Protocol of the Session on May 12, 2006

Bitte schön.

Die nächste Frage kann Herr Petzold wieder stellen; Frage Nr. 6.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich frage zu der Unternehmensform der Limited im Freistaat Sachsen.

Nahezu 600 Limiteds existieren derzeit im Freistaat Sachsen. Gründungsschwerpunkte sind in erster Linie Leipzig und Dresden. Viele Kleinst- und mittelständische Unternehmen nutzen die Form der Limited, um der Privathaftung im Fall der Insolvenz zu entgehen, und verlagern ihren Firmensitz pro forma nach Großbritannien.

Fragen an die Staatsregierung:

1. In welchem Umfang wurden den bisher entstandenen Limiteds im Freistaat Sachsen Kredite von Sparkassen und anderen Bankinstituten ausgereicht?

2. Wie bewertet die Staatsregierung die zunehmende Nutzung der Gesellschaftsform der Limited bzw. der Limited & Co. KG durch Unternehmer im Freistaat Sachsen unter dem Aspekt der gegenwärtigen Zahlungsmoral im handwerklichen wie im Dienstleistungsbereich sowie unter steuerrechtlichen Aspekten?

Herr Staatsminister Jurk, Sie haben das Wort.

Herr Abgeordneter, ich nehme wie folgt Stellung – zu Ihrer Frage 1: Der Staatsregierung ist nicht bekannt, in welchem Umfang Limiteds im Freistaat Sachsen Kredite von Sparkassen und anderen Bankinstituten ausgereicht bekommen. Entsprechende Meldepflichten gegenüber der Staatsregierung bestehen nicht.

Bei den nach den §§ 13 bis 15 des Kreditwesengesetzes vergebenen Krediten ist – wie bei allen anderen Gesellschaftsformen – eine Meldung an die Deutsche Bundesbank erforderlich.

Zu Ihrer zweiten Frage: Eine Bewertung der gegenwärtigen Zahlungsmoral kann die Staatsregierung aufgrund fehlender Erfahrungswerte nicht vornehmen. Grundsätzlich gilt Folgendes: Eine in Deutschland tätige LimitedGesellschaft unterliegt deutschem Recht. Das heißt, es gelten hier unter anderem die Insolvenzordnung und das Strafgesetzbuch. Auf eine Limited-Gesellschaft findet das

GmbH-Gesetz zwar keine Anwendung; das heißt aber nicht, dass die Gläubiger im Insolvenzfall schutzlos sind. Die Haftung einer englischen Limited ist zwar grundsätzlich auf deren Gesellschaftsvermögen beschränkt; in Krisenfällen sieht das englische Recht jedoch eine verschärfte Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern vor.

So haftet der Direktor – vergleichbar mit dem Geschäftsführer – einer Limited zum Beispiel im Insolvenzfall, wenn er seit Beginn der Krise nicht jeden möglichen Schritt unternommen hat, um den Schaden für die Gläubiger der Gesellschaft möglichst gering zu halten. Im Falle einer Unterkapitalisierung kann eine Haftung bereits mit Gründung entstehen. Befindet sich der Sitz einer Limited-Gesellschaft im Inland, ist sie unbeschränkt körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Es ergeben sich daher grundsätzlich keine Abweichungen gegenüber einer nach inländischem Recht gegründeten Kapitalgesellschaft.

Danke schön.

Die nächste Frage kann der Abg. Herbst stellen; Frage Nr. 14.

(Der Fragesteller geht, da das von ihm gewählte Saalmikrofon noch nicht angestellt wurde, zum daneben stehenden.)

– Das ist kein Problem, Frau Präsidentin, wir sind flexibel – nicht politisch flexibel, sondern nur im Handeln.

(Volker Bandmann, CDU: Das wissen wir, dass Sie politisch nicht flexibel sind! – Leichte Heiterkeit)

Herr Bandmann, wir werten das später aus.

Meine Frage betrifft Mindestschülerzahlen im Förderschulbereich. Meine Fragen an den Staatsminister:

1. Aufgrund des Nichterreichens der Mindestschülerzahlen im Förderschulbereich der Chemnitzer Waldorfschule soll für diesen Bereich keine Bezuschussung erfolgen. Wie ist der Sachstand zu diesem Thema?

2. Wie wird die Staatsregierung bei anderen Förderschulen in freier Trägerschaft mit der Bezuschussung verfahren, wenn die Mindestschülerzahlen nicht erreicht werden?

Es antwortet Herr Staatsminister Flath.

Frau Präsidentin! Herr Abgeordneter, zur ersten Frage: Das Kultusministerium steht im Kontakt mit dem Vorsitzenden des Schulträgervereins. Wir streben eine einvernehmliche Lösung für die zukünftige Finanzierung des Förderschulteils an. Sie muss sowohl der geltenden Rechtslage als auch den zwischenzeitlich ergangenen Urteilen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes zur Finanzierung der Förderschulen in freier Trägerschaft Rechnung tragen.

Dazu haben bereits mehrere konstruktive Gespräche mit Vertretern des Schulträgervereins stattgefunden, die eine Lösung für die künftige Finanzierung in Kürze aussichtsreich erscheinen lassen.

Für das laufende Schuljahr ist die akute Problematik der Finanzierung des Förderschulteils zwischenzeitlich ausgeräumt.

