Protocol of the Session on May 10, 2006

chendem Maße gelungen. Wir verweisen insbesondere auf die Richtlinie 2003/04, die diesbezüglich aus unserer Sicht eindeutig ist, und darauf, dass deswegen diese Formulierung, die die Koalitionsfraktionen jetzt noch in ihrem Gesetzentwurf haben, dazu verleiten könnte, den Anwendungsbereich im Verwaltungsvollzug weiter einzuengen. Deswegen begehren wir die Streichung.

Der Satz 3 geht zurück auf eine Intervention des Herrn Datenschutzbeauftragten. Es ist ein Verweis auf § 18 des Datenschutzgesetzes. Dort geht es um die Auskunftsrechte desjenigen, von dem Daten gespeichert werden. Unserer Ansicht nach ist dieser Satz an der systematisch falschen Stelle platziert, er müsste eigentlich bei § 6 oder § 7 stehen. Zum Zweiten ist er auch unnötig, da § 18 ohnehin gilt. Deswegen begehren wir auch dort die Streichung.

Wird dazu das Wort gewünscht? – Herr Prof. Mannsfeld.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Kollege Lichdi, Sie haben uns partiell in Ihrer Begründung eigentlich schon Recht gegeben und darauf hingewiesen, dass in der Anhörung mehrere der Experten dem Sächsischen Landtag empfohlen haben, dieses Subsidiaritätsverhältnis zu klären. Ich denke, mit der von uns vorgenommenen Regelung haben wir den richtigen Weg beschritten zwischen der speziellen Regelung, die wir in den Fachgesetzen nicht ändern wollen, und dem unverzichtbaren Anspruch der Öffentlichkeit auf Emissionsdaten, der mit diesen speziellen Regelungen nicht verwehrt werden kann. Es ist eine saubere Lösung. Das haben wir auch im Ausschuss diskutiert und wir bleiben bei unseren Festlegungen.

Zu dem Satz, der auf Intervention des Datenschutzbeauftragten in das Gesetz aufgenommen worden ist und den Sie gestrichen haben wollen, will ich noch einmal feststellen, dass die Koalitionsfraktionen sehr wohl die Erwägungen des Datenschutzbeauftragten durchdacht und ernst genommen haben und dass es uns ein Bedürfnis war, im Grunde dem zu folgen, was der Datenschutz hier im Sinne der erheblichen Beeinträchtigung für personenbezogene Daten bedeuten könnte. Über die Stellung dieses Satzes an dieser Stelle muss man sicherlich nicht diskutieren. Es ist sicher richtig, das in dem Paragrafen über den Anwendungsbereich unterzubringen. Auch hier haben wir die Dinge umfangreich erörtert und folgen – und bleiben dabei – den Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten.

Wird weiter das Wort gewünscht? – Bitte, Frau Altmann.

Ich möchte bezüglich des Änderungsantrages der GRÜNEN nur etwas zu dem Begehren sagen, den Satz 2 zu streichen. Dazu sind wir anderer Meinung als die GRÜNEN. Wir können der Begründung, dass der Gesetzentwurf der Staatsregierung in der Richtlinie der EU nicht vorgesehene Ausnahme

gründe einführt, nicht folgen. Wir sind der Meinung, der vorhandene Satz 2 in dem sächsischen Gesetzentwurf ist durch Artikel 4 Abs. 2 Buchstaben a bis h der Richtlinie gedeckt. Wir werden diesen Antrag deshalb ablehnen.

Wird weiter das Wort gewünscht? – Das ist nicht der Fall.

Dann bringe ich den Änderungsantrag der Fraktion der GRÜNEN, Drucksache 4/5220, zu § 2 zur Abstimmung. Wer dem zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmen dafür ist dieser Änderungsantrag mehrheitlich abgelehnt worden.

