Protocol of the Session on April 5, 2006

Dann lasse ich über den Änderungsantrag der Linksfraktion.PDS in der Drucksache 4/4868 zu Nr. 10 abstimmen. Wer möchte zustimmen? – Gibt es Stimmen dagegen? – Stimmenthaltungen? – Es gibt 3 Stimmenthaltungen und eine Reihe von Stimmen dafür. Damit ist der Änderungsantrag mehrheitlich abgelehnt.

Ich würde jetzt noch einmal über die Nr. 10, wie es schon vorgegeben war, im Gesetz abstimmen lassen. Wer möchte der Nr. 10 die Zustimmung geben?

(Zuruf des Abg. Klaus Bartl, Linksfraktion.PDS)

Es muss ja so gemacht werden. Das waren die FürStimmen. Jetzt frage ich nach den Gegenstimmen. – Stimmenthaltungen? – Bei einer ganzen Reihe von Stimmenthaltungen und einer Reihe von Stimmen dafür ist die Nr. 10 dennoch mehrheitlich abgelehnt.

Jetzt rufe ich die Nrn. 11 bis 13 auf. Wer gibt die Zustimmung? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer Reihe von Stimmen dafür sind die Nrn. 11 bis 13 dennoch mehrheitlich abgelehnt.

Jetzt möchte ich die Linksfraktion.PDS fragen, ob ich über Artikel 2 bis 22 in Gänze abstimmen lassen kann, oder möchten Sie, dass ich alle Artikel noch einmal verlese und einzeln abstimmen lasse?

Wir sind einverstanden, dass wir in Gänze abstimmen.

Gut. – Dann rufe ich Artikel 2 bis 22 auf. Wer möchte die Zustimmung geben? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer Reihe von Stimmen dafür sind die Artikel 2 bis 22 dennoch mehrheitlich abgelehnt. Damit erübrigt sich auch eine Gesamtabstimmung des Gesetzes.

Meine Damen und Herren! Ich schließe damit diesen Tagesordnungspunkt und rufe auf – –

(Unruhe bei der Linksfraktion.PDS)

Gibt es noch eine Irritation, sollten wir sie gleich aufklären.

Wir hatten beantragt, Frau Präsidentin, dass Artikel 22 gesondert abgestimmt wird – also die Ziffer 18.

Dann habe ich das sicher übersehen. Ich hatte Sie zwar noch einmal gefragt.

Das war ausdrücklich mit dem Plenardienst abgesprochen – die In-KraftTretens-Regelung.

Gut. Wir hatten zwar schon über alles abgestimmt. Es ist alles abgelehnt.

Ich rufe jetzt Artikel 22 des Gesetzes noch einmal auf, weil es Ihr Antrag war. Ich habe es übersehen und bitte um Entschuldigung. Wer möchte dem Artikel 22, InKraft-Treten, die Zustimmung geben?

Ich muss das erst begründen, Frau Präsidentin.

Den Artikel?

(Rita Henke, CDU: Jetzt sollten wir abstimmen!)

Es gibt ja keinen Änderungsantrag dazu. Es gibt jetzt nur die einzelne Abstimmung der Artikel.

Doch, es gibt einen Änderungsantrag dazu.

Ich habe keinen.

Sicher, er ist doch hier drin.

(Klaus Bartl, Linksfraktion.PDS, verweist auf seine Unterlage.)

Herr Bartl, mir liegt keiner vor. Dann müssen wir es klären. Dann bitte ich jetzt um etwas Geduld. Wahrscheinlich ist deswegen jetzt diese Irritation eingetreten. Mir liegt hier nichts vor.

Frau Präsidentin! In Ziffer 18 steht drin: Artikel 22 wird wie folgt gefasst: InKraft-Treten. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Das ist ein Änderungsantrag.

Wir haben doch vorhin zu diesem Gesetz – –

Nein. Wir haben unsere Zustimmung gegeben, dass wir zu den redaktionellen Änderungen keine extra Abstimmung wünschen.

