Protocol of the Session on September 15, 2006

Das muss man alles bedenken, wie es in der Praxis läuft. Ich kann Ihnen das schwarz auf weiß bringen. Das Problem ist, dass ich nach der Prozessordnung, wenn einmal PKH gewährt worden ist, ganz schwer wieder herauskomme. Ich kann also nicht sagen: April, April! Jetzt will ich aufhören mit der Prozesskostenhilfe, ich will sie jetzt nicht mehr haben, ich will wieder heraus. – Dann wird gesagt: Nein, du hast sie gewährt bekommen und du kommst im Großen und Ganzen aus der Gewährung nicht wieder heraus. Oder du musst all das praktisch dann noch einmal als Vorschuss zahlen. – Das ist im Prinzip eine rechtliche Konstellation, die so kaum verständlich ist.

Lange Rede, kurzer Sinn: Wir sind der Auffassung, dass der Gesetzentwurf des Bundesrates das Sozialstaatsgebot verletzt, dass dieses Gesetz gegen den verfassungsrechtlichen Auftrag, den Bürgern effektiven Rechtsschutz zu gewähren, verstoßen würde, wenn es in die Welt käme. Das hat unter anderem ein paarmal auch der Bundesvorstand der Neuen Richtervereinigung so gesehen. Er hat diesen Gesetzentwurf in einer Presseerklärung als „Strafgebühr für Armut“ und als – Zitat – „einzigartige Fehlleistung“ bezeichnet. Es heißt weiter: „Die Antragsteller würden einem Generalverdacht des Missbrauchs ausgesetzt“, kritisiert die Richterorganisation, und wörtlich: „Der Gesetzentwurf ist in erschütternder Weise verfassungswidrig.“ Dieses Attribut noch vor „verfassungswidrig“ gesetzt, habe ich in Berichten von Berufsverbänden noch nie gelesen.

Was wir also wollen, ist demzufolge, dass wir als Freistaat Sachsen nicht für das, was Baden-Württemberg und Niedersachsen hier vom Zaun gebrochen haben, mit in politische Haftung genommen werden. Deshalb wollen wir, dass der Landtag sich heute mit dieser Sache dringend befasst und dass wir im Ergebnis der Debatte dem Staatsministerium der Justiz oder der Staatsregierung quasi aufgeben, mit diesem Entwurf höchst distanziert umzugehen und in jedem Fall zu signalisieren, dass man gravierenden Nachbesserungsbedarf hat, um die Verfassungsrechtlichkeit zu gewährleisten.

(Beifall bei der Linksfraktion.PDS und des Abg. Johannes Lichdi, GRÜNE)

Danke schön. – Herr Prof. Schneider von der CDU-Fraktion wird die Gegenrede starten.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren, schön, dass Sie alle nach der Mittagspause hier erschienen sind.

§ 114 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in dem Gesetzentwurf sieht vor, dass Mutwilligkeit – vielleicht ganz kurz – gegeben ist, wenn eine Partei bei einer – ich zitiere – „verständigen Würdigung aller Umstände trotz hinreichender Aussicht auf Erfolg von der beabsichtigten Prozessführung absehen würde.“ Das ist auch dann der Fall, wenn die Kosten der Prozessführung als nach richterlicher Wertung unverhältnismäßig erscheinen.

(Prof. Dr. Peter Porsch, Linksfraktion.PDS: Sie waren auch nicht Erster! – Zuruf des Abg. Johannes Lichdi, GRÜNE – Dr. Jürgen Martens: Aber da fehlen noch welche!)

Ich will einiges von dem, Herr Bartl, was Sie jetzt ausgeführt haben, insoweit richtigstellen, als es nicht Gegenstand dieser Prozesskostenhilfebegrenzungsregelung, wie sie heißt, ist, sondern bereits nach dem derzeitigen Recht Sachlage.

(Klaus Bartl, Linksfraktion.PDS, steht am Mikrofon.)

Herr Bartl, bitte.