Zu Ihrer zweiten Frage: Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte die gesetzliche Regelung des § 15 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes für Schulen in freier Trägerschaft auszulegen. Sie bestimmt, dass Förderschulen in freier Trägerschaft Zuschüsse in Höhe der Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher Förderschulen nach Maßgabe der für diese geltenden Bestimmungen erhalten.

Daneben hat das Verwaltungsgericht Leipzig entschieden, dass Klassen unter der Mindestschülerzahl von Förderschulen nicht finanziert werden müssen. Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Bis zu einer möglicherweise anders lautenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes richtet sich die Staatsregierung bei der Berechnung der staatlichen Finanzhilfe gegenüber allen Förderschulen in freier Trägerschaft nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtes und finanziert nur Klassen, die die Mindestschülerzahlen für öffentliche Förderschulen einhalten. – So weit zur Antwort.

Bitte schön.

Ich erteile Herrn Kosel für seine Frage Nr. 8 das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Meine Frage bezieht sich auf EU-gerechtes Naturschutzrecht.

Die 2. Kammer des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat Anfang Januar in einem Urteil erneut Vertragsverletzungen der Bundesrepublik beim Naturschutz festgestellt.

Ich frage daher die Staatsregierung:

1. Welche Schlussfolgerungen hat der Freistaat aus der Klage der EU-Kommission vor dem EuGH gezogen, in der die Kommission Deutschland verklagte, weil die Naturschutzgesetze von Bund und Ländern die Verletzung verbindlicher EU-Umweltstandards zulassen?

2. Welche Schritte in der Gesetzgebung des Freistaates Sachsen müssten unternommen werden, um die Landesgesetze gemäß Urteil des EuGH an das EU-Recht anzupassen?

Herr Staatsminister Tillich, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin! Herr Abgeordneter, sächsisches Recht war nicht Gegenstand der Verurteilung. Betroffen sind im Wesentlichen direkt geltende Vorschrif

ten des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz sowie bundesrechtliche Vorschriften zum Pflanzenschutz. Auch wenn den Bund zunächst die Verpflichtung trifft, das Bundesrecht europarechtskonform anzupassen, müssen die Länder bis zu dieser Anpassung für einen Verwaltungsvollzug sorgen, der den Vorgaben des Urteils entspricht. Hierzu werden derzeit auf Bund-Länder-Ebene Leitfäden für den Vollzug erarbeitet. Dies betrifft einerseits den Bereich Infrastrukturvorhaben und andererseits den Bereich Land- und Forstwirtschaft. Diese Leitfäden werden nach Abstimmung mit der Europäischen Kommission den Vollzug in den Ländern bis zu einer Änderung des Bundesrechts bestimmen. Nach Erlass des Urteils hat die Staatsregierung ihren nachgeordneten Behörden vorläufige Hinweise zur Umsetzung der Vorgaben des EuGH-Urteils gegeben, die den Vollzug bis zur endgültigen Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene regeln.

Zu Ihrer zweiten Frage. Wie bereits erwähnt, ist zunächst das Bundesrecht anzupassen, das hinsichtlich der Vorschriften zum besonderen Artenschutz direkt gilt, das heißt keiner weiteren Umsetzung in Landesrecht bedarf. Lediglich die Rüge des Europäischen Gerichtshofes zur Definition des Projektes betrifft Rahmenrecht des Bundes, welches nicht direkt gilt, sondern der Umsetzung in Landesrecht bedarf. Aufgrund der Vorgaben des Grundgesetzes ist jedoch auch hier zunächst eine Änderung des Rahmenrechts, also des Bundesnaturschutzgesetzes, erforderlich, ehe der Landesgesetzgeber tätig werden kann. Der Freistaat Sachsen plant durch einen Verweis auf die jeweils aktuelle Fassung des Bundesrechts schnell Europarechtskonformität herzustellen.

Vielen Dank. (Es folgt eine Anmerkung in sorbischer Sprache.)

(Ebenfalls eine Anmerkung in sorbi- scher Sprache.)

Herr Kosel, Sie können gleich Ihre nächste Frage stellen. Bitte; Frage Nr. 9.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Meine Frage bezieht sich auf die Schließung der Sorbischen Mittelschule Panschwitz-Kuckau. Der Kamenzer Kreistag beschloss am 8. März knapp mehrheitlich die Schließung der Sorbischen Mittelschule Panschwitz-Kuckau.

Ich frage daher die Staatsregierung:

1. Wie wertet die Staatsregierung unter Beachtung des Urteils des OVG zur Sorbischen Mittelschule Radibor die Schließung der Schule in Panschwitz-Kuckau?

2. Wie gedenkt die Staatsregierung auf die massiven Proteste im Ausland, unter anderem von zirka 60 Abgeordneten des Polnischen Sejm, gegen die Schließung der Panschwitz-Kuckauer Sorbischen Mittelschule zu reagieren?

Herr Staatsminister Flath, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin! Herr Abgeordneter, auf Ihre erste Frage möchte ich wie folgt antworten: Die Aufhebung der Sorbischen Mittelschule Panschwitz-Kuckau ist rechtens und im Übrigen bestandskräftig am 27. Mai 2005 beschieden.

Zu Ihrer zweiten Frage! Seitens des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus werden die Fragesteller – gemeint sind hier auch Zuschriften aus dem Ausland – über die Hintergründe und die Notwendigkeiten der Entscheidung informiert.

Wenn ich mit der Antwort auch inhaltlich unzufrieden bin, so danke ich Ihnen doch für die Bemühungen.