Protocol of the Session on January 23, 2009

Das dürfte den Herrn Staatsminister des Innern angehen. – Jawohl. Herr Dr. Buttolo, bitte.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte die Fragen wie folgt beantworten:

Zu Frage 1. Insbesondere bei Recherchen im Internet wurde festgestellt, dass in mehreren Veröffentlichungen dazu aufgerufen wird, die Versammlungen der Jungen Landsmannschaft Ostdeutschland zu stören bzw. zu behindern. Die Aufrufe sind allgemein gehalten. Konkrete Erkenntnisse über Ort, Zeit und Art der beabsichtigten Störungen liegen zurzeit nicht vor. Es ist jedoch zu erwarten, dass sich entsprechend der bekannt gewordenen Mobilisierung am 14.02.2009 circa 800 bis 1 200 – teils gewaltbereite – Linksextremisten an Blockadeaktionen beteiligen werden. Falls wirksame Blockadeaktionen nicht möglich sind, ist mit anderweitigen Störversuchen zu rechnen.

Zu Frage 2. Sowohl bei der Vorbereitung als auch bei der Durchführung der am 14. Februar 2009 zu realisierenden Einsatzmaßnahmen wird die Polizeidirektion Dresden mit der Versammlungsbehörde und anderen Behörden eng zusammenarbeiten, um den störungsfreien Verlauf aller angemeldeten Versammlungen zu gewährleisten. Eine Weitergabe von Informationen über einzelne getroffene Maßnahmen ist unter polizeitaktischen Gesichtspunkten nicht möglich, da dadurch der Erfolg der Maßnamen infrage gestellt würde.

Vielen Dank für Ihre Auskunft.

Danke schön. – Eine Nachfrage von Frau Lay. Herr Minister, bleiben Sie bitte am Pult.

Wenn Sie erlauben, Herr Minister, würde ich zu diesem Komplex vor dem Hintergrund der von Ihnen gegebenen Antwort gern eine Nachfrage stellen. Mich würde interessieren, welche Aktivitäten die Staatsregierung unternimmt, um die friedlichen Proteste von Demokraten und Antifaschisten vor den zu erwartenden Angriffen des rechten Mobs zu schützen.

Frau Abg. Lay, zunächst einmal ist es Angelegenheit der Versammlungsbehörde, die Versammlungen örtlich so zu platzieren, dass die polizeilichen Maßnahmen tatsächlich möglich sind und es zu keiner Konfrontation oder zu einer direkten Beeinflussung der Maßnahmen kommen kann.

(Johannes Lichdi, GRÜNE: Letztes Jahr hat es ja auch gut geklappt! – Zuruf von der NPD: Ach, heul’ doch!)

Würden Sie meine Auffassung teilen, dass es im Sinne der Demokratie überaus wünschenswert wäre, wenn dieser dem Ansehen Sachsens schadende und auch von den Inhalten her absolut inakzeptable Aufmarsch der Neonazis in diesem Jahr verhindert werden könnte?

Es ist leider nicht in meiner Gewalt, eine derartige Anmeldung zu verhindern. Wenn die Randbedingungen von dem Anmelder so gesetzt werden, dass man die Versammlung nicht verbieten darf, dann muss sie leider hingenommen werden.

Frau GüntherSchmidt, Sie können jetzt Ihre Frage Nr. 12 stellen.

Es geht um privilegierte Außenbereichsvorhaben.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche formalen Voraussetzungen müssen in Sachsen erfüllt sein, um ein Flurstück als privilegiertes Außenbereichsvorhaben ausweisen zu können?

2. Was unterscheidet ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben von einem im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Industriegebiet?

Es antwortet ebenfalls der Innenminister, Herr Dr. Buttolo.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau GüntherSchmidt! Meine Damen und Herren! Ein Vorhaben ist dann im Außenbereich privilegiert zulässig, wenn die in § 35 Abs. 1 des BauGB niedergelegten Voraussetzungen vorliegen.

