Protocol of the Session on July 13, 2005

Der schleichende Behandlungsgang dieses Gesetzentwurfes hat auch nicht seine Ursache darin, dass es etwa ein handwerklich schlechter Entwurf wäre, dem Verfassungs- oder einfachgesetzliche Rechtsbedenken entgegenstünden. In Verfolg des Szenarios, die Behandlung des seinerzeitigen Gesetzentwurfes durch den auslaufenden 3. Sächsischen Landtag, ergo von der interessierten Öffentlichkeit nachvollziehbare Abstimmungen hierüber, vor der Wahl des 4. Sächsischen Landtages zu verhindern, hatte nämlich die CDU-Fraktion selbst am 14. Juli 2004, schlanke sechs Monate nach der Einbringung des Gesetzentwurfes und reichlich zwei Monate

nach der Expertenanhörung, noch rasch ein Rechtsgutachten des Juristischen Dienstes des Sächsischen Landtages mit einem neun Punkte umfassenden Fragenkatalog in Auftrag gegeben.

Besagtes Rechtsgutachten vom 9. September 2004 beantwortete alle sorgenvollen Fragen der seinerzeitigen CDU-Fraktion zur Verfassungsmäßigkeit und Rechtsförmigkeit dieses Gesetzentwurfes in der Totale positiv, besser: nach der Erwartungshaltung des Fragestellers negativ.

Auch hier ist es – davon ausgehend, dass Sie besagtes Rechtsgutachten zweifellos im Wortlaut kennen – sicherlich nicht notwendig, dieses noch einmal im Detail zu erörtern. Ich verweise darauf, dass letztendlich das Gutachten im Tenor besagt, dass dieses Gesetz völlig korrekt, völlig verfassungsgemäß, einfachgesetzlich unbedenklich, handwerklich okay und geeignet ist, mit seinem Regelungsgehalt die angestrebten Problemlagen des Kleingartenwesens einer positiven Lösung zuzuführen.

So stellt das Gutachten zu der wohl am meisten umstrittenen Frage – auch im Verfassungs- und Rechtsausschuss noch einmal erörtert –, ob es notwendig und gerechtfertigt sei, den Schutz und die Förderung des Kleingartenwesens als Staatsziel in der Verfassung zu verankern, fest – ich zitiere –: „Die Heraushebung einzelner Personengruppen wie der Kleingärtner entspricht der Systematik der Verfassung des Freistaates Sachsen.“ Zitat aus Blatt 6 des Gutachtens des Juristischen Dienstes vom 9. September 2004.

Voranstehend wurde erörtert, dass diese Frage verfassungskonform und verfassungsrechtlich durchaus legitim ist und eben diese Gruppe der Kleingärtner im Freistaat Sachsen mit 221 000 Verbandsmitgliedern eine erhebliche bevölkerungspolitische Relevanz hat. Festgestellt wurde, dass jeder fünfte deutsche Kleingärtner in Sachsen lebt und dass jede zweite sächsische Familie einen Garten hat. Auch verweist das Gutachten auf die Tatsache, dass der soziale Charakter des Kleingartenwesens den angestrebten verfassungsgemäßen Rechtsschutz rechtfertigt, eben durch die Tatsache, dass 46 % der Kleingartenpächter Früh- bzw. Altersrentner und 33 % Arbeitslose, Alleinstehende oder Sozialhilfeempfänger sind.

Nicht weniger argumentiert das Gutachten in der Rechtfertigung einer verfassungsrechtlichen Verankerung des Kleingartenwesens mit dem Umstand, dass 86 % aller Kleingartenanlagen der Öffentlichkeit zugänglich sind und öffentliche Räume in diesen Anlagen von den Kleingärtnern kostenlos gepflegt werden.

