Protocol of the Session on January 23, 2009

Drucksache 4/14353

Es beginnt in der Reihenfolge Herr Dr. Jähnichen mit Frage Nr. 10.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe eine Frage zur physiotherapeutischen Ausbildung im Bereich Osteopathie.

Die Osteopathie ist eine physiotherapeutische Heilbehandlung, die in Sachsen noch nicht als Berufsausbildung staatlich anerkannt ist.

Ich frage die Staatsregierung: Wann ist in Sachsen – wie derzeit schon im Bundesland Hessen – mit einer staatlichen Anerkennung, einer Prüfungsordnung und dem Titel „Staatlich anerkannter Osteopath“ zu rechnen?

Frau Staatsministerin Clauß, Sie antworten darauf.

Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Dr. Jähnichen, zu Ihrer Frage nehme ich wie folgt Stellung: Eine Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zur Erlangung eines Titels „Staatlich anerkannter Osteopath“ gibt es nur in Hessen. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales hält eine solche gesetzliche Regelung nicht für erforderlich. Nach unseren Informationen beabsichtigt auch kein weiteres Bundesland, eine entsprechende Regelung zu erlassen.

Der Verband der Osteopathen Deutschland e. V. hat zwar mit Schreiben an alle Landesministerien eine gesetzliche Regelung gefordert; ein entsprechender Bedarf wurde jedoch von den berufständischen Vertretungen der physiotherapeutischen Berufe im Freistaat Sachsen, zu denen ein regelmäßiger Kontakt besteht, bisher nicht signalisiert. Die Anwendung osteopathischer Behandlungen ist Ausübung der Heilkunde. Sie dürfen deshalb nur von Ärzten und Heilpraktikern eigenverantwortlich angewandt werden.

Physiotherapeutische Berufe können osteopathische Behandlungen aufgrund einer ärztlichen Anordnung ausführen, sofern sie die notwendige fachliche Qualifikation dafür besitzen. Die Krankenkassen übernehmen bei gesetzlich Versicherten keine Kosten für osteopathische Behandlungen. Daran würde auch eine gesetzliche Regelung einer Weiterbildung nichts ändern.

Es trifft aber zu, dass mit einer gesetzlichen Regelung ein einheitlicher Inhalt und Umfang der Weiterbildung sowie ein staatliches Prüfungsverfahren sichergestellt werden könnten. Um qualitätssichernd auf die Weiterbildung in der Osteopathie Einfluss zu nehmen, hat das Sozialministerium dem Verband der „Osteopathen Deutschland e. V.“ empfohlen, eine Rahmenempfehlung über die Weiterbildung in der Osteopathie herauszugeben und gegebenenfalls eine verbandseigene Zertifizierung der Anbieter dieser Weiterbildung vorzunehmen. Das würde eher zu einer Weiterbildung mit einheitlichen Maßstäben führen als die vom Verband angestrebten landesrechtlichen Regelungen, die erfahrungsgemäß in jedem Bundesland anders ausfallen würden.

Herr Jähnichen, eine Nachfrage?

Darf ich eine Nachfrage stellen? – Gibt es einen Gedanken, bis wann solch eine verbandseinheitliche Regelung in der Ausbildung zu erwarten ist?

Konkret kann ich keine Zeitschiene nennen, aber es laufen dazu Gespräche.

Vielen Dank.

Danke schön. – Wir kommen zur zweiten Frage, das ist die laufende Nr. 3. Frau Falken, bitte.

Es geht um die Ablehnung von Fördermitteln für den Schulhausbau wegen Nichteinhaltung der in der Anlage zur Schulnetzplanungsverordnung enthaltenen Richtwerte für die Klassenbildung (Ziffer IV. 2a Föri SHB).

Nach den Bestimmungen über die Zuwendungsvoraussetzungen der derzeit geltenden Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung zur Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen für investive Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulhausbaus (Förder- richtlinie Schulhausbau – Föri SHB) kann eine Zuwendung für den Schulhausbau „nur gewährt werden, wenn folgende Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen: an der Schule die in der Anlage zur Schulnetzplanungsverordnung vom 2. Oktober 2001 (SächsGVBl. S. 672) enthaltenen Richtwerte für die Klassenbildung eingehalten werden.“ (vgl. Ziffer IV. 2a Satz 1 Föri SHB)

Die nach der Schulnetzplanungsverordnung festgelegten „Richtwerte für Klassenbildung“ betragen für Grund- und Mittelschulen 25 Schüler sowie für Gymnasien Sekundarstufe 1 25 bis 26 Schüler. Diese vom SMK ohne gesetzliche Grundlage bestimmten „Richtwerte“ weichen erheblich von den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des § 4a des Schulgesetzes ab, nach der die Mindestschülerzahlen für die Einrichtung von Klassen bei Grundschulen 15 Schüler und bei Mittelschulen und Gymnasien 20 Schüler betragen.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welchen Schulträgern wurde im Jahre 2008 die beantragte Gewährung von Zuwendungen für den Schulhausbau auf der Grundlage der Ziffer IV. 2a der Förderrichtlinie Schulhausbau – Föri SHB abgelehnt, weil an der betreffenden Schule „die in der Anlage zur Schulnetzplanungsverordnung vom 2. Oktober 2001 (SächsGVBl. S. 672) enthaltenen Richtwerte für die Klassenbildung“ nicht eingehalten/erreicht werden?

