Protocol of the Session on March 14, 2007

Im vierten Aufruf wählen wir den Stellvertreter der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes. Ich berufe dazu aus den Reihen der Schriftführer eine Wahlkommission: Frau Roth von der Linksfraktion.PDS als Leiterin, Herrn Colditz von der CDU, Frau Dr. Raatz von der SPD, Frau Schüßler von der NPD, Herrn Dr. Martens von der FDP und Herrn Weichert von den Grünen. Ich bitte Sie, Frau Roth, den Wahlaufruf vorzunehmen.

Ich bitte die Parlamentarischen Geschäftsführer, dafür zu sorgen, dass die Abgeordneten in den Plenarsaal zurückkehren. Mir ist mitgeteilt worden, dass der Petitionsausschuss zurzeit eine eigene Aktion durchführt. Ich denke,

die Anwesenheit im Plenarsaal ist jetzt zwingend erforderlich.

Meine Damen und Herren! Wir beginnen mit der Wahl. Bitte, Frau Roth.

Meine Damen und Herren! Sie werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen und erhalten einen Stimmschein, auf dem entsprechend der angegebenen Drucksache der Kandidat als Stellvertreter der Präsidentin aufgeführt ist. Sie können sich zu dem Kandidaten durch Ankreuzen in dem entsprechenden Feld für Ja, Nein oder Stimmenthaltung entscheiden. Wenn der Kandidat die erforderliche Zweidrittelmehrheit – das sind 83 Jastimmen – erhält, ist er gewählt.

Wir beginnen mit der Wahl.

(Namensaufruf – Wahlhandlung)

Meine Damen und Herren! Sind Abgeordnete im Saal, die ich nicht aufgerufen habe? – Das ist nicht der Fall.

(Kurze Unterbrechung)

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist aufgerufen

Tagesordnungspunkt 9

1. Lesung des Entwurfs Sächsisches Familiendarlehensgesetz (SächsFamdarG)

Drucksache 4/8191, Gesetzentwurf der Fraktion der NPD

Es liegt keine Empfehlung des Präsidiums vor, eine allgemeine Aussprache durchzuführen. Es spricht daher nur die Einreicherin, die NPD. Frau Schüßler, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bereits vor einem Jahr brachte meine Fraktion einen Antrag mit dem Titel „Einführung eines Ehekredits zur Förderung von Familiengründungen in Sachsen“ ein.

Laut Frau Schwarz, SPD, mündeten unsere damaligen Vorschläge zur Familienpolitik in „einer Mutterkreuzideologie, die begründet ist von einem totalitären Menschenbild“.

(Beifall bei der Linksfraktion.PDS)

Frau Schütz, FDP, führte aus: „So viel Arroganz, mit der Sie als Wolf im Schafspelz das vortragen, ist unerhört.“

Die GRÜNEN bezeichneten unsere Initiative in einer sogenannten Workshop-Ausarbeitung als „Nachzuchtpolitik des deutschen Volkes“ und „Funktionalisierung im Gebärkollektiv“.

Seitdem ist ein Jahr vergangen. Wir haben die Idee des Ehekredits natürlich trotz Ihrer verbalen Entgleisungen nicht aufgegeben und heute möchte ich Ihnen unseren Gesetzentwurf dazu vorstellen.

Sehen wir uns zunächst einmal um. Das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung schrieb in seinem Gutachten „Demografische Entwicklung im Freistaat Sachsen, Analyse und Strategien zur Familien- und Bevölkerungspolitik“, dass der DDR-Ehekredit sehr wohl als Teil der bevölkerungspolitischen Maßnahmen durchaus zu einem Geburtenanstieg führte. Übrigens erachten es laut diesem Gutachten immerhin 46,9 % der Sachsen als sehr wichtig, eine deutliche finanzielle Würdigung bei Geburt eines Kindes zu erfahren.

Es ist allseits bekannt, dass die demografische Entwicklung in Sachsen in Richtung Überalterung geht, einer Überalterung, die ihre Ursachen in der anhaltenden Abwanderung, aber auch in den zurückgegangenen Geburtenraten hat.

Nachdem der Fachkräftemangel sozusagen schon vor der Tür steht, findet endlich ein Erkenntnisprozess statt, dass die NPD doch recht gehabt hat. Das können Sie zwar weiterhin abstreiten, die einsetzende Debatte für gegensteuernde Maßnahmen zur demografischen Entwicklung bestätigt jedoch unsere familienpolitischen Vorstöße. Auch der CDU-Umweg über Thüringen kann nicht die Tatsache verwischen, dass hier in Sachsen kurz vor den

nächsten Landtagswahlen 2009 noch einmal gepuscht werden soll.