Herr Kollege, geben Sie mir darin recht, wenn ich zunächst einmal sage, die Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist hinreichende Erfolgsaussicht? Ob hinreichende Erfolgsaussicht gegeben ist, muss der Richter prüfen, bevor er genehmigt. Ist dabei erstens die Missbrauchsbehinderung nicht bereits angelegt? Wird nicht jeder verständige Richter von vornherein sagen, mit nicht genügend Aussicht auf Erfolg gewähre ich das nicht?

Aber kurzum: Wie ist die Ausgangsposition? Jeder, der vor Gericht zieht oder der auch vor Gericht gezogen wird, wird üblicherweise kalkulieren. Er kalkuliert, ob die Rechtsverfolgung oder ob die Rechtsverteidigung Erfolg verspricht. Üblicherweise wird derjenige, der ein für sich zu hohes Prozessrisiko bewertet, diesen Gang nicht antreten. Er wird weder als Kläger antreten, noch wird er sich als Beklagter vor Gericht ziehen lassen, sondern er wird sich, wenn er typischerweise vernünftig agiert, auf eine außerprozessuale Regelung einlassen. Das ist der Ausgangspunkt.

Wo ist denn zweitens der Einsatz, den der Bemittelte sagt, das heißt diese Einfügung, die jetzt hinein soll? Welcher Bemittelte denkt sie denn? Welcher Bemittelte würde denn sagen: Ich denke jetzt mit, ich habe zwar hinreichend Aussicht auf Erfolg, aber vielleicht ist das, was ich erstreiten will, unverhältnismäßig zu dem, was ich finanzieren müsste? Ich mache es nicht. – Er kann es, wenn er es will. Wo haben Sie dann die Gleichheit?

Jetzt zur Prozesskostenhilfe: Die Regelungen, wie sie momentan bestehen und wie sie auch nach diesem Gesetzentwurf weiter bestehen werden, sehen vor, dass eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Rechtsverfolgung beispielsweise nicht oder nur in Grenzen aufbringen kann, unter bestimmten Kategorien Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat. Bedürftigen Parteien, also den Menschen, die wegen zu hoher Gerichtskosten finanziell nicht in der Lage sind, zum Beispiel eine Forderung geltend zu machen, wird damit, wie es heißt, wie vermögenden Parteien durch die Leistung von Prozesskostenhilfe der Weg vor Gericht zugänglich gemacht. Wir wissen das alle. Prozesskostenhilfe ist damit eine prozessuale Sozialhilfeleistung. Dies ist in Deutschland Ausdruck von sozialer Rechtsstaatlichkeit, wie sie in der Bundesrepublik seit Jahrzehnten besteht. Das ist auch gut so und das muss auch so bleiben.

Zur zweiten Frage ist meine Antwort ganz kurz. Sie sind doch auch in der Praxis tätig und wissen, dass es genügend solcher Fälle gibt. Nach dem derzeitigen Rechtsstand nach § 114 Zivilprozessordnung haben Sie zwei Voraussetzungen: erstens die hinreichende Erfolgsaussicht und zweitens das Mutwillensmerkmal. Das ist jetzt schon so im Gesetz. Das Verhältnis, wie sich diese beiden Regelungen verhalten, ist teilweise Gegenstand eines Streits.

Zweitens – das ist der entscheidende Teil – wird, was ich soeben sagte, im § 114 Abs. 2 des Entwurfs die Mutwilligkeit noch einmal in besonderer Weise definiert – also klargestellt – und dem Richter nach diesem Entwurf von der Hilfestellung an die Hand gegeben. Das ist mein Verständnis.

Wenn wir uns der Initiative im Bundesrat zuwenden, dann verfolgt dieser Gesetzentwurf zwei Anliegen: Missbrauchsfälle zu vermeiden und zum Zweiten im Bereich der Eigenbeteiligung Abänderungen auf den Weg zu bringen, die sich im Zuge der Reform von Hartz IV ergeben. Im Übrigen ändert die gesetzliche Regelung, wenn sie denn überhaupt so kommt, am bestehenden System nichts.

Meine Damen und Herren! Mit dem Entwurf wird – das knüpft genau an die Frage an, die mir soeben gestellt worden ist – den Gerichten ein wirksames Mittel gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe an die Hand gegeben. Insoweit bestehen überhaupt keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr legt der Gesetzentwurf geradezu die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – und das sehe ich anders als mein Vorredner – vollständig zugrunde. Wir halten das für sachgerecht.