2. An welchen davon betroffenen Schulen konnten wegen der Ablehnung der beantragten Fördermittel nach der Förderrichtlinie Schulhausbau – Föri SHB die vom jeweiligen Schulträger geplanten Maßnahmen:

Neubau, bauliche Erweiterung und Umbau von Schulgebäuden einschließlich Schulsporthallen,

Erwerb und Umbau von Gebäuden zur Gewinnung von Schulräumen und Schulsporthallen,

Sanierung von Schulgebäuden einschließlich Schulsporthallen oder

Errichtung und Sanierung von Schul- und SchulsportAußenanlagen

nicht realisiert werden?

Es antwortet Herr Staatsminister Prof. Wöller.

Vielen Dank, Herr Präsident. Meine Damen und Herren! Frau Abg. Falken! Ich beantworte Ihre Fragen wie folgt.

Zur Frage 1. Im Jahr 2008 wurde seitens der Bewilligungsstellen, also SAB, Aufbaubank bzw. Landesdirektion, keinem Schulträger die beantragte Gewährung von Zuwendungen für den Schulhausbau mit der Begründung abgelehnt, dass der Richtwert für die Klassenbildung nicht eingehalten bzw. nicht erreicht werde.

Zur Frage 2. Da keine Schule von einer so begründeten Ablehnung betroffen war, sind auch keine konkreten Bauvorhaben zu benennen, die nicht realisiert wurden.

Wir kommen somit zur laufenden Nr. 15. Frau Weihnert, bitte.

Es geht mir um das Landesprogramm für Stadtumbau. In der „Wohnungspolitischen Information“ Nr. 2 2009 wird bekannt gemacht, dass im Rahmen eines neuen Landesprogramms 2009 und 2010 Modellprojekte im Rahmen des Stadtumbaus außerhalb der Programme Stadtumbau Ost und der Fördergebiete der Programme Städtebauliche Erneuerung gefördert werden sollen.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Ist es richtig, dass Gemeinden Anträge nur bis zum 27. Februar 2009 bei der SAB stellen können?

2. Wenn ja, welche Gründe gibt es dafür?

Es antwortet der Staatsminister des Innern, Herr Dr. Buttolo.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Weihnert! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Frau Weihnert, gestatten Sie mir zunächst eine Vorbemerkung. Bei den Modellprojekten im Rahmen des Stadtumbaus 2009/2010 handelt es sich nicht um ein Landesprogramm. Im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen wurden 2009 und 2010 je 500 000 Euro für Modelle im Rahmen des Stadtumbaus veranschlagt. Mit den Modellprojekten will der Freistaat kleinere Gemeinden, die einen Leerstand an Wohngebäuden haben, aber die rechtlichen Voraussetzungen zur Aufnahme in das Bund-Länder-Programm nicht erfüllen, unterstützen können.

Zu Ihrer ersten Frage: Ja, es ist richtig, dass die Gemeinden nur bis zum 27. Februar 2009 ihren Antrag stellen können. Ich möchte extra darauf hinweisen, dass sie kein INSEK, auch kein SEKO vorlegen müssen, sodass in der Tat nur der Antrag für den konkreten Rückbau zu benennen ist.

Zur zweiten Frage: Der Rückbau muss bis zum 31.12.2009 bzw. 2010 vollzogen und damit müssen die zur Verfügung stehenden Mittel abgerufen sein. Um den

Gemeinden den größtmöglichen Zeitraum für die Vorbereitung und Durchführung des Rückbaus der Wohngebäude zu ermöglichen, wurde die Antragsfrist mit dem 27.02.2009 so festgesetzt.

Sie möchten eine Nachfrage stellen?

Ja. Ich war auch etwas verwundert, aber das steht so in dieser „Wohnungspolitischen Information“, deshalb habe ich das auch so bewusst übernommen.

Gehen Sie davon aus, dass die Gemeinden trotz des sehr kurzen Zeitraums dies auch nutzen und entsprechende Effekte erzielt werden können?

Ich gehe sehr stark davon aus, Frau Weihnert. Wir wurden in den letzten Jahren sehr stark von solchen kleineren Gemeinden kontaktiert. Ich habe die Sorgen dieser Gemeinden immer sehr ernst genommen, weil ich durchaus verstehe, dass man auch in einer Gemeinde unter 2 000 Einwohnern bestimmte Gebäude wegnehmen muss. Ich halte die Zeit für ausreichend, weil sich eigentlich die Diskussion bei den Bürgermeistern sehr schnell herumgesprochen hat.

Danke schön.

Wir kommen zur laufenden Nr. 1; Herr Petzold, bitte.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es geht jetzt um Sicherheitskontrollen für Importspielwaren aus China im Freistaat Sachsen.

Rund 85 % aller in Europa vertriebenen Spielwaren stammen aus chinesischer Produktion. Über 600 gefährliche Produkte aus China wurden im Vorjahr, 2008, durch das europäische Alarmsystem „RAPEX“ ausgemacht. Nach Auskünften der EU-Kommissarin für Verbraucherschutz, Meglena Kuneva, haben sich die chinesischen Behörden verpflichtet, zukünftig die Europäische Union alle drei Monate über gefährliche Produkte zu informieren.

Fragen an die Staatsregierung:

1. In welchem Zyklus, nach welchen Kriterien und durch welche Behörden werden Importspielwaren aus China im Freistaat Sachsen einer Kontrolle unterzogen?

2. Wie viele und welche Importspielwaren aus China wurden im Zeitraum von 2003 bis 2008 infolge welcher Mängel und/oder Gesundheitsrisiken aus dem Warenverkehr im Freistaat Sachsen gezogen und wie viele Kunden erlitten im vorgenannten Zeitraum welche gesundheitlichen Schäden durch importierte Spielwaren aus China?