Es geht um den Tagesordnungspunkt 5. Die Übersicht der Fragen von Mitgliedern des Landtages liegt Ihnen vor. Diese Fragen wurden auch der Staatsregierung übermittelt. Gleichzeitig ist Ihnen die Reihenfolge der Behandlung der eingereichten Fragen bekannt gemacht worden.
Die Fragestunde eröffnet Herr Abg. Bandmann, CDU, mit der Frage Nr. 1, Zukunft des Lkw-Parkplatzes an der A 4 am Grenzübergang Görlitz-Ludwigsdorf.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Bezug nehmend auf den Presseartikel in der SZ vom 28.11.2006 „A 4: Aus für den LkwParkplatz“ stelle ich folgende zwei Fragen:
1. Wie erklärt sich die Staatsregierung, dass die in Bundeszuständigkeit befindliche Bundesanstalt für Immobilien-Angelegenheiten (Bawin) voraussichtlich ab 1. Dezember 2006 nicht mehr die Zuständigkeit für die Verkehrssicherheit auf dem Lkw-Parkplatz an der A 4 am
2. Was beabsichtigt die Staatsregierung zu tun, um vorrangig den Parkplatz zu erhalten bzw. einer anderen sinnvollen Nachnutzung zuzuführen?
Die ehemalige Grenzzollanlage befindet sich im Eigentum der Bundesfinanzverwaltung, also des BMF, in Baulast der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, kurz Bima genannt. Nach Aussage der Bima verursachen die Lkw-Parkplätze bei der Gewährleistung der Verkehrssicherung, wie zum Beispiel die Schnee- und Eisbeseitigung sowie die Unterhaltung der Fahrbahndecken, erhebliche Kosten. Die zurzeit auf der Liegenschaft vertretenen dienstlichen Nutzer – Bundespolizei und Bundeszollverwaltung – sehen nach Wegfall der Zollkontrollen keinen Bedarf mehr an den Parkflächen und möchten somit auch nicht mehr für die Betriebs- und Unterhaltungskosten aufkommen. Zur Reduzierung der Kosten sieht die Bima nur die Möglichkeit, die Nutzung als Parkfläche zu unterbinden oder die Fläche abzugeben.
Zu Ihrer zweiten Frage: Die Straßenbauverwaltung bekundete grundsätzliches Interesse an der Übernahme der Flächen, die sich für die Errichtung einer unbewirtschafteten Rastanlage anbieten würden. Jedoch ist eine Übernahme der Flächen durch die Straßenbauverwaltung an rechtliche, planerische und bauliche Voraussetzungen gebunden. Aus diesem Grund ist aus unserer Sicht durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ein Gesamtkonzept für die vorgesehene Nachnutzung zu erstellen, welches die Klärung aller öffentlich-rechtlichen sowie gegebenenfalls privatrechtlichen Fragen der Übernahme enthält. Dazu wird im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in Kürze eine Abstimmung zwischen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, dem Bundesministerium und der Auftragsverwaltung stattfinden.
Kann ich davon ausgehen, dass dieser Parkplatz, der den grenzüberschreitenden und den ruhenden Verkehr insbesondere am Wochenende erheblich beeinflusst, bis zur endgültigen Klärung dieses Sachverhaltes weiterhin offen bleibt?
Ich würde Ihre Frage mitnehmen und Sie im Nachgang zu dem Gespräch, auf das ich gerade hingewiesen habe, informieren.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Einer Bürgerin war vom Abwasserzweckverband das Konto in vollem Umfang gepfändet worden, sodass sie nicht mehr in der Lage war, anderen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage sind Banken/Sparkassen berechtigt, Pfändungen über die Pfändungsfreigrenzen hinaus zuzulassen?
2. Wer kommt nach einer solchen Kontenpfändung für die den betroffenen Bürgern daraus entstehenden zusätzlichen Kosten oder finanziellen Schäden, zum Beispiel aus Mahnungen und nicht möglichen Lastschrifteinzügen, auf?
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich antworte im Auftrag meines Kollegen Mackenroth.
Pfändungen von Kontoguthaben ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach § 829 der Zivilprozessordnung an. Die Pfändung erstreckt sich in der Regel auf das gesamte Guthaben, ohne dass vom Gericht Freibeträge zu berücksichtigen sind. Nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das betreffende Kreditinstitut darf dieses das gepfändete Guthaben nicht mehr an den Schuldner auszahlen. Das Geldinstitut kann nicht von sich aus die Unpfändbarkeitsvoraussetzungen prüfen. Es ist nicht Aufgabe der Banken und Sparkassen, Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Vielmehr ist es Sache des Schuldners, selbst bei Gericht einen Antrag auf Freigabe eines bestimmten Guthabens gemäß § 850 k zu stellen. Eine Ausnahme besteht nur für bestimmte sozialrechtliche Leistungen, die gemäß § 55 SGB I für die Dauer von sieben Tagen auch ohne einen Antrag des Schuldners bei Gericht geschützt sind.
