Wenn Sie argwöhnen, dass wir diese Prinzipien für die gesamte Verwaltung einführen wollen, dann liegen Sie falsch. Wir haben uns durchaus der Mühe unterzogen, korruptionsgefährdete Verwaltungsbereiche zu definieren. Im Einklang mit vergleichbaren bundesrechtlichen Regelungen definieren wir diese Bereiche in § 2 Abs. 3 als „Bereiche, in denen Beschäftigte Haushaltsmittel in erheblichem Umfang bewirtschaften, über Vergaben mit erheblichem Umfang entscheiden oder Entscheidungen treffen, die für die Antragsteller oder Dritte erhebliche Bedeutung haben und in denen nach kriminalistischer Erfahrung Straftaten im Sinne dieses Gesetzes auftreten“.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, diese Verwaltungsbereiche durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen. Nach unserem Eindruck steht nämlich nicht für alle Zeiten fest, welche Verwaltungsbereiche konkret korruptionsgefährdet sind. Dass es die Straßenbauverwaltung in den vergangenen Jahren war, ist angesichts der ausgeschütteten Millionenbeträge nachvollziehbar. Wir wünschen uns, dass die Staatsregierung nach den erkennbaren Kriminalitätsschwerpunkten handelt. Wir bräuchten dazu allerdings ein solides Lagebild Korruption, das es für Sachsen leider auch nicht gibt. Daher haben wir ausdrücklich die Beachtlichkeit der aktuellen kriminalistischen Erkenntnisse eingefügt.
Wir führen die Pflicht der Beschäftigten ein, ihnen „bekannte tatsächliche Anhaltspunkte“ für Korruption anzuzeigen. Wir wollen übler Nachrede und Mobbing nicht Vorschub leisten und verlangen daher bewusst tatsächliche Anhaltspunkte. Die Beschäftigten müssen die Anhaltspunkte ihren Vorgesetzten oder einer von der Staatsregierung benannten Stelle mitteilen. Dies können durchaus die bereits in der Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Antikorruptionsstellen sein. Wir führen weiterhin die Pflicht zur Offenlegung der gebotenen Preise nach Abschluss eines Vergabeverfahrens ein. Wir folgen damit gern einer Idee, die die CDU-Fraktion in NordrheinWestfalen im Jahr 2003 in ihren Entwurf eines Antikorruptionsgesetzes eingebracht hat.
In § 6 fügen wir eine Regelung zum Sponsoring ein. Die Staatsregierung hat die im Rahmen der Innenministerkonferenz zugesagte Verwaltungsvorschrift zum Sponsoring bis heute nicht erarbeitet. Jedenfalls ist uns eine solche unbekannt geblieben. Sponsoring definieren wir als „Zuwendung von Privaten im Interesse eines im Allgemeinwohl liegenden Zwecks“. Sponsoring bleibt natürlich zulässig und erwünscht, aber wir wollen Höhe, Zweck und Verwendung der Zuwendung veröffentlichen. Dies dient der Transparenz und schützt zugleich Sponsoren und Verwaltung.
Nun zum Landeskorruptionsregister. Wir konnten durch die Pressemitteilung von Herrn Jurk erfahren, dass sich jetzt auch die sächsische Koalition für ein Landeskorruptionsregister einsetzt. Zugegeben, es stand schon in Ihrer Koalitionsvereinbarung und es ist gut, dass Sie sich angesichts des A-72-Skandals auf diese Verabredung besinnen. Wir halten es auch für richtig, ein bundesweites Korruptionsregister zu schaffen, wollen aber nicht länger auf den Bund warten. Die Gründe dafür liegen in den schlechten Erfahrungen, die wir in den letzten Jahren sammeln mussten. Die rot-grüne Bundesregierung hat zwei Mal versucht, ein Antikorruptionsregister einzuführen. Sie ist an der CDU-Mehrheit im Bundesrat gescheitert. Im Übrigen – vielleicht wissen Sie es nicht – sieht die schwarz-rote Koalition in Berlin die Einführung eines bundesweiten Korruptionsregisters in ihrer Koalitionsvereinbarung gerade nicht vor. Mir sind auch keine derartigen Bestrebungen bekannt. Sachsen sollte daher in Berlin Druck machen, aber zugleich selbst voranschreiten. Diesen Weg haben bereits Nordrhein-Westfalen und das Land Berlin gewählt.
