Ich rufe nun Artikel 1 auf: Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes. Zu Nr. 1 liegt ein Änderungsantrag der Linksfraktion mit der Drucksache 4/14959 vor. Wird eine Einbringung gewünscht? – Herr Bartl möchte den Antrag einbringen.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Kann ich gleich alle Änderungsanträge einbringen oder soll ich zu jedem einzelnen Punkt den Änderungsantrag vorstellen?
Wenn Sie alle Anträge einbringen, bedeutet das: Hat jemand eine Wortmeldung dazu, stehen ihm nur wenige Minuten für sein Statement zur Verfügung.
Ich komme zunächst zum Punkt 12: Stellenausschreibungen und Stellenauslese. Die Nr. 1 möchten wir geändert haben. Ihnen liegt der entsprechende Änderungsantrag vor. Wir bitten um eine Änderung der Nr. 13.
§ 12 soll neu in der vorgeschlagenen Form gefasst werden. Die bisherige Regelung lautete: „Vor einer Einstellung oder Beförderung sind die Bewerber nur dann durch eine öffentliche Ausschreibung für die freie Stelle zu ermitteln, wenn dies im besonderen dienstlichen Interesse liegt.“ Das hat dazu geführt, dass solche öffentlichen Ausschreibungen deutlich zurückgegangen sind. Sie stellen einen absoluten Ausnahmefall dar.
Das zeigt das jüngste Beispiel im Bereich des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz: Es geht um die Besetzung der Stelle, die für die gesamten Personalfragen zuständig ist. Ein Kritikpunkt der Personalvertretung an der verfolgten Personalpolitik ist, dass wegen des Absehens von einer öffentlichen Ausschreibung nicht mehr nachvollziehbar ist, ob und inwieweit eine Bestenauslese gemäß des Artikels 91 Abs. 2 der Sächsischen Verfassung tatsächlich stattgefunden hat. Zudem kann es nicht im Interesse des Freistaates Sachsen liegen, dass der Bewerberkreis für freie Stellen künstlich klein gehalten wird, indem freie Stellen nur intern und im kleinen Kreise bekannt gemacht werden.
Es wird eine Änderung vorgeschlagen, die eine grundsätzliche Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung enthält. Überdies werden die im § 9 des Beamtenstatusgesetzes enthaltenen Kriterien zur Ernennung eines Beamten als Maßstab für die vorzunehmende Bestenauslese angesehen.
Frau Präsidentin! Ich möchte für die Koalition zu diesem Änderungsantrag der Linksfraktion Stellung nehmen.
Im Rahmen der technischen Anpassung kommt eine Ausweitung der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung von Stellen nicht in Betracht. Im Übrigen ist die vorgeschlagene Änderung als unpraktikabel abzulehnen. Angesichts langjähriger bestehender Einstellungsstopps kann bis auf Weiteres nur ausnahmsweise öffentlich ausgeschrieben werden. Daher kann aus unserer Sicht keine generelle Pflicht zu einer öffentlichen Ausschreibung festgeschrieben werden.
Im Übrigen – ich sage es mit aller Deutlichkeit – ist das der Einstieg in die Abschaffung des Berufsbeamtentums. Es wird in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt, dass im beliebigen Umfang Stellen zur Verfügung stehen. Die Personen bzw. Beamten, die im Personalkörper vorhanden sind und für diese Stellen geeignet wären, würden möglicherweise auf anderen Stellen entlassen werden müssen. Das ist im Beamtenrecht nicht möglich. Es entsteht ein
falscher Eindruck. Ich denke, dass das besondere dienstliche Interesse wie bisher im Vordergrund stehen soll.