Knapp 4 000 Kleingartenanlagen im Freistaat Sachsen sind mithin Hunderttausenden sächsischen Bürgerinnen und Bürgern, die selbst nicht Verbandsmitglieder sind, nutzbar und in unterschiedlichster Weise ihrer Lebensqualität förderlich. Das Gutachten bestätigte, dass die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Staatszielbestimmung hinreichend bestimmt ist. Es erklärte ebenso die beabsichtigte Einführung eines Verbandsklagerechts nach Artikel 2 des Entwurfs als im Einklang mit Artikel 3 der Sächsischen Verfassung stehend und gedeckt von der diesbezüglichen Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs.

Das Rechtsgutachten bestätigte auch ausdrücklich, dass die in Artikel 5 des Gesetzentwurfs vorgesehene Regelung, wonach Kleingärten Beiträge nach § 3 Abs. 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes so lange ohne besondere Sicherheitsleistung gestundet erhalten sollen, wie das betreffende Grundstück kleingärtnerisch genutzt wird, vereinbar ist mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht laut Artikel 80 Abs. 2 und der kommunalen Finanzgarantie gemäß Artikel 87 der Sächsischen Verfassung; nachzulesen auf Seite 18 des besagten Rechtsgutachtens des eigenen Juristischen Dienstes.

Dies merke ich auch in Richtung der FDP-Fraktion und meines Kollegen Dr. Martens an, weil ausweislich des Berichts des Verfassungs- und Rechtsausschusses Ihre Zustimmungsverweigerung zum Gesetzentwurf neben Bedenken zur Frage des Verfassungsranges des Kleingartenwesens den besagten befürchteten Systembruch zum Kommunalabgabengesetz in der Begründung hatte.

Summa summarum ist festzustellen, meine sehr verehren Damen und Herren KollegInnen: Wir stehen wieder, nahezu auf den Tag genau, in knapp zwei Monaten vor einem erneuten Wahlgang der sächsischen Bürgerinnen und Bürger, die aufgerufen sind, mit ihrem Votum für die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages auch Vertrauen in die Problemsicht und die Bereitschaft der Politik zu setzen, herangereifte wirtschaftliche, gesellschaftliche und soziale Fragen unter Beachtung des Wohls der Bürger, dem sie sich nach allen Eiden verpflichtet haben, zu lösen. Die Problemlagen, die das sächsische Kleingartenwesen, das auf eine 140-jährige Tradition in mehreren bestandenen wechselvollen Zeitepochen mit ständigem Wandel seiner Rahmenbedingungen zurückblicken kann, heute beschäftigen, hat der Landesverband des LSK noch einmal in einer erst im Dezember vergangenen Jahres veröffentlichten, 123 Seiten umfassenden Studie dargelegt.

Unter Hervorhebung der Tatsache, dass gerade vom sächsischen Kleingartenwesen seit Mitte des 19. Jahrhunderts stets – ich zitiere – „bedeutende Impulse für die Bewahrung der sozialen Komponente des Kleingartenwesens ausgingen“, die letztlich eben auch seiner Privilegierung und zum sonderrechtlichen Schutz durch das Bundeskleingartengesetz geführt haben, weist diese Studie in ihrem Abschnitt 5, überschrieben mit „Problemfelder und Erwartungen“, auf all die Fragen hin, die buchstäblich auf den Nägeln brennen. So muss die notwendige planungsrechtliche Sicherstellung des sächsischen Kleingartenwesens dringend hergestellt werden angesichts der Tatsache, dass nur 1,3 % der in Sachsen bestehenden über 4 000 Kleingartenanlagen als Dauerkleingartenanlagen mit entsprechenden vorliegenden Bauleitplanungen bestätigt und abgesichert sind.

Aktuelles Beispiel für die Folgen sind derzeitige immer größere Kreise ziehende Konflikte um die beabsichtigte, letztlich stille Liquidierung der Kleingartenanlage „Lindenhöhe“ in Chemnitz, bei der die Kleingärtner, ohne in irgendeiner Form in dem entsprechenden Verwaltungsverfahren angehört worden zu sein, von ihrer Scholle sollen, weil das Regierungspräsidium die Stadt per Bescheid aufgefordert hat, wegen auf Teilflächen festgestellter Kontaminierung das kommunale Pachtland der Sparte sukzessive von den Kleingärten zu räumen.