Der Punkt ist doch, dass Fälle von Missbrauch – das war auch Ihre Frage – nicht von der Hand zu weisen sind. Es

Missbrauchsverhinderung: Mit der Neuregelung sollen also Fälle verhindert werden, in denen sich der Betroffene auf Kosten der staatlichen Gemeinschaft, also aus Steuermitteln, eine Rechtsverfolgung oder auch die Rechtsverteidigung finanzieren zu lassen versucht. Für Fälle der Mutwilligkeit hat – meine Damen und Herren, da dürfte Einigkeit im Haus bestehen – der Steuerzahler nicht aufzukommen.

geht doch dabei gar nicht um einen – wie es in dem Antrag der PDS heißt – Generalverdacht, dem die Antragsteller ausgesetzt werden, sondern es wird vielmehr den Gerichten mit dieser Neuregelung eine Prüfung dahin gehend ermöglicht, ob im Einzelfall Missbrauch vorliegt. Es muss doch sachgerecht sein, wenn es um den ordentlichen Umgang mit Steuermitteln geht.

Ein zweiter Aspekt: Eigenbeteiligung. Diejenigen, deren Einkommen und Vermögen über das Existenzminimum, das im Sozialhilferecht definiert ist, hinausgeht, werden Prozesskostenhilfe – das ist tatsächlich ein Punkt in der Neuregelung – künftig nur noch als Darlehen erhalten. Dieses Darlehen ist dann durch Zahlungen aus dem einzusetzenden Einkommen und dem Vermögen vollständig zurückzuzahlen. Zweifellos geht es hierbei um finanzielle Erwägungen, die dem Gesetzentwurf zugrunde liegen.

Meine Damen und Herren! In dem Gesetzentwurf, aus dem Herr Bartl soeben zitiert hat, sind im Begründungsteil Daten dargelegt, aus denen deutlich wird, dass die Kosten der Prozesskostenhilfe gerade in jüngerer Zeit aus dem Ruder gelaufen sind. Der Punkt ist, dass sich im Zuge von Hartz IV der Kreis der Bezieher von Prozesskostenhilfe deshalb ausgedehnt hat, weil die Freibetragsregelungen, die in Hartz IV enthalten sind, voll auf die Prozesskostenhilfe durchschlagen. Dies hatte man damals beim Gesetzgebungsverfahren nicht bedacht. Darin liegt das Problem. Hier wird so korrigiert, dass auf den Zustand der Rechtslage vor Hartz IV praktisch zurückgefahren wird. Das ist sachgerecht.

Zurzeit ist es doch so – Sie können das auch in der Begründung nachlesen –: Momentan wird ein Richter am Landgericht, R 1, der verheiratet ist und ein Kind hat, in die Lage versetzt, Prozesskostenhilfe zu bekommen. Er selbst – absurd! Wir beide kennen doch genügend Fälle, Herr Bartl, in denen Personen, die erhebliche Einkommen haben, immer noch in die Lage versetzt werden, Prozesskostenhilfe – wenn auch auf Ratenzahlung – zu erhalten.

Wir als CDU-Fraktion sehen anders als die PDS, dass es nicht darum geht, für die betroffenen bedürftigen Menschen die ohnehin bestehenden Hürden für den Zugang zum Gericht künftig anzuheben. Das ist nicht der Fall. Es geht vielmehr um eine Präzisierung der Bewilligungsverfahren und -vorschriften. Es geht darum, die Leistungen der Sozialhilfe den wirklich Bedürftigen zuzuführen. Das halten wir für richtig.