Zum Inhalt selbst: Mit einigen kleinen Änderungen konnten wir die Inhalte von vor einem Jahr übernehmen. Die Zielgruppe – hier sollten wir ausnahmsweise einmal übereinstimmen – sind ausschließlich Eheleute, deren Lebensmittelpunkt Sachsen ist. Im Weiteren ist dieses Gesetz in seinem Anliegen zweigeteilt.

(Zuruf des Abg. Prof. Dr. Peter Porsch, Linksfraktion.PDS – Zuruf von der NPD: Zuhören, Herr Porsch! Das kommt noch!)

Einerseits sollen junge verheiratete Menschen gefördert werden, die unter den besonderen Schutz des Grundgesetzes und der Sächsischen Verfassung fallen, andererseits soll die Geburt eines Kindes deutlich gewürdigt werden. Während die Ehe aus Mann und Frau jüngst in höchstrichterlicher Entscheidung eine grundsätzliche Vorrangstellung erhielt, ist die Geburt eines Kindes in dieser Beziehung gleichzeitig der Start in ein Familienleben, allerdings auch ein Start, der deutliche finanzielle Lücken gerade bei jungen Menschen aufreißt. Diese auszufüllen und Kinder als wünschenswertes Leben zu würdigen muss ein wesentliches Anliegen staatlicher Fürsorge sein. Dieser Tatsache nimmt sich der vorliegende Gesetzentwurf an.

Mit Ausreichung eines zinsfreien Ehekredits in Höhe von maximal 10 000 Euro wird es den jungen Menschen erleichtert, einen gemeinsamen Haushalt zu gründen. Dabei müssen sie auch in die Lage versetzt werden, in den ersten zwölf Monaten die Rückzahlungen aufzuschieben, gerade wegen der Start- und Anfangsschwierigkeiten, mit denen im wirklichen Leben nun einmal zu rechnen ist. Im weiteren Verlauf ist die Tilgungsfrist auf maximal zehn Jahre zu begrenzen. Vor dem Hintergrund, dass dann die angeschafften Wertgegenstände abgeschrieben sind, darf der Tilgungszeitraum auch aus wirtschaftlicher Sicht nicht länger gestreckt werden.

Natürlich sind die Zinseinsparungen für junge Eheleute eher als gering zu bezeichnen. Der deutliche Schwerpunkt in der Familienförderung liegt bei der Geburt von Kindern, deshalb auch der Name Familiendarlehensgesetz.

Bei der Geburt eines Kindes wird ein Drittel der ursprünglichen Darlehenssumme erlassen. Mit Geburt des dritten Kindes ist der Kredit somit abgegolten. In diesem § 7 unseres Gesetzes „Laufzeit und Tilgung“ wird übrigens auch darauf eingegangen, dass dies nur für Eheleute zu gelten hat, die in Sachsen ihren dauerhaften Hauptwohnsitz und die deutsche Staatsbürgerschaft haben. Natürlich können Sie das jetzt wieder als menschenver

achtend und ich weiß nicht was noch zurückweisen, Fakt ist aber, dass wir mit diesem Gesetzentwurf die Entscheidung junger sächsischer Ehepaare für Kinder fördern wollen.

Schon die Tatsache, dass hier mit sächsischen Steuergeldern umgegangen wird, verpflichtet uns auch dazu, dass die Förderung nicht abfließt, nicht in andere Bundesländer und erst recht nicht ins Ausland. Die Gefahr eines Mitnahmeeffektes wird durch die Festschreibung des Hauptwohnsitzes und der Staatsangehörigkeit deutlich verringert.

Noch ein Wort zu den Kosten: Wie aus unserem Gesetzentwurf ersichtlich ist, verringern sich die Anfangskosten von Jahr zu Jahr. Wenn wir es allerdings nicht schaffen sollten, die Geburtenrate deutlich zu erhöhen, wird der wirtschaftliche Schaden für den Freistaat wesentlich größer als das hier benötigte Finanzvolumen sein.

Meine Damen und Herren! Abschließend möchte ich noch einmal klar und deutlich sagen: Ehe bedeutet für uns nur und ausschließlich die Ehe zwischen Mann und Frau. Familie ist für uns nicht nur dort, wo „Nähe ist und Verantwortung übernommen wird“, sondern dort, wo Vater und Mutter gemeinsam für ihre Kinder sorgen. Sie

können diese Einstellung gern ewiggestrig nennen und Ihre sogenannten modernen Lebensentwürfe propagieren. Die Zukunft wird uns recht geben.

