Protocol of the Session on May 13, 2009

Zurück zum Gesetzentwurf der Linken. Im Kern soll der freie Vollzug zum Regelvollzug werden, wenn Sie in den Regelvermutungen einführen, dass jeder in der Regel für den freien Vollzug geeignet ist, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Jahren verurteilt wurde. Dann schließen Sie damit circa 90 % aller Inhaftierten im Jugendstrafvollzug ein. Das heißt, praktisch jeder wird damit in der Regel ein Kandidat für den freien Vollzug. Weitere Kriterien darüber hinaus werden nicht genannt. Das erscheint mir ein wenig verkürzt, wenn ich differenziert feststellen will, wer für den offenen Vollzug geeignet ist. Denn darin sind wir uns sicher einig: Nicht jeder Insasse der Jugendstrafvollzugsanstalten ist für die freien Formen des Vollzugs geeignet, sei es aufgrund schwerwiegender Sozialisationsdefizite oder aufgrund von Drogen- und Alkoholproblemen, die unter den Inhaftierten leider nicht die Ausnahme, sondern eher der Regelfall sind.

Nach unserem Dafürhalten fasst der Gesetzentwurf auf der einen Seite den Anwendungsbereich des freien Vollzuges zu weit, während er auf der anderen Seite inhaltliche Vorgaben für die Ausgestaltung des freien Vollzuges vermissen lässt. Im Gesetzentwurf wird in der Tat auf eine Verwaltungsvorschrift für die Zulassung von Trägern verwiesen. Das ist das eine. Uns erscheint das nicht weitgehend genug.

(Klaus Bartl, Linksfraktion, steht am Mikrofon.)

Es gibt ein weiteres Problem: Auch hier befürchten wir eine Missachtung des Wesentlichkeitsprinzips. Das heißt, dass es Sache des Gesetzgebers sein muss, die Voraussetzungen und Ausgestaltungseckwerte eines freien Vollzugs zu definieren. Da bin ich anderer Auffassung als Kollegin Dombois.

Gestatten Sie eine Zwischenfrage?

Ja, selbstverständlich.

Herr Bartl, bitte.

Vielen Dank, Herr Kollege Dr. Martens. – Ich habe zunächst die Frage: Geben Sie mir recht, dass man – unabhängig davon, ob ich 70 oder 80 % der Jugendstrafgefangenen oder der Jugendlichen und Heranwachsenden, die eine Jugendstrafe erhalten haben, mit der Maßgabe „Regelvollzug ist offener Vollzug“ in den Kreis der Anwärter bringe – dennoch im Einzelfall immer diese sogenannte Missbrauchsgefahr prüfen muss und dass es nicht auf die Frage ankommt, wer von der Strafart her geeignet wäre, sondern dass die Missbrauchsgefahr ausgeschlossen ist?

Meine zweite Frage lautet: Wenn das – auch jetzt geltende – Gesetz definitiv sagt, letztendlich ist der Erziehungsgedanke dominant, halten Sie es dann für vertretbar, wenn der Leiter der JVA Regis-Breitingen in der Expertenanhörung erklärt, dass es in Regis-Breitingen 30 Plätze für den offenen Vollzug bei 325 Plätzen gibt? Das ist für uns keine Relation. Geben Sie mir darin recht, dass die Relation 30 Plätze für den offenen Vollzug im Jugendstrafvollzug Regis-Breitingen einfach vom Grundansatz her nicht dem entsprechen kann, was der Gesetzgeber mit dem jetzt geltenden Gesetz beschlossen hat?

Zur zweiten Frage. In der Tat ist es so, dass nach dem, was wir an Sanktionsforschung und -projekten in diesem Bereich vorliegen haben, die freien Vollzugsformen eine geringere Rückfallwahrscheinlichkeit mit sich bringen als die geschlossenen Vollzugsformen. Das liegt möglicherweise auch an der davon betroffenen Delinquentenstruktur. Ich gebe zu, dass ein Anteil von 30 Plätzen des freien Vollzugs in RegisBreitingen zu wenig ist. Das ist aber kein Problem, das Sie mit Ihrem Gesetzentwurf aufgreifen; denn dieser bezieht sich ja nur auf die Einrichtung des freien Vollzugs und nicht auf die Schaffung entsprechender Haftplätze.