Wie konstruieren wir unser Antikorruptionsregister? Wir schaffen eine Informationsstelle beim Innenministerium, die ein Korruptionsregister führt. Öffentliche Vergabestellen sind verpflichtet, ab einem Auftragsvolumen von 25 000 Euro bei der Informationsstelle nachzufragen, ob eine Eintragung vorliegt. Unternehmen und Personen, die im Register eingetragen sind, werden von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen. Dies ist eine scharfe Sanktion; wir halten sie aber für gerechtfertigt und notwendig. Die Eintragung wegen eines Verstoßes ist auf drei Jahre begrenzt und danach zu löschen. Eingetragen werden Name, Sitz und Rechtsform mit Handelsregisternummer des Unternehmens oder der verstoßenden Zweigstelle. Eingetragen werden auch Namen, Vornamen und Geburtsdaten der natürlichen Personen, denen der Verstoß zuzurechnen ist, die Straf- und Rechtsvorschrift, gegen die verstoßen wurde, sowie der Verfahrensstand. Die Eintragung erfolgt mit Ausnahme der Verdachtseintragung ohne weitere Prüfung der Informationsstelle.
Was sind die Voraussetzungen? Wir verlangen den Eintrag von Straftaten, wie Bestechung, Vorteilsgewährung, Geldwäsche, Betrug usw. Der grundrechtlich heikelste Fall ist sicherlich der der Verdachtseintragung, also eine Eintragung, wenn noch keine strafrechtliche Verurteilung oder ein vergleichbarer Fall vorliegt. Einerseits ist es notwendig, schon vor Ende eines Strafverfahrens eintragen zu können, weil gerade große Unternehmen alle rechtlichen Mittel nutzen werden, um ein Strafverfahren zu verzögern, was im Übrigen ihr gutes Recht ist.
Andererseits gibt es Fälle, die auch ohne Verurteilung so klar liegen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, Unternehmen oder Personen von Vergabeverfahren auszuschließen. Hier ist die entscheidende Frage, wie stark die Verdachtsmomente sein müssen, um eine Eintragung auch im Lichte des Grundrechts der Berufsfreiheit verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Wir haben uns bemüht, in diesen Fällen eine Eintragung zwar zu ermög
lichen, aber hohe Hürden aufzubauen. Erforderlich ist die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie ein Geständnis oder „andere Tatsachen, die keinen Anlass zu Zweifeln am Vorliegen der Tat geben und die Staatsanwaltschaft den Ermittlungszweck nicht gefährdet sieht“. Wir haben uns dabei an einer Regelung des Landes Hessen orientiert. In diesem Fall hat die Informationsstelle keine Eintragungspflicht nach Mitteilung, sondern eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung zu treffen. Wir haben zudem die Möglichkeit vorgesehen, dass das Unternehmen oder die Person bereits vor Ablauf der drei Jahre die Löschung erreichen kann. Die Informationsstelle kann nach § 9 Abs. 3 auf Antrag Eintragungen löschen, wenn der Antragsteller durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen Vorsorge gegen die Wiederholung des Rechtsverstoßes getroffen und den entstandenen Schaden ersetzt hat. Die Informationsstelle hat dies zu prüfen und nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Diese Entscheidung ist zu veröffentlichen.
In den Schlussbestimmungen erstrecken wir die Geltung des Datenschutzgesetzes auch auf Unternehmen. Wir fordern, dass uns die Staatsregierung drei Jahre nach Inkrafttreten einen Korruptionsbericht vorlegt.
Meine Damen und Herren! Wir legen Ihnen nach unserer Auffassung einen ausgereiften Vorschlag vor. Ich fordere
Sie auf, unseren Gesetzentwurf ernsthaft zu diskutieren oder bald Ihren Koalitionsentwurf vorzulegen. Wir sollten im Interesse der Vermeidung weiterer schlimmer Korruptionsfälle und im Interesse des Vertrauens der Bevölkerung in die Verwaltung schnell zu einem guten Ergebnis kommen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf Sächsisches Gesetz zur Verhinderung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung und zur Errichtung eines Korruptionsregisters an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr – federführend –, den Innenausschuss, den Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss und den Haushalts- und Finanzausschuss zu überweisen. Wer der Überweisung an die von mir genannten Ausschüsse zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Damit ist die Überweisung einstimmig beschlossen und der Tagesordnungspunkt beendet.
Mir liegt das Ergebnis der geheimen Wahl des Stellvertreters der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes vor. Abgegeben wurden 119 Stimmscheine, es gab keine ungültigen. Für Herrn Konrad Gatz wurden 93 Jastimmen abgegeben, 18 votierten mit Nein und acht enthielten sich. Damit ist Herr Konrad Gatz durch den Sächsischen Landtag als Stellvertreter der Präsidentin gewählt.