Hier zeigt sich nachgerade am konkreten Beispiel, wie wichtig es ist, den Kleingartenverbänden bzw. ihren Strukturen einen entsprechenden Rechtsschutz in Gestalt der Verbandsklagebefugnis mit ausgeregelten Anhörungsrechten einzuräumen, wie wir dies mit Artikel 2 des Gesetzes vorsehen.

Das gleiche Ziel, nämlich die Belange des Kleingartenwesens in konzeptioneller territorialer Planung und kommunaler Führung einzubeziehen, verfolgt Artikel 3 des Entwurfs, mit welchem wir durch entsprechende Bestimmungen die Gemeindeordnung dahin gehend ändern wollen, dass den Gemeinden anempfohlen wird, einen Ortskleingartenbeirat zu bilden, der den Bürgermeistern und Gemeinderäten entsprechende Hilfe und Unterstützung bei ihren komplexen Entscheidungen hinsichtlich des Kleingartenwesens gewährleistet. Artikel 4 trifft eine analoge Regelung für Kleingartenbeiräte als Beratungsorgan der Landräte.

Als zweites Problemfeld nennt die Studie ausdrücklich „öffentlich-rechtliche Lasten“, wörtlich formuliert zu Blatt 90: „Öffentlich-rechtliche Lasten bleiben ein Kernproblem der Interessenvertretung unter sozialen Komponenten des Kleingartenwesens. Abgaben sind in Geld zu entrichten für öffentlich-rechtliche Steuern. Sie werden als Steuerbeitrag oder Gebühr erhoben. Ein großes Problem besteht darin, dass die grundstücksbezogenen Abgaben gemäß § 5 Abs. 5 des Kleingartengesetzes durch den Gebührenschuldner Grundstückseigentümer auf den Kleingärtner als Nutzer abgewälzt werden.“

Dies feststellend, argumentiert die Studie dahin, dass die aus der Stellung der Kleingartenanlagen und Kleingärten innerhalb der Lokalen Agenda 21 resultierende große Bedeutung für die ökologische, ökonomische und soziale Siedlungsentwicklung die hierbei erbrachten persönlichen Aufwendungen der Kleingärtner zum Nutzen einer Vielzahl anderer Gemeindebürger das Recht und den Anspruch für Kleingärten rechtfertigen, von kommunalen, insbesondere durch sie nicht verursachten Abgaben entlastet zu werden, solange die Kleingärtner selbst Leistungen unentgeltlich zum Gemeinnutz erbringen.

Ausdrücklich verweist die Studie dabei auf jenen schon erörterten Anspruch auf zinslose Stundung einer für das Grundstück bestehenden Beitragsschuld sowohl für Anschluss- als auch Ausbaubeiträge im Sinne des § 135 Abs. 4 Satz 3 Baugesetzbuch für die Dauer der Nutzung des Grundstücks als Kleingartenanlage, wie wir ihn in Artikel 5 verankern wollen.

Wir dürfen also beanspruchen, dass unser Gesetzentwurf im Zielpunkt der in der benannten Studie nochmals beschriebenen Problemlagen für – es sei bewusst noch einmal genannt – die 221 424 sächsischen Kleingärtner in 3 963 Vereinen liegt.