Etwas anderes ist es mit der von Ihnen angeführten Missbrauchsprüfung. Indem man den freien Vollzug zum Regelvollzug macht – das passiert damit –, kehrt man auch das Verhältnis von Nachweispflichten um; denn jeder, der sagt, ich habe weniger als drei Jahre bekommen, ist damit bereits grundsätzlich für den freien Vollzug geeignet. Nun ist es wieder an der Vollzugsseite – beim Staat – nachzuweisen, dass er das missbrauchen kann. Diese Beweislastumkehr ist sicher in vielen Fällen nicht dazu angetan, die notwendige Klarheit und Sicherheit im Vollzug herzustellen, Herr Kollege Bartl.

(Beifall bei der CDU)

Zur weiteren Frage. Neben der von uns bemängelten Ausgestaltung der Normenklarheit des Gesetzes kommt eines hinzu – lassen Sie mich das ansprechen –: Sie sehen keine Mitwirkungspflichten der jungen Strafgefangenen beim Erreichen der Vollzugsziele vor. Auch damit können wir uns nicht einverstanden erklären. Wir haben zwar immer gesagt, die Sanktionierung einer mangelnden

Mitwirkung ist aus rechtsstaatlicher Sicht problematisch, gerade bei Jugendlichen und Heranwachsenden. Gleichzeitig vollständig darauf zu verzichten, dass man eine gesetzliche Mitwirkungspflicht ins Gesetz hineinschreibt, halten wir aber für verfehlt.

Diese Mängel lassen deshalb die uneingeschränkte Zustimmung der FDP nicht zu. Hinsichtlich des Gesetzentwurfes möchte ich anmerken: Die Streichung dieser unsäglichen Vollzugszielbestimmungen im § 3 Abs. 1 Satz 3 unterstützen wir nachdrücklich. Aber das ist dann doch ein wenig zu wenig für diesen Gesetzentwurf. Deshalb werden wir uns der Stimme enthalten.

Vielen Dank.

(Beifall bei der FDP)

Die Fraktion GRÜNE; Frau Herrmann, bitte.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich werde mich in meinem Redebeitrag ausschließlich auf den Vollzug in freien Formen, der im Resozialisierungsgesetzentwurf der Linken beschrieben ist, beziehen.

Herr Bartl, unsere Fraktion gibt Ihren hier vorgetragenen Bedenken recht. Wir haben die gleichen Bedenken. Es ist eine der vielen Schwachstellen des Jugendstrafvollzugsgesetzes, den Vollzug in freien Formen nur unzureichend geregelt zu haben. Das versuchen Sie in Ihrem Gesetzentwurf zu ändern.

Allerdings gelingt Ihnen das nach unserer Auffassung nur unzureichend. Nach wie vor kann keine Jugendstrafgefangene und kein Jugendstrafgefangener erkennen, ob und unter welchen Bedingungen sie oder er die Jugendstrafe in freien Formen absolvieren kann. Das ist weder aus dem Jugendstrafvollzugsgesetz, das zurzeit gilt, noch aus dem uns heute vorliegenden Entwurf ersichtlich. Genau das wurde auch in der Anhörung kritisiert.

Die Staatsregierung selbst kann auf eine Nachfrage nicht sagen, wer einen Vollzug in freien Formen absolvieren soll, aber sie hat das Projekt „Vollzug in freien Formen“ schon einmal ausgeschrieben.

Auch im Gesetzentwurf der Linksfraktion ist der jugendliche Gefangene „geeignet“, wenn er den besonderen Anforderungen des freien Vollzugs genügt. Was diese besonderen Anforderungen sind und was den Jugendstrafgefangenen erwartet, steht in Ihrem Gesetzentwurf nicht drin. Die Fragen, die sich Jugendstrafgefangene stellen, werden nicht beantwortet: Wann komme ich in den Vollzug in freien Formen? Welche Voraussetzungen muss ich dafür erfüllen? Unter welchen Bedingungen habe ich dort meinen Vollzug zu absolvieren?