Meine Damen und Herren! Herr Bartl, Sie haben soeben die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes bemüht. Ich könnte Ihnen jede Menge Entscheidungen nennen, aus denen sich ergibt, dass die Prozesskostenhilfe, wie sie besteht, als verfassungsrechtlich unbedenklich gesehen wird. Es gibt einen einzigen Punkt, über den man in der Tat reden muss. Insoweit liegen wir, denke ich, einmal auf derselben Seite. Es ist darüber zu sprechen, ob die im Gesetzentwurf vorgesehene Gerichtsgebühr in Höhe von 50 Euro für die Beantragung von Prozesskostenhilfe in der Tat sachgerecht ist. Darüber muss man

sprechen. Gerade wir im Hause müssen an dieser Stelle besondere Sorgfalt verwenden, und zwar deshalb, weil es hier immerhin um Menschen geht, die in finanzieller Not sind. Wir wissen auch, dass gerade in den ostdeutschen Ländern, insbesondere im Freistaat Sachsen, auf die Menschen eine finanzielle Belastung zukommt, die sie oftmals nicht tragen können. Das muss man wirklich sorgfältig prüfen. Ich sehe diese Regelung so, wie sie besteht, mit politischer Skepsis, aber nicht mit verfassungsrechtlicher.

Meine Damen und Herren! Im Übrigen – das sollte man angesichts des Antrages der PDS-Fraktion bedenken – haben wir momentan eine Beschlussfassung im Bundesrat, die in den Bundestag eingebracht ist. Im Bundestag hat es bis heute nicht eine einzige Debatte dazu gegeben. Dieser Gesetzentwurf ist überhaupt noch nicht in das parlamentarische Verfahren eingezogen.

Das, was jetzt mit diesem Antrag gemacht wird – verzeihen Sie mir, wenn ich es so sage –, wird allenfalls das Denken verhindern. Denn wenn Sie jetzt sagen, wir wollen diese Regelung nicht, verhindern Sie bereits die vertiefte politische Auseinandersetzung mit dieser Neuregelung. Wenn Sie die extremen Fallgestaltungen sehen, die sich im Zuge der Hartz-IV-Reform ergeben haben, dann besteht insoweit Korrekturbedarf, als die finanziellen Mittel der Prozesskostenhilfe auf die wirklich bedürftigen Betroffenen fokussiert werden müssen.

Unter diesem Eindruck – ich möchte die Debatte nicht zuspitzen – halte ich den Antrag der PDS-Fraktion für verfehlt. Er zielt momentan, weil es keine parlamentarische Auseinandersetzung im Deutschen Bundestag gibt, ins Leere. Wir werden diesen Antrag daher ablehnen.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und der Staatsregierung)

Herr Martens, ich sehe, Sie möchten gern, aber Sie können noch nicht. – Herr Bräunig für die SPD-Fraktion, bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir haben jetzt zwei sehr differenzierte Meinungen gehört. Ich denke, in einem sind wir uns einig, und zwar, dass es nach unserer Verfassung die ureigenste Pflicht des Staates ist, jeden Einzelnen – unabhängig von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit – in die Lage zu versetzen, sein Recht zu erstreiten – und das notfalls vor Gericht. Der Staat erfüllt diese Pflicht, indem er Prozesskostenhilfe gewährt. Mit diesem Instrument wird den Bürgerinnen und Bürgern, die den Rechtsstreit nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, der Zugang zu den Gerichten ermöglicht.

Nun gibt es diesen vom Bundesrat verabschiedeten Gesetzentwurf, den die Linksfraktion aufgreift und in dessen Mittelpunkt der Versuch steht – wir haben es gehört –, die in den letzten Jahren erheblich gestiegenen Aufwendungen für Prozesskostenhilfe, die maßgeblich in

(Prof. Dr. Peter Porsch, Linksfraktion.PDS: Wie ihr immer nur die Kurve kriegt, das ist unglaublich!)

den Haushalten der Bundesländer zuschlagen, nachhaltig zu begrenzen.

Die verfassungsrechtlichen Anforderungen – auch das haben meine Vorredner schon angedeutet – sind äußerst streng. Niemand darf zum Beispiel gezwungen werden, zur Verfolgung seiner Rechte sein verfassungsrechtlich garantiertes Existenzminimum einzusetzen. Gerade diesem Grundsatz wird der Gesetzentwurf des Bundesrates in seiner jetzigen Form nicht immer gerecht. Es ist aus der Sicht meiner Fraktion nicht akzeptabel – darin sind wir uns fraktionsübergreifend einig –, dass für das bloße Betreiben eines Prozesskostenhilfeverfahrens, unabhängig von dem eigentlichen Rechtsstreit, schon eine Gebühr verlangt werden soll.