Worüber wir heute zu entscheiden haben, meine sehr verehrten Damen und Herren KollegInnen, ist die Behandlung und Respektierung einer Bevölkerungsgruppe im Freistaat Sachsen, die – bedenkt man die regelmäßige familiäre Mitnutzung der Gärten – rund 600 000 bis 700 000 Menschen, bezogen auf die Gesamtbevölkerung, ausmacht. Es kommen in Sachsen auf 100 Einwohner fünf bis sechs Kleingärten. Diesem beachtlichen Stellenwert des Kleingartenwesens in kommunaler und gesamt

gesellschaftlicher Sicht haben wir als Landtag zu entsprechen. Da ist nichts mehr zu prüfen, nichts mehr zu analysieren. Da ist auch nichts mehr zu recherchieren, wie es jetzt die CDU-Fraktion und die SPD-Fraktion mit ihrem just nach aufgerufener Behandlung unseres Gesetzentwurfs im federführenden Ausschuss am 29. Juni zu Drucksache 4/2454 hurtig noch alibigleich eingebrachten Antrag glauben machen wollen. Unter der Überschrift „Förderung des Kleingartenwesens im Freistaat Sachsen“ wollen Sie, meine Damen und Herren von der CDU und der SPD, den Landtag am Donnerstag, also morgen, einen Tag nach der Behandlung dieses seit anderthalb Jahren hier im Hause gewissermaßen umhergehenden Gesetzentwurfs, auffordern, dass die Staatsregierung – Zitat – „über die Förderung des sächsischen Kleingartenwesens durch den Freistaat Sachsen bzw. die kommunale Ebene seit 1990 berichten soll“.

(Prof. Dr. Peter Porsch, PDS: Hört, hört!)

Berichtet werden soll weiter – Zitat – „über das Verhältnis zwischen der Pflege ökologisch wertvoller Flächen im Innenstadtbereich durch die Kleingärtner und den Pflege- und Erhaltungsaufwendungen der öffentlichen Hand“. Ihr Berichtsbegehren stellt die Frage, welche Folgen dies für die Kleingartenanlage auf kommunalem Satzungsrecht hinsichtlich Beiträgen, Zweitwohnungsteuer hat usw. usf. Meine Damen und Herren von der Koalition, merken Sie denn überhaupt nichts mehr?!

(Prof. Dr. Peter Porsch, PDS: Nein!)

Alles bekannte Größen, alles Fragen, auf die längst Antworten vorliegen, unter anderem mit jener 129-seitigen Studie des Vorstandes des sächsischen Landesverbandes der Kleingärtner. Es ist die blanke Augenwischerei, die blanke Drückebergerei, das blanke Vorgaukeln von Anteilnahme und Bereitschaft, wieder dieses unselige Katzund-Maus-Spiel mit dem Bürger, dem Wähler, das der Politik schon so unsagbare Verluste an Vertrauen und Akzeptanz gebracht hat, sich jetzt in dieser Situation hinzustellen und einen solchen Berichtsantrag gegen den Gesetzentwurf zu stellen.

(Beifall bei der PDS)

Warum denn dieser Umweg allein aus politischem Kalkül? Alle Fakten liegen klar auf dem Tisch. Das Ja oder das Nein zu diesem Gesetzentwurf belegt die tatsächliche Bereitschaft der hier versammelten Volksvertreter, sich der auf der Hand liegenden Nöte und Erwartungen der sächsischen Kleingärtner anzunehmen. Wir hören uns jetzt Ihre Debatte an und überlegen danach, ob wir namentliche Abstimmung beantragen. Danke. (Beifall bei der PDS)

Die CDU-Fraktion, bitte. Herr Abg. Heinz.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Vor einigen Monaten hat

jeder Interessierte eine kleine Broschüre mit dem Titel „Studie zum sächsischen Kleingartenwesen 2004“ des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e. V. in die Hand bekommen. „Mit dieser Studie“ – ich zitiere aus dem Vorwort – „ist es gelungen, im Ergebnis umfassender Arbeit nach vielen Jahren gesellschaftlicher Entwicklung wieder einen spezifischen Blick auf eine nicht unbedeutende Seite des gesellschaftlichen Alltags in unserem Freistaat Sachsen, auf das gemeinnützige Kleingartenwesen zu richten.“

