Ich rufe die Nr. 9 auf. Hierzu liegt mir ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in der Drucksache 4/8246 vor, die Nr. 1 des Änderungsantrages. Wird dazu noch einmal Einbringung gewünscht? – Herr Prof. Mannsfeld, bitte.
Ich bringe hiermit den Änderungsantrag zum Artikel 1 und – wenn Sie gestatten – gleichzeitig zum Artikel 2 ein, der in beiden Fällen nur redaktionelle Klarstellungen auf Verlangen und Wunsch der Landtagsverwaltung enthält, sodass Sie das nicht an beiden Stellen noch einmal aufrufen müssen. Vielleicht können wir dem komplett zustimmen, so er die Zustimmung findet.
Über zwei Artikel kann ich noch nicht abstimmen lassen, aber zumindest wird dann keine Einbringung mehr erforderlich.
Ich lasse jetzt über diesen Änderungsantrag abstimmen. Wer möchte seine Zustimmung geben? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer Reihe von Stimmenthaltungen ist dem Antrag mit Mehrheit zugestimmt worden.
Ich rufe die Nr. 9 auf, so wie in der Beschlussempfehlung vorgeschlagen mit der soeben beschlossenen Änderung. Wer möchte die Zustimmung geben? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer Reihe von Stimmenthaltungen wurde der Nr. 9 mehrheitlich zugestimmt.
Ich rufe die Nrn. 10 bis 14 auf. Hierzu gibt es keinen Änderungsantrag. Wer möchte die Zustimmung geben? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einigen Stimmenthaltungen wurde den Nrn. 10 bis 14 mehrheitlich zugestimmt.
Wer möchte dem Artikel 1 in Gänze mit der beschlossenen Änderung seine Zustimmung geben? – Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei einer Reihe von Stimmenthaltungen wurde Artikel 1 mit Mehrheit zugestimmt.
Ich rufe auf Artikel 2, Änderung des Landesplanungsgesetzes. In Nr. 1 haben wir wieder diesen Änderungsantrag der Koalition. Wer möchte seine Zustimmung geben? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen wurde dem Änderungsantrag mit Mehrheit zugestimmt.
Ich rufe die Nr. 1 mit der soeben beschlossenen Änderung auf. Wer möchte die Zustimmung geben? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Auch hier gleiches Abstimmungsverhalten; Nr. 1 wurde mit der beschlossenen Änderung zugestimmt.
Ich rufe die Nrn. 1a, 2, 2a, 3 bis 8 auf. Wer möchte seine Zustimmung geben? – Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen wurde den soeben aufgerufenen Nummern zugestimmt.
Ich rufe Artikel 2 mit der beschlossenen Änderung in Gänze auf. Wer möchte die Zustimmung geben? – Gibt es Stimmen dagegen? – Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen wurde Artikel 2 mehrheitlich zugestimmt.
Wer möchte Artikel 3 – Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen – die Zustimmung geben? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer
Ich rufe Artikel 4 – Änderung des Sächsischen Wassergesetzes – auf. Wer gibt die Zustimmung? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Auch hier gab es eine Reihe von Stimmenthaltungen. Dem Artikel 4 wurde mit Mehrheit zugestimmt.
Wir kommen zu Artikel 5 – Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes. Dieses soll gestrichen werden. Wer stimmt der Streichung zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen ist die Streichung mit Mehrheit beschlossen worden.
Ich rufe Artikel 6 – Änderung der Verordnung über den Fachlichen Entwicklungsplan Verkehr des Freistaates Sachsen – auf. Wer gibt die Zustimmung? – Wer ist
dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen wurde Artikel 6 mehrheitlich zugestimmt.
Wir kommen zu Artikel 7 – Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen. Wer möchte zustimmen? – Die Gegenstimmen? – Die Stimmenthaltungen? – Bei einer Reihe von Stimmenthaltungen wurde Artikel 7 mit Mehrheit zugestimmt.
Wer möchte Artikel 8 – Inkrafttreten – die Zustimmung geben? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einigen Stimmenthaltungen wurde Artikel 8 mehrheitlich zugestimmt.
