Ich rufe Nr. 20 a des Artikels 1 auf. Hierzu gibt es einen Änderungsantrag der Linksfraktion mit der Nr. 4. Herr Bartl, möchten Sie ihn einbringen? – Bitte.
Frau Präsidentin! Die hier vorgeschlagene Nr. 4 war nur eine Folgeänderung aus Nr. 3, da wir bewusst bei der Ausschreibung bestimmte Ämter herausgenommen hatten, zum Beispiel die Ämter von Richtern auf Lebenszeit und Ähnliches mehr.
Gut. – Damit lasse ich nun über Nr. 20 a, wie in der Beschlussempfehlung vorgeschlagen, abstimmen. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei wenigen Stimmenthaltungen und einer Reihe von Stimmen dagegen ist dennoch die Nr. 20a des Artikels 1 angenommen worden.
Ich rufe Nr. 5 des Änderungsantrages auf. Ist dies auch ein Folgeantrag? Ich kann es nicht erkennen. – Ich bitte Sie um Einbringung.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nr. 5 betrifft originär die vorhin bereits in der Aussprache behandelte Debatte um den § 19b. Wir wollen, dass § 19b aufgehoben wird, dass er wegen der handgreiflichen Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung ersatzlos gestrichen wird.
Ich darf kurz erläutern: § 19b im Sächsischen Beamtengesetz besagt, dass für die Übertragung eines Amtes in leitender Funktion zunächst eine Berufung auf fünf Jahre erfolgen kann, danach eine Berufung auf weitere fünf Jahre, und anschließend kann die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgen. Dazu hat das
Bundesverfassungsgericht klipp und klar bei Gelegenheit der Entscheidung über Nordrhein-Westfalen gesagt, dass sich alle beamtenrechtlichen Regelungen generell an den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu orientieren haben. Dazu gehört das Lebenszeitprinzip, und zwar aus gutem Grund: Man will die Unabhängigkeit der Beamten gewissermaßen gegenüber wechselnden Mehrheiten oder Machtverhältnissen auch in Regierungen usw. sichern, auch im Interesse der Gewaltenteilung zwischen der ersten und der zweiten Gewalt. Insofern liegt es auf der Hand: Man kann es nicht mehr verfassungskonform auslegen – Herr Bräunig ist nicht da –, wenn das Bundesverfassungsgericht sagt: „... die Durchbrechung der Regelung“, dass es also die Frage des Lebenszeitprinzips gibt.
Entschuldigung, Kollege Bräunig! – Wie will ich dann sagen, ich lege das weiter verfassungskonform aus? Wir haben eine Regelung, die einfach, wie sie steht und liegt, nicht geht. Ich sage noch einmal zu Ihrer Entschließung: Ich kann mir nicht damit behelfen, wenn ich es im Gesetz lasse und mit einer Entschließung sage: Es gilt, aber nicht so ganz ernst. – Was soll denn das?!
Mit anderen Worten: § 19 b ist ganz eindeutig dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. Mai 2008 adäquat als verfassungswidrig erkannt worden. Die Brandenburger hatten nahezu die gleiche Regelung wie wir. Sie haben ihr Gesetz dann stante pede im Oktober 2008 geändert und eine Übergangsregelung für die betroffenen Beamten getroffen; diese würde ich später, vor der nächsten Abstimmung einbringen.
Noch einmal: Wenn Sie das aus Beharrungswillen und durch schlechte Beratung Ihrer Fachpolitiker so belassen, meine Damen und Herren der Koalition, nehmen wir einen offenkundig verfassungswidrigen Artikel an.
Gibt es zu diesem Änderungsantrag, Einfügen einer Nr. 20b, Redebedarf? – Dies scheint nicht der Fall zu sein. Somit lasse ich nun über diesen Antrag abstimmen. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer Reihe von Stimmenthaltungen und Stimmen dafür ist der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE dennoch abgelehnt worden.
Wir kommen zu Artikel 1, Nrn. 21 bis 128. Dazu gibt es keine Änderungsanträge, darum stimmen wir nun über die Beschlussempfehlung ab. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Eine Stimmenthaltung und eine Reihe von Gegenstimmen. Dennoch wurde den Nrn. 21 bis 128 mit Mehrheit zugestimmt.
Ich rufe Artikel 1, Nr. 129, auf. Das sind die Nrn. 6 und 7 des Änderungsantrages der Linksfraktion. Herr Abg. Bartl, ich bitte Sie um Einbringung.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich glaube, Kollege Bräunig und Herr Bandmann waren es, die vorhin meinten, dass wir, wenn wir die Änderungen jetzt herbeiführen würden, diejenigen in ihrer Rechtsstellung und ihren Besitzständen in Gefahr bringen, die jetzt in einer solchen Regelung nach § 19b stehen, also den Beamtenstatus in einem leitenden Amt auf Probe verliehen bekommen haben. Das muss mitnichten geschehen. Wir haben uns hier mit § 171a die Regelung von Brandenburg zu eigen gemacht und schlagen damit vor, eine Übergangsregelung für die Beamten aufzunehmen, die bereits jetzt in einem solchen Statusverhältnis sind.