Wir kommen zu § 3 – Begriffsbestimmung. Hierzu liegt ein Änderungsantrag der Fraktion der NPD, Drucksache 4/5219, I Nr. 2, vor. Ich bitte um Einbringung. Herr Paul.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben einige Änderungen vorgeschlagen. Zum einen wollen wir unter a), dass Umweltinformationen, welche sich aus der Vorbereitung von Maßnahmen, die sich wahrscheinlich auf die Umwelt auswirken könnten, ebenfalls von diesem Gesetz erfasst werden. Das ist eine kleine Erweiterung.

Unter b) wollen wir den Begriff „Lebensmittelkette“, der sehr kurz gefasst ist, durch den Begriff „Nahrungsmittelkette“ ersetzen, der letztlich viel weiter gedacht ist.

Unter c) wollen wir ebenfalls sicherstellen, dass auch Daten der Selbstüberwachung von Stellen, die selbst nicht informationspflichtig sind, Umweltinformationen im Sinne dieses Gesetzes sind. – Vielen Dank.

Wird dazu das Wort gewünscht? – Das ist nicht der Fall.

Dann bringe ich den Änderungsantrag der NPD-Fraktion zu § 3, Drucksache 4/5219, I Nr. 2, zur Abstimmung. Wer dem zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer Anzahl von Stimmen dafür ist der Änderungsantrag abgelehnt worden.

Wir kommen jetzt zur Abstimmung über Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen – mit den dazugehörigen Paragrafen. Wer dem Abschnitt 1 in der Fassung des Ausschusses zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen ist dem Abschnitt 1 mehrheitlich zugestimmt worden.

Wir kommen jetzt zum Abschnitt 2 – Informationszugang auf Antrag und Ablehnungsgründe. Zu § 4 gibt es einen Änderungsantrag der Fraktion der NPD, Drucksache 4/5219, I Nr. 3. Ich bitte um Einbringung. Herr Paul.

Sehr geehrter Herr Präsident! Die Staatsregierung sagt selbst, dass das Gesetz bürgernah und vor allem auch praxisnah sein soll. Dem wollen wir uns natürlich anschließen und wir wollen diese Kann

Bestimmung in eine Muss-Bestimmung abändern, damit es ebenfalls dem Gesetzeszweck zugute kommt.

Wird dazu das Wort gewünscht? – Herr Lichdi, bitte.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte Sie einfach darüber informieren, dass diese Vielzahl der NPD-Anträge, die hier offensichtlich besondere Kompetenz und Engagement signalisieren sollen, sämtlich schon im Ausschuss gestellt worden sind, unter anderem zum großen Teil auch von unseren Änderungsanträgen abgeschrieben.

(Uwe Leichsenring, NPD: Bei Ihnen schreiben wir bestimmt nichts ab!)

Wir als Fraktion haben hier nur schwerpunktweise Änderungsanträge zu stellen. Das ist auch parlamentarisch üblich. Wir verstehen dieses Verfahren nicht, hier wirklich jede Kleinigkeit – ich sage kein schlimmeres Wort – noch einmal zur Abstimmung zu stellen und uns damit aufzuhalten. Deswegen werde ich für meine Fraktion jetzt dazu im Ganzen nicht mehr sprechen. Aber ich wollte das Haus darauf hinweisen. – Vielen Dank.

Wird dazu das Wort gewünscht? – Noch zum Änderungsantrag?

(Matthias Paul, NPD: Ja!)

Bitte, Herr Paul.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Lichdi, ich möchte hier mit aller Deutlichkeit klarstellen, dass wir mit Sicherheit nicht von den GRÜNEN abgeschrieben haben, sondern dass wir wesentlich eher als die GRÜNEN, schon in den ersten Ausschussberatungen, unseren Änderungsantrag eingebracht haben und dass diese Unterstellung an dieser Stelle nicht haltbar ist.

