicherung auch umfänglich sicherzustellen. Aber ich hatte bereits ausgeführt, da die Konzeption selbst noch nicht erstellt ist, können keine genaueren Angaben darüber getroffen werden.
Zwei habe ich. In welchem Zeitraum rechnen Sie damit, dass auf der Bundesebene diese Fragen geklärt werden bzw. geklärt werden sollen?
Ich beantworte die Nachfrage wie folgt: Über den Zeitraum selbst kann abschließend noch keine genaue Zeitangabe getroffen werden.
1. Wann und in welchem konkreten Objekt wird das Polizeirevier in Seifhennersdorf seine Arbeit aufnehmen?
2. Aus welchem Grunde wird das bisher favorisierte, in vollem Umfang sanierte und von regionalen Polizeivertretern als zweckmäßig bewertete und von der Stadt Ebersbach für diesen Zweck seit Jahren vorgehaltene Gebäude der früheren Spreedorfer Schule nicht für das Polizeirevier genutzt?
Zur Frage 1. Als Standort für das neue Polizeirevier Oberland wird das gegenwärtig noch durch die Bundespolizei genutzte Objekt in Seifhennersdorf präferiert. Hinsichtlich einer Nachnutzung laufen gegenwärtig Absprachen mit dem Bundesinnenministerium. Im Vorgriff auf die Einrichtung eines neuen Polizeireviers Oberland sind bereits jetzt Kräfte des Streifendienstes vom heutigen Polizeiposten Ebersbach sowie des Kriminaldienstes in den Polizeiposten Seifhennersdorf und Neugersdorf disloziert. Weitere Kräfte sollen bis zum Jahresende in der noch durch die Bundespolizei genutzten Liegenschaft in Seifhennersdorf disloziert werden. Ziel ist es, im Jahre 2008 die volle Arbeitsfähigkeit herzustellen.
Zur Frage 2. Mit Blick auf die nutzerspezifischen Anforderungen an eine Polizeiliegenschaft war zunächst das von Ihnen, Frau Abg. Simon, genannte Objekt in Ebersbach in der näheren Auswahl. Vor wenigen Wochen hat das Bundesministerium des Innern die Innenminister der Länder über die künftige Struktur der Bundespolizei informiert. Dabei wurde bekannt, dass im Oberland der bisherige Bundespolizeiabschnitt in Ebersbach zu einer Inspektion ausgebaut wird, gleichzeitig aber die Bundespolizeiinspektion in Seifhennersdorf und der Bundespolizeiabschnitt in Neugersdorf perspektivisch wegfallen werden.