Protocol of the Session on May 20, 2005

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich eröffne die 19. Sitzung des 4. Sächsischen Landtages.

Folgende Abgeordnete, von denen Entschuldigungen zu unserer heutigen Sitzung vorliegen, sind beurlaubt: Frau Kagelmann, Frau Hermenau, Frau Dr. Schwarz, Frau Nicolaus und Frau Roth.

Meine Damen und Herren! Die Tagesordnung zu unserer heutigen Sitzung liegt Ihnen vor. Folgende Redezeiten hat das Präsidium für die Tagesordnungspunkte 5 bis 8 festgelegt: CDU 64 Minuten, PDS 48 Minuten, SPD 28 Minuten, NPD 28 Minuten, FDP 20 Minuten, GRÜNE 20 Minuten und die Staatsregierung 48 Minuten. Wie immer können die Fraktionen und die Staatsregierung diese Redezeiten unterschiedlich auf die Punkte verteilen.

Meine Damen und Herren! Mir liegt ein als dringlich bezeichneter Antrag der Fraktion der PDS in der Drucksache 4/1635 „Erwartungen des Sächsischen Landtages zur Positionierung der Staatsregierung im Ratifizierungsverfahren zur Europäischen Verfassung“, Neufassung, vor. Ich bitte um Einbringung und Begründung der Dringlichkeit. Bitte, Herr Dr. Hahn.

Herr Präsident! Es geht um das Ratifizierungsverfahren zur Europäischen Verfassung im Bundesrat. Am 27. Mai findet die Beratung des Bundesrates statt, in der die Länder ihre Entscheidung über die Europäische Verfassung treffen sollen. Der Landtag hat die Möglichkeit, die Staatsregierung, was ihr Stimmverhalten angeht, politisch zu binden. Wir sind der Auffassung, dass die Entscheidung auch tatsächlich durch den Landtag getroffen werden sollte.

Der Antrag ist aus unserer Sicht aus dem Grund dringlich, da die nächste Landtagssitzung erst im Juni stattfindet und mithin bis zum 27. Mai keine Befassung auf dem normalen Wege der Geschäftsordnung möglich ist.

Und um gleich zwei anderen Punkten vorzubeugen, die wieder kommen könnten: Die Entscheidung des Deutschen Bundestages, der Verfassung zuzustimmen und an den Bundesrat zu überweisen, ist nach der Meldefrist getroffen worden. Wir halten diese Frist ohnehin nicht für entscheidend, weil es das Recht unserer Fraktion ist, einen Dringlichen Antrag einzubringen, aber Fakt ist: Erst nach der offiziellen Meldefrist für die Anträge der Fraktionen für den Landtag hat der Bundestag über die Verfassung abgestimmt. Logischerweise konnten wir erst ab diesem Zeitpunkt, als klar war, dass der Bundesrat am 27. Mai endgültig entscheiden wird, den entsprechenden Dringlichen Antrag stellen. Er ist nach der Geschäftsordnung dringlich, weil es auf anderem Weg keine Entscheidungsfindung durch das Parlament mehr geben kann.

(Beifall bei der PDS)

Wird zu dem Antrag das Wort gewünscht? – Herr Lehmann, bitte.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die PDS-Fraktion hatte fristgerecht für die Plenarwoche eine Aktuelle Debatte zum Thema „Erwartungen des Sächsischen Landtages zur Position der Staatsregierung im Ratifizierungsverfahren zur Europäischen Verfassung“ beantragt. Sie hätte also bei dieser Aktuellen Debatte ganz sauber darlegen können, was sie von der Sächsischen Staatsregierung bei den Verhandlungen im Bundesrat erwartet. Sie hat das nicht getan. Vielmehr hat sie kurz vor der Sitzung des Präsidiums diese Aktuelle Debatte in ihrem Thema verändert und sich sozusagen gegen die Behandlung des Themas entschieden. Das erscheint uns als exemplarischer Spezialfall für den Tatbestand einer selbst geschaffenen Dringlichkeit. Was Herr Hahn heute vorgetragen hat, ist mit dem Sinn und den Buchstaben des § 54 GO nicht zu vereinbaren. Weil dem so ist und weil wir uns als regierungstragende Fraktionen nicht nach Belieben an der Nase herumführen lassen wollen, werden wir Ihre konstruierte Dringlichkeit ablehnen.

(Beifall der Abg. Rita Henke, CDU)

Wird weiter das Wort gewünscht? – Bitte, Herr Bartl.