Die im Außenbereich zulässigen Vorhaben hat der Gesetzgeber in dieser Vorschrift nun abschließend geregelt. Zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben gehören land- und forstwirtschaftliche oder gartenbauliche Betriebe, Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- und Wasserenergie dienen, oder sonstige Vorhaben, die wegen ihrer nachteiligen Wirkung oder wegen Ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden können.

Unter Außenbereich sind diejenigen Gebiete zu verstehen, die weder Inhalt des räumlichen Geltungsbereiches eines qualifizierten Bebauungsplanes gemäß § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuches noch innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes gemäß § 34 BauGB liegen.

Die in Abs. 1 aufgeführten Vorhaben hat der Gesetzgeber selbst dem Außenbereich zugeordnet. Im Ergebnis wird somit die gesetzgeberische Entscheidung über privilegierte Vorhaben in die Nähe planerischer Festsetzung der Gemeinde gerückt. Soll ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich errichtet werden, so besteht ein Rechtsanspruch auf Zulassung des Vorhabens, soweit die sonstigen im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere sofern öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen.

Zur Frage 2: Aufgabe des Flächennutzungsplanes ist es, für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in ihren Grundzügen darzustellen.

Den Darstellungen eines Flächennutzungsplanes kommt noch keine rechtliche Verbindlichkeit zu. Verbindliche Festsetzungen enthält erst der Bebauungsplan. Gleichwohl erzeugt auch der Flächennutzungsplan Wirkungen von erheblicher Reichweite. Zunächst stellt die Darstellung in einem Flächennutzungsplan ein Indiz dafür dar, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch ein geplantes Vorhaben im Außenbereich nicht vorliegt. Außerdem erzeugt ein Flächennutzungsplan Anpassungspflichten für öffentliche Planungsträger und eine Entwicklungsverpflichtung für die gemeindliche Bebauungsplanung.

An erster Stelle ist § 35 Abs. 3 Nr. 1 zu nennen. Durch positive Darstellungen privilegierter Vorhaben gemäß

§ 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB kann die Gemeinde die Zulässigkeit im Außenbereich räumlich steuern.

Die Darstellung eines bestimmten Gebietes als Industriegebiet im Flächennutzungsplan bewirkt noch kein Baurecht für eine Anlage, die in das Industriegebiet passt. Hierfür bedarf es der Umsetzung durch einen Bebauungsplan.

Die privilegierten Vorhaben sind auch ohne qualifizierten Bebauungsplan im Außenbereich zulässig, sofern keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Das dürfte der wesentliche Unterschied sein.

Eine Nachfrage, Frau Günther-Schmidt.

Ist es nach Ihrer Auffassung rechtlich zulässig für ein Flurstück, das nicht als Industriegebiet ausgewiesen ist, durch eine fehlerhafte Genehmigung im Zuge eines BImSch-Verfahrens zu erklären, es wäre damit automatisch zu einem privilegierten Außenbereichsvorhaben geworden?

Eine fehlerhafte Beurteilung kann nie diese Folge auslösen.

Vielen Dank.

Herr Zais, Sie sind jetzt an der Reihe mit Frage Nr. 7.

Ich frage nach der Einrichtung der Landesservicestelle Schule-Wirtschaft.

Der Presse war zu entnehmen, dass sich die Handwerkskammern und die Industrie- und Handelskammern Sachsens kritisch und skeptisch zum installierten Modell für die Anlaufstelle zur besseren Kooperation von Schulen und Wirtschaft äußerten.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Wurde dieses Modell mit den zuständigen Stellen für die Lehrerausbildung, Kammern bzw. im Kollegium für Berufsausbildung und Fachkräfte für Sachsen beraten?

2. Welche Schlussfolgerungen leitet die Staatsregierung aus dieser Kritik ab?

Herr Prof. Wöller antwortet.

