Protocol of the Session on July 5, 2007

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche Mengen an Rohwasser aus sächsischen Talsperren wurden 2005 und 2006 in welche anderen Bundesländer verkauft?

2. Welche Preise wurden 2005 und 2006 für das in andere Bundesländer verkaufte Rohwasser aus sächsischen Talsperren erzielt?

Sehr geehrter Herr Abgeordneter, Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1: In den Jahren 2005 und 2006 wurde kein Rohwasser aus sächsischen Talsperren in andere Bundesländer verkauft.

Daher entfällt die Beantwortung der Frage 2.

Zuständigkeit für Beobachtung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Bereich sogenannter Organisierter Kriminalität („OK“) im Freistaat Sachsen (Frage Nr. 15)

Fragen an die Staatsregierung:

1. Wurden die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bis 27. Mai 2006 im Landesamt für Verfassungsschutz für die Beobachtung der „OK“ zuständig waren, zwischenzeitlich zum LKA umgesetzt, abgeordnet oder stehen anderweitig für politische Gefahrenabwehr und Strafverfolgung der „OK“ zur Verfügung?

2. Welche Pläne hat die Staatsregierung, um die polizeiliche Ermittlungsarbeit in den Bereichen „OK“, Menschenhandel und Zwangsprostitution zu stärken?

Zu Frage 1: Angaben zur internen Personalstruktur und zu

Beschäftigten des LfV Sachsen, hier zu deren Verwendung, unterliegen generell dem Geheimnisschutz. Eine öffentliche Beantwortung kann daher nicht erfolgen.

Der Parlamentarischen Kontrollkommission wird auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt.

Zu Frage 2: Mit dem Erlass der Verwaltungsvorschrift „Bekämpfung OK“ vom 15. Februar 1995, der Übertragung der originären Zuständigkeit zur Bekämpfung Organisierter Kriminalität im Sinne der gemeinsamen Definition OK der AG Polizei/Justiz vom Mai 1990 an das Landeskriminalamt Sachsen im Februar 1996 und der Schaffung von OK-Schwerpunktstaatsanwaltschaften als dem dazugehörigen justiziellen Gegenstück wurde im Freistaat Sachsen ein System geschaffen, Organisierte Kriminalität erfolgreich zu bekämpfen.

Das ständige, flexible und den Lageerfordernissen angepasste Reagieren der Staatsregierung zur Bekämpfung Organisierter Kriminalität wird unter anderem durch die Schaffung der Integrierten Ermittlungseinheit Sachsen zur Bekämpfung struktureller und besonders schwerer Fälle situativer Korruption (INES) belegt.

Die Organisation der Ermittlungsarbeit zu Menschenhandel und Zwangsprostitution unterliegt fortlaufenden Prüfprozessen im Sächsischen Staatsministerium des Innern, im Landeskriminalamt und in den Polizeidirektionen. Obwohl das statistische Hellfeld zu diesen Delikten unter anderem von der Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane bestimmt wird, lassen die sehr geringen Fallzahlen zumindest mittelbar darauf schließen, dass Menschenhandel und Zwangsprostitution im Freistaat Sachsen, bezogen auf die Gesamtkriminalität, nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Veränderungen der gegenwärtigen polizeilichen Ermittlungsarbeit, zum Beispiel durch Einrichtung von Spezialdienststellen, werden gegenwärtig nicht als notwendig erachtet.

Änderung von NSG-Verordnungen zur Anpassung an die Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 39 ELER-VO (Frage Nr. 16)

Die Gemeinde Doberschütz erhebt schwerwiegende Bedenken gegen maßgebliche Inhalte des Entwurfs zur Verordnung des RP Leipzig zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Vereinigte Mulde Eilenburg – Bad Düben“ und lehnt diesen ab, da die Forderungen dem Grundsatz einer guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft widersprechen.

Nach § 5 Abs. 1 BNatSchG sind bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege die Belange einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu berücksichtigen. Nach § 3 Punkt 2 SächsNatSchG sollen bei der Düngung der wachstumsbedingte Nährstoffbedarf der Pflanzen und die jeweiligen Standortbedingungen angemessen berücksichtigt werden. Entsprechend § 2 Abs. 2 Punkt 1 des BBodSchG gehört zur guten fachlichen Praxis der Land

wirtschaft, dass die Bodenbearbeitung unter Berücksichtigung der Witterung und grundsätzlich standortangepasst erfolgen muss.