Meine Damen und Herren! Wir kommen nun zum fünften Aufruf, der letzten Wahl im 1. Tagesordnungspunkt, Wahl eines Stellvertreters eines berufsrichterlichen Mitglieds des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen. Ihnen liegt in der Drucksache 4/8205 der Wahlvorschlag der Staatsregierung vor.
Meine Damen und Herren, gemäß § 3 Abs. 3 des Sächsischen Verfassungsgerichtshofgesetzes wählt der Sächsische Landtag die Präsidentin, weitere Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ohne Aussprache in geheimer Wahl und mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Im fünften Aufruf wählen wir den Stellvertreter eines berufsrichterlichen Mitglieds des Verfassungsgerichtshofes. Ich berufe hierzu aus den Reihen der Schriftführer eine Wahlkommission. Ich bitte Frau Roth von der Linksfraktion.PDS als Leiterin, den
Wahlaufruf vorzunehmen. Weitere Mitglieder sind Herr Colditz, CDU, Frau Dr. Raatz, SPD, Frau Schüßler, NPD, Herr Dr. Martens, FDP, und Herr Weichert von den GRÜNEN. Ich bitte Sie, Frau Roth, jetzt den Aufruf vorzunehmen.
Meine Damen und Herren! Sie erhalten einen Stimmschein, auf dem entsprechend der angegebenen Drucksache der Kandidat als Stellvertreter eines berufsrichterlichen Mitglieds des Verfassungsgerichtshofes aufgeführt ist. Sie können sich zu dem Kandidaten durch Ankreuzen in dem entsprechenden Feld für Ja, für Nein oder für Stimmenthaltung entscheiden. Wenn der Kandidat die erforderliche Zweidrittelmehrheit, das sind 83 Jastimmen, erhält, ist er gewählt. Wir beginnen mit der Wahl. Ich rufe alphabetisch auf.
1. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Umwandlung der Landesbank Sachsen Girozentrale in eine Aktiengesellschaft und zur Änderung anderer Gesetze
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich freue mich, dass ich heute den Gesetzentwurf „Gesetz zur Umwandlung der Landesbank Sachsen Girozentrale in eine Aktiengesellschaft und zur Änderung anderer Gesetze“ in den Landtag einbringen kann.
Dieser vom Kabinett vorgelegte Gesetzentwurf ist eine weitere und aus meiner Sicht durchaus bedeutende Maßnahme zur Stärkung der Landesbank Sachsen. Mit dem Gesetz wird die als Anstalt des öffentlichen Rechts verfasste Sachsen LB in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Der Gesetzentwurf besteht im Wesentlichen aus technischen Regelungen und deren Folgeänderungen. Grundsätzlich möchte ich darauf hinweisen, dass die rechtliche und wirtschaftliche Identität der Bank durch die Umwandlung gewahrt bleibt. Durch den Wechsel der Rechtsform ändert sich lediglich das Rechtskleid. Die Vertragsbeziehungen bleiben unberührt, auch die Dienstvereinbarungen gelten als Betriebsvereinbarungen weiter.
Bedingt durch das Aktiengesetz tritt an die Stelle der Anteilseignerversammlung die Hauptversammlung und an die Stelle des Verwaltungsrates logischerweise der Aufsichtsrat. Aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben gibt es bei einer in eine Aktiengesellschaft umgewandelten Sachsen LB jedoch keine Arbeitnehmermandate im Aufsichtsrat. Es greift hier weder das Mitbestimmungsgesetz noch das Drittelbeteiligungsgesetz, weil der Schwellenwert von 2 000 bzw. 500 Mitarbeitern bei der Sachsen LB zurzeit nicht erreicht wird.
Eine freiwillige Einführung von Arbeitnehmermandaten in Aufsichtsräten ist durch die zwingende Vorgabe des bundesrechtlichen Aktiengesetzes ebenfalls ausgeschlossen. Die einzige Möglichkeit besteht darin, dass Arbeitnehmer sozusagen auf dem Ticket von Mandaten der Anteilseigner in den Aufsichtsrat übernommen werden. Genau das wollen wir tun.
Hierzu hat das Kabinett beschlossen, dass sich mein Haus als Vertreter des Anteilseigners Freistaat Sachsen dafür einsetzen wird, dass Arbeitnehmer im Aufsichtsrat einer künftigen Aktiengesellschaft vertreten sein werden.