(Beifall bei der NPD)

Wird zu dem Änderungsantrag weiter das Wort gewünscht? – Das ist nicht der Fall. Dann bringe ich den Änderungsantrag der NPD-Fraktion zu § 4 Abs. 2, Drucksache 4/5219, I Nr. 3, zur Abstimmung. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmen dafür ist der Änderungsantrag mehrheitlich abgelehnt.

Ich rufe den § 5 – Schutz öffentlicher Belange – auf. Hierzu liegt ein Änderungsantrag der Fraktion der NPD vor, Drucksache 4/5219, I Nr. 4. Ich bitte um Einbringung. – Das ist nicht der Fall. Wird dazu noch das Wort gewünscht? – Nein. Dann lasse ich über den Änderungsantrag der NPD-Fraktion abstimmen. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmen dafür ist der Änderungsantrag mehrheitlich abgelehnt.

Ich rufe den § 6 – Schutz privater Belange – auf. Hierzu gibt es einen Änderungsantrag der FDP-Fraktion, Drucksache 4/5217. Es wird gewünscht, die Nrn. 1 und 2 zu ändern. Ich bitte um Einbringung; Herr Dr. Martens, bitte.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe es vorhin in der Aussprache bereits angeführt. Wir halten die Ursprungsfassung des Gesetzentwurfes für wesentlich zielführender, wonach die auskunftspflichtige Stelle davon auszugehen hat, dass es sich um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handelt – jedenfalls dann, wenn der übermittelnde Betrieb diese Angaben als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse kennzeichnet. Dabei sehen wir die Einschätzungsprärogative, das heißt, das Vorrecht und die bessere Kenntnis desjenigen, der die Information an die informationspflichtige Stelle abgibt. Diese soll im Regelfall auch daran gebunden sein. Das wird jetzt geändert. Wir wollen es wieder einführen, damit nicht – wie es die jetzige Fassung vorsieht – die informationspflichtige Stelle erst den Betrieb anhören muss, ob ein Betriebsgeheimnis vorliegt, und dann darüber entscheidet, ob dem auch so ist. Dazu fehlt der informationspflichtigen Stelle in der Regel die reine Sachkompetenz. Sie können es aufgrund der Betriebs- und Geschäftsabläufe nicht entscheiden, ob es ein Geheimnis ist oder nicht.

Warum sollten wir denn hier, bei der Wahrung von Betriebsgeheimnissen, im Jedermannsrecht des Informationsgesetzes hinter die Regelungen zurückgehen, wie sie zum Beispiel im Vergabenachprüfungsverfahren nach GWB lauten? Wenn sich Betriebe über die Auftragsvergabe öffentlicher Aufträge streiten, dann ist in diesem Verfahren die Möglichkeit gegeben, Aktenbestandteile oder Angaben als Geschäftsgeheimnis zu kennzeichnen. Sie dürfen dann den anderen Verfahrensbeteiligten nicht bekannt gegeben werden. Das gilt wohlgemerkt in einem Verfahren, das nicht öffentlich ist, sondern nur für die Betroffenen im Nachprüfungsverfahren über öffentliche Aufträge. Was dort gilt, sollte erst recht dann gelten, wenn es sich um jedermanns Einsichtsrechte nach dem Umweltinformationsgesetz handelt.

Deswegen unser Änderungsantrag mit der Bitte, die sachgerechte Formulierung im § 6 wieder einzuführen, wie sie im Ursprungsentwurf war. Die Nr. 2 ist dann nur die logische Konsequenz und die redaktionelle Folge.

Vielen Dank.

(Beifall bei der FDP)

Wird zu dem Änderungsantrag das Wort gewünscht? – Herr Prof. Mannsfeld.