Gerade dann, wenn DIE LINKE und die Staatsregierung den Vollzug in freien Formen als gute Lösung im Hinblick auf das Ziel des Jugendstrafvollzuges Resozialisierung und Erziehung sehen, sollten Jugendliche motiviert werden, sich um diese Form zu bemühen und zu „bewer

ben“. Ohne Kriterien aber wird der Eindruck der Willkürlichkeit von Maßnahmen im Vollzug hervorgerufen.

Zudem stellt sich für mich die Frage, ob der Strafvollzug überhaupt durch Freie Träger durchgeführt werden darf. Eine hoheitliche Aufgabe in die Hände von Freien Trägern zu geben ist zumindest verfassungsrechtlich bedenklich. Neben den geschilderten Bedenken halten wir als Fraktion den Vollzug in freien Formen grundsätzlich für problematisch, und das ganz besonders in der von der Staatsregierung ausgelobten Form.

Zu unseren fachlichen Bedenken in dieser Hinsicht. Wir wollen regelmäßig die Unterbringung der Jugendstrafgefangenen im offenen Vollzug. Nur wenn das bei einzelnen Jugendstrafgefangenen nicht möglich ist, soll die Unterbringung im geschlossenen Vollzug vorgesehen sein. Das haben wir schon in unserem eigenen Jugendstrafvollzugsgesetzentwurf deutlich gemacht. Insoweit stimmen wir auch mit dem Gesetzentwurf der Linksfraktion überein. Ein neues Leuchtturmprojekt „Freie Formen“, das den Freistaat allein im Jahre 2009 1,4 Millionen Euro kosten soll und nur 20 Jugendstrafgefangenen zugute kommt, löst, liebe Kolleginnen und Kollegen, nicht die allseits bekannten strukturellen Probleme. Diese liegen nun einmal – ich werde an dieser Stelle nicht müde, Ihnen das immer wieder zu sagen – bei der Vorhaltung ambulanter Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe. Das Geld und die Energie, die Sie hier auf den Vollzug in freien Formen verwenden, sollten Sie besser in ambulante Maßnahmen stecken.

(Beifall bei den GRÜNEN – Volker Bandmann, CDU: Völlig unrealistisch!)

Ihr Ministerium, Herr Staatsminister Mackenroth, sollte ambulante Maßnahmen, wie von uns vorgeschlagen, mitfinanzieren. Falls Sie dazu, Herr Bandmann, noch Argumentationshilfe brauchen – meine Kleinen Anfragen haben ergeben, dass in der JVA Regis-Breitingen nur halb so viele Jugendstrafgefangene aus Dresden einsitzen im Vergleich zu den Städten Leipzig und Chemnitz. Liebe Kollegen, halb so viel! Das müssen Sie sich bitte einmal vor Augen halten. Die Dresdner Justiz sendet nur halb so viele Jugendliche in Haft, wie es die anderen beiden großen Städte tun. Ergeben sich da für Sie nicht die Fragen, warum das so ist? Dresden hat eine bundesweit bekannte, sehr gut funktionierende Jugendgerichtshilfe. Deshalb können Richter in Dresden auf diese vielfältigen und passgenauen Angebote der Dresdner Jugendgerichtshilfe zurückgreifen. Das ist der Grund dafür. In den allermeisten anderen sächsischen Kommunen besteht genau bei der Jugendgerichtshilfe Handlungsbedarf. Herr Mackenroth, wie lange wollen Sie das noch ignorieren? Dort können Sie das Geld viel sinnvoller einsetzen.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Nur noch zwei Zahlen aus der Großen Anfrage. Die Stadt Dresden hatte von 2001 bis 2006 zwischen 75 und 140 Teilnehmer an sozialen Trainingskursen. Das ist eine Maßnahme der

Jugendgerichtshilfe. Die Stadt Leipzig hatte im selben Zeitraum nach eigenen Angaben schwankende Teilnehmerzahlen, aber immer rund zehn, also 75 bis 140 in Dresden und rund zehn in Leipzig. Es spricht im Übrigen Bände, dass keine aktuelleren Zahlen vorliegen.