Meine Damen und Herren! Hintergrund für die Änderung der Rechtsform ist, dass die Beibehaltung der Rechtsform Anstalt zunehmend schwieriger wird. Die Abschaffung der Staatsgarantien mit Wirkung vom 19. Juli 2005
bedeutet bis heute für alle Landesbanken in Deutschland eine große Herausforderung, selbstverständlich auch für die Sparkassen.
Der Strukturwandel setzt sich mit einer sehr hohen Geschwindigkeit fort. Rasante Marktveränderungen und sich ändernde Rahmenbedingungen beschleunigen diesen Veränderungsprozess. Zu den Auslösern gehören selbstverständlich auch neue Anforderungen aufgrund der überarbeiteten Baseler Eigenkapitaleinkunft, kurz gesagt: Basel II, die Einführung neuer verbindlicher Rechnungslegungsvorschriften sowie neue Mindestanforderungen an das Risikomanagement. Dies betrifft alle Banken, Privatbanken, Genossenschaftsbanken und eben auch öffentlich-rechtlichen Institute gleichermaßen.
Diese neuen Herausforderungen führen natürlich in allen Bundesländern zur Überarbeitung der jeweiligen Geschäftsmodelle der existierenden Landesbanken sowie zu Überlegungen hinsichtlich der Rechtsform dieser Institute. Vor allem aufgrund des Wegfalles der Staatshaftung – wie gesagt, im Jahr 2005 – wählen Landesbanken zunehmend die Rechtsform der Aktiengesellschaft.
Als Beispiel möchte ich nennen: Hamburg und Schleswig-Holstein mit der HSH Nordbank AG, Berlin mit der Landesbank Berlin AG und Nordrhein-Westfalen mit der West LB AG, die die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft bereits vollzogen haben.
Ein wesentlicher Vorteil: In den Strukturen einer Aktiengesellschaft lassen sich betriebwirtschaftliche Zielsetzungen effizient und vor allem transparent umsetzen. So wird natürlich die Aktiengesellschaft – im Gegensatz zu öffentlich-rechtlichen Anstalten – international bei Kapitalgebern und Ratingagenturen ohne Einschränkung akzeptiert. Dies ist besonders für die Kapitalmarktaktivitäten der Landesbank im Hinblick auf das Ausland von Vorteil, da eine Aktiengesellschaft ausländischen Geschäftspartnern in jedem Fall vertraut ist. Demgegenüber ist die Rechtsform einer Anstalt im Ausland eher unbekannt.
Durch die Rechtsform der Aktiengesellschaft wird zudem die Möglichkeit verbessert – dies möchte ich besonders hervorheben –, attraktive strategische Partner für die Sachsen LB zu gewinnen. Dies ist wichtig, um die Ziele unserer Landesbank weiter voranzubringen. Hierzu möchte ich vor allem zwei Punkte nennen:
Erstens – die optimale Versorgung des Mittelstandes und der Sparkassen in Sachsen mit Bankdienstleistungen. Die Landesbank bleibt weiterhin die Zentralbank für die Sparkassen.
Zweitens – die Schaffung von Markt- und Kostensynergien, um die Wettbewerbsfähigkeit auch im Interesse qualifizierter Bankenarbeitsplätze in Sachsen zu erhalten und auszubauen. Der Standort Leipzig soll hiermit gesichert und ausgebaut werden. Das ist uns wichtig.
Meine Damen und Herren! Mir liegen Stellungnahmen der Spitzenverbände vor, und ich möchte Ihnen kurz aus einer Einschätzung des OSV zitieren. Der OSV teilt diese Auffassung und hat uns schriftlich mitgeteilt, dass er genau diese Komponenten sieht, dass durch die Umwandlung die Möglichkeit verbessert wird, attraktive strategische Partner für die Landesbank zu gewinnen und strukturelle Voraussetzungen für eine verbesserte wirtschaftliche Wettbewerbssituation der Landesbank zu schaffen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich teile diese Auffassung und bin davon überzeugt, dass mit der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft eine richtige Maßnahme für unsere Landesbank ergriffen wird und wir
Meine Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf „Gesetz zur Umwandlung der Landesbank Sachsen Girozentrale in eine Aktiengesellschaft und zur Änderung anderer Gesetze“ an den Haushalts- und Finanzausschuss – federführend – und an den Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss zu überweisen. Wer diesem Vorschlag seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Dies ist nicht der Fall; damit ist das einstimmig so beschlossen und der Tagesordnungspunkt beendet.