Nach Abs. 1 soll also festgelegt werden, dass den Beamten, die sich bereits in der zweiten Amtszeit eines Beamtenverhältnisses befinden, dieses Amt unverzüglich als Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen ist. Damit wird deren besonderer Rechtsposition Rechnung getragen, zumal der Dienstherr ohnehin aufgrund des Leistungsgrundsatzes bereits im Zusammenhang mit der Übertragung der zweiten Amtszeit dahin gehend eine Vorentscheidung getroffen hat, dass der Beamte offenkundig geeignet ist, Beamter auf Lebenszeit zu sein.
Nach Abs. 2 werden die Beamten, die sich in der ersten Amtszeit, also in den ersten fünf Jahren, befinden, in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach § 19a übernommen. Wir haben also durchaus eine Regelung im Beamtengesetz, nämlich die Regelung „Beamtenverhältnis auf Probe“ für die Dauer von zwei Jahren, in denen man es probieren kann; und hierzu meinen wir, dass diejenigen, die jetzt in der ersten Amtszeit sind, in dieses Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden können.
Wenn sie diese Zeit erfolgreich absolviert haben, haben sie einen Anspruch ebenso wie jeder andere Beamte auf Probe, Beamter auf Lebenszeit zu werden. Es ist eine völlig unrichtige, falsche und desorientierende Behauptung, dass wir mit der Änderung des Gesetzes, mit der Streichung des § 19b, jemanden im Beamtenstatus in Gefahr bringen, der jetzt bereits Beamter auf Zeit im Sinne des § 19b ist. Das ist mit der Übergangsregelung geklärt.
Gibt es den Wunsch, sich zum Änderungsantrag zu äußern? – Das ist nicht der Fall. Dann lasse ich jetzt darüber abstimmen. Wer möchte für diesen Änderungsantrag stimmen? – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer Reihe von Stimmenthaltungen und Stimmen dafür wurde dieser Änderungsantrag dennoch mit Mehrheit abgelehnt.
Ich rufe Nr. 129 auf, wie in der Beschlussempfehlung vorgeschlagen. Wer seine Zustimmung geben möchte, den
bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer ganzen Reihe von Gegenstimmen wurde Nr. 129 dennoch mit Mehrheit zugestimmt.
Ich lasse jetzt über den gesamten Artikel 1, Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes, so wie in der Beschlussempfehlung vorgeschlagen, abstimmen. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen? – Die Enthaltungen? – Bei 2 Stimmenthaltungen und einer Reihe von Gegenstimmen hat Artikel 1 dennoch eine Mehrheit gefunden.
Meine Damen und Herren, ich frage Sie, da keine Änderungsanträge mehr vorliegen, ob ich die Artikel nacheinander verlesen kann und wir danach darüber abstimmen können, oder wünschen Sie zu jedem Artikel eine Einzelabstimmung? – Dann verfahren wir so.
Ich rufe Artikel 2 auf, Änderung des Sächsischen Disziplinargesetzes, Nrn. 0 bis 12; Artikel 3, Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes; Artikel 4, Änderung des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes; Artikel 5, Änderung des Sächsischen Sicherheitswachtgesetzes, Nrn. 1 und 2. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer großen Anzahl von Stimmenthaltungen und wenigen Gegenstimmen wurde den Artikeln 2 bis 5 mit Mehrheit zugestimmt.
Ich rufe Artikel 6 auf, Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes. Der Ausschuss empfiehlt die Streichung dieses Artikels. Über diese Streichung lasse ich jetzt abstimmen. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer großen Anzahl von Stimmenthaltungen wurde die Streichung beschlossen.
Ich rufe Artikel 7 auf, Änderung des Sächsischen Umzugskostengesetzes, Nrn. 1 und 2; Artikel 8, Änderung des Untersuchungsausschussgesetzes; Artikel 9, Änderung des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit; Artikel 10, Neufassung des Sächsischen Beamtengesetzes und des Sächsischen Umzugskostengesetzes; Artikel 11 Inkrafttreten. Wer gibt diesen Artikeln die Zustimmung? – Die Gegenstimmen? – Die Stimmenthaltungen? – Bei einer großen Anzahl von Stimmenthaltungen wurde den Artikeln dennoch mit Mehrheit zugestimmt.
Da es in der 2. Beratung keine Änderungen gegeben hat, eröffne ich jetzt die 3. Beratung. Es liegt kein Wunsch zur allgemeinen Aussprache vor. Ich stelle den Entwurf Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze als Ganzes zur Abstimmung. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei 2 Stimmenthaltungen und einer großen Anzahl von Gegenstimmen wurde der Entwurf als Gesetz dennoch beschlossen.