Herr Präsident! Zunächst einmal ist es Sache einer jeden Fraktion in diesem Hause zu entscheiden, ob sie ein Thema, das sie in der Stätte der politischen Willensbildung anbringen will, per Verständigung während der Aktuellen Stunde einbringt oder durch Beschluss. Der feine Unterschied ist erstens, dass, nachdem der Bundestag entschieden hat, nur zu ratifizieren, und zweitens, nachdem Bundestagsabgeordnete verschiedener Fraktionszugehörigkeit zum Beispiel die Problematik der Verfassungswidrigkeit in den Raum stellen, Bundespräsident Köhler erklärt, er werde die Ratifizierungsurkunde erst ausfertigen, wenn zum Beispiel die Entscheidung über die Klage der Bauarbeiter durch das Bundesverfassungsgericht entschieden ist. So haben wir uns entschlossen, das nicht nur in der Debatte machen zu wollen, sondern per Beschluss entschieden haben zu wollen, wie sich der Landtag in Ansehung dieser Entwicklung der letzten Tage zu dieser Problematik stellt.

(Beifall bei der PDS)

Wenn das in Ihren Kopf nicht hineingeht und Sie mehr oder weniger schöpferisch auslegen, was in der Geschäftsordnung steht oder nicht, dann können wir uns nicht anders behelfen, als das gestern gerade gewählte Verfassungsgericht in jeder Sitzung mit dem zu befassen, wer hier eigentlich die Minderheitenrechte schützt.

(Beifall bei der PDS)

Wird weiter das Wort gewünscht? – Das ist nicht der Fall. Dann bringe ich die Dringlichkeit des Antrages der Fraktion der PDS in der Drucksache 4/1635 „Erwartungen des Sächsischen Landtages zur Positionierung der Staatsregierung im Ratifizierungsverfahren zur Europäischen Verfassung“ zur Ab

stimmung. Wer der Dringlichkeit zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmen dafür und Stimmenthaltungen ist die Dringlichkeit mehrheitlich abgelehnt.

Ich bitte jetzt, dass die Fraktion der PDS einen weiteren Antrag hier einbringt, der als dringlich bezeichnet wurde. Es geht um die Drucksache 4/1645, Präventionsgesetz.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich bitte Sie namens der Fraktion der PDS, den Antrag in Drucksache 4/1645 für dringlich zu erklären und diesen zur abschließenden Behandlung heute auf die Tagesordnung zu setzen. Auch hier haben wir den Fall, dass am 27. Mai in der Bundesratssitzung das Gesetz zur Stärkung der gesundheitlichen Prävention – das ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung – behandelt wird. Die PDS-Fraktion hat die Tagesordnung der Bundesratssitzung am 13. Mai zur Kenntnis bekommen und gleich an dem Tag einen Dringlichen Antrag auf den Weg gebracht. Es scheint aber auch inhaltlich notwendig, dass wir den Gegenstand des Antrages heute beraten, weil nach unserer Ansicht das in Rede stehende Gesetz nachbesserungsbedürftig ist, insbesondere deswegen, weil es um die Beteiligung an der Finanzierung der Maßnahmen zur Prävention von Bund und Ländern geht und weil die Sozialversicherungsträger durch Präventionsleistungen nicht benachteiligt werden sollen. Bitte stellen Sie die Dringlichkeit fest.

Ich bedanke mich.

(Beifall bei der PDS)

Wird dazu das Wort gewünscht? – Herr Dulig, bitte.

Nach § 54 GO können wir Dringliche Anträge zulassen, wenn eine normale Behandlung nach § 53 nicht möglich ist. Der Antragsschluss am Montag, 12.00 Uhr bedeutet, bestimmte Fristen zu berücksichtigen. Die Tagesordnung des Bundesrates lag zu diesem Zeitpunkt wohl noch nicht vor, so dass kein Antrag zur Frist nach § 53 Geschäftsordnung gestellt werden konnte und wir deshalb die Dringlichkeit dieses Antrages sehen. Wir werden der Dringlichkeit zustimmen.

Wird weiter das Wort gewünscht? – Das ist nicht der Fall.

(Klaus Bartl, PDS, steht am Mikrofon.)

Dann bringe ich die Dringlichkeit des Antrages der Fraktion der PDS, Drucksache 4/1645, „Präventionsgesetz“, zur Abstimmung.

(Heiterkeit)

Wer der Dringlichkeit des Antrages zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmen dagegen und Stimmenthaltungen ist der Dringlichkeit

des Antrages mehrheitlich zugestimmt; wird dann als vorletzter Punkt in die Tagesordnung eingefügt.

Meine Damen und Herren! Mir liegt weiterhin ein als dringlich bezeichneter Antrag der Fraktion der PDS in der Drucksache 4/1675, Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 23. Juni 2004 zu Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, vor. Ich bitte um Einbringung und Begründung der Dringlichkeit.

