Dann lasse ich über den Änderungsantrag der Linksfraktion.PDS in der Drucksache 4/4868 zu Nr. 10 abstimmen. Wer möchte zustimmen? – Gibt es Stimmen dagegen? – Stimmenthaltungen? – Es gibt 3 Stimmenthaltungen und eine Reihe von Stimmen dafür. Damit ist der Änderungsantrag mehrheitlich abgelehnt.
Ich würde jetzt noch einmal über die Nr. 10, wie es schon vorgegeben war, im Gesetz abstimmen lassen. Wer möchte der Nr. 10 die Zustimmung geben?
Es muss ja so gemacht werden. Das waren die FürStimmen. Jetzt frage ich nach den Gegenstimmen. – Stimmenthaltungen? – Bei einer ganzen Reihe von Stimmenthaltungen und einer Reihe von Stimmen dafür ist die Nr. 10 dennoch mehrheitlich abgelehnt.
Jetzt rufe ich die Nrn. 11 bis 13 auf. Wer gibt die Zustimmung? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer Reihe von Stimmen dafür sind die Nrn. 11 bis 13 dennoch mehrheitlich abgelehnt.
Jetzt möchte ich die Linksfraktion.PDS fragen, ob ich über Artikel 2 bis 22 in Gänze abstimmen lassen kann, oder möchten Sie, dass ich alle Artikel noch einmal verlese und einzeln abstimmen lasse?
Gut. – Dann rufe ich Artikel 2 bis 22 auf. Wer möchte die Zustimmung geben? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer Reihe von Stimmen dafür sind die Artikel 2 bis 22 dennoch mehrheitlich abgelehnt. Damit erübrigt sich auch eine Gesamtabstimmung des Gesetzes.
Wir hatten beantragt, Frau Präsidentin, dass Artikel 22 gesondert abgestimmt wird – also die Ziffer 18.
Ich rufe jetzt Artikel 22 des Gesetzes noch einmal auf, weil es Ihr Antrag war. Ich habe es übersehen und bitte um Entschuldigung. Wer möchte dem Artikel 22, InKraft-Treten, die Zustimmung geben?
Herr Bartl, mir liegt keiner vor. Dann müssen wir es klären. Dann bitte ich jetzt um etwas Geduld. Wahrscheinlich ist deswegen jetzt diese Irritation eingetreten. Mir liegt hier nichts vor.
Frau Präsidentin! In Ziffer 18 steht drin: Artikel 22 wird wie folgt gefasst: InKraft-Treten. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Das ist ein Änderungsantrag.
Nein. Wir haben unsere Zustimmung gegeben, dass wir zu den redaktionellen Änderungen keine extra Abstimmung wünschen.
Es war mit dem Plenardienst definitiv vereinbart, dass über beide Bestimmungen getrennt abgestimmt wird. Wir nehmen das so zur Kenntnis. Wir nehmen die Schlussabstimmung so zur Kenntnis. – Danke schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen europäische Richtlinien zur Berufsanerkennung in deutsches Recht umgesetzt werden. § 294 des EG-Vertrages verpflichtet Bund und Länder, europäische Richtlinien in innerstaatliches Recht umzusetzen. Der Freistaat Sachsen hat in diesem Fall keinen gesetzlichen Gestaltungsspielraum. Ein Ziel der Europäischen Union ist die Beseitigung von Hindernissen für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr. Selbstständige und Beschäftigte sollen die Möglichkeit erhalten, ihren Beruf
auch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union auszuüben und nicht nur in dem Staat, in dem sie ihre beruflichen Qualifikationen erlangt haben.
Deshalb wurde die Europäische Allgemeine Hochschuldiplomrichtlinie 89/48/EWG erlassen, die die Grundlage für die gegenseitig Anerkennung von Hochschuldiplomen mit mindestens dreijähriger Ausbildung schafft. Umgesetzt ist diese Richtlinie für Ingenieure im Sächsischen Ingenieurgesetz vom 23. Februar 1993. Die Hochschuldiplomrichtlinie wurde durch die Richtlinien 92/51/EWG sowie 2001/19/EG ergänzt bzw. geändert.
In die Hochschuldiplomrichtlinie wurde der Begriff „Reglementierte Ausbildung“ aufgenommen und diese dahin gehend ergänzt, dass auch der Abschluss eines
sonstigen Ausbildungsganges im postsekundären Bereich für die Ausübung eines reglementierten Berufes ausreichend ist.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die erforderlichen Änderungen des Sächsischen Ingenieurgesetzes vorgelegt. Demnach dürfen die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zukünftig Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates führen, wenn in ihrem Staat der Beruf des Ingenieurs reglementiert ist und sie ein Diplom vorlegen, wenn in ihrem Staat die Ausbildung zum Ingenieur reglementiert ist und sie den erforderlichen Ausbildungsnachweis vorlegen oder wenn sie eine zweijährige Berufsausübung nachweisen und Ausbildungsnachweise vorlegen.
Ferner setzt der vorliegende Gesetzentwurf das Freizügigkeitsabkommen aus dem Jahre 1999 zwischen der EU und der Schweiz um, das eine schrittweise Öffnung des Arbeitsmarktes der Schweiz und der Europäischen Union vorsieht. Das Abkommen ermöglicht Ingenieuren den wechselseitigen Zugang zum jeweiligen Markt.
Mit den im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen sind keine Mehrkosten verbunden. In den Fällen, in denen eine geregelte Ausbildung nachgewiesen werden kann, wird die bisher erforderliche Prüfung der einschlägigen Berufserfahrung im Heimat- oder Herkunftsland entfallen.
Danke schön. – Meine Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Ingenieurgesetzes an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr – federführend –, an den Ausschuss für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien sowie an den Innenausschuss zu überweisen. Wer diesem Vorschlag folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Die Gegenprobe! – Die Enthaltungen? – Einstimmig so beschlossen.