Protocol of the Session on November 7, 2007

Wie mit dem Untersuchungsausschuss und wie mit der PKK. Wer abwartet, ist am Ende am gescheitesten, Herr Kupfer.

Mein Problem ist, dass dem Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr in der Sitzung am 26.10.2007 offensichtlich eine mündliche Stellungnahme von Herrn Dr. Augstein für den Rechnungshof gegeben wurde. Der Rechnungshof war in der vorangegangenen Sitzung des Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusses zu diesem Gesetz nicht anwesend – das ist korrekt –, und wir haben uns tatsächlich – das will ich als Mitglied dieses Ausschusses gern einräumen – mit der Materie, die der Rechnungshof jetzt in seiner Stellungnahme vorträgt, im Ausschuss nicht befasst.

Wir haben das Problem, dass wir zu dieser Regelung, wie Frau Kollegin Mattern und Herr Weichert referiert haben, im Verfassungs- und Rechtsausschuss nicht gesprochen haben. Der Verfassungs- und Rechtsausschuss hat die Verfassungskonformität der Gesetze mit der Verfassung zu prüfen. Das ist bedauerlich, aber passiert einfach, weil es eine ganz spezielle Rechtsmaterie und weil niemand allwissend ist. Insofern ist das mit den Fragen von Herrn Weichert berechtigt angemerkt. Es gibt spezialrechtliche Gebiete, die nicht jeder überschaut.

Jetzt höre ich aber, dass der Ausschussvorsitzende, Herr Rasch, den Vorsitzenden des Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss gebeten hat, sich noch einmal mit der Materie zu befassen. Das ist nicht geschehen! Es gibt in diesem Papier ganz schlüssige Argumente – –

(Staatsminister Thomas Jurk: Ich bin nicht der Ausschussvorsitzende!)

Nein, ich schaue hinter zu Herrn Augstein. Ich mache in diesem Fall der Regierung keinen Vorwurf, denn der Ausschuss hätte es meiner Auffassung nach nicht vorlegen dürfen. Die Beschlussempfehlung ist heute in den Landtag gekommen, aber auf die Tagesordnung ist das Thema vom Präsidium gesetzt worden. Es ist einfach nicht entscheidungsreif, wofür die Staatsregierung nichts kann. Es ist heute nicht entscheidungsreif! Offenkundig werden unter Berufung auf das Homogenitätsprinzip, Verstoß gegen Bundesrecht, Verstoß gegen die eigene Haushaltsordnung und Ähnliches mehr in dieser Stellung

nahme mehrere Bedenken vorgetragen, dass es im Kern verfassungswidrige Regelungen gibt.

Nun ist es doch nicht so, dass wir die Damen und Herren vom Verfassungsgerichtshof in Leipzig wählen, damit sie dort sitzen, weil nichts im Fernsehen kommt. Der Verfassungsgerichtshof hat zuhauf zu tun. Müssen wir fortwährend neue Ansätze für Organstreitigkeiten schaffen, mit denen sich der Verfassungsgerichtshof in Leipzig befassen muss und das Parlament in den Augen der Verfassungsrichter zu einer Institution wird, die nicht korrekt arbeitet?

(Margit Weihnert, SPD, meldet sich zu einer Zwischenfrage.)

Herr Bartl, gestatten Sie eine Zwischenfrage?

Sicherlich, von Frau Weihnert immer.

Herr Bartl, ich habe hier die Beschlussempfehlung vom Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Darin steht: „Die Vertreterin des Juristischen Dienstes des Landtages machte deutlich, aus den Äußerungen des Sächsischen Rechnungshofes seien bisher keine verfassungsrechtlichen Bedenken erkennbar gewesen.“

