In dem Antrag steht nicht – Sie können es gern nachlesen –, dass wir die Staatsregierung auffordern, Verträge zu machen, sondern Klimaschutzvereinbarungen, auf welchem Niveau auch immer. Und dass das alles nichtssagend wäre, da haben Sie den letzten Satz überlesen. Der lautet: „4. … solche überregionalen Projekte auszubauen und zu unterstützen.“
Der Minister hat klar gesagt: Dort, wo es aus seiner Sicht, aus Sicht der Regierung unterstützenswert ist, Es ist 12:30 Uhr. Wir treten jetzt in eine Mittagspause bis 13:30 Uhr ein. Ich werde pünktlich beginnen. 3. Vizepräsident Gunther Hatzsch: Herr Gerlach, schauen Sie bitte einmal auf die Uhr vor sich. (Unterbrechung von 12:30 Uhr bis 13:30 Uhr)
Sachsen ist ein aktiver Partner bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Klimaschutz. Sowohl seitens der Unternehmen als auch seitens der Verwaltung gibt es enge und regelmäßige Kontakte mit anderen Ländern.
Erstens. Im Dezember dieses Jahres wird eine Vereinbarung zwischen dem Amt für Energieeffizienz der kanadischen Provinz Quebec und unserem Sächsischen Landesamt für Umwelt und Geologie abgeschlossen. Beide Seiten werden ihr Wissen insbesondere zu Strategien und Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und ihre Technologien beim Einsatz erneuerbarer Energien austauschen sowie gemeinsame Aus- und Weiterbildung durchführen.
Zweitens. Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft arbeitet im Rahmen des INTERREGIIIC-Projektes „enercy’regio“ mit den Regionen EmiliaRomagna in Italien, Smaland in Südschweden und Westirland sowie der griechischen Insel Kreta zusammen.
Enercy’regio ist ein Aktionsprogramm zur Steigerung der Energieeffizienz in der öffentlichen Verwaltung sowie in kleinen und mittleren Unternehmen. Noch in diesem Monat werde ich dazu in Oederan den Startschuss zum Aufbau eines Energieeffizienz-Netzwerkes geben. Dabei soll auch das Know-how sächsischer Unternehmen den Partnerregionen helfen, künftig sparsamer mit Energie umzugehen.
Drittens. Auf Initiative und mit Unterstützung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft stellt die TU Bergakademie Freiberg derzeit ein internationales Konsortium zum Thema Klimawandel zusammen. Dem Konsortium sollen renommierte wissenschaftliche Einrichtungen sowie Fachbehörden aus Polen, der Tsche
Die Fachleute haben die Aufgabe, ein Projekt zur Anpassung an den Klimawandel zu entwickeln. Ziel ist es, ein Entscheidungshilfesystem aufzubauen, das Planungen zum Beispiel in der Land- und Forstwirtschaft, aber auch im Tourismus in Abhängigkeit von den Auswirkungen des Klimawandels unterstützt.
Viertens. Im Mai 2006 hat mein Kollege Jurk mit der Regierung des Gebiets Nishnij Nowgorod eine Vereinbarung über die Absichten wirtschaftlicher Zusammenarbeit abgeschlossen, die auch das Gebiet der Energieeffizienz betrifft.
In diesem Zusammenhang sind bereits erste Kontakte zwischen sächsischen Firmen und der russischen Seite zustande gekommen. Dabei geht es zum einen um ein Projekt der geordneten Abfalldeponierung und zum anderen um den Einsatz von Waldrestholz zur Energieversorgung. Das Projekt der Holzverbrennung wurde von meinem Hause dem BMU als JI (Joint Implementation)Pilotprojekt für den Emissionshandel vorgeschlagen und ist dort auf großes Interesse gestoßen.
Weitere Kooperationen erwarte ich mit dem Anfang 2007 startenden neu profilierten Energieeffizienzzentrum zu einem Energiekompetenzzentrum.
Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist für den Klimaschutz zuständig. Wer unsere Aktivitäten verfolgt, kann nicht übersehen, dass wir dabei mit zahlreichen Partnern aus Verwaltungen und Unternehmen zusammenarbeiten – sowohl regional als auch über unsere Landesgrenzen hinweg. Das werden wir weiter fortsetzen, mit Unterstützung des Know-hows der sächsischen Unternehmen, zum Wohl unseres Klimas und natürlich zur Stärkung unserer heimischen Wirtschaft.
Meine Damen und Herren! Ich hatte gesagt, ich beginne pünktlich. Ich habe vorsichtshalber kurz nachgeschaut, ob die ersten Protagonisten da sind. Ich rufe auf
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Präsident, vielleicht wäre es besser, wir setzen uns ins „Chiaveri“. Die sechs Leute, die da sind, können wir mitnehmen und mit aushalten. Dabei käme vielleicht mehr heraus, denke ich.
Ja, das gebe ich zu. – Das Thema ist nicht ganz so lustig. Es ist zumindest ein spannendes Thema, das will ich gern zugeben, aus Sicht der Juristerei.
Am 28. Juni hat der Bundesrat dem Bundestag zu Drucksachennummer 16/1994 den Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe, Kurzbezeichnung: Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz, vorgelegt. Der Begründung des Gesetzentwurfes wird vorangestellt, dass die Kosten für Prozesskostenhilfe in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen seien und dem weiteren Anstieg der Aufwendungen des Staates hierfür Einhalt geboten werden müsse. Als Lösung wird angeboten – ich glaube, es ist auch der Kern der Begründung –, die Leistungen der Prozesskostenhilfe daher auf das verfassungsrechtlich gebotene Maß zu begrenzen. Dies ist letztendlich die Grundaussage, die von der Herangehensweise her den Gesetzentwurf beherrscht.
Was hinter dieser wohlfeilen Formulierung steckt, hat verfassungs- und rechtspolitisch zunächst folgenden Hintergrund: Das Rechtsstaatsprinzip verbietet es den Bürgern, ihre Rechte eigenmächtig und gewaltsam durchzusetzen. Wer Rechte erstreiten will, wird an die Gerichte verwiesen. Der Staat muss den Zugang zu den Gerichten jedermann in gleicher Weise eröffnen, und er muss dabei die durch Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz gewährleistete Garantie der Rechtsgleichheit gewährleisten.
Da der Zugang zu den Gerichten aber regelmäßig von Kostenvorschüssen und häufig auch von anwaltlicher Vertretung abhängig ist, also Anwaltszwang oder Ähnliches herrscht, ist im Falle wirtschaftlichen Unvermögens Rechtsuchender die Rechtsgleichheit infrage gestellt. Von Verfassungs wegen muss deshalb der Gesetzgeber dafür sorgen, dass auch unbemittelte Parteien in die Lage versetzt werden, ihre Interessen in einer dem Gleichheitsgebot entsprechenden Weise im Rechtsstreit geltend zu machen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in mehre
Die Rechtsprechung besagt dabei, dass die Situation von Unbemittelten nicht vollständig an diejenige von Bemittelten angeglichen werden muss und der Gesetzgeber auch frei gestalten kann, in welchem Ausmaß eine Angleichung stattfindet. Verlangt wird jedoch mittels Grundgesetz, dass armen Parteien die Prozessführung nicht unmöglich gemacht wird. Dies ist in einem Kommentar im „Zöller“ zur ZPO, der „Bibel“ des Prozessrechts, BGH und Prozesskostenhilfe, Titel 7, beschrieben: Das Kostenrisiko darf nicht zu einer Rechtswegesperre werden.
Im Grunde ist also die tatsächliche Prozesskostenhilfe eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege, die allerdings aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht im Bundessozialhilfegesetz, sondern in der Zivilprozessordnung bzw. in den Prozessordnungen der Fachgerichtsbarkeiten geregelt wird. In einem Teil der Literatur wird der Anspruch auf staatliche Prozesskostenhilfe, der Minderbemittelten einen Rechtsschutz sichert, der demjenigen der Bemittelten wenigstens einigermaßen entspricht, als – in Klammern geschrieben – „soziales Grundrecht“ bezeichnet; also ein grundrechtsgleicher Anspruch.