Unser erstes Ziel sollte es deshalb sein, durch den Ausbau von sozialen Trainingskursen, von Täter-Opfer-Ausgleich, Betreuungsweisung, also Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe, zu vermeiden, dass Jugendliche überhaupt in den Strafvollzug kommen. Dresden kann hier Vorbild sein. Anschließend können wir uns von mir aus auch mit dem Vollzug in freien Formen beschäftigen, und dazu sollte sich die Staatsregierung aber ausführlich mit der wissenschaftlichen Evaluation der in anderen Ländern bereits bestehenden Projekte vertraut machen. Aus den genannten Gründen können wir Ihrem Gesetzentwurf heute nicht zustimmen.

Danke.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Das war die erste Runde der Fraktionen. Die Linksfraktion möchte noch einmal sprechen? – Herr Bartl, bitte.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich will zunächst, Frau Herrmann, etwas erwidern. Wir haben im Prinzip im § 13b ein Modell, über das man streiten kann. Der § 13b geht aber davon aus – Unterbringung in Einrichtungen des freien Vollzugs –, dass auf der Grundlage des Vollzugsplanes die Eignung des Betreffenden festzustellen ist, also, ob er jetzt für den Vollzug in freien Formen geeignet ist. Das setzt voraus, dass das gesamte Prozedere, das bei der Vollzugsplanaufstellung ansonsten zu durchlaufen ist, auch hier – allerdings von vornherein mit der Ergebnisoffenheit – in einem Vollzug in freier Form gilt. Ob ich das alles weiter im Gesetz ausregeln muss, so wie Sie es sich vorstellen, halte ich für bedenklich; denn die entsprechenden Bestimmungen, die jetzt hier genannt werden – er muss den besonderen Anforderungen des freien Vollzugs genügen, die Erprobung muss verantwortbar sein und dergleichen mehr –, sind die exakten Formulierungen, wie sie zum Beispiel bei der Bewährungsaussetzung im Strafgesetzbuch § 57 und in anderen Bestimmungen verwendet werden. Dort wird auch nicht mehr weiter definiert, was denn „Erprobung geeignet“ heißt, sondern das ist nur durch die Rechtsprechung entwickelt. Diese Begrifflichkeiten, die rechtlich ausgelegt sind, übernehmen wir in den Gesetzentwurf.

Ein zweites Problem, zu dem ich von Herrn Staatsminister eine Antwort erbitte. Das Land Baden-Württemberg hat für Leonberg ein Gesetz für den offenen Vollzug oder den Vollzug in freien Formen geschaffen. Die haben also auch am 3. Juli 2007 ein Gesetz gemacht, in dem in § 5 freie Formen und offener Vollzug geregelt sind, in § 27 die Formen des Jugendvollzugs ausgeregelt werden und Ähnliches mehr. Ich wäre gern bereit gewesen zu debattieren. Von den im Ausschuss Anwesenden ist uns aber

lediglich gesagt worden, nämlich von der CDU und der SPD, dass man keinen gesetzlichen Regelungsbedarf sieht. Dazu will ich eine Antwort haben, wie man Strafen, die ein Richter verhängt, in einer Vollzugsart vollziehen kann, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. In dieser Frage verstehe ich Sie überhaupt nicht.

(Beifall bei der Linksfraktion)

Gibt es vonseiten der Fraktionen noch weiteren Aussprachebedarf? – Das kann ich nicht erkennen. Dann bitte die Staatsregierung, Herr Minister Mackenroth.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bin schon ein wenig erstaunt über Inhalt und Zeitpunkt des heutigen Gesetzentwurfes, denn trotz des wohlklingenden Namens handelt es sich inhaltlich doch im Wesentlichen um einen Neuaufguss von Änderungswünschen der Linksfraktion zum Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetz, das erst seit 1. Januar 2008 in Kraft ist.