Meine Damen und Herren! Wir haben uns für die Streichung dieses Satzes aus dem ursprünglichen Entwurf entschlossen, weil er nach wie vor – so unsere Auffassung – den Eindruck erwecken könnte, dass eine Überprüfung, ob es sich tatsächlich um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis handelt, nicht mehr stattfindet, wenn die Information

einfach so gekennzeichnet worden ist. Gemäß dem Amtsermittlungsgrundsatz nach § 24 Verwaltungsverfahrensgesetz hat der Informationspflichtige bzw. die informationspflichtige Stelle die Voraussetzungen in jedem Falle zu prüfen. Deswegen ist mit § 6 Abs. 1 Satz 2 sichergestellt, dass die Interessen der Unternehmer gewahrt bleiben.

Ich denke, dass das Hohe Haus dem weiteren Begehren der Kollegen der FDP-Fraktion, den Satz 4 zu streichen, nicht folgen sollte; denn dieser Satz dient gerade dem zusätzlichen Schutz der Unternehmen in Bezug auf mögliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Diese Regelung soll gerade verhindern, dass die informationspflichtige Stelle, nachdem sie das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verneint hat, die Information herausgibt, ohne den Betroffenen zu hören. Hieraus können sich jedoch wichtige Anhaltspunkte ergeben, die die informationspflichtige Stelle zu einem anderen Ergebnis veranlassen könnten. Beiden Aufforderungen, diesen Satz wieder hineinzunehmen, möchten wir nicht folgen. Es ist, denke ich, begründet worden, warum der Satz insgesamt, der herausgenommen werden soll, zu Recht außen vor bleibt und warum der Satz 4 in dem Sinne auf keinen Fall gestrichen werden soll.

Wird weiter das Wort gewünscht? – Das ist nicht der Fall.

(Widerspruch des Abg. Johannes Lichdi, GRÜNE)

Herr Lichdi, Sie müssen sich bitte ans Mikrofon stellen. Im Sitzen ist das keine Wortmeldung. Bitte schön.

Entschuldigen Sie, Herr Präsident! – Ich muss noch einmal darauf eingehen. Aus unserer Sicht entpuppen sich diese wohlfeilen FDPEinbringungsworte als dahergeredet. Im Grunde möchte sie den Kern des Umweltinformationsrechtes mit falschen Ausführungen aushebeln.

Zu dem Änderungsvorschlag der Kennzeichnung der Betriebsgeheimnisse. Ich habe einmal gelernt – ich glaube im 2. oder 3. Semester –, dass ein Betriebsgeheimnis das ist, was der Geschäftsherr als solches kennzeichnet. Es ist Bestandteil der Definition des Betriebsgeheimnisses. Demnach ist es nicht erforderlich, dies noch einmal hineinzunehmen.

Sie wollen weiterhin § 6 Abs. 1 Satz 4 streichen. Das ist genau die Geschichte, bei der Kollege Mannsfeld zu Recht darauf hingewiesen hat, dass auf jeden Fall die Freistellung der Emissionsmitteilung dort stattfinden soll. Genau diesen Satz wollen Sie streichen. Das kann ich nur so verstehen: Sie wollen kein Umweltinformationsrecht.

Zum Dritten. Auf § 9 Abs. 3 Satz 2 muss auch noch einmal hingewiesen werden, Herr Präsident. Über den Widerspruch entscheidet der Sächsische Datenschutzbeauftragte. Entschuldigen Sie, meine Damen und Herren, führen Sie sich das vor Augen! Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist von meinem Verständnis her ein Beratungsorgan des Landtages und der Öffentlichkeit. Er ist aber keine Verwaltungsstelle. Genau zu dieser Frage

Meine Damen und Herren! Wir kommen zu § 9, Vorverfahren. Hierzu gibt es zwei Änderungsanträge. Ich bitte, dass zuerst der Änderungsantrag der FDP-Fraktion, Drucksache 4/5217, Nr. 3, eingebracht wird.

hat er sehr eindeutig im Ausschuss Stellung genommen. Er hat gesagt, er möchte das nicht. Trotzdem bringt es die FDP hier noch einmal ein. Ich bitte Sie, diesem Antrag nicht zu folgen. – Vielen Dank.