Frau Kollegin, bei allem Respekt vor dem Juristischen Dienst. Wenn er immer recht gehabt hätte, hätten wir nicht 16-mal vor dem Verfassungsgericht gewonnen. Das sage ich einfach mal so cool. Die Linksfraktion hätte nicht 16-mal vor dem Verfassungsgericht gewonnen, wenn der Juristische Dienst immer recht gehabt hätte. 16-mal in den 15 Jahren. Juristen irren. In diesem Fall irrt der Juristische Dienst nach meiner Überzeugung. Insofern ist das für mich kein Autoritätsbeweis. Wenn ein Ausschussvorsitzender an einen anderen Ausschussvorsitzenden in diesem Hohen Haus schreibt, dann ist es die Sache des Parlaments und nicht des Juristischen Dienstes, die verfassungsrechtliche Prüfung vorzunehmen. Wenn die verfassungsrechtliche Prüfung im Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss als dem dafür zuständigen Ausschuss noch nicht erfolgt ist, kann das heute nicht entschieden werden. Es muss doch so viel Bereitschaft zur Konstruktivität geben, es heute nicht zu behandeln und noch einmal an den Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss zu überweisen. Dieser befasst sich in der nächsten Sitzung damit und im Dezember behandeln wir dieses wichtige Gesetz abschließend und die Sache ist erledigt. Letzten Endes haben wir keine Sorgen und niemand hat einen Grund, ein Recht oder eine Chance, zum Verfassungsgerichtshof zu gehen. So einfach ist das Geschäft.

(Beifall bei der Linksfraktion)

Gibt es weiteren Redebedarf vonseiten der Fraktionen? – Das ist nicht der Fall. Herr Minister Jurk, bitte.

Sehr verehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf regelt erstmals die Versicherungsaufsicht über die sächsischen berufsständischen Versorgungswerke in einem eigens dafür erarbeiteten Gesetz. Der derzeit äußerst unbefriedigende Zustand, wonach in vier Gesetzen zur Errichtung der Versorgungswerke unterschiedliche Regelungen zur Versicherungsaufsicht vorhanden sind, wird damit beendet. Auch das Prinzip des Verweises auf einzelne Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Bundes wird aufgegeben, weil diese Vorschriften vor allem auf Belange der privaten Versicherungswirtschaft zugeschnitten sind. Schließlich musste eine Gebührenregelung geschaffen werden, die auch in Zukunft Bestand hat. Die Kostenregelung im Bundesrecht, auf die derzeit Bezug genommen wird, soll in naher Zukunft gestrichen werden.

An den bisherigen Grundsätzen der Aufsicht über die Versorgungswerke ändert sich aber im Wesentlichen nichts. Die Versorgungswerke unterliegen auch weiterhin der Rechts- und Versicherungsaufsicht. Die Rechtsaufsicht obliegt den für die jeweiligen Berufskammern zuständigen Ministerien. Zuständig für die Versicherungsaufsicht über alle Versorgungswerke ist wie bisher schon das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. Neu ist, dass nunmehr für alle Versorgungswerke einheitliche Aufsichtsstandards gelten. Statt der analogen Rechtsverweise auf das Bundesgesetz wurden die Aufsichtsregelungen ausformuliert und auf die Bedürfnisse der Versorgungswerke zugeschnitten. Außerdem wurde die Gebührenregelung des § 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Bundes inhaltlich in das Sächsische Versicherungsaufsichtsgesetz aufgenommen.

Mit dem vorliegenden Gesetz werden zudem Vorgaben aus dem Alterseinkünftegesetz und dem europäischen Recht umgesetzt. Das Alterseinkünftegesetz sieht vor, dass Beiträge zu den Versorgungswerken wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerbegünstigt sind, wenn die Versorgungswerke vergleichbare Leistungen erbringen. Deshalb musste in den Errichtungsgesetzen zum Beispiel die Möglichkeit der Kapitalabfindung für bestimmte Anwartschaften abgeschafft werden, weil dies die gesetzliche Rentenversicherung eben nicht vorsieht.

Außerdem werden die Errichtungsgesetze an die Regelungen der EG-Verordnung 1408 71 über die Migration von Arbeitnehmern und Selbstständigen sowie deren Familienangehörigen innerhalb der EU-Gemeinschaft angepasst. Die Verordnung regelt im Grundsatz, dass jeder EU-Bürger bis zum 65. Lebensjahr Anspruch auf Eintritt in das Sozialversicherungssystem des europäischen Mitgliedsstaates hat, in dem er tätig ist. Die Versorgungswerke wurden zum 01.01.2005 als erste Säulen der Alterssicherung in den sachlichen Geltungsbereich der EG-Verordnung aufgenommen. Deshalb wird in Sachsen die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren für die Begründung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk abgeschafft, soweit eine solche gesetzlich geregelt war. Solche

Höchstaltersgrenzen hatten versicherungsmathematische Gründe. Für EU-Ausländer war diese Begrenzung wegen des Vorrangs von EU-Recht sowieso nicht mehr anwendbar. In Sachsen hat man sich entschlossen, die 45-JahresGrenze für die Begründung der Pflichtmitgliedschaft auch für sogenannte Inlandfälle abzuschaffen. So wird eine rechtlich umstrittene Inländerdiskriminierung vermieden.