Nachdem wir zu den inhaltlichen und verfahrensmäßigen Grundlinien der Strategischen Umweltprüfung und ihrer anstehenden Umsetzung in sächsisches Recht schon einiges hören konnten, möchte ich aus Sicht der Staatsregierung noch auf einige Besonderheiten hinweisen.
Der sächsische Gesetzgeber wird mit der vorliegenden Fassung die Spielräume ausschöpfen, die die EURichtlinie bietet. Damit wird sich das sächsische Gesetz von den Regelungen anderer Bundesländer absetzen, die nach unseren Erkenntnissen vollständig auf die Maßgaben der Bundesregelungen zurückgreifen.
Der Ihnen vorliegende Entwurf zielt insbesondere auf Verwaltungsvereinfachung und schlanke Verfahren. Er betont die Möglichkeiten der Abschichtung zwischen den verschiedenen Stufen der planungs- und projektbezogenen Umweltprüfungen.
Daher enthält der Entwurf in § 4a Abs. 3 eine eigenständige Begriffsdefinition für die „Rahmensetzung als maßgebliches Kriterium für die Notwendigkeit einer Strategischen Umweltprüfung.
Daher wird in § 4a Abs. 4 für landesrechtlich begründete Programme der Kreis von örtlichen Planungen umrissen, für die eine Strategische Umweltprüfung nicht erforderlich ist.
Daher werden in § 4a Abs. 5 solche Planänderungen näher beschrieben, die so geringfügig sind, dass sie ebenfalls keine Strategische Umweltprüfung nach sich ziehen.
Daher gestaltet § 4a Abs. 6 das Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung für landesrechtlich begründete Programme flexibel aus.
Nur in Sachsen gibt es auch die abschließende Bestimmung der prüfpflichtigen Planungen durch die Anlage 2 des Gesetzes „Angstklausel“, wie zum Beispiel im Bundesrecht. So sollen langwierige Diskussionen im Planungsprozess darüber, ob es einer Umweltprüfung bedarf oder nicht, vermieden werden. Vielmehr wird hier der Gesetz- oder Verordnungsgeber gefragt sein, der die Planaufstellungspflicht begründet, auch eine Aussage zur Umwelt-Prüfpflicht zu treffen.
Schließlich wird sich auch der Anspruch der Strategischen Umweltprüfung, nachfolgende Zulassungsverfahren für Investitionsvorhaben zu erleichtern, allein im Sächsischen UVPG niederschlagen. Zu diesem Zweck soll die Verwaltung in den Verfahrensvorschriften für die Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtet werden, auch auf die Daten und Erkenntnisse aus vorangegangenen Prüfungen zurückzugreifen und nicht den antragstellenden Vorhabensträger erneut mit umfassenden Erhebungen zu belasten.
Ohne den Stellenwert des Gesetzes überzubewerten, hebt sich die Vorlage deutlich vom Vergleichsmaßstab ab. Sie zeigt auch im Kontext zu den Ansprüchen an einen gestärkten Föderalismus, was ein verantwortungsvoller und selbstbewusster Landesgesetzgeber zu leisten vermag.
Vor diesem Hintergrund bitte ich um Zustimmung zu dem Gesetz mit den im genannten Änderungsantrag enthaltenen redaktionellen Anpassungen.
2. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Neuordnung des Disziplinarrechts sowie zur Änderung anderer beamtenrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen und des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
Es gibt eine allgemeine Aussprache. Die CDU beginnt; Linksfraktion.PDS, SPD, NPD, FDP, GRÜNE und die Staatsregierung folgen.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf strebt im Wesentlichen eine grundlegende Neuordnung des Disziplinarrechts an. Kernbestandteil des Entwurfs stellt das in Artikel 1 vorgesehene Sächsische Disziplinargesetz dar, welches an die Stelle der bisherigen Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen treten soll. Darüber hinaus sind weitere Änderungen, die insbesondere durch die Rechtsprechung und europarechtliche Regelungen geboten sind, angezeigt.
Der Gesetzentwurf, der uns vorliegt, ist zu begrüßen. Ziel der Reform ist es, das gerichtliche Disziplinarverfahren verfahrensrechtlich von der Bindung an das Strafprozessrecht zu lösen und stattdessen eng an das Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht anzulehnen.