Es ist aus Sicht der Antragstellerin schlichtweg abstrus zu behaupten, dass dann, wenn entsprechende Stellen ausgeschrieben sind, Stellen wegfallen würden. Erstens können sich Beamte auf die Stellen bewerben. Das tun sie in der Regel auch. Es wird kein Beamter daran gehindert, sich zu bewerben. Wenn er sich im Amt bewährt, würde der Zuschlag wahrscheinlich auf ihn fallen, weil ihn der Dienstherr bereits kennt. Er hat immer einen Vorsprung im Verhältnis zu den Bewerbern, die von außen kommen.
Außerdem kann ich nicht erkennen, weshalb bei einem Zuspruch eines Bewerbers für das ausgeschriebene Amt irgendein anderer Beamter entlassen werden soll oder entlassen werden könnte. Das ist nach dem Berufsbeamtentum nun einmal rechtlich nicht möglich. Sie sind Beamte auf Lebenszeit. Herr Bandmann, das ist nicht zu begreifen. Das ist Unfug!
Wer möchte sich zum Änderungsantrag der Linksfraktion äußern? Ansonsten lasse ich über diesen abstimmen. – Niemand möchte das Wort erhalten.
Ich lasse nun über die Drucksache 4/14959 Nr. 1 des Änderungsantrages abstimmen. Wer gibt die Zustimmung? – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei einer Reihe von Stimmenthaltungen und Stimmen dafür wurde dieser Änderungsantrag dennoch mit Mehrheit abgelehnt.
Ich rufe nun Artikel 1 Nr. 1 auf, wie in der Beschlussempfehlung vorgeschlagen. Wer gibt die Zustimmung? – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei wenigen Stimmenthaltungen und einer Reihe von Gegenstimmen wurde der Nr. 1 mehrheitlich zugestimmt.
Ich rufe nun die Nrn. 2 bis 5 auf. Dazu liegen keine Änderungsanträge vor. Wer gibt die Zustimmung? – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei einer Reihe von Gegenstimmen wurden dennoch den Nrn. 2 bis 5 mit Mehrheit zugestimmt.
Ich rufe Artikel 1 Nr. 6 auf. Dazu liegt ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE mit der Nr. 2 vor. Ich bitte um Einbringung; Herr Bartl, bitte.
Nr. 2 begehrt die Linksfraktion die Streichung des § 6 Abs. 3 des Sächsischen Beamtengesetzes. Herr Kollege Dr. Martens hatte bereits vorhin in seinem Referat kurz auf den § 6 Bezug genommen; § 2 hatte er teilweise angerissen.
§ 6 Abs. 3 besagt – ich gebe ihn partiell wieder –: „Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR wird vermutet, dass sie die für die Berufung ins Beamtenverhältnis erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.“
Ich stelle zunächst einmal fest, dass wir eine Vorschrift im Interesse des Ministerpräsidenten ändern wollen. Aus den genannten Zusammenhängen würde es bei einer echten Konsumierung der Biografien, Herr Ministerpräsident, am Maßstab des § 6 Abs. 3 eng werden. Es ist die Rede von herausgehobenen Funktionen in staatlichen oder gemeindlichen Dienststellen.
Dass er Stellvertreter des Vorsitzenden eines Rates des Kreises – eine herausgehobene Funktion auf gemeindlicher oder kreislicher Ebene – war, liegt auf der Hand.
Generalsekretär Kretschmer, Mitglied der CDU Sachsen, hat vorgeschlagen, dass man sich über die Frage der Innehabung von Funktionen während der DDR-Zeit neu verständigen muss. Das ist ein vernünftiger Ansatz. Letzten Endes ist er ein Stück weit logisch. Sie brauchen es nur einmal durchzurechnen: Wer kann heute noch in das Beamtenverhältnis eintreten, der zu DDR-Zeiten eine herausgehobene Funktion inne hatte? Betrachten wir das einmal altersbedingt. Der Paragraf ist aus diesem Grunde heraus schon völlig widersinnig.