Lediglich das Versorgungswerk der Rechtsanwälte kann für eine Übergangszeit bis zum Jahre 2012 in der Satzung noch ein Höchsteintrittsalter festlegen. Das hat sachliche Gründe, da es beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte die größten versicherungsmathematischen Verwerfungen durch die Abschaffung der Altersgrenze von 45 Jahren gibt. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte hat damit ausreichend Zeit, die Konsequenzen versicherungsmathematisch abzufedern.

Noch ein paar Worte zu den in einigen Ausschüssen aufgeworfenen Fragen des Sächsischen Rechnungshofes zur Regelung des § 1 Abs. 2 des Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes. Diese Regelung besagt, dass die §§ 105 bis 112 der Sächsischen Haushaltsordnung auf die Versorgungswerke keine Anwendung finden, so auch die Überprüfung durch den Sächsischen Rechnungshof. Eine analoge Regelung besteht im Sächsischen IHK-Gesetz.

Der Sächsische Rechnungshof hat nach Rechtsauffassung der Sächsischen Staatsregierung somit bei den Versorgungswerken und den Industrie- und Handelskammern kein Prüfrecht. Diese Regelung respektiert die Selbstverwaltung der Freien Berufe und der Wirtschaft und dient damit der Deregulierung. Die Versorgungswerke verwalten ausschließlich die Beiträge ihrer Mitglieder. Sie erhalten keine staatlichen Zuwendungen.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Sächsische Rechnungshof in der Sitzung des Wirtschaftsausschusses am 26. Oktober 2007 vor allem hinsichtlich des BundLänder-Verhältnisses vorgebracht hat, können von der Sächsischen Staatsregierung nicht nachvollzogen werden. Das Bundesrecht sieht die zwingende Prüfung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur vor, wenn diese staatlichen Zuschüsse erhalten oder eine gesetzliche Garantieverpflichtung des Landes besteht. Das ist bei den Versorgungswerken nicht der Fall.

Die Versorgungswerke unterliegen der Aufsicht der Gremien der Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltung bedient sich des externen Sachverstandes von Wirtschaftsprüfern und Versicherungsmathematikern. Die Versorgungswerke unterliegen der Rechtsaufsicht des Staates und der staatlichen Versicherungsaufsicht. Die Wahrung der Belange der Versicherten ist durch detaillierte gesetzliche Regelungen und die umfassende staatliche Versicherungsaufsicht gewährleistet.

Ich danke Ihnen, dass Sie mir zugehört haben.

(Vereinzelt Beifall bei der SPD und Beifall bei der CDU)

Meine Damen und Herren! Nach § 44 Abs. 6 der Geschäftsordnung rufe ich die Überweisung auf, bevor wir in die Einzelabstimmung gehen. Von der Linksfraktion ist die Rücküberweisung an den Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss und an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr beantragt worden.

Möchten Sie noch etwas dazu sagen, Herr Bartl? – Bitte schön.

Ich möchte zur Begründung des Antrages noch einmal darauf hinweisen, dass ich Herrn Staatsminister jetzt insoweit nicht folgen kann, als er kein Wort darüber gesagt hat, inwieweit sächsische Gesetze Bundesrecht entsprechen müssen. Es geht um das Homogenitätsprinzip. Wir berufen uns darauf, dass das Bundesrecht eine Ausnahme der Kontrolle seitens des Rechnungshofes nur für Sozialversicherungsträger, Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Sparkassen und Kreditinstitute ausnimmt. Das sind die einzigen Bereiche, die nach Bundesrecht von einem Zugriff und der Kontrolle des Rechnungshofes ausgenommen sind.

Wie will die Staatsregierung – das ist vom Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss noch nicht geprüft worden – in diesem Fall die Kammern subsumieren und damit der Ansicht sein, dass Bundesrecht nicht verletzt wird? Deshalb sind wir der Meinung – es kann durchaus sein, dass die Staatsregierung recht hat –, dass das im Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss geprüft werden muss. Wir bitten deshalb dringend um Rücküberweisung an den Ausschuss.