Der Gesetzentwurf geht so weit, dass er die Einführung einer Regelung will, wonach Rechtsuchende ohne entsprechendes Einkommen und Vermögen für eine Prozessführung bereits für die Prüfung ihres Antrages auf Prozesskostenhilfe als Voraussetzung für die Bearbeitung der beabsichtigten Klage oder Ähnliches eine Grundgebühr von 50 Euro entrichten müssen. Dies ist quasi die Einführung der Praxisgebühr aus dem Gesundheitswesen in der Rechtspflege, jedoch in fünffacher Höhe. Das muss man sich einmal vorstellen! Nachdem vorher die verfassungsrechtlichen Grundlagen beschrieben sind, sage ich zunächst: Wenn der Gesetzentwurf mit dem Ansatz hineingeht, dass jeder, der Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Klageverfolgung haben möchte, bereits als Voraussetzung für die Bearbeitung bzw. Prüfung seines PKH-Antrages eine Gebühr von 50 Euro zahlen muss, sind wir nach meiner festen Überzeugung bereits so weit, dass das Kostenrisiko zur Rechtswegesperre wird.
Jeder Anwalt, Herr Staatsminister, der nicht die Staatsregierung oder die widerstreitenden Parteien der Sächsischen Landesbank als Mandanten hat, sondern ganz normaler Dienstleister ist, wird Ihnen sagen, dass es nicht
wenigen der Klienten heute bereits schwer fällt, die 10 Euro für die Beratungsgebühr aufzubringen, damit er den Beratungshilfeschein einlösen kann. Wenn ich ALGII-Empfänger mit 445 Euro habe, sind 50 Euro Startgeld, um den Antrag entschieden zu bekommen, schlicht und ergreifend eine Hürde, und sie sagen: Lieber lasse ich den Anspruch sausen, auch wenn ich ihn normalerweise habe; ich kann es mir jetzt nicht leisten – vielleicht kann ich es erst in drei Monaten, vielleicht in sechs Monaten, vielleicht ist dann die Frist durch. Dies ist ein Problem. Man muss das, wenn man es einbringt und die entsprechenden Gremien es prüfen, auch einmal von den Lebensumständen her sehen.
Zu Ende gedacht bedeutet dies im Maßstab der vorher erörterten verfassungsrechtlichen Stellung der Prozesskostenhilfe, dem betreffenden Bürger aufzuerlegen, eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro zu entrichten, um seinen Anspruch auf eine Sozialhilfeleistung geprüft zu bekommen; denn das ist ja darin enthalten. Dies ist unserer Auffassung nach schlicht abartig, unverschämt und schäbig. Es ist schlicht und ergreifend schäbig.
Daneben will der Gesetzentwurf Änderungen der Zivilprozessordnung, des Arbeitsgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtskostengesetzes in die Richtung, dass generell die Eigenbeteiligung bedürftiger Parteien an den Prozesskosten erhöht wird. Diejenigen, deren Einkommen und Vermögen über das im Sozialhilferecht definierte Existenzminimum hinausgeht, sollen künftig nur noch Prozesskostenhilfe als Darlehen gewährt bekommen. Es gibt viele Möglichkeiten zur Ausforschung des Prozesskostenhilfe-Antragstellers, der übrigens jetzt schon einen durchweg umfänglichen Erklärungsbogen mit Erklärungen über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt. Er ist achtseitig; danach folgen noch zwei bis drei Seiten Erläuterungen, und es ist im Prinzip eine kleine Abiturprüfung, ihn auszufüllen. Darin muss ich bereits bei der Erklärung der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse alles, was ich angebe, belegen. Ich muss Kontoauszüge vorlegen, die Versicherungspolice beifügen, die Abbuchungen des Versicherungsbeitrages dokumentieren, die Unterhaltsleistungen, die ich bekomme, aufschlüsseln; ich muss jeden Nebenverdienst – gewissermaßen alles, was da ist – mehr oder weniger belegen, bevor der Antrag überhaupt bearbeitet wird. Dies ist bereits jetzt so.