Die Dringlichkeit ist dieselbe wie beim ersten und zweiten Dringlichen Antrag. Von daher ist es natürlich eigentümlich, wenn bei dem einen Antrag mit der gleichen Begründung, nämlich der Bundesratssitzung am 27.05.2005 und der Ausgabe der Tagesordnung nach der Frist für die Einreichung der Anträge, einmal abgelehnt und einmal zugestimmt wird. Das ist völlig gegen die Geschäftsordnung des Landtages. Das muss ich ganz deutlich sagen. Es handelt sich um die gleiche Bundesratssitzung und die gleiche Art und Weise der Dringlichkeit. Insofern kann ich mich hier nur wiederholen. Auch in diesem Fall hat der Bundestag ein Gesetz verabschiedet. Dieses Gesetz zur Regelung der Anspruchs- und Anwartschaftsüberführung wird jetzt im Bundesrat verhandelt. Die Antragstellerin begehrt, dass sich der Landtag dazu positioniert, und das geht nach der Geschäftsordnung nur noch über die Dringlichkeit des Antrages in der heutigen Sitzung, weil im normalen Weg nach der Geschäftsordnung eine Befassung nicht möglich ist.

Wird dazu das Wort gewünscht? – Das ist der Fall. Herr Dulig.

Der Unterschied zum ersten Antrag ist, dass die Terminsetzung des Bundesrates zur Ratifizierung der Europäischen Verfassung viel längerfristig bekannt war.

(Beifall des Staatsministers Thomas Jurk)

Im Gegensatz zu dem Antrag, der uns hier vorliegt, kommen wir auf die ähnliche Begründung wie bei dem zweiten Dringlichen Antrag, dass die Tagesordnung des Bundesrates zum Antragsschluss im Landtag noch nicht vorlag, der Termin der Bundesratssitzung am 27. Mai vor der nächsten Landtagssitzung liegt und wir dementsprechend die Dringlichkeit akzeptieren und annehmen.

(Heinz Eggert, CDU: Bartl kann sitzen bleiben!)

Wird dazu noch das Wort gewünscht? – Das ist nicht der Fall.

Meine Damen und Herren! Also bringe ich den als dringlich bezeichneten Antrag der Fraktion der PDS in der Drucksache 4/1675, Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 23. Juni 2004 zu Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, zur Abstimmung. Wer der Dringlichkeit des Antrages zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Damit ist sie einstimmig so beschlossen und der An

trag wird ebenfalls an das Ende der Tagesordnung eingeordnet. Meine Damen und Herren! Gibt es weitere Anträge zu der Ihnen vorliegenden Tagesordnung? – Das ist offensichtlich nicht der Fall. Dann gilt die Ihnen vorliegende

Tagesordnung mit den soeben beschlossenen Erweiterungen um zwei Tagesordnungspunkte für unsere heutige Beratung als beschlossen.

Meine Damen und Herren! Wir kommen damit zum

Tagesordnungspunkt 1

1. Lesung des Entwurfs Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Ostdeutschen Sparkassenund Giroverband

Drucksache 4/1593, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Es liegt keine Empfehlung des Präsidiums vor, eine allgemeine Aussprache zu führen. Es spricht daher nur die Einreicherin, die Staatsregierung. Herr Dr. Metz, bitte.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband übt für seine Mitgliedsländer – das sind Brandenburg, MecklenburgVorpommern, Sachsen-Anhalt und auch der Freistaat Sachsen – wichtige Funktionen aus. Deutlich will ich von hier aus darauf hinweisen. Wie Sie wissen, ist Thüringen nicht Mitglied des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes. Der OSGV unterstützt die Sparkassen bei der Erarbeitung von Markt- und Vertriebskonzeptionen sowie natürlich bei der Lösung von betriebswirtschaftlichen, personellen und Rechtsfragen. Er unterhält Beteiligungen an Unternehmen, die für die Sparkassen gesellschaftspolitisch von Bedeutung sind, wie beispielsweise die LBS, Ostdeutsche Landesbausparkassen AG sowie natürlich auch Unternehmensbeteiligungen, die Dienstleistungsaufgaben im Sparkassenbereich erfüllen.

Die Prüfstelle des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes ist Abschlussprüfer der Sparkassen in diesen von mir genannten Vertragsländern.

Schließlich übernimmt die Ostdeutsche Sparkassenakademie wichtige Aufgaben bei der Aus- und Weiterbildung der Sparkassenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter.

Der Anstoß zu dem Ihnen nun vorliegenden Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages kam aus dem Verband selbst. Im Wesentlichen geht es um Folgendes:

Sie können sich vorstellen, dass die Zahl der Sparkassen im Verbandsgebiet seit Gründung des OSGV im Jahr 1991 durch Sparkassenvereinigungen von ehemals 149 eigenständigen Sparkassen, die es damals in den vier Ländern gab, inzwischen auf 62 geschrumpft ist, natürlich durch Fusionen. Diese Entwicklung, meine Damen und Herren, wird sich fortsetzen. Die Zahl 62 ist der Stand vom September vorigen Jahres. Ich gehe davon aus, dass sich auch in Sachsen demnächst durch Fusionen die Zahl der selbstständigen Sparkassen weiter verringert. Das bringt mit sich, dass ein Geschäftsgebiet einer Sparkasse in der Regel mehrere kommunale Gebietskörperschaften umfasst und Träger der Sparkassen ein Zweckverband ist. Nach derzeitiger Rechtslage ist in diesen Fällen nur der Zweckverband Mitglied des OSGV, nicht aber die hinter