Ich darf Ihnen sagen, dass ich diese Studie mit sehr großem Interesse gelesen habe. 140 Jahre Tradition und Entwicklung haben das Kleingartenwesen zu einer der beliebtesten Einrichtungen Deutschlands, insbesondere Sachsens, gemacht. Schließlich war Leipzig vor zirka 170 Jahren Ausgangspunkt der Kleingartenbewegung. Erinnert sei hier an Dr. Schreber, von dem auch der Begriff Schrebergarten abgeleitet wurde. In Leipzig befindet sich das weltweit einmalige Kleingartenmuseum. Man nennt diese Stadt heimlich „Hauptstadt der Kleingärtner“. Zirka ein Viertel aller deutschen Kleingärten steht in Sachsen. Das gilt es, bei der politischen Diskussion, die wir hier zu führen haben, zu beachten.

Zurück zur genannten Studie. Neben den statistischen Zahlen zur Kleingartendichte, zu Eigentumsverhältnissen des Pachtlandes, der Sozialstruktur der Kleingärtner und vielen anderen Daten enthält diese Studie ein Kapitel zu den finanziellen Aufwendungen, die die Kleingärtner für ihre Parzelle erbringen müssen. Dort steht – ich zitiere –: „Die finanziellen Aufwendungen für die Nutzung eines Kleingartens zeigen in den letzten Jahren eine stark steigende Tendenz. Dabei muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen unerlässlichen Fixkosten für die Bewirtschaftung eines Kleingartens, zum Beispiel Strom, Versicherung usw., und den auf die Vereine und ihre Mitglieder umgelegten öffentlich-rechtlichen Lasten.“ Einige Zeilen weiter lesen wir dann – ich zitiere erneut –: „Im Durchschnitt werden die jährlichen Gesamtkosten mit 245 Euro angegeben.“ Rechnet man die angegebenen Prozentsätze zusammen, kommt man zu dem Ergebnis, dass reichlich 75 % der Befragten Belastungen von jährlich bis zu 300 Euro tragen müssen, das heißt 82 Cent am Tag oder 25 Euro im Monat. – So viel zu den Zahlen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Hier wird immer wieder versucht glauben zu machen, dass das Kleingartenwesen in Deutschland durch diese Kosten in Gefahr wäre. Ich nenne das schizophren. Speziell der Antragsteller ist nicht in der Lage, zwischen Möglichkeiten und den eigenen Vorstellungen zu unterscheiden. Um Ihnen gleich den Wind aus den Segeln zu nehmen: Ich gebe Ihnen Recht, dass es in Sachsen Einzelfälle bezüglich der Erhebung von Abgaben und Beiträgen gab und vielleicht noch gibt, die die Betroffenen tatsächlich an den Rand der Existenz gebracht haben. Eine Verallgemeinerung dieser Einzelfälle hat jedoch nichts mit der Realität in Sachsen zu tun.

Darüber hinaus frage ich mich, wie die Aufnahme der Gartenzwerge in die Verfassung – nachzulesen in der aktuellen Fraktionszeitschrift der PDS – zum Teil überzogene und nach unserer Auffassung falsche Beitragspolitik mancher Kommunen verhindern soll. Vielmehr ist es so, dass das Verwaltungshandeln verändert wer

den muss. Mit Verfassungs- und Gesetzesänderungen in der Form, wie Sie uns mit Ihrem Gesetzentwurf vorlegen wollen, ist dies jedoch nicht möglich.

Lassen Sie mich in aller Kürze auf Ihre Vorschläge eingehen: Wir sind der Auffassung, dass sich unsere Verfassung seit ihrem In-Kraft-Treten 1992 bewährt hat. Sie ist ein ausgewogenes, alle Bevölkerungsgruppen gleichbehandelndes Regelwerk, das keine Einzelpersonen oder Verbände bevorzugt oder benachteiligt. Die Verankerung einer Staatszielbestimmung allein zugunsten der Kleingärtner würde andere Gruppen benachteiligen oder weitere Wünsche auslösen. So sind die Leistungen des Landessportbundes, im Übrigen über 500 000 Mitglieder, oder die Leistungen des ADAC Sachsen, im Übrigen weit über 700 000 Mitglieder, und vieler weiterer Verbände und Vereine ebenfalls von nicht zu unterschätzender Bedeutung für den Freistaat.