Dieses Gesetz stellt ein in sich stimmiges und konsequentes System zur Resozialisierung der jungen Strafgefangenen dar. In dieses austarierte Gefüge, das den Erziehungsgedanken einerseits und die berechtigten Sicherheitsinteressen der Öffentlichkeit andererseits ausgewogen berücksichtigt, will nun die vorliegende Gesetzesinitiative der Linksfraktion punktuell und einseitig eingreifen. Das kann so nicht funktionieren.

(Vereinzelt Beifall bei der CDU)

Eines ist klar: Nichts ist so gut, dass es nicht noch verbessert werden könnte. Natürlich kann sich auch herausstellen, dass in unserem Gesetz das eine oder andere nachtariert werden muss. Das werden wir zu gegebener Zeit tun. Aber um so ein Nachtarieren, ein Nachjustieren geht es hier nicht. Ich will das anhand einiger der Änderungsvorschläge beispielhaft erläutern.

So sieht der Gesetzentwurf vor, dass Jugendstrafvollzug nur in Jugendstrafanstalten erfolgen darf, also faktisch nur in Regis-Breitingen. Dies würde das Ende der bewährten sächsischen Praxis der heimatnahen Unterbringung bedeuten, nach der der Gefangene und eben auch der Jugendstrafgefangene zur besseren Entlassungsvorbereitung heimatnah im offenen Vollzug derjenigen Anstalt untergebracht werden soll, die ihrem/seinem zukünftigen Entlassungsort am nächsten liegt. Eine solche heimatnahe Entlassungsvorbereitung – darüber sind wir uns alle einig – ist wichtiger Bestandteil des modernen Übergangsmanagements. Nimmt man den Änderungsvorschlag beim Wort, so müsste man auch die etwa 30 weiblichen Jugendstrafgefangenen mit 330 männlichen zusammen in Regis unterbringen oder aber doch für diese zahlenmäßig überschaubare Gruppe eine eigene Jugendstrafanstalt errichten. Ich glaube, unser Weg, den wir schon im Ausschuss besprochen haben, die weiblichen Jugendstrafgefangenen in einer getrennten Abteilung der künftigen zentralen Frauenvollzugsanstalt in Chemnitz unterzubrin

gen, ist eindeutig besser geeignet, um auf die besonderen Bedürfnisse dieser speziellen Klientel einzugehen.

Nicht praxisgerecht ist auch die vorgeschlagene Pflicht, den Vollzugsplan für jeden Jugendstrafgefangenen spätestens innerhalb von vier Wochen nach Strafantritt zu erstellen. Die Vollzugspraxis zeigt, dass die geltende Regelfrist von sechs Wochen hier richtig ist. Untauglich ist auch der Vorschlag, dass der Vollzugsplan zwingend spätestens nach einem Vierteljahr fortzuschreiben ist. Insbesondere bei Jugendstrafgefangenen mit langen Haftzeiten, also mit gravierender Delinquenz, finden Verhaltensänderungen eben nicht von heute auf morgen statt und bei einer routinemäßig vierteljährlich stattfindenden Vollzugsplankonferenz müssten wir diesen Jugendlichen immer erklären: Bei euch hat sich nichts geändert. Das ist demotivierend. Wir sollten es bei der „Handsteuerung“ belassen.

Meine Damen und Herren, der Entwurf sieht weiter den offenen Entzug als Regelvollzugsform vor. Dies geht, wie es auch unsere Sachverständigen-Praktiker in der Anhörung bestätigt haben, an der Realität vorbei. Leider eignen sich – jedenfalls zu Beginn ihrer Inhaftierung – die allerwenigsten Jugendstrafgefangenen für den offenen Vollzug. Die meisten von ihnen haben bereits eine beachtliche kriminelle Karriere hinter sich; sonst wären sie nicht zur Jugendstrafe verurteilt worden; Mindestmaß sechs Monate.

(Beifall und Zuruf des Abg. Volker Bandmann, CDU: Das ließ der Genosse außen vor! – Zuruf der Abg. Caren Lay, Linksfraktion)

Nur wenige von ihnen bringen zu Beginn ihrer Inhaftierung die Voraussetzungen mit, um sich sofort im offenen Vollzug zu bewähren.