Ich möchte Sie im Interesse der Zukunft unseres Freistaates bitten, bei der konstruktiven Umsetzung und Einführung dieser Fördermaßnahmen zur Familienpolitik mitzuwirken, und bitte um die Überweisung an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Familie, Frauen und Jugend und den Haushalts- und Finanzausschuss.

Danke schön.

(Beifall bei der NPD)

Meine Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf Sächsisches Familiendarlehensgesetz an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Familie, Frauen und Jugend – federführend – und den Haushalts- und Finanzausschuss zu überweisen. Wer dem Vorschlag der Überweisung an die von mir genannten Ausschüsse zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist das einstimmig so beschlossen. Der Tagesordnungspunkt 9 ist damit beendet.

Wir kommen zum

Tagesordnungspunkt 10

1. Lesung des Entwurfs Sächsisches Gesetz zur Verhinderung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung und zur Errichtung eines Korruptionsregisters (Sächsisches Antikorruptionsgesetz)

Drucksache 4/8210, Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Es liegt keine Empfehlung des Präsidiums vor, eine allgemeine Aussprache durchzuführen. Es spricht daher nur die Fraktion GRÜNE. Ich bitte, das Wort zu nehmen. Herr Lichdi.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legt Ihnen nach den Debatten der letzten Wochen zu den Korruptionsdelikten rund um den Bau der A 72 mit Millionenschäden einen Gesetzentwurf vor. Er zielt darauf ab, Korruption in der Landes- und Kommunalverwaltung zu verhindern und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Unbestechlichkeit der Verwaltung zu stärken.

Warum brauchen wir ein Antikorruptionsgesetz? Wir haben doch bereits eine „Verwaltungsvorschrift Korruptionsvorbeugung“ aus dem Jahre 2002. Wir meinen, dass der Skandal um die A 72 zeigt, dass die Verwaltungsvorschrift eben nicht ausreicht. Die Verwaltungsvorschrift gilt nur für die Landesverwaltung, nicht für die Kommunalverwaltungen. Der Landkreistag hat seinen Mitgliedern die Anwendung zwar empfohlen, dies reicht aber nicht. Wir brauchen ein verbindliches Gesetz, das auch die Kommunalverwaltungen bindet. Die Verwaltungsvorschrift ist zu lax. Sie bindet die Verwaltungen nicht strikt,

sondern erschöpft sich in Sollvorschriften, die zudem von unbestimmten Rechtsbegriffen wie „Sachgerechtigkeit“ oder gar „vorhandenes Personal“ abhängen sollen.

Das gilt zum Beispiel für das Vieraugenprinzip in korruptionsanfälligen Bereichen. Zwar sollen richtigerweise die Verwendungszeiten von Beschäftigten in korruptionsanfälligen Bereichen begrenzt werden, die Dauer ist jedoch nicht bestimmt. Sie soll sich nach den „Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes“ und der „Qualifikation des vorhandenen Personals“ richten. Diese Regelungsform, meine Damen und Herren, wird in der Praxis dazu führen, dass die Maßnahmen nicht mit Konsequenz verfolgt werden, zumindest nicht, solange Korruption nicht offen zutage getreten ist. Davon kann die Bereitschaft zum Handeln aber nicht abhängig gemacht werden. Daher werden bestimmte verwaltungsorganisatorische Maßnahmen in Gesetzeskraft erhoben, um eine einheitliche und verbindliche Geltung zu gewährleisten und zugleich das besondere Gewicht der Korruptionsprävention zu verdeutlichen.

Unser Gesetzentwurf behandelt zwei Themenkomplexe: einmal verwaltungsorganisatorische Maßnahmen, zum anderen die Einführung eines Landeskorruptionsregisters. Wir sehen in § 3 zwingend die allgemein anerkannten

Regeln zur Verhinderung von Korruption vor: das Vieraugenprinzip, die Aufteilung der Zuständigkeiten und die Rotation. Dabei regeln wir eine Zuständigkeitstrennung in Vergabeverfahren für die Erstellung der Unterlagen, die Vergabe und die Verwendungsprüfung. Kleine Behörden können vom Rotationsprinzip abweichen, wenn ergänzende Antikorruptionsmaßnahmen ergriffen werden.