Es geht aber nun viel weiter, es soll ein viel größerer Eingriff bei der Prüfung erfolgen, was logischerweise mehr Verwaltungsaufwand bringt. Begründet wird alles von den ursprünglich den Gesetzentwurf einbringenden „ärmlichen“ Ländern Baden-Württemberg und Niedersachsen damit, dass die Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe, die in der Regel ausschließlich von den Ländern zu tragen sind, seit der Einführung des PKHRechts 1980 inzwischen unaufhaltsam gestiegen wären. Belegt wird dies im Gesetzentwurf des Bundesrates
allerdings nur anhand von Zahlenmaterial des Landes Baden-Württemberg, „dessen“, wie es in der Drucksache heißt, „tatsächliche Feststellungen aus Befragungen der Bezirksrevisoren und Auswertungen der KostenLeistungs-Rechnungsdaten der Justiz, durch Erhebungen bei 30 baden-württembergischen Gerichten resultieren“.
Wir bekommen also eine Gesetzesvorlage des Bundesrates in den Bundestag, in der gravierende Eingriffe in das Armenrecht in der Reichweite des effektiven Rechtschutzes gefordert werden, und die Basisdaten werden ausschließlich von einem Land erhoben – und dies bei 30 Amtsgerichten!
Schon allein diese klägliche Datenbasis hat – nebenbei bemerkt – die Bundesregierung veranlasst, in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf festzustellen – ich zitiere –: „Die empirische Grundlage des vom Bundesrat vorgelegten Gesetzentwurfes beruht auf den in Baden-Württemberg erhobenen Zahlen aus einer – unveröffentlichten – verfahrensbezogenen Kosten-LeistungsRechnung. Ihr ist ein erheblicher Anstieg der Ausgaben für Prozesskostenhilfe in den letzten Jahren zu entnehmen. Nicht hinreichend geklärt sind jedoch die Ursachen für diesen Zuwachs, insbesondere der sprunghafte Anstieg in der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Jahre 2003 gegenüber dem Vorjahr, wie jene Steigerung der Arbeitsgerichtsbarkeit von 2002 zu 2003. Ohne eine Analyse der zum Teil exorbitanten Steigerung lässt das badenwürttembergische Datenmaterial keine tragfähigen Rückschlüsse auf bundesweite Ausgabenentwicklungen zu.“ Dies sagt die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme.
So viel zur Seriosität der Erhebungen. Dass die Ausgaben der Prozesskostenhilfe der Länder steigen, zumal der Länder im Beitrittsgebiet, ist logisch. Es ist die zwangsläufige Konsequenz aus der Tatsache, dass in den letzten zehn Jahren immer mehr Menschen aus dem Arbeitsprozess ausgeschlossen worden sind, die demzufolge natürlich kein hinreichend hohes Einkommen beziehen. Es ist genauso logisch, dass diese Menschen, wenn sie sich scheiden lassen wollen, einen Zivilstreit führen, einen Konflikt mit Behörden austragen wollen oder um eine Sozialleistung ringen, auf Prozesskostenhilfe zurückgreifen müssen, allzumal in Streitfällen, in denen Anwaltszwang besteht, wie zum Beispiel in allen Fällen der Ehescheidung.
Die von Baden-Württemberg vorgelegte Belastungsstatistik weist demgemäß auch den Anteil der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei den Amtsgerichten in Familiensachen mit 72 % der Gesamtaufwendungen aus. Also, 72 % aller PKH-Gewährungen liegen im Familienrecht. Logisch, denn ich habe Anwaltszwang im Familienrecht bei der Scheidung. Für Unterhaltsstreitigkeiten und dergleichen mehr brauche ich in der Regel einen Anwalt.