(Beifall bei der Linksfraktion)

Gibt es weiteren Redebedarf zu diesem Antrag? – Ich sehe, das ist nicht der Fall. Dann lasse ich über die Rücküberweisung an den Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss sowie an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr abstimmen. Wer möchte der Rücküberweisung die Zustimmung geben? – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei einer Anzahl von Stimmen dafür ist dieser Antrag mehrheitlich abgelehnt worden.

Meine Damen und Herren! Wir kommen zur Abstimmung. Mir liegen keine Änderungsanträge zu diesem Gesetzentwurf vor. Ich frage Sie, ob ich über die Artikel insgesamt abstimmen lassen kann oder ob Einzelabstimmung der Artikel gewünscht wird. – Es gibt keinen Widerspruch.

Auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Drucksache 4/10190, stimmen wir über die Überschriften ab: Artikel 1 – Gesetz über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen, Artikel 2 – Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes, Artikel 3 – Änderung des Sächsischen Architektengesetzes, Artikel 4 – Änderung des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes, Artikel 5 –

Änderung des Sächsischen Steuerberatungsversorgungsgesetzes, Artikel 6 – Neufassung von Gesetzen, Artikel 6a – Schlussbestimmung und Artikel 7 – Inkrafttreten.

Wer diesen Artikeln seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Ich sehe Stimmenthaltungen und Gegenstimmen. Dennoch ist den Artikeln mehrheitlich zugestimmt worden.

Da es keine Änderungen gegeben hat, rufe ich sofort die 3. Lesung des Entwurfs des Gesetzes über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen und über die Änderung weiterer Gesetze, Drucksache 4/8027, auf. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Auch hier Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen. Damit ist dem Gesetzentwurf mit Mehrheit zugestimmt worden.

Frau Lay, Sie möchten eine Erklärung abgeben? – Bitte schön.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Entsprechend Artikel 76 der Sächsischen Verfassung tritt ein Gesetz dann in Kraft, wenn es erstens verfassungsmäßig beschlossen wurde und zweitens, wenn es der Landtagspräsident nach Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten und des zuständigen Staatsministers ausfertigt. Erst danach kann es vom Ministerpräsidenten verkündet werden.

Deshalb möchten wir an dieser Stelle, weil es diese massiven verfassungsrechtlichen Bedenken gibt, den Präsidenten des Landtags auffordern, erstens festzustellen, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken des Landesrechnungshofes bis zur heutigen Beschlussfassung des Gesetzes nicht ausgeräumt worden sind, und zweitens, dass er sich deswegen vorbehält, das Gesetz erst in Abhängigkeit der noch ausstehenden Stellungnahme des

Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusses entweder auszufertigen oder aufgrund eines nicht verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes den Gesetzentwurf zurückzuweisen.

(Beifall bei der Linksfraktion)

Gibt es noch weiteren Bedarf an Erklärungen? – Das ist nicht der Fall. Mir liegt ein Antrag auf unverzügliche Ausfertigung dieses Gesetzes vor. Dem wird entsprochen, wenn der Landtag gemäß § 50 Abs. 2 der Geschäftsordnung die Dringlichkeit beschließt. Gibt es dagegen Widerspruch?

(Caren Lay, Linksfraktion: Ja, selbstverständlich!)

Frau Lay, bitte.

Frau Präsidentin, selbstverständlich gibt es Widerspruch. Wir müssen diesem Antrag nach der soeben geführten Debatte und nach der Erklärung, die ich gerade im Namen der Linksfraktion abgegeben habe, widersprechen. Wir sind der Ansicht, dass das Gesetz noch nicht ausgefertigt werden darf, weil es nicht auf Verfassungsmäßigkeit geprüft worden ist. Deshalb können wir diesem Begehren nicht zustimmen.

(Beifall bei der Linksfraktion)

Da es Widerspruch gibt, lasse ich darüber abstimmen. Wer dem Antrag auf unverzügliche Ausfertigung folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Stimmenthaltungen? – Bei Enthaltungen und Gegenstimmen ist der unverzüglichen Ausfertigung des Gesetzes mehrheitlich gefolgt worden. Meine Damen und Herren, damit ist dieser Tagesordnungspunkt beendet.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 6