Herr Abgeordneter! Ich beantworte als zuständiger Staatsminister Ihre Fragen wie folgt:

Erstens. Die Struktur und die Aufgaben der Landesservicestelle Schule-Wirtschaft wurden im Kollegium Berufsausbildung und Fachkräfte für Sachsen vor einem Jahr vorgestellt. Dabei haben Vertreter der Lehrerausbildung, der Kammern, der Wirtschaft sowie das Kollegium für Berufsausbildung und Fachkräfte für Sachsen beratend mitgewirkt. Im Beirat sind somit Experten von Schule,

Wirtschaft, Bundesagentur für Arbeit und den Sozialpartnern vertreten.

Die Landesservicestelle Schule-Wirtschaft sieht eine konstruktive Zusammenarbeit in der Breite der Aufgaben und der Vielfalt der Partner.

Zweitens. Es gab in der Presse keine Kritik an der Einrichtung der Landesservicestelle Schule-Wirtschaft. Es ist aus der Presse nur eine Kritik bekannt, auf die sich der Antragsteller vermutlich bezieht. Diese richtet sich gegen die Geschäftsstelle der Landesarbeitsgemeinschaft Schule-Wirtschaft. Die Geschäftsstelle Schule – SMK – und Wirtschaft – VSW – hat die Aufgabe, die Abstimmung der seit 15 Jahren im Freistaat arbeitenden Landesarbeitsgemeinschaft Schule-Wirtschaft mit den Partnern aus der Wirtschaft und der Schule zu unterstützen. Über das Wirken der Geschäftsstelle wurde im Rahmen einer gemeinsamen Erklärung von SMK und VSW informiert. Diese gemeinsame Erklärung bekräftigt die seit 15 Jahren bestehende Zusammenarbeit in der Landesarbeitsgemeinschaft Schule-Wirtschaft. Sie steht nicht im Widerspruch zur konstruktiven Zusammenarbeit mit den Kammern, den Repräsentanten der freien Berufe, der Bundesagentur für Arbeit und den Sozialpartnern insgesamt. Sie steht auch nicht im Widerspruch zum im vergangenen Jahr beschlossenen Beirat Schule-Wirtschaft. Vielmehr unterstreicht sie unser Bestreben, die Berufsorientierung zu stärken und damit unseren Jugendlichen eine Zukunfts- und der Wirtschaft eine Nachwuchsperspektive zu geben.

Herr Zais, eine Nachfrage.

Herr Minister, haben Sie mir jetzt mitgeteilt, dass diese Befremdlichkeiten aus dem Weg geräumt sind? In der Presse war richtig formuliert, dass die IHK aus der Presse erfahren hat, dass es zur Landesservicestelle Schule-Wirtschaft eine neue Einrichtung gibt.

Ich bekräftige noch einmal meine Ausführungen. Diese Einrichtung ist die Bekräftigung der mittlerweile 15jährigen Zusammenarbeit mit dem VSW in diesem Bereich und berührt nicht unsere sehr gute Zusammenarbeit, die wir mit allen Partnern bereits haben. Sie ergänzt die Tätigkeit nur.

Zu Ihrer Information: Ich habe im letzten Kollegium diese Frage mit allen Partnern einvernehmlich erörtert und noch einmal klargestellt.

Danke schön. – Herr Dr. Müller, Sie sind mit Frage Nr. 11 an der Reihe.

Mir geht es um den Bergsport.

Zum 31.12.2008 hat der Deutsche Alpenverein (DAV) seine Mitgliedschaft in der International Mountaineering and Climbing Federation (UIAA) beendet. Damit endete auch die Mitgliedschaft des Sächsischen Bergsteigerbun

des (SBB) in der UIAA, da dieser eine Sektion des DAV ist. Für die circa 9 000 im SBB organisierten sächsischen Kletterer und alle anderen in anderen Sektionen des DAV Organisierten bedeutet dies, dass Klettern in den Böhmischen Mittelgebirgen nach tschechischer Rechtslage jetzt eine Ordnungswidrigkeit darstellt, da durch die tschechischen Gesetze vorgeschrieben ist, dass zur Ausübung des Bergsports in der Tschechischen Republik die Mitgliedschaft im Cesky Horolezecky Svaz (CHS) bzw. einem ausländischen Bergsportverband, der Mitglied der UIAA ist, notwendig ist.