Frau Simon, zu Ihrer zweiten Frage: Grundsätzlich hat der Schuldner die ihm infolge der Pfändung entstehenden Kosten oder Schäden selbst zu tragen. Das betreffende Kreditinstitut ist an den Pfändungsbeschluss gebunden und muss diesen befolgen. Es kann sich gegenüber dem Schuldner dann schadenersatzpflichtig machen, wenn es Verfahrensvorschriften nicht einhält, beispielsweise den gepfändeten Betrag zu früh an den Gläubiger auszahlt.
Ich hätte die Frage, ob es möglich wäre, die gleiche Frage vom Finanzministerium beantworten zu lassen, weil mich die Position des Finanzministeriums aus der Sicht der Banken und Spar
Meines Erachtens geht das nicht. Wenn der Minister sagt, dass er dies tut, dann ist das in Ordnung. Dann sollten wir so verfahren.
Ich rufe Herrn Dr. Müller mit der Frage Nr. 9 auf, Entwicklung des grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehrs auf der B 172.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Am 21.12.2006 erfolgt die Eröffnung des letzten Teilstücks der BAB 17 auf sächsischem Gebiet. In der Folge soll auf der B 170 (Dresden – Zinn- wald) eine Tonnagebegrenzung für den grenzüberschreitenden überregionalen Verkehr durchgesetzt werden. Erhebliche Belastungen durch grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehr bestehen jedoch auch auf der B 172 in der Kurstadt Bad Schandau mit ihren Ortsteilen (insbe- sondere Bad Schandau, Stadt; Postelwitz und Schmilka).
1. Wie schätzt die Sächsische Staatsregierung die weitere Entwicklung des grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehrs auf der Straße Bad Schandau – Tetschen (Déčín) (B 172) nach Eröffnung der BAB 17 ein?
2. Welche geplanten Maßnahmen zur Verringerung der Kraftfahrzeugverkehrsbelastung für die Kurstadt Bad Schandau mit ihren Ortsteilen (nach Eröffnung der BAB 17) sind der Staatsregierung bekannt oder werden von ihr direkt veranlasst?
Herr Abg. Müller, ich möchte Ihre Fragen wie folgt beantworten: Zunächst möchte ich feststellen, dass der Grenzübergang Schmilka – Herrnskretschen interjection: (Hřensko) im Zuge der B 172 bei Bad Schandau nur für Fußgänger, für Radfahrer, für Kleinkrafträder, für Krafträder, für Pkws und für Busse zugelassen ist. Der Grenzübergang Schmilka hat aufgrund dieser Beschränkung eine regionale Bedeutung für den Personenverkehr und vor allem für den Tourismus in der Sächsischen und Böhmischen Schweiz.
Vor diesem Hintergrund sieht die Staatsregierung keinen Handlungsbedarf, den bisher zugelassenen Grenzverkehr weiter zu beschränken und damit dem Tourismus in seiner Entwicklung Steine in den Weg zu legen.
Ich frage die Staatsregierung: Wie ist der Stand der Prüfung des Schulnetzplanes des Landkreises Löbau-Zittau und bis wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen?
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Frau Abg. Simon, in diesem Fall wäre mir eine schriftliche Beantwortung fast lieber gewesen.
Zur Antwort auf Ihre Frage. Die genannte Thematik wurde bereits in der 50. und in der 54. Sitzung des Landtages im Mai bzw. im Juni behandelt. Im Mai stellte ich vor den Hintergrund von Mitwirkungswiderrufsverfahren fest, dass eine umfassende Prüfung des am 19. April 2006 vorgelegten Planes bis zur Bescheidung der Mitwirkungswiderrufe Ende Mai nicht möglich ist.
Die Aussagen des Planes finden jedoch in den genannten Verfahren aufgrund einer kursorischen Prüfung Berücksichtigung.
Auf die Nachfrage nach einem konkreten Termin für die Entscheidungsfindung antwortete ich damals: noch in diesem Monat. Damit waren die Entscheidungen zu den Mitwirkungswiderrufen gemeint.