12 % der gewährten PKH betreffen Arbeitsrechtsstreitigkeiten, 7 % Streitsachen an Zivilabteilungen der Amtsgerichte, 5 % an Zivilkammern bei Landgerichten. 2 % des Anteils der PKH in Baden-Württemberg betreffen Verfahren vor dem Oberlandesgericht. Man kann also nicht sagen, dass die, die durchstreiten, alles Prozesshansel sind. 2 % der Verfahrensanteile betreffen Oberlandesgerichte, wozu PKH gewährt worden ist. Streitigkeiten vor Verwaltungsgerichten und Sozialgerichten sind mit einem Prozent an den Gesamtausgaben der Prozesskostenhilfe im herangezogenen Bezugsjahr 2003 verzeichnet.
Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf, der als Anlage 2 zur Drucksache für jedermann nachvollziehbar ist, bemerkenswert direkt gravierende Bedenken bezüglich der Verfassungsförmlichkeit dieses Bundesratsprojektes geäußert. Ich will nur einige Splitter kurz wiedergeben, in denen es nur so von verbalen Ohrfeigen gegenüber den Ländern hagelt. Hier heißt es eingangs: „Die Bundesregierung unterstützt die Länder bei der notwendigen Konsolidierung ihrer öffentlichen Haushalte. Die damit einhergehenden finanziellen Einschnitte müssen jedoch für die Betroffenen zumutbar und mit der Verfassung vereinbar sein. Zudem müssen die einzelnen Gesetzesänderungen tatsächlich erforderlich sein und ein spürbare Verbesserung des Prozesskostenhilfeverfahrens versprechen, da sonst eine überflüssige Erweiterung des Normenbestandes und eine unnötige Verkomplizierung des Verfahrens drohen.“
An anderer Stelle: „Die Bundesregierung sieht diese verfassungsrechtlichen Vorgaben in dem vorliegenden Gesetzentwurf an zahlreichen Stellen nicht hinreichend gewahrt. Bedenken bestehen insbesondere bei dem Vorschlag, die Partei zur Herausgabe sämtlicher Vermögenswerte zu verpflichten, die sie mithilfe von Prozesskostenhilfe erstritten hat. Bereits geltendes Recht...“ und so weiter.
Ein weiteres Zitat: „Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken hat die Bundesregierung ferner gegenüber dem Vorschlag, bei einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung die geltende zahlenmäßige Beschränkung auf 48 Monatsraten gänzlich aufzuheben. Der vollständige Verzicht auf eine Begrenzung der Ratenzahlungsdauer würde die bedürftige Partei auf unabsehbare Zeit belasten.“
Was steckt hinter dieser Aussage? – Wenn ich heute im Familienrecht Prozesskostenhilfe beantrage und in der Lage bin, Raten zu zahlen – ich sage mal, 100 Euro im Monat –, muss ich 48 Monate lang die 100 Euro berappen. Es ist nicht selten, dass ein Scheidungsverfahren, wenn es um Streitigkeiten zum Versorgungsausgleich geht – komplizierte Altfälle meinethalben oder meinethalben beim Zugewinnausgleich oder im Unterhaltsverfahren –, über 48 Monate dauert oder meinethalben 36 Monate.
Die Konsequenz ist, dass diejenigen, die Prozesskostenhilfe auf Ratenzahlung gewährt bekommen, am Ende, rechnen wir 100 mal 48 aus, 4 800 Euro Vorschuss zahlen und am Ende kostet die gesamte Scheidung 2 000 Euro.
Ich habe nicht wenige eigene Fälle, bei denen die Ratenzahlung, die der Prozesskostenhilfeantragsteller geleistet hat, bevor er seine Entscheidung bekommt, das Doppelte von dem betrug, was an Prozesskosten tatsächlich entstanden ist. Das heißt, der Bedürftige, der auf Ratenzahlung Angewiesene hat am Ende mehr Vorschuss geleistet, als Kosten entstanden sind. Das bekommt er dann zwar mit der Endabrechnung erstattet, er hat aber im Prinzip, wenn man so will, der Justizkasse ein zinsloses Darlehen gewährt. Wenn ich jetzt die Grenze von 48 Monaten auch noch kappe – –