(Widerspruch bei der CDU)

Das stimmt. Ich habe den Änderungsantrag mit den redaktionellen Änderungen zu Nr. 10 aufgerufen.

(Widerspruch bei der Linksfraktion.PDS)

Es war mit dem Plenardienst definitiv vereinbart, dass über beide Bestimmungen getrennt abgestimmt wird. Wir nehmen das so zur Kenntnis. Wir nehmen die Schlussabstimmung so zur Kenntnis. – Danke schön.

Ich kann nur wiederholen, dass mir nichts vorliegt. Es ist keine Absicht.

Dann schließe ich diesen Tagesordnungspunkt und rufe auf

Tagesordnungspunkt 4

1. Lesung des Entwurfs

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Ingenieurgesetzes

Drucksache 4/4799, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Es spricht nur der Einbringer. Ich bitte jetzt die Staatsregierung; Herr Minister Jurk, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen europäische Richtlinien zur Berufsanerkennung in deutsches Recht umgesetzt werden. § 294 des EG-Vertrages verpflichtet Bund und Länder, europäische Richtlinien in innerstaatliches Recht umzusetzen. Der Freistaat Sachsen hat in diesem Fall keinen gesetzlichen Gestaltungsspielraum. Ein Ziel der Europäischen Union ist die Beseitigung von Hindernissen für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr. Selbstständige und Beschäftigte sollen die Möglichkeit erhalten, ihren Beruf

auch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union auszuüben und nicht nur in dem Staat, in dem sie ihre beruflichen Qualifikationen erlangt haben.

Deshalb wurde die Europäische Allgemeine Hochschuldiplomrichtlinie 89/48/EWG erlassen, die die Grundlage für die gegenseitig Anerkennung von Hochschuldiplomen mit mindestens dreijähriger Ausbildung schafft. Umgesetzt ist diese Richtlinie für Ingenieure im Sächsischen Ingenieurgesetz vom 23. Februar 1993. Die Hochschuldiplomrichtlinie wurde durch die Richtlinien 92/51/EWG sowie 2001/19/EG ergänzt bzw. geändert.

In die Hochschuldiplomrichtlinie wurde der Begriff „Reglementierte Ausbildung“ aufgenommen und diese dahin gehend ergänzt, dass auch der Abschluss eines

sonstigen Ausbildungsganges im postsekundären Bereich für die Ausübung eines reglementierten Berufes ausreichend ist.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die erforderlichen Änderungen des Sächsischen Ingenieurgesetzes vorgelegt. Demnach dürfen die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zukünftig Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates führen, wenn in ihrem Staat der Beruf des Ingenieurs reglementiert ist und sie ein Diplom vorlegen, wenn in ihrem Staat die Ausbildung zum Ingenieur reglementiert ist und sie den erforderlichen Ausbildungsnachweis vorlegen oder wenn sie eine zweijährige Berufsausübung nachweisen und Ausbildungsnachweise vorlegen.

Ferner setzt der vorliegende Gesetzentwurf das Freizügigkeitsabkommen aus dem Jahre 1999 zwischen der EU und der Schweiz um, das eine schrittweise Öffnung des Arbeitsmarktes der Schweiz und der Europäischen Union vorsieht. Das Abkommen ermöglicht Ingenieuren den wechselseitigen Zugang zum jeweiligen Markt.

Mit den im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen sind keine Mehrkosten verbunden. In den Fällen, in denen eine geregelte Ausbildung nachgewiesen werden kann, wird die bisher erforderliche Prüfung der einschlägigen Berufserfahrung im Heimat- oder Herkunftsland entfallen.

Ich danke herzlich für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der SPD und der CDU)

Danke schön. – Meine Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Ingenieurgesetzes an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr – federführend –, an den Ausschuss für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien sowie an den Innenausschuss zu überweisen. Wer diesem Vorschlag folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Die Gegenprobe! – Die Enthaltungen? – Einstimmig so beschlossen.

Dieser Tagesordnungspunkt ist beendet.