Die geforderte Anzeige, detaillierte Maßnahmenbeschreibung und Begründung der jeweiligen Bewirtschaftungsmaßnahmen sechs Wochen vor der Ausführung bei der unteren Naturschutzbehörde wird als unangemessen bezeichnet und bedeutet einen erheblichen Eingriff in die Betriebsabläufe. Derartige Eingriffe, wie sie der Änderungsentwurf vorsieht, führen aus Sicht der Gemeinde für die Betriebe zu erheblichen existenziellen Problemen und sind nicht zumutbar.

Die Zeitpunkte der Mahd und der Beweidung sind zudem stark witterungsabhängig. Die Festlegung des Schnittzeitpunktes sechs Wochen im Voraus bedeute in aller Regel die Wahl eines ungünstigen Schnittzeitpunktes (zum Beispiel Niederschläge), der zu wirtschaftlichen Einbußen für die Betriebe führen wird. Außerdem bestünde die Gefahr der Beeinträchtigung des Bodens (Verfestigung), wenn er bei ungünstigen und nassen Bodenverhältnissen mit Maschinen befahren wird.

Der Einsatz von Bioziden und Düngung ist ebenfalls stark witterungsabhängig. Der Biozideinsatz richte sich zudem nach dem Befall. Beide Faktoren können im Vorfeld von sechs Wochen nicht bestimmt werden. Zudem gehört es zur guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft, einen Teil der Düngung in organischer Form aufzubringen. Dieser Anteil kann im Vorfeld nicht genau bestimmt werden, da er vom Dunganfall in den betriebseigenen Ställen abhängt.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Wie bewertet die Staatsregierung die Einwände der Gemeinde Doberschütz gegen den Entwurf zur Verordnung des RP Leipzig zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Vereinigte Mulde Eilenburg – Bad Düben“?

2. Wird sich die Staatsregierung dafür einsetzen, dass die Inhalte, die zu einschneidenden und nachhaltigen Veränderungen führen und somit die Betriebsstrukturen der landwirtschaftlichen Betriebe gefährden oder deren Existenz bedrohen, aus dem Entwurf des RP Leipzig gestrichen werden?

In der neuen EU-Förderperiode darf eine umwelt- und naturschutzgerechte Landbewirtschaftung nur dort gefördert werden, wo es keine einschlägigen Verpflichtungen gibt. Um die in Naturschutzgebieten wirtschaftenden Landwirtschaftsbetriebe bei der Förderung einer schutzzweckkonformen Flächenbewirtschaftung nicht zu benachteiligen, war es notwendig, spezielle förderschädliche Ver- und Gebote in Anzeigepflichten umzuwandeln. Die Anzeigepflichten umfassen ausschließlich die bisher verbotenen Handlungen bzw. Gebotstatbestände.

Insbesondere durch die Möglichkeit der jahresbezogenen Anzeige der Landbewirtschaftung, durch langfristige Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde oder Teilnahme an Förderprogrammen bietet sich für die landwirtschaftlichen Betriebe ausreichende Planungs- und Rechtssicherheit.

Zu Frage 1. Die Gemeinde Doberschütz begründet ihre Bedenken mit der Unvereinbarkeit der Grundsätze der guten landwirtschaftlichen Praxis und der 6-Wochen-Frist zur Anzeige der einzelnen Bewirtschaftungsmaßnahmen.

Diese Einschätzung basiert auf einer Auslegung der Anzeigeregelung, die zwar rechtlich möglich, aber nicht zwingend ist. Der Verordnungsgeber beabsichtigt nicht, sich jede Maßnahme einzeln anzeigen zu lassen.