Meine Damen und Herren! Es liegt mir ein Antrag auf unverzügliche Ausfertigung des Gesetzes vor. Gibt es
Ich komme nun zum Entschließungsantrag der Koalition, Drucksache 4/13664, und bitte um Einbringung, wenn das gewünscht ist.
(Volker Bandmann, CDU, geht mit etwas Zeitverzögerung zum Saalmikrofon. – Zurufe von der Linksfraktion – Heinz Eggert, CDU: Immer mit der Ruhe, es geht gleich weiter!)
Ich merke, mit welcher Spannung dieser Entschließungsantrag erwartet wird. – Als Koalition sind wir inhaltlich bereits auf diesen Entschließungsantrag eingegangen. Auch die anderen Fraktionen haben diesen gelesen, da sie in ihren Ausführungen bereits darauf eingegangen sind. Damit ist die Sache inhaltlich zustimmungsfähig, und ich bitte darum, dies jetzt zu tun.
(Heiterkeit bei der Linksfraktion und den GRÜNEN – Prof. Dr. Peter Porsch, Linksfraktion: Das ist ja fast wie in der Faschingszeit!)
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich habe es vorhin schon einmal gesagt: Wir können uns als Parlament undenkbar noch draußen sehen lassen, wenn wir als Landtag der 4. Wahlperiode ein Gesetz beschließen, uns in der Anhörung zu diesem Gesetzentwurf Experten einladen, und zwar nach dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen benannt, wobei einer der Experten, Prof. Battis, derjenige war, der das Land Nordrhein-Westfalen vorm Verfassungsgericht vertreten und dort die Niederlage kassiert hat. Dieser Sachverständige sagt dem Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss in der Anhörung ausdrücklich, dass der § 19b so nicht geht und eine höchst riskante Verfassungsklage mit sich bringen kann. Wir nehmen das zur Kenntnis, bleiben beim § 19b als Parlament qua Diktatur der parlamentarischen Mehrheit und sagen dann elegant in der Entschließung: Aber, meine Damen und Herren des künftigen Landtages, Sie müssten mal bitte unseren Schrott reparieren!
(Heiterkeit bei der Linksfraktion – Zuruf des Abg. Heinz Eggert, CDU – Johannes Lichdi, GRÜNE, steht am Mikrofon.)
Das ist überhaupt noch nicht dagewesen. Sind Sie sich, meine Damen und Herren der CDU-Fraktion oder in diesem Fall der SPD-Fraktion, dessen noch irgendwie bewusst, wie Sie draußen von normalen Menschen eingeordnet werden müssen?!
(Beifall bei der Linksfraktion – Johannes Lichdi, GRÜNE: Ich sage das Gleiche! – Zuruf des Abg. Heinz Eggert, CDU)
Herr Eggert, Sie schreien gerade so. Wir hatten in der 1. Wahlperiode eine Änderung zur Sächsischen Bauordnung. Wir hatten einen Änderungsantrag eingebracht, in dem es darum ging, einige Bestimmungen zu streichen. Die gestrichenen Bestimmungen hätten dazu geführt, dass die tragenden Wände abgerissen werden. Da haben Sie gesagt: Auch wenn es von den Roten kommt, wir können wirklich nicht die tragenden Wände abreißen. Immerhin waren Sie damals in der Erkenntnis schon weiter als heute.
(Beifall und Heiterkeit bei der Linksfraktion – Heinz Eggert, CDU: Aber jetzt hört sich das nach einstürzenden Mauern an!)
Okay, wir können es ja unterspülen mit Autobahnbau usw. – Um es noch einmal auf den Punkt zu bringen: Es ist verfassungspolitisch – verfassungsrechtlich ohnehin – ein Unding und eine Blamage über die Grenzen des Landes hinaus, sich mit einer solchen Entschließung zu einem offenkundig verfassungswidrigen Regelungsgehalt bekennen zu wollen und hier praktisch die Pirouette aufzuführen. Meine Damen und Herren der CDU und der SPD, nehmen Sie doch Ihre vom Souverän verliehene Rolle bis zum letzten Tage dieses Landtages wahr und erledigen Sie Ihre Aufgaben!
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Wir werden dem Antrag selbstverständlich nicht zustimmen; denn wir wollen nicht einfach abnicken, was zwar auf den ersten Blick nicht schadet, aber, wie Kollege Bartl schon ausgeführt hat, in sich absurd – der Jurist würde sagen „perplex“ – ist. Es ist für uns nicht zustimmungsfähig, dass die regierungstragenden Parteien mit einem heute von Ihnen zu verantwortenden Gesetz den Handlungsbedarf für eine große Dienstrechtsreform vom Parlament feststellen lassen wollen, anstatt ein entsprechendes Gesetz einzubringen.