Die Forderung nach einem Verbandsklagerecht des Landeskleingartenverbandes ist ebenfalls abzulehnen. Das Verbandsklagerecht der Naturschutzverbände bildet eine Ausnahme.

Gestatten Sie eine Zwischenfrage von Herrn Bartl?

Fragen Sie bitte!

Herr Kollege, geben Sie mir darin Recht, dass der ADAC alles andere als gemeinnützig ist? Haben Sie versucht,

(Beifall bei der PDS)

im Laufe der Expertenanhörung die Argumentation der Experten aufzunehmen, dass die Spezifik des Kleingartenwesens besonders in der Frage der Gemeinnützigkeit liegt und dass das Kleingartenwesen von all diesen Verbänden das einzige ist, in dem von Tausenden von Bürgern durch Eigenpflege gemeinnützige Leistungen ökologischer Art usw. erbracht werden, die ein Äquivalent erfordern?

Der ADAC ist von der Organisationsform her vom Finanzamt nicht als gemeinnützig eingestuft. Allerdings die Leistungen, die er für uns alle erbringt, rechtfertigen seine Erwähnung als bedeutende Organisation.

(Zuruf des Abg. Prof. Dr. Peter Porsch, PDS)

Die Forderung nach einem Verbandsklagerecht des Kleingartenverbandes ist ebenfalls abzulehnen. Das Verbandsklagerecht der Naturschutzverbände bildet eine Ausnahme. Die Verbandsklage vertritt die Natur, die nicht selbst klagen kann. Im Gegensatz dazu können Kleingärtner oder Vereine selbst klagen und bedürfen deshalb keiner Vertretung durch einen anderen. Darüber hinaus gibt es das Musterklageverfahren.

Die in Artikel 3 und 4 geforderte Regelung zur Bildung von Kleingartenbeiräten ist ebenfalls nicht zwingend vorzuschreiben, da die Kleingärtner und ihr Verband schon nach bestehender Rechtslage die Gemeinde- und Kreisräte auf ihre Probleme aufmerksam machen können und

sollen. Nach der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ist es bereits jetzt möglich, dass Kommunen beratende Ausschüsse für Angelegenheiten der Kleingärtner bilden. Im Übrigen ist mir keine Statistik über Kommunen bekannt, wo der Bürgermeister das PDSParteibuch trägt, dass dort die Dichte der Kleingartenbeiräte erheblich höher ist als in anderen Kommunen, wo es andere Bürgermeister gibt.

(Beifall bei der CDU)

Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 5 einen bedingungslosen gesetzlichen Anspruch auf zinslose Stundung der Erschließungsbeiträge für kleingärtnerisch genutzte Grundstücke vor. Kleingärtnerisch genutzte Bodenflächen sollen außerdem bei der Ermittlung der beitragsfähigen Flächen außer Acht bleiben. Die Erschließung und die Beitragserhöhung sind kommunale Angelegenheiten. Das KAG enthält Regelungen, wo Kommunen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bürger Rücksicht zu nehmen haben. Da möchten wir als Freistaat nicht weiter eingreifen.

Schließlich wird die Einrichtung eines Landeskleingartenbeirates gefordert. In der Vergangenheit hat der Landesverband der Kleingärtner Sachsen e. V. die Interessen seiner Mitglieder im Rahmen regelmäßiger Kontakte mit dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft umfassend vertreten. Anstehende Fragen wurden im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten schnell geklärt. Diese Praxis ist bewährt. Insofern ist die Bildung eines Landesbeirates nicht unbedingt erforderlich.