Zum Zweiten ist die Tatsache folgende: Das Bundesverfassungsgericht und der Sächsische Verfassungsgerichtshof haben wiederholt judiziert, dass die Vermutensregelung mit der Umkehr der Beweislast, sich zu rehabilitieren und zu sagen, ich war nicht systemnah, obwohl ich stellvertretender Ratsvorsitzender, Vorsitzender war oder eine ähnliche Position innehatte, nicht verfassungskonform ist. Es erfolgt Einzelfallprüfung in einem zweistufigen Verfahren mit offener Zukunftsprognose.
Man kann bei einer Änderung des Beamtengesetzes keine Bestimmung im Gesetz belassen, die nach der Rechtsprechung definitiv verfassungswidrig ist. Diese kann sich letzten Endes auch nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung erschließen. Wir bitten in diesem Falle die
Wenn DIE LINKE zum wiederholten Male, Herr Genosse Bartl, den Namen des Generalsekretärs Kretschmer in den Mund nimmt und ihn bewusst sinnentstellend wiedergibt,
dann haben wir noch keine Veranlassung, Ihrer Interpretation zu folgen. Um es hier im Sächsischen Landtag noch einmal deutlich zu machen: Herr Kretschmer hat nie von „kollektiver Vergebung“ gesprochen, sondern vergeben kann man nur im Einzelfall. Herr Bartl, das sollten Sie als ehemaliger DDR-Staatsanwalt wissen. Von daher, denke ich, ist auch diese Frage nur im Einzelfall immer wieder zu klären und im Einzelfall, Herr Bartl, auch an dieser Stelle immer wieder anzusprechen. Wir haben darauf verwiesen, dass wir das Beamtenrecht in einer Gesamtnovelle in der nächsten Legislaturperiode behandeln werden. Zum jetzigen Zeitpunkt werden wir den Antrag ablehnen.
Gibt es weiteren Redebedarf zum Änderungsantrag? – Dies ist nicht der Fall. Damit lasse ich über den soeben besprochenen Änderungsantrag der Linksfraktion abstimmen. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Wenige Stimmenthaltungen und eine Reihe von Jastimmen. Damit ist der Antrag abgelehnt worden.
Ich rufe Nr. 6 des Artikels 1 auf, wie in der Beschlussempfehlung vorgeschlagen. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Zwei Stimmenthaltungen und eine Reihe von Gegenstimmen. Dennoch wurde Nr. 6 mit Mehrheit angenommen.
Ich rufe die Nrn. 7 bis 12 des Artikels 1 auf. Hierzu gibt es keine Änderungsanträge, also lasse ich über die Beschlussempfehlung abstimmen. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Wenige Stimmenthaltungen und eine ganze Reihe von Gegenstimmen. Dennoch wurde den Nrn. 7 bis 12 mit Mehrheit zugestimmt.
Ich rufe die Nr. 13 des Artikels 1 auf. Hier ist Nr. 3 des Änderungsantrages der Linksfraktion aufgerufen. Wird nochmals Einbringung gewünscht? – Dies ist nicht der Fall. Gibt es Redebedarf zum Änderungsantrag der Linksfraktion? – Dies ist ebenfalls nicht der Fall. Damit stimmen wir nun über die Drucksache 4/14959, Nr. 3 des Änderungsantrages der Linksfraktion, ab. Wer seine
Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Wenige Stimmenthaltungen und eine Reihe von Stimmen dafür. Dennoch wurde der Änderungsantrag abgelehnt.
Ich rufe Nr. 13 auf, wie in der Beschlussempfehlung vorgeschlagen. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Eine Stimmenthaltung und mehrere Gegenstimmen. Nr. 13 wurde dennoch mit Mehrheit zugestimmt.
Ich rufe die Nummern 14 bis 20 des Artikels 1 auf. Hierzu gibt es keine Änderungsanträge, also lasse ich über die Beschlussempfehlung abstimmen. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei wenigen Stimmenthaltungen und einer Reihe von Gegenstimmen wurde den Nummern 14 bis 20 des Artikels 1 mit Mehrheit zugestimmt.