Vielmehr können die Landwirte auch geeignete betriebliche Planungsunterlagen vorlegen, aus denen sich jahresbezogen die vorgesehenen agrotechnischen Maßnahmen erkennen lassen. Die Landwirte erhalten bereits vor Beginn der Vegetationsperiode Mahd- und Beweidungszeiträume sowie Vorgaben zu Pflanzenschutz- und Düngemitteln, wenn dies der Schutzzweck erfordert. Damit sind die Schutzgebietsbeschränkungen bei der Anbauplanung bekannt und jeder Landwirt kann seine betrieblichen Abläufe danach einrichten.

Die 6-Wochen-Frist ist eine „Spätestregelung“ für alle Landwirte, die nicht an schutzzweckbezogenen Förderprogrammen teilnehmen. Denn die Anzeigepflicht entfällt ganz, wenn die Landwirte an schutzzweckbezogenen Förderprogrammen teilnehmen oder langfristige Vereinbarungen zur Flächenbewirtschaftung mit der Naturschutzbehörde abschließen.

Insofern ergeben sich aus Sicht der Staatsregierung keine Anhaltspunkte, dass es dem Landwirt unmöglich gemacht wird, die Grundsätze der guten fachlichen Praxis einzuhalten.

Im Weiteren macht die Gemeinde in ihrer Stellungnahme geltend, dass zahlreiche Nebenerwerbslandwirte den inhaltlichen Anforderungen an die Anzeige nicht ohne Unterstützung entsprechen können.

Sehr geehrter Herr Günther, auch die bisher gültige Verordnung enthielt Regelungen zur Anzeige von Bewirtschaftungsmaßnahmen. Den Bedenken der Gemeinde sollte aber insofern Rechnung getragen werden, als das Anzeigeverfahren durch die Naturschutzbehörden praktikabel gestaltet wird.

Ein weiterer Punkt der Stellungnahme beinhaltet die Befürchtung, dass durch die Neuregelungen durch kurzfristige Eingriffe in die Betriebsabläufe für die Betriebe existenzielle Probleme entstehen. Diese Befürchtung wird seitens der Staatsregierung nicht geteilt.

Zum einen bestand bereits im Rahmen der bisher gültigen Verordnung eine Reihe von Maßgaben für die Landbewirtschaftung; zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Anzeigeregelung eine Verschärfung erfolgt.

Zu Frage 2. Seitens der Staatsregierung wird es aus den oben genannten Gründen nicht für notwendig erachtet, die Änderung oder Streichung der Anzeigeregelung in der betreffenden Änderungsverordnung zu veranlassen.

Die Staatsregierung hat aber bereits entsprechende Schritte veranlasst, um die Umsetzung der Anzeigeregelung einschließlich der verordnungsrechtlich zulässigen Alternativen landesweit einheitlich zu regeln. Dabei wird sichergestellt, dass die entsprechenden Verfahren, unter Beachtung rechtlich zwingend zu beachtender Anforderungen, für die Land- und Teichwirte einfach und praktikabel ausgestaltet werden. Das SMUL wird noch im Juli für alle Landwirte ein Merkblatt zum Verfahren und zu den Inhalten der Anzeige herausgeben.

Fördermittel für den Landkreis Döbeln im Zuge der geplanten Kreisgebietsreform interjection: (Frage Nr. 19)

Dem Landkreis Döbeln sollen im Rahmen der Diskussionen zur Kreisgebietsreform Fördermittel in Höhe von 50 Millionen Euro versprochen worden sein, wenn sich Döbeln dem Landkreis Mittelsachsen anschließt.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Bestätigt dies die Staatsregierung?

2. In welcher Höhe werden Fördermittel nach welchen Richtlinien dem jetzigen Landkreis Döbeln in Aussicht gestellt?

Der Staatsregierung ist eine derartige Zusage nicht bekannt. Dem Landkreis Döbeln – wie allen Landkreisen und einzukreisenden Städten – soll im Zuge der vorgesehenen Kreisgebietsneugliederungeine Anschubfinanzierung in Höhe von 10 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Die entsprechende Richtlinie wird derzeit erarbeitet.

Wir treten jetzt in die Mittagspause ein und treffen uns 14:30 Uhr wieder.

(Unterbrechung von 13:26 bis 14:30 Uhr)

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ungeachtet der parallel tagenden Sitzung des Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusses schlage ich vor, dass wir unsere Beratung fortsetzen. Wir behandeln im

Tagesordnungspunkt 3