Der Gesetzentwurf fügt sich in einen Reformprozess auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bund und in den Ländern ein, der 1998 begonnen hat. Grundlage des Reformprozesses war ein gemeinsames Konzept von Bund und Ländern. Die Anhörung, die wir hier im Haus durchgeführt haben, hat gezeigt – ich teile diese Auffassung –, dass sich das Bundesdisziplinarrecht bewährt hat. Es ist nachvollziehbar und verständlich. Die Sachverständigen haben bestätigt, dass tatsächlich eine Verkürzung der Verfahren stattfindet. Das ist doch das Ziel der Veranstaltung.
Es hat auch Vorteile, wenn der Gesetzentwurf stark an das Bundesrecht angelehnt ist. Die Rechtsprechung anderer Länder kann zur Untermauerung von Entscheidungen bei vergleichbarer Rechtslage unmittelbar herangezogen werden. Gleiches gilt natürlich für die Kommentarliteratur.
Der Innenausschuss hat sich sehr grundlegend und umfassend mit dem Gesetzentwurf auseinandergesetzt. Mit der im Entwurf vorgelegten Regelung zur Besetzung der Disziplinarkammern bzw. des Disziplinarsenats mit grundsätzlich nur einem Berufsrichter waren die CDUFraktion und die Koalition insgesamt nicht einverstanden. Ich erinnere an die Bedeutsamkeit von Verfahren. Sicherlich rede ich nicht von Fällen, in denen es um nicht angemeldete Seminartätigkeiten oder Reisekosten geht. Die CDU hat die Verfahren im Blick, in denen es letztlich
um die Existenz des Betroffenen geht. Im Hinblick auf die im Einzelfall denkbaren schwerwiegenden Folgen einer Entscheidung erschien uns eine Besetzung des Disziplinargerichts, die eine Mehrheit der Berufsrichter innerhalb des Spruchkörpers gewährleistet, als sachgerecht.
Nicht zuletzt aus diesem Grunde haben wir den vorliegenden Änderungsantrag gemeinsam mit dem Koalitionspartner erarbeitet. Die Disziplinarkammern, der Disziplinarsenat sollen nunmehr mit drei Berufsrichtern und zwei Beamtenbeisitzern besetzt sein. Die Besetzung mit drei Berufsrichtern hat Vorteile. Die Richter besitzen die Möglichkeit des fachlichen Austausches untereinander – ein positiver Effekt, da die Disziplinarverfahren, wie schon gesagt, oftmals rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aufweisen und aufgrund der geringen Anzahl von Verfahren im Vergleich zu sonstigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitunter die Erfahrungen fehlen. Im Übrigen regeln wir die Möglichkeit der Übertragung des Disziplinarfalles auf den Einzelrichter. Das ist konsequent und entspricht der Bundesregelung.
Mit dem Änderungsantrag haben wir auch Übergangsregelungen für Disziplinarverfahren gegen Richter ergänzt, die bislang im Gesetz nicht vorhanden sind. Es bedarf gesonderter Überleitungsvorschriften für das Sächsische Richtergesetz. Die Korrektur konnten wir rechtzeitig mit dem Änderungsantrag vornehmen. Im Einvernehmen mit unserem Koalitionspartner haben wir die Vorschriften zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes allerdings aus dem Gesetzentwurf herausgenommen. Vereinbarungsgemäß und auch im Koalitionsvertrag verankert, soll es noch in dieser Legislaturperiode eine Novellierung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes geben. Es ist aus unserer Sicht daher sachgerecht, diese Normen im Gesamtkontext weiterer Änderungen vorzunehmen.
Die Koalitionspartner sind sich auch darin einig, dass das Aus- und Fortbildungsinstitut der sächsischen Polizei mit Sitz in Bautzen dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnet bleiben und nicht nur dem Präsidium der Bereitschaftspolizei nachgeordnet werden soll. Die damit verbundene Streichung von Artikel 6 des Gesetzentwurfs macht den heute vorliegenden Änderungsantrag der Koalition erforderlich. Formell muss der Name des Gesetzes geändert werden, da wir mit der Streichung von Artikel 6 keine Änderung des Sächsischen Organisationsgesetzes realisieren.