Lassen Sie mich bitte ausreden, Herr Prof. Dr. Porsch.

Bei allem Streit in der Sache hat die Bundesratsinitiative zumindest eine Diskussion um die Zukunft der Prozesskostenhilfe ausgelöst. Herr Prof. Schneider hat es bereits angedeutet. Wir wollen diese Diskussion nicht künstlich beenden. Darin sind wir uns ausdrücklich einig. Die Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, hat für die sozialdemokratische Seite bereits deutlich gemacht, dass der Gesetzentwurf in seiner jetzigen Form im Bundestag nicht mehrheitsfähig sein kann.

(Zuruf des Abg. Johannes Lichdi, GRÜNE) Ebenso fragwürdig ist auch das Ziel, die Freibeträge in der Prozesskostenhilfe auf das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum abzusenken. Damit ist auch sicher, dass der – wenn ich es einmal so sagen darf – Unfug, der dort teilweise vorgeschlagen wird, nicht Gesetz wird. Sehr problematisch ist auch der Vorschlag, jemanden grundsätzlich zur Verwertung von Vermögenswerten zu verpflichten, die er gerade mithilfe der Prozesskostenhilfe in seinem Rechtsstreit erstritten hat. Damit würden die Beträge abgeschöpft, die das Existenzminimum sichern sollen. Das betrifft zum Beispiel Unterhaltsansprüche, entgangenen Arbeitslohn oder Schmerzensgeld. Da liefe die ureigenste Funktion der Prozesskostenhilfe ins Leere. Wir sehen jedenfalls keinen Handlungsbedarf und damit auch keine Notwendigkeit, Ihrem Antrag zuzustimmen. Danke schön. (Beifall bei der SPD und der CDU)

Herr Dr. Martens, jetzt schlägt Ihre Stunde. Ich möchte jedoch keine Missverständnisse aufkommen lassen. Wir begrüßen ausdrücklich das Ziel, jeder Form der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe entgegenzuwirken.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich freue mich, in dieser Debatte unmittelbar auf die Redner der Koalition eingehen zu können, interjection: (Beifall des Abg. Prof. Dr. Günther Schneider, CDU) interjection: (Beifall der Abg. Klaus Bartl und Dr. Volker Külow, Linksfraktion.PDS) Es ist jedoch falsch, die Ursache für gestiegene Kosten allein in einem vermehrten Missbrauch oder auch in einer zu großzügigen Bewilligungspraxis zu suchen.

ohne mich mit irgendwelchen Auslassungen volkstümelnder Rechtswahrer auseinandersetzen zu müssen. Mir fehlen sie nicht. (Beifall des Abg. Johannes Lichdi, GRÜNE)

Die Rechtsgewährleistung auch für Nichtvermögende, für Arme ist für uns ganz wesentlich, wenn es darum geht, den Rechtsstaat und die Rechtsgewährleistung für jedermann gesichert zu sehen, meine Damen und Herren.

Vielmehr ist es leider traurige Realität, dass immer mehr Menschen – und das vor allem in den neuen Bundesländern – in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen leben. Es darf deshalb nicht verwundern, dass mit einer gestiegenen Anzahl von Anspruchsberechtigten natürlich auch die Kosten steigen.

Natürlich – und das ist die andere Seite – haben wir nichts dagegen einzuwenden, wenn Missbrauch bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingedämmt wird. Die Notwendigkeit, die gestiegenen Ausgaben spürbar zu senken, erkennen wir als Fraktion vollumfänglich an. Trotzdem wird es sehr schwierig, dafür verfassungsrechtlich zuverlässige Lösungen zu finden. Man kann eine stärkere Einbeziehung der Rechtsuchenden an den Kosten eines Rechtsstreites in Erwägung ziehen, aber bitte mit sehr viel Augenmaß.

(Beifall des Abg. Klaus Bartl, Linksfraktion.PDS)

Das wird man so in allen Fraktionen unterschreiben können.